Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

Berufsausbildungskosten: Aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium hat die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nicht akademischen Berufsausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die geänderten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Hintergrund: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR und darüber hinaus nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Jahr 2009 entschied der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut, dass das Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In einem aktuellen Schreiben übernimmt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung und führt aus, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen, wenn

  • einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist und
  • ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Hinweis: Die Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr steuerlich wirkungslos, da für Sonderausgaben keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 : 002).

Kommentare sind geschlossen.