Steuerberaterin Margit Schunke

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Zuordnungsentscheidung muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen

Bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen ist für den Vorsteuerabzug eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen Voraussetzung. Zeitnah bedeutet, dass die Zuordnungsentscheidung für in 2012 angeschaffte Gegenstände spätestens in der Jahressteuererklärung bis zum 31.5.2013 vorzunehmen ist. Der 31. Mai ist auch dann maßgeblich, wenn es für die Abgabe der Jahressteuererklärung 2012 eine Fristverlängerung gibt.

Wurde die Zuordnungsentscheidung nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt und besteht für die Jahreserklärung eine Fristverlängerung, sollte dem Finanzamt die entsprechende Zuordnung ggf. außerhalb der Steuererklärung mitgeteilt werden.

Hinweis: Ab dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung, Anmeldungen der Sondervorauszahlung, Zusammenfassende Meldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen authentifiziert elektronisch übermittelt werden.

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