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Gesetzgebung: Verbesserte Chancen für Unternehmenssanierungen

Am 1. März sind die wesentlichen Vorschriften des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden.

Wesentliche Punkte im Überblick:

  • Stärkung der Gläubigerautonomie: Bereits im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat.
  • Schutzschirmverfahren: Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung erhält ein Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Im Schutzschirmverfahren darf das Gericht weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.
  • Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.

Stärkung des Vollstreckungsschutzes nach Verfahrensaufhebung: Der Schuldner kann bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem sind verkürzte Verjährungsfristen für verspätete Forderungen zu beachten: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr (BMJ, Meldung vom 29.2.2012; Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011, BGBl I 2011, 2582).

Zur Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CDs

Allein mit der Aufbewahrung einer Archivierungs-CD, die anhand der Daten des Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Damit verneint das Bayerische Landesamt für Steuern Anfragen aus der Praxis, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, sodass die Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch Lieferscheine verzichten können. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.

Papierrechnungen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt u.a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original-Eingangsdokument übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke (Eingangsstempel, Sicht- und Kontrollvermerke, Korrekturen, Kontierungen etc.) erhalten bleiben.

Nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern kann die aufzubewahrende Unterlage nur der Lieferschein oder die Rechnung sein, die dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zugegangen ist – und zwar unabhängig davon, ob der Kunde auf dieser empfangenen Unterlage tatsächlich Vermerke angebracht hat.

Hinweis: Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 13.2.2012, Az. S 0317.1.1-4/1 St42).

Unbestimmte Zinsklausel: Bank soll über 230.000 EUR zurückzahlen

Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen der variable Zinssatz geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das Landgericht Duisburg zu einem Zinscap-Darlehen entschieden.

Die Folge im Urteilsfall: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank soll einem Apotheker zu viel berechnete Zinsen und Gebühren in Höhe von mehr als 230.000 EUR zurückzahlen.

Hinweis: Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist – die Bank hat Berufung eingelegt – hat es für Darlehensnehmer mit vergleichbaren Vereinbarungen nicht zuletzt wegen einer etwaigen Verjährung erhebliche Relevanz.

Zum Hintergrund

Unter dem Namen „Zinscap-Darlehen“ bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarktes an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen (LG Duisburg, Urteil vom 1.12.2011, Az. 1 O 124/11; Rev. OLG Düsseldorf, Az. I-17 U 197/11).

Einkünfteerzielungsabsicht: Vereinbarte Veräußerung nach der Vermietung

Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine Immobilie auf Wunsch des potenziellen Erwerbers zunächst zwei Jahre an diesen vermietet und bei vertragsgemäßer Abwicklung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anfallen würde. Der Einkünfteerzielungsabsicht steht nicht entgegen, wenn der potenzielle Erwerber in betrügerischer Absicht gehandelt hat und sich nachträglich herausstellt, dass tatsächlich ein Werbungskostenüberschuss besteht, so das Finanzgericht Münster.

Zum Hintergrund

Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Handelt der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht, kann er die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall schloss eine Steuerpflichtige mit einem potenziellen Käufer ihrer Eigentumswohnung einen Miet- und einen Kaufvertrag. Nach den Vereinbarungen sollte der Käufer die Immobilie nach einer Mietdauer von zwei Jahren erwerben. Hierzu kam es aber nicht, da der potenzielle Käufer wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt wurde. In der Urteilsbegründung war u.a. aufgeführt, dass der potenzielle Käufer die Steuerpflichtige über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht hatte. In ihrer Steuererklärung machte die Steuerpflichtige ihre Abschreibungen, Fahrtkosten zum Objekt sowie Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt hingegen erkannte die Verluste nicht an, weil bei Abschluss des Vertrags die Absicht gefehlt hätte, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Vielmehr sei es ihr ausschließlich um den Verkauf der Immobilie gegangen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht ein gleichzeitig mit Abschluss des Mietvertrags abgeschlossener Kaufvertrag nicht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags feststeht, dass bei ordnungsgemäßer Zahlung der Miete während des vereinbarten Mietzeitraums ein Einnahmenüberschuss erzielt wird (FG Münster, Urteil vom 20.1.2012, Az. 12 K 4690/08 E).

Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im Streitfall konnten die Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität keine Kinder zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnten sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Argumentation der Steuerpflichtigen.

Das Finanzgericht berücksichtigte die Adoptionskosten hingegen nicht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig erfolgten. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liegt in Fällen der Adoption zudem keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011, Az. 6 K 1880/10; Rev. BFH Az. VI R 60/11).

Längere Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf Einspruch per E-Mail?

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig mit der Folge, dass sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert.

Vielfach enthält die am Ende des Bescheids stehende Rechtsbehelfsbelehrung nur den Satz, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine E-Mail aber keine Unterform der Schriftform, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die elektronische Übermittlung unvollständig ist.

Hinweis: Ob vermeintlich bestandskräftige Steuerfestsetzungen in diesen Fällen noch geändert werden können, bleibt abzuwarten. Vor dem Bundesfinanzhof ist nämlich die Revision anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2011, Az. 10 K 275/11, Rev. BFH Az. X R 2/12; Bund der Steuerzahler, Meldung vom 20.2.2012).

Fahrtkosten: Bei einem Vollzeitstudium in voller Höhe abzugsfähig

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Somit waren Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung nur beschränkt abzugsfähig.

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest: Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Zwei Kläger erfolgreich

Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurden die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die bei einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren.

Hinweis: Aufwendungen für Dienstreisen können – auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer – allerdings nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Erstausbildung: Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Ob diese rückwirkend eingeführte Gesetzesänderung indes rechtens ist – entsprechende Verfahren sind anhängig – brauchte der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu entscheiden. In beiden Streitfällen war nämlich eine berufliche Erstausbildung vorangegangen (BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 42/11; BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 44/10).

Steuertermine im Monat Mai 2012

Im Monat Mai 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2012.
  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2012.
  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Verzugszinsen Mai 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Insolvenzgeld wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt

Insolvenzgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit und ist daher nicht elterngeldsteigernd zu berücksichtigen. Zu diesem Schluss gelangt das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen.

Hinweis: Das Insolvenzgeld fällt schon deshalb nicht unter den Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, weil es steuerfrei gewährt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.6.2011, Az. L 13 EG 7/11).