Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind nicht von dessen Einkünften oder Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist.
Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze von volljährigen Kindern zwar gezahlte Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Das gilt nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs aber nicht für die Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur VBL-Pflichtversicherung.
Hinweis: Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen. Somit entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. III R 59/09).
Obwohl der Anpassungsfaktor für die Dynamisierung des Krankengelds zum 1.7.2010 mit 0,9958 festgelegt wurde, müssen Langzeitbezieher keine Kürzung befürchten. Möglich macht das eine Gesetzesänderung. Danach wird das Krankengeld ab sofort immer nur noch dann angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer 1 ist.
Hintergrund: Weil Krankengeld über mehrere Jahre bezogen werden kann, wird es regelmäßig der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Bislang hatte das immer eine Erhöhung zur Folge. Aufgrund der rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2009 wäre aber aufgrund des zum 1.7.2010 festgelegten Anpassungsfaktors in Höhe von 0,9958 erstmals eine Kürzung erforderlich gewesen. Um das zu verhindern wurde – wie bei der gesetzlichen Rente – eine Schutzklausel eingeführt (Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010, BGBl I 2010, 1127).
Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei Urteilen ausführlich mit dem Nachweis von erwerbsbedingten Kosten und dem Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne Beleg auseinandergesetzt. Nachfolgend werden die Kernaussagen zu den einzelnen Abzugspositionen zusammengefasst:
Büromaterial und Porto: Pauschalen von rund 600 EUR können ohne Nachweis nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit Aufwendungen in dieser Höhe pro Jahr anfallen. Da es sich beim Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der fehlende Nachweis geht somit zu seinen Lasten.
Fachliteratur: Der übliche Beleg für den Nachweis von Aufwendungen ist die Quittung des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthält. Nicht ausreichend ist daher eine Kassenquittung, wenn der Käufer nachträglich den Buchtitel bezeichnet und seine Verwendung darlegt. Bei allgemeinbildender, im normalen Zeitschriftenhandel erhältlicher PC-Literatur, fällt der Aufwand grundsätzlich unter das gesetzliche Abzugsverbot.
Telefonkosten: Bei teils beruflicher, teils privater Telefonnutzung kommt es für die Schätzung der beruflichen Gespräche in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an. Diese erfüllt er am besten dadurch, indem er die beruflich veranlassten Gespräche und die auf sie entfallenden Gebühren für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzeichnet. Beachte: Nach den Lohnsteuerrichtlinien können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Aufwands, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen.
Prozesskosten: Sie teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Ausschlaggebend ist daher, worin der Anknüpfungspunkt für den Gegenstand des Verfahrens gesehen wird. So kann beispielsweise ein Gewerbetreibender die Kosten eines Einkommensteuerrechtsstreits als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die Fragen der Gewinnermittlung geht. Dabei spielt der Aspekt, dass es ihm in erster Linie um die mögliche Einsparung von Einkommensteuerzahlungen geht, lediglich eine Nebenrolle. Im Gegensatz hierzu kommt allerdings dann kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug in Betracht, wenn die Prozessaufwendungen lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 13.4.2010, Az. VIII R 27/08; BFH-Urteil vom BFH 13.4.2010, Az. VIII R 26/08).
Bündnis 90/Die Grünen sind im Bundestag mit einem Antrag gescheitert, wonach die Datenübermittlung im Rahmen des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) sofort ausgesetzt werden sollte. Die Grünen hatten ihren Antrag damit begründet, dass die gesetzlichen Regelungen zum ELENA-Verfahren einer gründlichen Überprüfung bedürfen.
Rund zwei Wochen zuvor war bereits ein Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung vorliegt, muss also im Hauptsacheverfahren geklärt werden (Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.9.2010, „Beschlüsse vom 29. und 30. September 2010“; BVerfG vom 14.9.2010, Az. 1 BvR 872/10).
Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abgezogen werden. Das musste ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht München erfahren.
Im Gegensatz zum Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kein gesetzlicher Abzug im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Dies bedeutete im Urteilsfall, dass der Arbeitgeber einen um rund 725 EUR höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten musste.
Hintergrund: Angehende Mütter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate. Je höher also das durchschnittliche Arbeitsentgelt ist, desto höher ist auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (LAG München, Urteil vom 27.11.2009, Az. 3 Sa 652/09).
Die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann entweder nach den tatsächlichen Kosten oder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die pauschale Vereinfachungsregel, darf der Unternehmer für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.
Beispiel: Bei einem unterstellten Listenpreis von 50.000 EUR ergibt sich folgende Berechnung:
- Schritt 1: 50.000 EUR x 1 % x 12 Monate= 6.000 EUR
- Schritt 2: Bemessungsgrundlage: 80 % von 6.000 EUR = 4.800 EUR
- Schritt 3: Umsatzsteuer auf den Privatanteil: 19 % von 4.800 EUR = 912 EUR
Diese Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung billigt der Bundesfinanzhof als einheitliche Schätzung, die vom Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Dementsprechend ist es nicht zulässig, dass in Schritt 2 der Berechnung ein prozentualer Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten vorgenommen wird. Nimmt der Unternehmer den Listenpreis zur Vereinfachung in Anspruch, hat er auch die Folgen zu tragen, sofern seine nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten höher als 20 % sind (im Urteilsfall rund 35 %).
Hinweis: Möchte der Unternehmer besondere Verhältnisse geltend machen, bleibt es ihm unbenommen, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. XI R 32/08).
Im Urteilsfall betrieb ein Steuerpflichtiger ein Fitnessstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Gerieten seine Kunden in Zahlungsverzug, trat er seine Ansprüche an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko ging auf das Inkassobüro über. Infolge der Abtretung ging der Steuerpflichtige davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht und stellte fest, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die Forderungsabtretung unter dem Nennwert nicht ändert.
Da sich das Entgelt vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Forderungserwerber bestimmt, kann jedoch eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zu einer Entgeltsminderung führen. Diese kann aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Inkassobüro Beträge unterhalb des früheren Umsatzes des Forderungsverkäufers vereinnahmt.
Vertragliche Vereinbarungen sind ratsam
Demnach muss der Abtretende in Erfahrung bringen, inwieweit die Forderungen tatsächlich realisiert werden konnten. Da der Forderungskäufer in der Praxis nicht daran interessiert ist, seine Erfolgsquote auf die erworbenen Forderungen offenzulegen, ist es ratsam, entsprechende Verpflichtungen im Vorfeld ausdrücklich zu vereinbaren.
Zwar hält es der Bundesfinanzhof für denkbar, dass sich ein derartiger Informationsanspruch auch ohne ausdrückliche Abrede bereits aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Forderungserwerbers ergibt. Mit einer ausdrücklichen Vereinbarung könnte man die Ungewissheit jedoch ausschließen (BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. V R 15/09).
Im entschiedenen Fall wurde die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nach rund zehnjähriger Betriebszugehörigkeit als kaufmännische Angestellte zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Bereits sechs Wochen danach erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente. Infolgedessen bildete die GmbH hierfür in ihrer Bilanz eine Pensionsrückstellung. Das zuständige Finanzamt beurteilte die Zuführung zur Pensionsrückstellung mangels ausreichender Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete den Betrag außerhalb der Bilanz dem Einkommen hinzu. Diese Auffassung bestätigen in der Folge sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH würde dem Gesellschafter und neu bestellten Geschäftsführer grundsätzlich erst nach angemessener Probezeit eine Pensionszusage erteilen. Der Umstand, dass die Ehefrau bereits zehn Jahre im Unternehmen tätig war, machte eine Probezeit nicht verzichtbar. Der Bundesfinanzhof stellte nämlich darauf ab, dass die Ehefrau nicht in führender Stellung, sondern als Büroangestellte und damit weisungsgebunden tätig war.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hält hingegen eine Probezeit bei solchen Unternehmen für verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben. Diese Kriterien wurden z.B. in Fällen erfüllt, in denen Unternehmen bereits seit Jahren am Markt tätig waren und lediglich ihr Rechtskleid änderten (beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung). Gleichermaßen verhält es sich bei einem Management-buy-out, wenn bisherige leitende Angestellte eines Unternehmens dieses aufkaufen und sodann in Gestalt eines anderen Unternehmens fortführen (BFH-Beschluss vom 17.3.2010, Az. I R 19/09).
Nach Informationen des Wirtschaftsinformationsdienstes D&B Deutschland GmbH haben im ersten Halbjahr 2010 erst circa 71.000 Unternehmen und damit weniger als 10 % aller veröffentlichungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ihre Jahresabschlüsse für 2009 vorgelegt. Der Informationsdienst sieht nicht zuletzt in der Wirtschaftskrise einen Grund für die derzeitige Zurückhaltung.
Vor allem Kreditinstitute nutzen die Analyse von Jahresabschlüssen als Teil des Prüfverfahrens zur Kreditwürdigkeit von Geschäftskunden. Durch das Kreditwesengesetz sind sie ab einer Kredithöhe von 750.000 EUR sogar dazu verpflichtet. Viele Unternehmen befürchten nun, dass sich die krisenbedingt schlechteren Jahresabschlusszahlen von 2009 negativ auf die Einschätzung ihrer Kreditwürdigkeit auswirken. „Es herrscht in Unternehmen häufig noch die Ansicht, mit Zahlen solange wie möglich hinter dem Berg zu halten, sei es gegenüber Kreditinstituten oder auch mit Blick auf den Wettbewerb“, erläutert Martina Neumayr, Risikoexpertin der D&B Deutschland GmbH. „Der Gedanke der Transparenz und Offenheit als eine Erkenntnis der Finanz- und Wirtschaftskrise muss sich hier noch durchsetzen. Vielfach lassen sich Unternehmen damit die Chancen einer guten externen Bewertung entgehen.“
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einreichen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2009 ist somit spätestens Ende 2010 einzureichen. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz, das dann ein Ordnungsgeldverfahren durchführt.
In diesem Verfahren wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Wenn das jeweilige Unternehmen die Unterlagen nicht fristgerecht einreicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Des Weiteren wird das Unternehmen erneut zur Einreichung aufgefordert, wobei ein erneutes Ordnungsgeld angedroht wird.
Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, beispielsweise wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder geführt wird (D&B Deutschland GmbH, Mitteilung vom 25.8.2010).
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Homebanking- oder Onlinebanking-Verfahren. Nur mit dem Ausdruck des über Homebanking übermittelten elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige nicht den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin.
Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es erforderlich, die Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei sind sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten. Die GoBS setzen u.a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Die Speicherung der Datei im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen somit nicht.
Um den Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden, sind z.B. die folgenden Lösungen denkbar:
- Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs.
- Auszugsspeicherung beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist.
- Übersendung und Aufbewahrung von Monatssammelkontoauszügen in Papierform (Bayerisches LfSt vom 28.7.2010, Az. S 0317.1.1 – 3/1 St 42).