Steuerberaterin Margit Schunke

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Beteiligungsquote: Rückwirkende Absenkung teilweise verfassungswidrig

Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % mit Wirkung ab dem 1.1.1999 verstößt teilweise gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes.

Die konkreten Auswirkungen: Wurde eine Beteiligung bis zum 31.3.1999 (Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) veräußert und betrug die Beteiligung innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre maximal 25 %, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bei einer späteren Veräußerung ist der bis zum 31.3.1999 bereits eingetretene Wertzuwachs steuerfrei, wenn dieser bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze von 25 % nicht überschritten war.

Hinweis: Die 10 %ige Beteiligungsgrenze und damit auch die derzeit gültige 1 %ige Beteiligungsgrenze als solche sind jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 7.7.2010, Az. 2 BvR 748/05, Az. 2 BvR 753/05, Az. 2 BvR 1738/05).

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