Arbeitgeber werden im nächsten Jahr mit zwei weitreichenden Änderungen konfrontiert. Die Rede ist von den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) und der (geplanten) Erhöhung der Minijob-Grenze auf 450 EUR.
ELStAM
Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber ist ab 1.11.2012 mit Wirkung ab 2013 möglich. Da die Verwaltung jedoch eine Kulanzfrist bis Ende 2013 gewährt, können Arbeitgeber in dieser Zeit frei entscheiden, wann sie von der Lohnsteuerkarte (oder der Ersatzbescheinigung) auf ELStAM umstellen. Spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum müssen die ELStAM aber abgerufen werden.
Der Arbeitgeber kann auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten. Stattdessen kann er den Lohnsteuerabzug für die Dauer von bis zu 6 Monaten weiter nach den bisherigen Merkmalen durchführen. Der 6-Monats-Zeitraum gilt selbst dann, wenn er über das Ende des Einführungszeitraums (31.12.2013) hinausreicht.
Minijobs
Die Entgeltgrenze bei Minijobs soll zum 1.1.2013 von 400 auf 450 EUR angehoben werden. Entsprechend soll das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf 850 EUR erhöht werden.
Hinweis: Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Darüber hinaus werden geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, d.h. sie müssen die Differenz vom Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) zum regulären Beitragssatz (für 2013: voraussichtlich 18,9 %) entrichten. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist per Antrag möglich. Derzeit gilt spiegelbildlich, dass Minijobber auf die Versicherungsfreiheit auf Antrag verzichten können.
Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind Bestandsschutz- und Übergangsregelungen vorgesehen. Allerdings soll für Beschäftigte, die bis Ende 2012 bis zu 400 EUR monatlich verdient haben und ihren Minijob auf bis zu 450 EUR ausweiten, bereits das neue Recht gelten, wobei auch hier eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich ist.
Hinweis: Die Bundesregierung will ehrenamtliches Engagement stärken und beabsichtigt eine Anhebung der „Übungsleiterpauschale“ von 2.100 EUR auf 2.400 EUR zum 1.1.2013. Da die steuer- und abgabenfreie „Übungsleiterpauschale“ in geeigneten Fällen mit einem Minijob kombiniert werden kann, würde es sich bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung handeln.
Vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit kann ein Gewinnabführungsvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne die Folgen der Organschaft aufzuheben. Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen noch kein wichtiger Grund für die Beendigung der Organschaft. Wäre nämlich jeder Beteiligungsverkauf innerhalb eines Konzerns per se als wichtiger Grund anzuerkennen, wäre die Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags innerhalb eines Konzerns dem Belieben der beteiligten Gesellschafter überlassen.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird also hoffentlich klären, ob und ggf. wann eine Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns einen wichtigen Grund für eine Beendigung der Organschaft bildet.
Zum Hintergrund
Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.5.2012, Az. 6 K 140/10, Rev. BFH Az. I R 45/12).
Bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen ist für den Vorsteuerabzug eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen Voraussetzung. Zeitnah bedeutet, dass die Zuordnungsentscheidung für in 2012 angeschaffte Gegenstände spätestens in der Jahressteuererklärung bis zum 31.5.2013 vorzunehmen ist. Der 31. Mai ist auch dann maßgeblich, wenn es für die Abgabe der Jahressteuererklärung 2012 eine Fristverlängerung gibt.
Wurde die Zuordnungsentscheidung nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt und besteht für die Jahreserklärung eine Fristverlängerung, sollte dem Finanzamt die entsprechende Zuordnung ggf. außerhalb der Steuererklärung mitgeteilt werden.
Hinweis: Ab dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung, Anmeldungen der Sondervorauszahlung, Zusammenfassende Meldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen authentifiziert elektronisch übermittelt werden.
Die Finanzverwaltung unterstellt, dass größere Betriebe prüfungswürdiger sind als kleinere. Somit ist die Einordnung als Klein-, Mittel- oder Großbetrieb u.a. entscheidend für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung. Die Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2013 gelten, wurden nunmehr veröffentlicht.
Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z.B. Handelsbetriebe, freie Berufe, Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn.
Eine neue Klassifizierung erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre, sodass die ab 1.1.2013 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2013 bis 2015 maßgebend sind. Gegenüber dem vorangegangenen Prüfungsturnus wurden die ab 1.1.2013 geltenden Merkmale moderat um 5 bis 8 % angehoben.
Beispiel Handelsbetriebe:
- Großbetrieb: Umsatz > 7,3 Mio. EUR; steuerlicher Gewinn > 280.000 EUR
- Mittelbetrieb: Umsatz > 900.000 EUR; steuerlicher Gewinn > 56.000 EUR
- Kleinbetrieb: Umsatz > 170.000 EUR; steuerlicher Gewinn > 36.000 EUR
Hinweis: Es reicht aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird (BMF-Schreiben vom 22.6.2012, Az. IV A 4 – S 1450/09/10001).
Das Finanzgericht Münster hat aktuell entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte stellte der Prüfer u.a. fest, dass ein Teil der Bareinnahmen nicht über die elektronische Registrierkasse gebucht war. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an.
Der Gaststätteninhaber wendete ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend – allerdings ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Kassenführung, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts vorliegend eine erhebliche Bedeutung zukommt, nicht ordnungsgemäß, da sie keine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen bietet.
Der Zeitreihenvergleich stellt eine geeignete Schätzungsmethode für eine Gaststätte dar. Als innerer Betriebsvergleich liefert er nach den Ausführungen des Finanzgerichts ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (z.B. eine Richtsatzschätzung).
Hinweis: Zwar mag ein Zeitreihenvergleich eine sachgerechte Schätzungsgrundlage bieten. Er ist aber nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen. Dies hat das Finanzgericht Köln im Jahr 2009 entschieden (FG Münster, Urteil vom 26.7.2012, Az. 4 K 2071/09 E,U, NZB BFH Az. X B 183/12; FG Köln, Urteil vom 27.1.2009, Az. 6 K 3954/07).
Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen erneut auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Sollen ab 2013 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich so durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun endlich für Klarheit gesorgt: Bei elektronischen Eingangsrechnungen bedarf es auch aus Sicht der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung keiner elektronischen Eingangsprüfung oder Archivierung auf unveränderlichem Datenträger mehr. Insofern reicht nun eine Weiterverarbeitung und Archivierung eines Papierausdrucks aus.
Zum Hintergrund
Mit Wirkung ab 1.7.2011 hat der Gesetzgeber die elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen im Umsatzsteuerrecht gleichgestellt. Um die empfängerseitige Akzeptanz elektronischer Eingangsrechnungen auch sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 2.7.2012 klargestellt, dass der Vorsteuerabzug seit dem 1.7.2011 auch dann unbeanstandet bleibt, wenn der Unternehmer elektronische Eingangsrechnungen nur als Papierausdruck weiterverarbeitet und archiviert.
Problematisch blieb allerdings, dass die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung weiterhin galten und damit die Aufbewahrung nur eines Papierausdrucks die Ordnungsmäßigkeit infrage stellte. Diesen wichtigen Punkt hat das Bundesfinanzministerium nun durch Aufhebung der strengen Anforderungen an die Aufbewahrung geklärt (BMF-Schreiben vom 14.9.2012, Az. IV A 4 – S 0316/12/10001; BMF-Schreiben vom 2.7.2012, Az. IV D 2 – S 7287-a/09/10004).
„Elektronik statt Papier – Einfacher, schneller und günstiger berichten mit der E-Bilanz“, so lautet der Titel einer Broschüre des Bundesfinanzministeriums zur Einführung der elektronischen Bilanz (E-Bilanz). Vermittelt der Titel Erleichterungen für die Unternehmen, stellt das „Projekt E-Bilanz“ in der Praxis vielmehr eine große Herausforderung dar. Obwohl der Starttermin für das Jahr 2013 immer näher rückt, sind die Vorbereitungen vielfach noch nicht abgeschlossen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen eine Bilanz aufzustellen haben oder diese freiwillig aufstellen. Ausgenommen sind somit Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind und die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Hinweis: Steuerpflichtige, die eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, müssen bei Betriebseinnahmen von mindestens 17.500 EUR ihre Anlage EÜR ebenfalls elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Zeitliche Umsetzung
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform noch zulässig.
Selbst wenn die E-Bilanz erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 übermittelt wird, bleibt für die Umstellung nicht mehr viel Zeit. Denn wer bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 umfangreiche Umbuchungen vermeiden möchte, sollte bereits ab dem 1.1.2013 nach der neuen Taxonomie buchen.
Taxonomie und XBRL-Format
Taxonomien sind gegliederte Datenschemata zur Übermittlung von Finanzberichten. Vergleichbar einem Kontenrahmen enthalten sie die Positionen, die für die individuelle Darstellung der Abschlussposten genutzt werden können. Die Kerntaxonomie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen. Abweichend hiervon wurden für bestimmte Wirtschaftszweige (z.B. Banken) Branchentaxonomien erstellt.
Die elektronische Übermittlung erfolgt im XBRL-Format. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, den viele Unternehmen bereits aus der Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger kennen.
Mussfelder und Auffangpositionen
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ bezeichneten Positionen sind unabhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens zwingend zu befüllen. Lässt sich ein Feld nicht mit Werten füllen, z.B. weil die Position in der ordnungsgemäßen individuellen Buchführung nicht geführt wird, ist die Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.
Neben den „Mussfeldern“ und fakultativen Positionen sind die Auffangpositionen von Bedeutung. Sie können genutzt werden, wenn für einen Sachverhalt eine vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die Übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen verhindern.
E-Bilanz: Ein Vorteil für die Finanzverwaltung
Weil die E-Bilanz vergleichbare Daten liefert, wird der Verwaltung künftig ein großer Datenpool zur Verfügung stehen, der beispielsweise bei Drittvergleichen herangezogen werden kann. Darüber hinaus können die elektronisch ermittelten Daten automatisch und maschinell geprüft werden. Die Finanzverwaltung selbst führt in ihrer aktuell veröffentlichten Broschüre aus, dass ein sorgfältig befüllter Datensatz zu einer zeitnäheren und treffgenaueren Auswahl der zu prüfenden Betriebe genutzt werden kann.
Hinweis: Die Broschüre „Elektronik statt Papier – Einfacher, schneller und günstiger berichten mit der E-Bilanz“ kann hier heruntergeladen werden.
Die Bundesregierung möchte die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge verbessern. Infolgedessen hat sie am 26.9.2012 eine Formulierungshilfe für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz beschlossen. Nachfolgend einige wichtige Punkte im Überblick.
Anhebung von Höchstgrenzen
Bei als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen für die Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Rürup-Verträge) soll die Förderhöchstgrenze von 20.000 EUR auf 24.000 EUR angehoben werden. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten ist eine Anhebung von 40.000 EUR auf 48.000 EUR vorgesehen.
Hinweis: Für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 ist die Abzugsfähigkeit gestaffelt. Demzufolge beginnt die steuerliche Förderung im Veranlagungsjahr 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge (höchstens 60 % von (derzeit) 20.000 EUR/40.000 EUR). Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jährlich um zwei Punkte an.
Mehr Transparenz
Mit einem für die Anbieter verpflichtenden Produktinformationsblatt, das die wichtigsten Kriterien übersichtlich darstellt, sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente/Basis-Rente) erhöht werden. Zudem sollen die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Weitere Verbesserungen sind bei dem sogenannten „Wohn-Riester“ vorgesehen. Auch die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Riester-Vertrags gegen die verminderte Erwerbsfähigkeit abzusichern, soll erleichtert werden.
Hinweis: Die Änderungen sollen größtenteils zum 1.1.2013 in Kraft treten (BMF, Mitteilung vom 26.9.2012 „Mehr Transparenz bei der Riester-Rente“).
Kapitalanleger sollten ihre Freistellungsaufträge – rechtzeitig vor der Gutschrift der Kapitalerträge – dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Hinweis: Geänderte oder neu eingereichte Freistellungsaufträge müssen die Steuer-Identifikationsnummer enthalten, um gültig zu sein.
Anlage KAP
Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen gemacht werden.
Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge in der Steuererklärung in der Anlage KAP zu erklären. Dies ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Verlustverrechnung
Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.
Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen.
Hinweis: Da der 15.12.2012 ein Samstag ist, dürfte der Antrag infolge der Fristenregelung für 2012 bis zum 17.12.2012 gestellt werden können.
Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2013 wieder bei Null.
Unisex-Tarife
Ab dem 21.12.2012 werden geschlechtsunabhängig kalkulierte Unisex-Tarife eingeführt, d.h. Männer und Frauen zahlen die gleichen Versicherungsbeiträge. Werden noch vorher Versicherungslücken geschlossen, lassen sich unter Umständen günstigere Konditionen erzielen, denn vor diesem Datum abgeschlossene Verträge sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Als Faustregel gilt, dass für Frauen Risiko-Lebensversicherungen durch die höhere Lebenserwartung derzeit noch günstiger sind. Beiträge für Altersvorsorge-Produkte werden erst nach Einführung der Unisex-Tarife geringer. Bei Männern ist es umgekehrt: Rentenversicherungen sind noch bis zum 20.12.2012 günstiger, ab dem 21.12.2012 eine Risiko-Lebensversicherung.
EU-Zinsrichtlinie
Die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten tauschen Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzen die Zinsrichtlinie durch einen anonymen Steuerabzug in Höhe von 35 % um. Länder, die die Quellensteuer auf Zinszahlungen anwenden, sind z.B. Luxemburg, Österreich und die Schweiz. Wird der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug erteilt, verbessert dies über höhere Nettoerträge den Zinseszinseffekt.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Für im Jahr 2013 ausgezahlte Kapitalerträge müssen Banken die infolge einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausgezahlten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch können die Finanzämter überprüfen, ob die bei Beantragung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.