Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Die erhöhten Werte gelten für alle Umzüge, die ab dem 1.1.2010 beendet werden.
Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:
- Verheiratete: ab 1.1.2008: 1.171 EUR, ab 1.1.2009: 1.204 EUR, ab 1.7.2009: 1.256 EUR, ab 1.1.2010: 1.271 EUR,
- Ledige: ab 1.1.2008: 585 EUR, ab 1.1.2009: 602 EUR, ab 1.7.2009: 628 EUR, ab 1.1.2010: 636 EUR,
- Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2008: 258 EUR, ab 1.1.2009: 265 EUR, ab 1.7.2009: 277 EUR, ab 1.1.2010: 280 EUR.
Maximal abziehbare Unterrichtskosten:
- ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR, ab 1.1.2010: 1.603 EUR.
Hinweis 1: Sind die sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschalen, bietet es sich an, die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend zu machen.
Hinweis 2: Umzugskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind (BMF-Schreiben vom 11.10.2010, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007).
Der auf die ersten drei Monate begrenzte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.
Pauschbeträge
Bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Daher wird der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zugelassen. Die Pauschbeträge sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und betragen kalendertäglich
- 24 EUR bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
- 12 EUR, wenn die Abwesenheit weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt und
- 6 EUR, wenn die Abwesenheit weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden beträgt.
Dreimonatsfrist verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfällt, da sich der Steuerpflichtige nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation einstellen und einen nennenswerten Mehraufwand vermeiden kann. Mit dieser Typisierung bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet somit aus. Schließlich sahen die Richter aus München auch keinen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie (BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 10/08).
Der Umstand, dass eine Bausparkasse beim Abschluss von Bausparverträgen
- mit den Arbeitnehmern ihrer Partnerbanken (die nicht zum gleichen Konzern gehören wie die Bausparkasse),
- mit ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern und
- mit den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner
auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, muss nicht dazu führen, dass dieser Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist. Bestehen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände Zweifel daran, ob die Zuwendung eines Dritten an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.
Hinweis: Hat das Finanzgericht alle Umstände verfahrensfehlerfrei gewürdigt und ist es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Arbeitslohn vorliegt, ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren an diese Gesamtwürdigung grundsätzlich gebunden. Infolgedessen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, dass Finanzgericht durch die Vorlage von Unterlagen und durch Zeugenaussagen davon zu überzeugen, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung und dem Arbeitsverhältnis bestand (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 41/09).
Die amtlichen Sachbezugswerte für 2011 liegen im Entwurf vor. Mit der Zustimmung des Bundesrats wird im Dezember 2010 gerechnet.
Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2011 bei 217 EUR liegen (2010: 215 EUR). Für freie Unterkunft soll der Monatswert bei 206 EUR liegen (2010: 204 EUR).
Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:
- Frühstück: 47 EUR monatlich; 1,57 EUR je Mahlzeit (entspricht 2010),
- Mittag-/Abendessen: jeweils 85 EUR monatlich (2010: 84 EUR): jeweils 2,83 EUR je Mahlzeit (2010: 2,80 EUR) (Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 577/10 vom 22.9.2010).
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass z.B. für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Da die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2010 am 10.1.2011 fällig wird, ist sie also in der Gewinnermittlung für 2010 zu erfassen, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wird.
Hinweis: Nach der Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland zählen die Vorauszahlungen selbst dann noch zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten des Jahres 2010, wenn das Finanzamt die Zahlung z.B. erst am 13.1.2011 einzieht. Wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und die Voranmeldung fristgerecht eingereicht hat, gilt als Abflusszeitpunkt der Fälligkeitszeitpunkt, sofern das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine hinreichende Deckung aufweist, so die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD Rheinland vom 29.6.2009, Az. S 2142 – 2009/0003 – St 142).
Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.
Bei gemischt genutzten Immobilien ist die Vorsteuer seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (Flächenschlüssel). Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel bei Gebäuden einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch den Ausschluss des Umsatzschlüssels.
Der Bundesfinanzhof fragt nun beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der Bundesfinanzhof hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle vorliegen (BFH-Beschluss vom 22.7.2010, Az. V R 19/09).
Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % mit Wirkung ab dem 1.1.1999 verstößt teilweise gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes.
Die konkreten Auswirkungen: Wurde eine Beteiligung bis zum 31.3.1999 (Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) veräußert und betrug die Beteiligung innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre maximal 25 %, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bei einer späteren Veräußerung ist der bis zum 31.3.1999 bereits eingetretene Wertzuwachs steuerfrei, wenn dieser bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze von 25 % nicht überschritten war.
Hinweis: Die 10 %ige Beteiligungsgrenze und damit auch die derzeit gültige 1 %ige Beteiligungsgrenze als solche sind jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 7.7.2010, Az. 2 BvR 748/05, Az. 2 BvR 753/05, Az. 2 BvR 1738/05).
Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Erfolgt dies nicht, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn die Offenlegung nicht innerhalb der durch Androhungsbescheid gesetzten Nachfrist von sechs Wochen erfolgt. Im Fall des Landgerichts Bonn hatte die Gesellschaft die Nachfrist nur um 10 Sekunden überschritten. Dennoch sah sich das Bundesamt für Justiz veranlasst, ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Den Umstand, dass die Zeitverzögerung dadurch verursacht war, dass die Gesellschaft vergessen hatte, die Kenntnisnahme der AGB anzukreuzen und deshalb eine Fehlermeldung erschien, ließ das Landgericht nicht gelten.
Damit wäre grundsätzlich ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 EUR festzusetzen gewesen. Da die Fristüberschreitung aber nur geringfügig war, konnte das Ordnungsgeld unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500 EUR festgesetzt werden. Den vom Bundesamt für Justiz für angemessen erachteten Betrag von 250 EUR setzte das Gericht schließlich auf 50 EUR herab (LG Bonn, Beschluss vom 27.8.2010, Az. 31 T 1412/09).
Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ist nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann vorzunehmen, wenn im laufenden Jahr keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.
Die Regelung ist periodenübergreifend angelegt, sodass Schuldzinsen für Überentnahmen so lange nicht abziehbar sein sollen, bis der Überhang an Überentnahmen durch Gewinne und Einlagen wieder ausgeglichen ist. Die Regelung greift auch dann, wenn im laufenden Jahr selbst keine Überentnahmen gegeben sind. Nach dem Gesetzeszweck sollen dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entzogen werden, als erwirtschaftet und eingelegt worden sind. Daher ist für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der jährlich fortzuschreibende Saldo aller Über- und Unterentnahmen maßgebend.
Hintergrund: Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zwingend zu beachten:
- Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.
- 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
- Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
- Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
- Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 17.8.2010, Az. VIII R 42/07).
Durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) vom 24.10.2010, wird es Unternehmern weiterhin möglich sein, einen freiwilligen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Ursprünglich war die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bis zum 31.12.2010 befristet. Allerdings wird die Versicherung künftig deutlich teurer.
Selbstständige können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Dies ist z.B. möglich, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Dabei können einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden.
- Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.
Die Versicherung ist jedoch nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter).
Änderungen ab 2011
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
- Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die monatlichen Beiträge von derzeit 17,89 EUR (alte Länder) bzw. 15,19 EUR (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 EUR bzw. ca. 34 EUR und ab 2012 auf das Doppelte. Existenzgründer zahlen ab 2011 im ersten Gründungsjahr den halben Beitragssatz.
- Unternehmer müssen den Antrag auf Arbeitslosenversicherung spätestens drei Monate, nachdem sie ihre Selbstständigkeit aufgenommen haben, stellen. Bisher betrug die Antragsfrist lediglich einen Monat.
- Wer ab Januar 2011 als Unternehmer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann erst nach fünf Jahren kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen in Verzug ist.
- Selbstständige, die sich bereits vor dem 1.1.2011 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben, werden nach den neuen Regelungen weiterversichert. Sie können die Versicherungspflicht jedoch auf Antrag bis zum 31.3.2011 rückwirkend zum 31.12.2010 kündigen.
- Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird i.d.R. nicht mehr als Selbstständiger in die Versicherung aufgenommen (Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt vom 24.10.2010, BGBl I 2010, 1417; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 80 in 10/2010).