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Freistellungsauftrag: Jeder Sechste stellt seine Zinsen nicht frei

Mehr als jeder sechste Sparer in Deutschland entrichtet unnötig Abgaben auf Kapitaleinkünfte, weil er seine Zinsen nicht von der Abgeltungsteuer freistellt. Das zeigt die Studie „Sparerkompass Deutschland“, die das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag der Bank of Scotland durchgeführt hat.

 

Vor allem überdurchschnittlich viele junge Anleger (34 %) im Alter von 18 bis 29 Jahren erteilen ihrem Kreditinstitut keinen Freistellungsauftrag und lassen sich auf diese Weise Zinseinnahmen entgehen.

 

Hinweis: Wer vergessen hat, den Banken einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über die Steuererklärung zurückholen (Bank of Scotland, Mitteilung vom 20.6.2012).

Zahl der abgerufenen Konten hat sich verdoppelt

Die Zahl der von Behörden über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgerufenen Konten hat sich seit 2005 mehr als verdoppelt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden im vergangenen Jahr bei 116.908 Aktionen Datensätze von 1.050.726 Konten abgerufen. Auch beim Bundeszentralamt für Steuern stieg die Anzahl der Abrufe (62.333 Abrufe in 2011). Ziel ist dabei die Aufdeckung bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte.

Zum Hintergrund

Seit April 2005 ist es Behörden – wie den Sozial- und Finanzämtern oder auch den Arbeitsagenturen – möglich, Kontostammdaten über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Zu den Kontostammdaten zählen die Kontonummer und das Eröffnungs- bzw. Auflösungsdatum eines Kontos, zum anderen aber auch Name, Anschrift, Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der Kontoinhaber.

Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese Informationen den benannten Behörden bereitzustellen. Auch wenn Kontostände und -bewegungen nicht durch den automatisierten Kontenabruf eingesehen werden können, nutzen die Behörden die erworbenen Informationen, um Rückschlüsse auf die Einkünfte der Betroffenen zu ziehen.

Hinweis 1: Auskunftsersuchen der Behörden „ins Blaue hinein“ oder Rasterfahndungen sind unzulässig.

Hinweis 2: Mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit (hib – heute im bundestag Nr. 106 vom 2.3.2012; Bundeszentralamt für Steuern: „Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung“).

Steuervereinfachungen: Das geplante Maßnahmenpaket im Überblick

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich im Dezember 2010 auf ein Paket aus rund 40 steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen verständigt. Ein Großteil dieser Vorhaben soll über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das jetzt als Referentenentwurf vorliegt.

Hinweis: Der Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass über die einzelnen Punkte in den nächsten Monaten sicherlich noch heiß diskutiert werden wird. Abzuwarten bleibt auch, wann die Neuregelungen in Kraft treten werden. Nach derzeitigem Stand sollen einige Maßnahmen bereits ab 2011 gelten, andere Vorhaben hingegen erst ab 2012.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 920 EUR auf 1.000 EUR steigen. Die daraus resultierende Entlastungswirkung ist jedoch sehr gering.

Beispiel: Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 EUR beträgt die Entlastung rund 37 EUR im Jahr (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Hinweis: Auswirkungen ergeben sich ohnehin nur dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Für Steuerpflichtige, die beispielsweise hohe Fahrtkosten haben, ändert sich folglich nichts.

Kinderbetreuungskosten

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es zukünftig keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Berufstätigkeit) können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

Hinweis: Die Änderungen können sich aber auch nachteilig auswirken. Sofern beide Eltern erwerbstätig sind, können die Aufwendungen derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Da die Kinderbetreuungskosten zukünftig generell als Sonderausgaben behandelt werden sollen, würden die Einkünfte, die unter Umständen Grundlage für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge sind, nicht mehr gemindert. Dies könnte eventuell zu höheren Kindergartenbeiträgen führen.

Kindergeld

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen für volljährige Kinder ohne Einkommensgrenze gewährt werden. Durch den Verzicht auf die Einkommensüberprüfung würden somit die komplizierten und umfangreichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen entfallen.

Hinweis: Derzeit besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.

Im Detail ist vorgesehen, volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung soll ein volljähriges Kind grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind aber wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.

Entfernungspauschale

Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll nur noch jahresbezogen erfolgen, sodass die tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfallen soll.

Hinweis: Die Regelung führt zu einer Vereinfachung bei der Berechnung. Sie kann aber auch geringere Werbungskosten zur Folge haben.

Verbilligte Vermietung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt.

Durch die Neuregelung soll die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich gelten, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die Überschussprognose entfällt.

Abgabe der Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre

Steuerpflichtige sollen die Steuererklärungen für zwei aufeinanderfolgende Jahre zusammen abgeben können. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr.

Das Wahlrecht soll für Steuerpflichtige gelten, die keine Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit) erzielen. Profitieren könnten z.B. Arbeitnehmer und Bezieher von Alterseinkünften.

Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte (z.B. Vermietungseinkünfte) gilt das Wahlrecht ebenfalls, wenn die Summe der Einnahmen hieraus 13.000 EUR nicht übersteigt. Bei der Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen. Die Grenze von 13.000 EUR wird verdoppelt.

Weitere Maßnahmen

Weitere Punkte des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 auf einen Blick:

  • Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben sollen im Jahr des Zuflusses berücksichtigt werden.
  • Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen reduziert werden.

Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, des Spendenabzugsvolumens und bei Unterhaltszahlungen herangezogen werden (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Referentenentwurf des BMF vom 20.12.2010).