Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Die Auskunftsgebühr ist selbst dann verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 EUR) und soweit sich ihre Höhe nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.
Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene Stunde angesetzt.
Hinweis: Nach dem Gesetzentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft beschränkt werden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, sollen keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags mehr anfallen (BFH-Urteil vom 30.3.2011, Az. I R 61/10; BFH, Beschluss vom 30.3.2011, Az. I B 136/10; Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011).