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Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nachträglich möglich?

Ob Kapitalanleger einen Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellen können, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Rheinland kürzlich hingewiesen.

 

Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.

 

Im letzten Jahr hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass der Anwendungsbereich für eine nachträgliche Günstigerprüfung im Streitfall nur dann eröffnet sei, wenn der Antrag nicht fristgebunden wäre. Eine Entscheidung hierzu trafen die Richter jedoch nicht. Denn selbst in diesem Fall komme, so das Finanzgericht, eine Änderung nicht in Betracht, da die Steuerpflichtige ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffen würde.

Hinweis: Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen, sodass die Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, die schließlich Erfolg hatte. Da das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden (OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 007/2013 vom 18.4.2013; FG Niedersachsen, Urteil vom 23.5.2012, Az. 2 K 250/11, Rev. BFH VIII R 14/13).

Abgeltungsteuer: Abzug der Werbungskosten in Ausnahmefällen möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zumindest im Rahmen der Günstigerprüfung möglich ist.

Zum Hintergrund

Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei der Einkünfteermittlung ist ein Betrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.

Werbungskosten bei der Günstigerprüfung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind.

Ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten wäre nach der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zumindest bei diesen Fallgestaltungen verfassungswidrig.

Beachten Sie: Über die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte das Finanzgericht vorliegend nicht zu entscheiden.

Revision anhängig

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ähnlich gelagerte Fälle können demzufolge über einen Einspruch offengehalten werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10, Rev. BFH Az. VIII R 13/13).

Kein automatischer Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge

Erzielt ein Steuerpflichtiger neben der Rente ausschließlich Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, wird ein steuermindernder Altersentlastungsbetrag nicht gewährt. Diese Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Münster aktuell bestätigt.

Hinweis: Erzielen Ruheständler neben ihrer Rente auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, kann die Beantragung einer Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung unter Umständen ratsam sein. Das Finanzamt prüft dann, ob die Einbeziehung von Kapitalerträgen in das zu versteuernde Einkommen zu einem günstigeren Ergebnis führt als der Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, gewährt das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag. Liegt der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungsteuersatz, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Zum Hintergrund

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte (mit Ausnahme der Renten, Versorgungsbezüge sowie der Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben), höchstens jedoch 1.900 EUR. Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive – bis zum Jahr 2040 – auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Münster, Urteil vom 24.3.2012, Az. 11 K 3383/11 E).

Abgeltungsteuer: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge

In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge nicht ein, soweit sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell bestätigt. Bei Rentnern, die neben ihrer Rente ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, entfällt der Altersentlastungsbetrag also vollständig.

Ausnahme: Sofern die Kapitalerträge über die Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen.

Hintergrund

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, höchstens jedoch 1.900 EUR. Versorgungsbezüge und Leibrenten bleiben außer Betracht.

Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive – bis zum Jahr 2040 – auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2010, Az. 15 K 2712/10 E).

Steuervereinfachungen: Das geplante Maßnahmenpaket im Überblick

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich im Dezember 2010 auf ein Paket aus rund 40 steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen verständigt. Ein Großteil dieser Vorhaben soll über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das jetzt als Referentenentwurf vorliegt.

Hinweis: Der Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass über die einzelnen Punkte in den nächsten Monaten sicherlich noch heiß diskutiert werden wird. Abzuwarten bleibt auch, wann die Neuregelungen in Kraft treten werden. Nach derzeitigem Stand sollen einige Maßnahmen bereits ab 2011 gelten, andere Vorhaben hingegen erst ab 2012.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 920 EUR auf 1.000 EUR steigen. Die daraus resultierende Entlastungswirkung ist jedoch sehr gering.

Beispiel: Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 EUR beträgt die Entlastung rund 37 EUR im Jahr (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Hinweis: Auswirkungen ergeben sich ohnehin nur dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Für Steuerpflichtige, die beispielsweise hohe Fahrtkosten haben, ändert sich folglich nichts.

Kinderbetreuungskosten

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es zukünftig keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Berufstätigkeit) können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

Hinweis: Die Änderungen können sich aber auch nachteilig auswirken. Sofern beide Eltern erwerbstätig sind, können die Aufwendungen derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Da die Kinderbetreuungskosten zukünftig generell als Sonderausgaben behandelt werden sollen, würden die Einkünfte, die unter Umständen Grundlage für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge sind, nicht mehr gemindert. Dies könnte eventuell zu höheren Kindergartenbeiträgen führen.

Kindergeld

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen für volljährige Kinder ohne Einkommensgrenze gewährt werden. Durch den Verzicht auf die Einkommensüberprüfung würden somit die komplizierten und umfangreichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen entfallen.

Hinweis: Derzeit besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.

Im Detail ist vorgesehen, volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung soll ein volljähriges Kind grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind aber wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.

Entfernungspauschale

Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll nur noch jahresbezogen erfolgen, sodass die tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfallen soll.

Hinweis: Die Regelung führt zu einer Vereinfachung bei der Berechnung. Sie kann aber auch geringere Werbungskosten zur Folge haben.

Verbilligte Vermietung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt.

Durch die Neuregelung soll die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich gelten, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die Überschussprognose entfällt.

Abgabe der Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre

Steuerpflichtige sollen die Steuererklärungen für zwei aufeinanderfolgende Jahre zusammen abgeben können. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr.

Das Wahlrecht soll für Steuerpflichtige gelten, die keine Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit) erzielen. Profitieren könnten z.B. Arbeitnehmer und Bezieher von Alterseinkünften.

Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte (z.B. Vermietungseinkünfte) gilt das Wahlrecht ebenfalls, wenn die Summe der Einnahmen hieraus 13.000 EUR nicht übersteigt. Bei der Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen. Die Grenze von 13.000 EUR wird verdoppelt.

Weitere Maßnahmen

Weitere Punkte des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 auf einen Blick:

  • Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben sollen im Jahr des Zuflusses berücksichtigt werden.
  • Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen reduziert werden.

Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, des Spendenabzugsvolumens und bei Unterhaltszahlungen herangezogen werden (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Referentenentwurf des BMF vom 20.12.2010).