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Fachliteratur bei Lehrern: Aufwendungen können aufgeteilt werden

Zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich genutzt wird. Bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit der Inhalt Eingang in den Unterricht findet. Auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kann eine überwiegende berufliche Nutzung begründen.

Um Bücher – wie die Vorinstanz – als Arbeitsmittel abzulehnen, genügt nicht die pauschale Feststellung, dass es sich um Literatur handelt, die auch von zahlreichen Personen gekauft wird, die keine berufliche Verwendung dafür haben. Vielmehr muss für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der privaten Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt.

Beachte: Trotz außerschulischen Interessen eines Lehrers an den Themen kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen.

Hinweis: Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich bei den Kosten für eine überregionale Zeitung insgesamt um nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung ausscheidet. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Damit scheidet eine Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien aus (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 53/09).

Fachliteratur: Strenge Nachweiserfordernisse bei Lehrern

Ein Realschullehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik machte insgesamt rund 2.000 EUR für Bücher und Zeitschriften rund um das Thema Anthropologie (Lehre vom Menschen) als Werbungskosten geltend. Zum Nachweis hatte er eine Liste erstellt, wann er welches Buch im Unterricht verwendet hatte. Wegen einer möglichen Privatnutzung ließ das Finanzamt aber nur 50 % der Aufwendungen zu. Das war dem Lehrer aber nicht genug und er klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Vor dem Finanzgericht musste der Lehrer erfahren, dass selbst die 50 % nicht im Wege einer Schätzung hätten zugelassen werden dürfen. Denn allein eine abschnittsweise Wiedergabe im Unterricht macht ein Buch noch nicht zu einem typischen Fachbuch eines Lehrers. Da es sich im Urteilsfall nicht um unentbehrliche Fachbücher eines Lehrers handelte, bei denen eine private Mitverwendung i.d.R. ausgeschlossen werden kann, hätte der Lehrer vielmehr detailliert darlegen müssen, in welchem Umfang er die Literatur im Unterricht verwendet hat.

Hinweis: Aufgrund der anhängigen Revision muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Fachliteratur bei Lehrern anzuerkennen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.10.2008, Az. 4 K 2895/04, Revision unter Az. VI R 53/09).