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Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Für Eltern: Krankenversicherungsbeiträge der Kinder steuerlich absetzen

Tragen Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres steuerlich zu berücksichtigenden Kindes, können sie die Beiträge seit 2010 in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Was sich auf den ersten Blick recht einfach anhört, wirft in der Praxis Fragen auf.

Wenn die Eltern die Beiträge nachweislich von ihrem Konto abbuchen lassen, ist es offensichtlich, dass sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben. Nicht so einfach ist es aber, wenn bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kindern die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Derzeit wird auf Bund-Länder-Ebene geklärt, ob es darauf ankommt, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich bezahlt haben oder ob es bereits genügt, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllen.

Beachte: Die Oberfinanzdirektion Münster hat ihre Finanzämter angewiesen, die Bearbeitung etwaiger Einsprüche und Änderungsanträge zurückzustellen, bis eine Lösung gefunden wurde. Auf eine sofortige Entscheidung zu drängen lohnt sich nicht, da ansonsten eine Einspruchsentscheidung droht, die nur mit einer Klage angefochten werden kann.

Hinweis: Machen die Eltern die Aufwendungen geltend, scheidet ein Abzug dieser Beiträge bei dem Kind aus. Grundsätzlich ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe Auswirkung ergeben würde (OFD Münster vom 25.5.2011, Kurzinfo ESt 14/2011).

Steuertermine im Monat August 2011

Im Monat August 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung von Umsatzsteuer bis zum 10.8.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung von Lohnsteuer bis zum 10.8.2011.

Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2011*.

Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2011*.

Bitte beachten Sie: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2011* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2011* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

Verzugszinsen August 2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Aufsichtsratsmitglied: Zahlungen durch Vorstand ist vorher zuzustimmen

Soll ein Aufsichtsratsmitglied durch den Vorstand Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat erhalten, muss der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. weist darauf hin, dass die Zahlung auch dann pflichtwidrig bleibt, wenn sie vom Gesamtaufsichtsrat nachträglich genehmigt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Aufsichtsratsmitglied als Mitglied des Kontrollgremiums vom Vorstand beeinflusst wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.2.2011, Az. 5 U 30/10).

20 Jahre Steuerberatung und mehr…

1991-2011:
20 Jahre Steuerberatung und mehr…

Unser Ziel ist die Zufriedenheit und der Erfolg unserer Mandanten

Bernburg, 04. Juli 2011

Die Bernburger Diplom-Ökonomin Margit Schunke suchte nach der politischen Wende einen neuen beruflichen Wirkungskreis. Im Juli 1990 ging sie in eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Paderborn (Nordrhein-Westfalen). Im Oktober 1990 legte sie die Prüfung zur Steuerbevollmächtigten ab. Dies war die Voraussetzung, im Namen der Steuerberatungsgesellschaft im November eine Niederlassung in Bernburg zu eröffnen.

Die Aufbruchstimmung der frühen 1990er Jahre machte gerade bei den zahlreichen gewerblichen und freiberuflichen Existenzgründern gute und qualifizierte Beratungsleistungen vor allem für betriebswirtschaftliche, finanzielle, buchhalterische und steuerliche Fragen und Themen dringend erforderlich.

Aus heutiger Sicht erscheint es jedoch recht skurril, dass in diesen Jahren Kreditgespräche bei einer großen deutschen Bank mangels anderer Räumlichkeiten im eigens dafür angemieteten Bus auf dem Karlsplatz stattfanden. Andererseits gestalteten sich im Gegensatz zur heutigen Zeit die Kreditgespräche und die Zusagen relativ unkompliziert und zügig. Eine hohe Nachfrage gab es auch für Abschlüsse der Unternehmen, Steuererklärungen von Arbeitnehmern, Rentner u.a.

In den ersten Tagen des Juli 1991 wurde ihr überraschend mitgeteilt, dass sie nun die Möglichkeit hat, sich selbstständig zu machen. „Das war eine andere Umschreibung einer Kündigung, was mir erst später voll bewusst wurde.“, erläutert Margit Schunke. Da die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit als Steuerbevollmächtigte vorlagen, fasste sie den Entschluss, dies ohne Zeitverzögerung umzusetzen.

Im Juli 1991, also genau vor 20 Jahren, gründete sie ihre eigene Steuerkanzlei in Bernburg in der Kleinen Halleschen Straße. Die Anfänge waren eher bescheiden, bestand ihre Kanzlei doch aus zwei winzigen Räumen. Doch bereits im Jahr 1993 beschäftigte sie die ersten Mitarbeiter. Ihre Mutter war ihre erste Mitarbeiterin und weitere Angestellte folgten.

Die Räumlichkeiten entsprachen nach nur zwei Jahren nicht mehr den Anforderungen und im Jahr 1995 zog sie mit ihrem Steuerbüro innerhalb Bernburgs in die Gröbziger Straße um, in der sie heute noch mit ihrem Team erfolgreich arbeitet. Zum Team gehören geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit diversen Qualifizierungen, zum Beispiel Steuerfachwirt, Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte. Die Steuerkanzlei ist auch Ausbildungsbetrieb für Steuerfachangestellte.

Auch Margit Schunke und Ihre Mitarbeiter bilden sich ständig weiter. Margit Schunke absolvierte die Prüfung zur Steuerberaterin und erlangte den Abschluss eines Master of Mediation (Fernuni Hagen)(Mediation=Vermittlung in Konflikten, Beitrag in Wikipedia). Diese Weiterbildung ermöglicht es ihr, in Konflikten in Unternehmen z.B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge, aber auch bei Familienkonflikten eine gemeinsame Lösung mit den Konfliktparteien zu erarbeiten.

Zu ihren Aktivitäten gehören auch Vorträge in Vereinen und für die Handwerkskammer. Die umfassende und qualifizierte Betreuung der Mandanten sowie die persönliche vertrauensvolle Zusammenarbeit sind die Grundprinzipien ihrer Kanzlei. Sie betreut vor allem kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler bei der Buchführung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Natürlich werden auch persönliche Steuererklärungen von Arbeitnehmern, bei Vermietung und Verpachtung bearbeitet. Bei Existenzgründungen und beim Unternehmensaufbau berät sie ihre Mandanten, so zum Beispiel bei Bankgesprächen und Investitionen.

Steuertermine im Monat Juli 2011

Im Monat Juli 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.7.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.7.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.7.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.7.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Verzugszinsen Juli 2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Verbindliche Auskunft: Gebührenpflicht ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Die Auskunftsgebühr ist selbst dann verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 EUR) und soweit sich ihre Höhe nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene Stunde angesetzt.

Hinweis: Nach dem Gesetzentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft beschränkt werden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, sollen keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags mehr anfallen (BFH-Urteil vom 30.3.2011, Az. I R 61/10; BFH, Beschluss vom 30.3.2011, Az. I B 136/10; Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011).

Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert tritt in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich nicht. Somit ist es unerheblich, ob die der Behinderung geschuldeten Mehrkosten z.B. im Rahmen eines Neubaus oder einer Mietwohnung entstehen.

Hinweis: Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen, sondern nur die auf der behindertengerechten Ausgestaltung beruhenden Mehrkosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 16/10).

Steuertermine im Monat Juni 2011

Im Monat Juni 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!