Das Bundesfinanzministerium hat die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nicht akademischen Berufsausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die geänderten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
Hintergrund: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR und darüber hinaus nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Jahr 2009 entschied der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut, dass das Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In einem aktuellen Schreiben übernimmt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung und führt aus, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen, wenn
- einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist und
- ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Hinweis: Die Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr steuerlich wirkungslos, da für Sonderausgaben keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 : 002).
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Somit wird das umfangreichste steuerliche Gesetzespaket des Jahres 2010 in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Nach den zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren Grund genug, einige Punkte, die nun tatsächlich in Kraft treten werden, vorzustellen.
Ehrenamtliche Betreuer
Steuerpflichtige, die als ehrenamtliche Vormünder, Betreuer oder Pfleger eine im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Aufwandsentschädigung erhalten, werden bis zu einem Betrag von 2.100 EUR steuerfrei gestellt.
Hintergrund: Bis dato wurden für die ehrenamtliche Tätigkeit ein Steuerfreibetrag von 500 EUR und die Freigrenze bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 256 EUR gewährt. Im Regelfall konnte die jährliche Pauschale von 323 EUR somit steuerfrei vereinnahmt werden.
Wurden jedoch mehr als zwei Betreuungen übernommen, reichten der Steuerfreibetrag und die Freigrenze nicht aus, um die Aufwandsentschädigung steuerfrei zu stellen. Infolgedessen wurde der neue Freibetrag von 2.100 EUR eingeführt.
Inkrafttreten: Die Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
Arbeitszimmer
Mit einem (häuslichen) Arbeitszimmer können wieder Steuern gespart werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings ist der Abzug auf 1.250 EUR begrenzt.
Inkrafttreten: Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen.
Verlustfeststellung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Verlustfeststellung gegenüber der Einkommensteuerveranlagung selbstständig. Dies hat zur Konsequenz, dass der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustfeststellungsjahr abhängt.
Die nun vorgenommene gesetzliche Änderung bewirkt eine inhaltliche Bindung der Verlustfeststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge. Infolgedessen wirkt der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid, sodass die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ins Leere läuft.
Hinweis: Nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ist eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung nur noch dann möglich, wenn auch der Einkommensteuerbescheid änderbar ist. Ausnahme: Der Einkommensteuerbescheid ist dem Grunde nach korrigierbar, die Änderung unterbleibt aber mangels abweichender Steuerfestsetzungshöhe.
Inkrafttreten: Die Neufassung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.
Kapitalerträge
Im Bereich der Kapitalerträge sind insbesondere die folgenden Änderungen hervorzuheben:
- Bei Freistellungsaufträgen, die ab 2011 gestellt werden, muss die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
Hinweis: Bereits erteilte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie verlieren ihre Gültigkeit ab 2016, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt.
- Bei den maßgebenden Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie bleiben Kapitaleinkünfte außer Betracht – und zwar rückwirkend ab 2009.
- Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen gehören nach der gesetzlichen Neuregelung in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.
Hinweis: Damit hebelt der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus. Dieser entschied, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da entsprechende Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.
- Um rechtsmissbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, fand der Abgeltungsteuersatz von 25 % für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, keine Anwendung. Die Kapitalerträge unterlagen damit gemeinsam mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten dem progressiven Einkommensteuertarif.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz auf die Fälle beschränkt, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug der gezahlten Entgelte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes und Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz) gestaltet werden könnte.
Inkrafttreten: Diese Anpassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.
Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke wird ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt. Der nach dem Seeling-Modell mögliche Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil scheidet folglich aus.
Hinweis: Die Altregelung gilt weiter, wenn der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde. Bei eigenen Bauprojekten gilt der Bestandsschutz, wenn der Bauantrag bis zum 31.12.2010 gestellt wurde.
Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u.a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Dieses Verfahren wird ab 2011 um folgende steuerpflichtige Sachverhalte erweitert:
- Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
- Reinigung von Gebäuden (insbesondere die Hausfassadenreinigung und die Fensterreinigung).
Hinweis: Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen kommt es nur dann zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt.
Ab dem Besteuerungszeitraum 2011 müssen auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch übermittelt werden.
Hinweis: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde jedoch gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen (Jahressteuergesetz 2010: Drs. 679/10 vom 5.11.2010).
Am 31.12.2010 läuft die vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.10.2009 gewährte Schonfrist zur Satzungsanpassung aus. Vereine, die Vorständen Vergütungen gewähren und deren Satzungen solche Vergütungen nicht ausdrücklich erlauben, droht dann der Entzug der Gemeinnützigkeit.
Hintergrund: Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung aber ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Finanzverwaltung hatte in 2009 aber eine Schonfrist zur Satzungsanpassung erlassen, die zum Jahresende endgültig ausläuft (BMF-Schreiben vom 14.10.2009, Az. IV C 4-S 2121/07/0010).
Derzeit planen fünf Bundesländer die Grunderwerbsteuer, die z.B. beim Kauf eines inländischen Grundstücks anfällt, zu erhöhen.
Der Steuersatz beträgt in Deutschland grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Seit September 2006 können die Bundesländer den Steuersatz jedoch selbst bestimmen. Davon haben bis dato die Bundesländer Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht und einen abweichenden Steuersatz von 4,5 % festgelegt.
Vier weitere Bundesländer wollen zum 1.1.2011 nachziehen. Bremen und Niedersachsen planen eine Erhöhung auf 4,5 %. Im Saarland soll der Steuersatz auf 4,0 % steigen. Brandenburg plant sogar eine Anhebung auf 5 %. Schleswig-Holstein ebenfalls, aber erst ab 2013 (Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Mitteilung vom 30.8.2010).
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können auch zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.200 EUR in Anspruch nehmen.
Hinweis: Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach der Höchstbetrag bei mehreren Haushalten für jeden einzelnen Haushalt in Anspruch genommen werden kann, lehnte der Bundesfinanzhof folglich ab (BFH-Urteil vom 29.7.2010, Az. VI R 60/09).
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB
anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %
Im Monat Dezember 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.12.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung nämlich mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar.
Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, abgezogen werden.
Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich – oder ansonsten unzugänglich – verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist (OFD Münster vom 6.9.2010, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen, weil sich die Richter nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hatten.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es betont aber auch, dass es bereits in einer grundsätzlichen Stellungnahme entschieden hat, dass eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein zu befristen oder nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben ist – und das war der Hauptkritikpunkt des Finanzgerichts Niedersachsen.
Hinweis: Verschiedene andere Finanzgerichte hatten das Solidaritätszuschlaggesetz ebenfalls für verfassungsgemäß gehalten. Sofern der Bundesfinanzhof die anhängigen Revisionen im Sinne des Bundesverfassungsgerichts entscheidet, ist zu erwarten, dass der Vorläufigkeitsvermerk wieder aufgehoben wird, der derzeit für Festsetzungen ab 2005 erfolgt. Denn aufgrund der eindeutigen Argumentation aus Karlsruhe ist nicht zu erwarten, dass in Kürze weitere vergleichbare Fälle vorgebracht werden (BVerfG vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10; BVerfG vom 9.2.1972, Az. 1 BvL 16/69).
Wenn die bisherige Hauptwohnung nicht mehr genutzt werden kann und der Steuerpflichtige daher eine Ersatzwohnung anmieten muss, können die Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof und schränkte gleichzeitig ein, dass die Aufwendungen nur solange als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, bis
- die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder
- bis für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur nicht möglich ist.
Im Urteilsfall stellte das Bauordnungsamt eine erhebliche Einsturzgefahr des Gebäudes fest und untersagte den Eheleuten das Betreten ihrer Eigentumswohnung. Infolgedessen mieteten die Eheleute ersatzweise eine Vier-Zimmer-Wohnung an und machten die Mietkosten in ihrer Steuererklärung geltend. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab, nicht jedoch der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Mietaufwendungen sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich, da sie zu den Kosten der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung gehören. Mietzahlungen sind daher nur unter besonderen Umständen abzugsfähig (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 62/08).