Im Monat Januar 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Das Erbschaftsteuergesetz befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20 000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang war nun fraglich, ob dieser Freibetrag im Erbfall auch für Kinder gilt, die ihre Eltern gepflegt haben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder hat die Finanzbehörde Hamburg nun einen Erlass veröffentlicht, der eine steuerzahlerunfreundliche Regelung enthält.
Danach kommt der Freibetrag nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie) verpflichtet sind. Für Kinder besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht es aus, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen (Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 18.5.2012, Az. 53 – S 3812 – 007/09).
Sofern ein Arbeitnehmer den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von dort wieder zurück nicht am gleichen Tag zurücklegt, kann er nicht die volle Entfernungspauschale beanspruchen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im Streitfall stellte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung fest, dass ein Arbeitnehmer an einigen Arbeitstagen nur eine (einfache) Hinfahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. eine Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung durchgeführt hatte. Der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung schloss sich in diesen Fällen entweder eine Dienstreise (mit Übernachtung) an oder ging dieser voraus.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und berücksichtigte die Entfernungspauschale für die betroffenen Arbeitstage nur zur Hälfte – und zwar zu Recht wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.
Nur tatsächlich zurückgelegte Wege zählen
Nach der gesetzlichen Regelung „ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen“.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die Formulierung „aufsucht“, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückwegs habe gewähren wollen.
Einfache Pendlerpauschale auch bei doppeltem Arbeitsweg
Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen hingegen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können sie die Entfernungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung gleichwohl nur einmal ansetzen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nämlich nicht möglich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10; FG Hessen, Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09).
Der Bundesfinanzhof hat sich gleich in zwei Urteilen mit vom Arbeitgeber gewährten Rabatten beim Neuwagenkauf befasst und entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sogenannten Listenpreisen lagen. Soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen, setzten die jeweiligen Finanzämter einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an. Dagegen wandten die Kläger ein, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.
Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof an. Er entschied, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob der Arbeitgeber allerdings einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort.
Hinweis: Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, greifen Vergünstigungen, nämlich ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % sowie ein zusätzlicher Rabattfreibetrag i.H. von 1.080 EUR jährlich. Grundlage hierfür ist allerdings nicht der Marktpreis, sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Weil dieser Endpreis weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen kann, hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesfinanzhofs im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung das Recht, den geldwerten Vorteil nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewerten zu lassen. In diesen Fällen wird dann allerdings kein Bewertungsabschlag und kein Rabattfreibetrag gewährt (BFH-Urteil vom 26.7.2012, Az. VI R 30/09; BFH-Urteil vom 26.7.2012, Az. VI R 27/11).
Die amtlichen Sachbezugswerte für 2013 liegen im Entwurf vor. Zwar muss der Bundesrat noch zustimmen, mit Änderungen ist aber erfahrungsgemäß nicht mehr zu rechnen.
Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2013 bei 224 EUR liegen (2012: 219 EUR). Für freie Unterkunft beträgt der Monatswert 216 EUR (2012: 212 EUR).
Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:
- Frühstück: 48 EUR monatlich (2012: 47 EUR); 1,60 EUR je Mahlzeit (2012: 1,57 EUR),
- Mittag-/Abendessen: jeweils 88 EUR monatlich (2012: 86 EUR); jeweils 2,93 EUR je Mahlzeit (2012: 2,87 EUR).
Hinweis: Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2012 (Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 673/12 vom 1.11.2012).
Wie in den beiden Vorjahren findet auch in 2013 kein Sozialausgleich statt, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2013 erneut auf 0 EUR festgelegt wurde.
Zum Hintergrund
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich.
Hinweis: Damit müssen Arbeitgeber und Krankenkassen frühestens ab 2014 mit einem Sozialausgleich rechnen (Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 vom 9.11.2012, am 12.11.2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht).
Bund und Länder haben sich darauf verständigt, auf Lebensmittelspenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige keine Umsatzsteuer zu erheben. Bei begrenzt haltbaren Lebensmitteln soll der Wert nach Ladenschluss regelmäßig 0 EUR betragen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt (Die Bundesregierung, Mitteilung vom 11.10.2012).
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hat auch Auswirkung auf vorhandene Lohnsteuer-Freibeträge. Diese gelten (mit Ausnahme der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene) nämlich nur bis zum Einsatz des ELStAM-Verfahrens durch den Arbeitgeber im Einführungszeitraum (Kalenderjahr 2013). Neue Anträge für 2013 sind mittels amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.
Zum Hintergrund
Aufwendungen wirken grundsätzlich erst bei der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd. Wer aber hohe Aufwendungen (beispielsweise infolge der Fahrten zur Arbeit) hat, kann diese per Antrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen.
Die Finanzverwaltung rudert bei den vielfach kritisierten neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen offensichtlich etwas zurück. In dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die neue Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form.
Zum Hintergrund
Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Praktische Probleme sind bei diesem neuen Verfahren in vielen Fällen vorprogrammiert.
Grundsätzlich ist die neue Gelangensbestätigung bereits am 1.1.2012 in Kraft getreten. Derzeit gilt jedoch eine Übergangsregelung, wonach es für bis zum Inkrafttreten einer Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausgeführte Lieferungen nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung weiterhin auf der Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Die Eckpunkte im Überblick
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Industrie- und Handelskammern lassen sich die Eckpunkte des Referentenentwurfs wie folgt zusammenfassen:
- Eine Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden. Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe.
Hinweis: Der Kritik der Spediteure wurde insoweit Rechnung getragen, als sie von der Einholung der Bestätigung ausgenommen werden.
- Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden.
- Die Gelangensbestätigung ist nur eine Nachweisoption, sodass alternative Nachweise gleichberechtigt möglich sind. Als eine besondere Form wird die Spediteursbescheinigung ausdrücklich genannt.
- Bei Selbstabholfällen bleibt die Verwaltungsposition indes verschärft, sodass der Nachweis nicht mehr wie bislang mit einer Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden kann. Die erfolgte Verbringung ist vielmehr über eine Gelangensbestätigung nachzuweisen.
Erneute Übergangsregelung anvisiert
Nach dem Entwurfsschreiben sollen die geplanten Änderungen am 1.7.2013 in Kraft treten. Für bis zum 30.6.2013 ausgeführte EU-Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung allerdings noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen (Referentenentwurf des BMF für eine „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ (Stand 1.10.2012); Newsletter der IHK Südlicher Oberrhein vom 18.10.2012; BMF-Schreiben vom 1.6.2012, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003-06).