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Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bringt zahlreiche Steueränderungen

Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit über Steueränderungen beigelegt und sich auf einen umfassenden Kompromiss verständigt. In dem nun am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt verkündeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind weite Teile des letztlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 enthalten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen.

 

Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag

 

Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags erfüllen, können für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung in Höhe von 6 % im Jahr. Unterschiedliche Auffassungen bestanden bis dato zum Beginn des Zinslaufs.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in 2011 ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt. Anders als die Finanzverwaltung hat das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht nämlich als ein rückwirkendes Ereignis angesehen. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung beginnt der Zinslauf indes schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.

 

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Ansicht der Verwaltung nun gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

 

Hinweis: Die bisherige Rechtslage ist umstritten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist nämlich ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Gesetzesänderung könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Verwaltung mit einem positiven Ausgang des Revisionsverfahrens zugunsten der Unternehmer rechnet und daher auf eine „Klarstellung“ durch den Gesetzgeber für die Zukunft hingewirkt hat. Auf den Ausgang des Revisionsverfahrens darf man jedenfalls gespannt sein.

 

Vergünstigungen bei der Privatnutzung von Elektroautos

 

Gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Dieser Nachteil wird nun ausgeglichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird. Dies erfolgt über eine Pauschale, die sich nach der Batteriekapazität richtet.

 

Hinweis: Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 und kann für alle begünstigten Fahrzeuge geltend gemacht werden, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden.

 

Abzugsverbot von Prozesskosten

 

Der Bundesfinanzhof hat in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium konterte daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass, in dem eine mögliche gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt wurde.

 

Diese ist nun erfolgt, indem Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

 

Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

 

Lohnsteuer-Nachschau

 

Bei der neu eingeführten Lohnsteuer-Nachschau handelt es sich um eine unangemeldete Außenprüfung, die während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfindet.

 

Hinweis: Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen. Damit soll die zeitnahe und ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sichergestellt werden.

 

Verhinderung der Cash-GmbHs

 

Bis dato bestand die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen, um dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).

 

Hinweis: In einem Beschluss aus 2012 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass er hierin keine missbräuchliche Gestaltung erkennen kann. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde nun eingeschränkt. Nach der neuen Gesetzesfassung werden Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (nach dem Abzug von Schulden) als „schädliches Verwaltungsvermögen“ eingestuft, wenn sie 20 % des Unternehmenswerts übersteigen.

 

Hinweis: Die Neuregelungen sind bereits auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht.

 

Neue Rechnungsanforderungen bei Gutschriften

 

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.

 

Dieser Zusatz ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung voraussetzt. Fehlt also der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Hinweis: Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft; Verkündung am 29.6.2013, Inkrafttreten also am 30.6.2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, Rev. BFH Az. IV R 9/12; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002; BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031: 002; BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11).

Jahressteuergesetz 2013: Regierung strebt zahlreiche Neuregelungen an

Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 verabschiedet. Das Gesetz umfasst 49 Änderungen in unterschiedlichen Steuerbereichen und soll im Wesentlichen am 1.1.2013 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend vorgestellt.

 

Hinweis: Der Entwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch diverse Änderungen zu erwarten sind.

 

Aufbewahrungspflichten

 

Die 10-jährigen Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz sollen zunächst ab 2013 auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Dies gilt beispielsweise für Jahresabschlüsse.

 

Handelsrechtlich sollen die Aufbewahrungsfristen allerdings nur für Buchungsbelege entsprechend auf acht bzw. sieben Jahre verkürzt werden.

 

Wichtig: Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist – wie bisher – nicht abläuft, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

 

Arbeitnehmer sollen zukünftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre gilt. Damit bräuchte der Antrag beim Finanzamt nicht mehr jährlich gestellt zu werden.

 

Hinweis: Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 anzuwenden sein.

 

Freiwilliger Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst

 

Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach der aktuellen Gesetzeslage voll steuerpflichtig. Sie werden aber infolge einer Billigkeitsregelung als steuerfrei behandelt, um sie gegenüber den Bezügen für den freiwilligen Wehrdienst nicht zu benachteiligen.

 

Nach der beabsichtigten Neuregelung sollen die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden zukünftig nur noch den Wehrsold sowie das Dienstgeld steuerfrei erhalten. Beim Bundesfreiwilligendienst bleibt das Taschengeld steuerfrei.

 

Weitere Bezüge, beispielsweise die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, sollen steuerpflichtig sein.

 

Die Steuerpflicht soll beim freiwilligen Wehrdienst für Dienstverhältnisse gelten, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz soll ab dem Kalenderjahr 2013 steuerfrei gestellt werden.

 

Hinweis: Aufgrund des jährlichen Grundfreibetrags von 8.004 EUR wird die partielle Steuerpflicht für viele Steuerpflichtigen letztlich keine Auswirkungen haben.

 

Privatnutzung von betrieblichen Elektroautos

 

Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Diesen Nachteil will die Regierung ausgleichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird.

 

Aus Vereinfachungsgründen sollen diese Kosten pauschal angesetzt werden. Dabei soll für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Bruttolistenpreis in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert werden. Dieser Betrag wird für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge jährlich um 50 EUR pro kWh der Batteriekapazität reduziert.

 

Um eine Überkompensation des Nachteilsausgleichs zu verhindern, soll der pauschale Abzug auf eine Batteriekapazität von 20 kWh beschränkt werden. Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises in Höhe von 10.000 EUR. Der Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 EUR. Die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird dabei nicht fortgeführt.

 

Hinweis: Die Regelung soll zeitlich beschränkt werden auf den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die bis Ende 2022 angeschafft werden (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 vom 23.5.2012).