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Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei Sparmenüs zum Pauschalpreis

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein bestätigt, wonach die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises beim Verkauf sogenannter Sparmenüs nach der einfachst möglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat.

 

In dem Streitfall unterlagen die zum Pauschalpreis angebotenen „Außer-Haus-Menüs“ hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %) und hinsichtlich der Getränke dem Regelsteuersatz (19 %). Der Pauschalpreis lag unter der Summe der Einzelveräußerungspreise, wobei für den Kunden keine Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erkennbar war.

 

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Beschluss fest, dass der Gesamtkaufpreis im Streitfall zutreffend nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufgeteilt worden ist. Demgegenüber sei die von der Unternehmerin beabsichtigte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen nicht sachgerecht. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Unternehmerin würde diese Methode nämlich zu einer komplexen Aufteilungsberechnung führen (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 125/12).

Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf von Sparmenüs

Bei Umsätzen aus dem Verkauf sogenannter Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz (7 %) und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist dabei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln.

Im Streitfall betrieb eine Steuerpflichtige mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgte auch in Form von Sparmenüs. Bei diesen handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen (z.B. Pommes frites) auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine für den Kunden erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah in dem Verkauf der „Außer-Haus-Menüs“ umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung. Bei der Aufteilung des gezahlten Entgelts auf die einzelnen Menübestandteile steht dem Unternehmer, so das Finanzgericht, kein freies Gestaltungsrecht zu, vielmehr ist die einfachst mögliche Methode heranzuziehen. Diese besteht darin, das Pauschalentgelt auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzelverkaufspreise zu verteilen (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.10.2012, Az. 4 V 30/11, Beschwerde zugelassen).