Das Bundesfinanzministerium hat neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, wobei es nicht beanstandet wird, wenn die bisherigen Muster noch bis zum 31.12.2012 verwendet werden.
Hinweis: Die neuen Muster stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 30.8.2012, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005).
Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. März 2012 sowie ab 1. Januar und 1. August 2013 gelten.
Für die Frage, welche der nachfolgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:
Maximal abziehbare Unterrichtskosten:
- ab 1.3.2012: 1.711 EUR, ab 1.1.2013: 1.732 EUR, ab 1.8.2013: 1.752 EUR
Sonstige Umzugskosten:
- Verheiratete: ab 1.3.2012: 1.357 EUR, ab 1.1.2013: 1.374 EUR, ab 1.8.2013: 1.390 EUR
- Ledige: ab 1.3.2012: 679 EUR, ab 1.1.2013: 687 EUR, ab 1.8.2013: 695 EUR
- Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.3.2012: 299 EUR, ab 1.1.2013: 303 EUR, ab 1.8.2013: 306 EUR
Praxishinweise
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.
Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 1.10.2012, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296 b/07/0003).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung plant die Bundesregierung die Entgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung ab 2013 von bisher 400 auf 450 EUR anzuheben. Entsprechend soll die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf dann 850 EUR erhöht werden.
Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnte Arbeitnehmer grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dies hätte zur Folge, dass sie die Differenz vom Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) zum regulären Beitragssatz (19,6 %) entrichten müssten und somit u.a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben können. Für Minijobber soll jedoch auch die Möglichkeit bestehen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Derzeit gilt spiegelbildlich, dass zunächst Rentenversicherungsfreiheit eintritt, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründen können.
Hinweis: Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.1.2013 bestanden haben, sind Bestandsschutzregelungen geplant. So sollen z.B. Einkünfte zwischen 400 und 450 EUR bis Ende 2014 weiterhin der Gleitzonenregelung unterliegen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist per Antrag möglich (Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 25.9.2012, Drs. 17/10773).
Die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten des Arbeitgebers ist steuerfrei. Aber was ist ein Datenverarbeitungsgerät bzw. welche Geräte fallen unter die Steuerbefreiung? Die Bundesregierung gibt Antworten.
Da es sich um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln muss, ist z.B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player und Spielautomaten grundsätzlich nicht steuerfrei. Steuerfrei ist also nur die Überlassung klassischer Datenverarbeitungsgeräte wie beispielsweise PCs, Laptops, Smartphones und Tablets.
Zum Hintergrund: Durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012 wurde der Begriff „Personalcomputer“ infolge der technischen Entwicklung angepasst und durch „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt. Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen ab dem Jahr 2000, dem Jahr der Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Harald Koch, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE, Drs. 17/9811 vom 23.5.2012; Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012, BGBl I 2012, 1030).
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) sollten ursprünglich bereits in 2011 eingeführt werden, da die (Papier-)Lohnsteuerkarte letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt wurde. Nachdem der Starttermin gleich (mehrfach) verschoben worden ist, soll das neue Verfahren nun mit Wirkung zum 1.1.2013 an den Start gehen – allerdings mit einer einjährigen Einführungsphase. Dies geht aus einem Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2.10.2012 hervor.
Da die entsprechenden Regelungen noch nicht in das parlamentarische Verfahren des Jahressteuergesetzes 2013 eingebracht bzw. noch nicht endgültig verabschiedet worden sind, ist das Startschreiben des Bundesfinanzministeriums „nur“ als Entwurf veröffentlicht worden. Die neuen Spielregeln lassen sich unter Berücksichtigung der Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes auszugsweise wie folgt zusammenfassen:
Hinweise für Arbeitgeber
Zum Abruf der Arbeitnehmer-Daten benötigt der Arbeitgeber dessen Identifikationsnummer und dessen Geburtsdatum. Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber ist ab 1.11.2012 mit Wirkung ab 2013 möglich. Ab 2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen, es besteht jedoch eine Kulanzfrist bzw. ein Einführungszeitraum bis zum 31.12.2013.
In diesem Zeitraum kann jeder Arbeitgeber frei entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt und ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Angestellte nutzen möchte. Allerdings müssen Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist also verspätet.
Bis zur Anwendung der durch den Arbeitgeber abgerufenen ELStAM gelten die bisher gewährten Freibeträge des Arbeitnehmers weiter. Erst dann verlieren auch die Lohnsteuerkarte 2010 und etwaige Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013 ihre Gültigkeit.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten und die bisherigen Daten sechs Monate ab dem Abruf weiter als Grundlage für die Lohnabrechnung verwenden. Der Vorteil: Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zur Überprüfung vorab mitteilen und so etwaige Abweichungen im Vorfeld klären. Hierfür wird die Verwaltung einen Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ unter www.formulare-bfinv.de zum Abruf bereitstellen.
Der 6-Monats-Zeitraum gilt selbst dann, wenn er über das Ende des Einführungszeitraums (31.12.2013) hinausreicht.
Praxistipp: Unter www.elster.de soll ein „Leitfaden für Lohnbüros“ veröffentlicht werden, der u.a. darüber informiert, welche Maßnahmen im Falle falscher ELStAM zu treffen sind.
Hinweise für Arbeitnehmer
Ereignisse, die bei der Meldebehörde registriert wurden, werden im Zuge des neuen Verfahrens automatisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt. Dabei wird z.B. bei der Eheschließung standardisiert die Steuerklasse 4/4 unterstellt, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind. Der Weg zum Finanzamt ist in diesen Fällen also nur erforderlich, wenn eine andere Steuerklassenkombination gewünscht ist.
Hinweis: Die eigenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale können voraussichtlich ab dem 1.11.2012 unter www.elsteronline.de abgerufen werden. Hierzu ist eine Registrierung mit Identifikationsnummer erforderlich.
Für die Berücksichtigung von Freibeträgen (z.B. bei hohen Werbungskosten infolge der Fahrten zur Arbeit) ist zu beachten, dass die zuvor bescheinigten Beträge in 2013 grundsätzlich nur bis zum Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einführungszeitraum gelten. Neue Anträge für 2013 können seit dem 1.10.2012 auf amtlichem Vordruck eingereicht werden.
Weiteres Entwurfsschreiben veröffentlicht
In einem weiteren Entwurfsschreiben vom 11.10.2012 hat das Bundesfinanzministerium die Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geregelt. Es ergänzt den Entwurf des Startschreibens vom 2.10.2012 und ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einführungszeitraum nicht nach den neuen Regelungen in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (Entwurf) verfährt (Entwurf eines BMF-Schreibens vom 11.10.2012, Az. IV C 5 – S 2363/07/0002-03; Entwurf eines BMF-Schreibens vom 2.10.2012, Az. IV C 5 – S 2363/07/0002-03; DStV, Mitteilungen vom 8.9.2012 und 8.10.2012).
Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich festgestellt, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform eBay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit vorliegen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellt nun weitere Kriterien auf, inwieweit Privatpersonen durch Internetverkäufe zum Unternehmer werden. Dabei stellt das Gericht klar, dass allein durch den sporadischen Verkauf von Privatvermögen über die gleiche Plattform noch keine Unternehmertätigkeit vorliegt. Die nötigen Voraussetzungen der nachhaltigen Tätigkeit sind jeweils im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen.
Im zugrunde liegenden Fall wurden Pelzmäntel und -jacken der Schwiegermutter im Rahmen der Haushaltsauflösung online verkauft. Im Durchschnitt erfolgten pro Woche 2,5 Verkäufe (142 Pelzmäntel und -jacken in 14 Monaten), wobei die Erlöse von 3,50 EUR bis 3.210 EUR variierten. Das Finanzgericht würdigte diese Verkäufe u.a. deshalb nicht als nachhaltige Tätigkeit, weil diese Tätigkeit von Beginn an nicht auf unbestimmte Zeit angelegt war und sich die Schwiegertochter nicht wie ein Händler am Markt beteiligte.
Hinweis: Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft bei Privatpersonen sind insbesondere die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, erzielte Preise, planmäßiges Vorgehen oder ein Geschäftslokal relevant. Nicht alleinentscheidend für die Nachhaltigkeit ist, dass bereits beim Einkauf Wiederverkaufsabsicht bestanden hat oder aber die Zahl und der Umfang der Verkäufe. Das ist jeweils eins von mehreren Kriterien. Will das Finanzamt eBay-Verkäufern eine unternehmerische Betätigung zuordnen, trägt es die Beweislast (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2012, Az. 14 K 702/10; BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).
Versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug bei einer Außenprüfung, weil die Rechnung unvollständig oder inhaltlich unzutreffend ist, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Eine Rechnungskorrektur wirkt nämlich – zumindest nach bisheriger Sichtweise – nicht zurück, sodass der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig ist, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung zugeht. An dieser strikten Versagung der (zinswirksamen) Rückwirkung hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss nun allerdings Zweifel angemeldet.
Seit einer (positiven) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem ungarischen Fall wird kontrovers diskutiert, ob sich aus diesem Urteil eine Rückwirkung späterer Rechnungsberichtigungen für den Vorsteuerabzug ergibt. Nach zahlreichen – eine solche Rückwirkung ablehnenden – Entscheidungen der Finanzgerichte hält der Bundesfinanzhof eine strikte Versagung der Rückwirkung für zweifelhaft.
Auch wenn der Bundesfinanzhof diese Frage nicht abschließend entschieden hat, ist zumindest eine Tendenz ersichtlich: Enthält die (fehlerhafte) Rechnung bereits alle wesentlichen Rechnungspflichtmerkmale, nämlich (inhaltlich vollständige und richtige) Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zum gesonderten Umsatzsteuerausweis, kann eine Berichtigung der übrigen Rechnungsangaben Rückwirkung entfalten. Hierbei handelt es sich vor allem um eine Ergänzung oder Korrektur der Steuernummer oder der laufenden Rechnungsnummer.
Hinweis: Diese Aussage des Bundesfinanzhofs steht im Einklang mit einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Das letzte Wort in dieser Frage dürfte demnächst der XI. Senat des Bundesfinanzhofs haben, bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist. Bis zu dessen Erledigung sollten einschlägige Verfahren offengehalten werden (BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Az. C-368/09; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2010, Az. 6 K 2089/10; Rev. BFH Az. XI R 41/10).
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wird im nächsten Jahr um 0,2 % erhöht und beträgt dann 4,1 %.
Zum Hintergrund: Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 vom 29.8.2012, BGBl I 2012, 1865).
Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge handelt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.
Zum Hintergrund
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:
- Ort und Datum der Bewirtung,
Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 EUR müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Großzügige Sichtweise der Vorinstanz nicht haltbar
Im entschiedenen Fall vertrat das Finanzgericht Düsseldorf bei einer Gaststättenbewirtung die Meinung, dass es der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, die wirtschaftliche Belastung aber durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders und verweigerte den Abzug als Betriebsausgaben.
Hinweis: In der Praxis ist bei Gaststättenbewirtungen über 150 EUR zwingend darauf zu achten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt wird. Ein Eigenbeleg reicht insofern nicht aus (BFH-Urteil vom 18.4.2012, Az. X R 57/09).
Auch Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren sind zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.
Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige im Januar 2008 festverzinsliche Wertpapiere erworben. Sie verkaufte die Papiere im Februar 2009 und erhielt neben dem Kurswert auch Stückzinsen in Höhe von 1.947,67 EUR. Diese Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf entfällt, wollte das Finanzamt versteuern.
Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Stückzinsen für die Altanleihen aufgrund einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 nicht steuerpflichtig seien. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Münster jedoch nicht. Die Gesetzesmaterialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt.
Zum Hintergrund
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses anzusehen und als solcher steuerbar.
Allerdings sieht die Übergangsregelung in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vor, dass die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen – die nunmehr auch die Stückzinsen umfassen – nicht für Papiere gelten sollen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden waren. Für diese Anlagen sollten die bisherigen Regeln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei waren, bestehen bleiben. Hieraus folgerte die Steuerpflichtige in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, dass auch in 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 angeschafften Anleihen nicht der Besteuerung unterliegen.
Hinweis: Zwar hat das Finanzgericht Münster wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese wurde allerdings nicht eingelegt (FG Münster, Urteil vom 2.8.2012, Az. 2 K 3644/10 E).