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Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Steuertermine im Monat August 2013

Im Monat August 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.8.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.8.2013.

 

  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2013*.

 

  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2013*.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2013* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

Checkliste zur SEPA-Einführung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat auf seiner Homepage auf eine Checkliste hingewiesen, die bei der SEPA-Umstellung (SEPA = Single Euro Payments Area) Unterstützung bieten soll. Die Checkliste kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

 

Zum Hintergrund

 

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA ist seit 2008 für Überweisungen und seit 2009 für Lastschriften nutzbar, bislang parallel zu den nationalen Zahlungssystemen. Mit der Abschaltung der nationalen Zahlungssysteme zum 1.2.2014 wird demnächst der endgültige Schritt zu SEPA vollzogen werden.

 

Für Unternehmen und andere Organisationen (wie z.B. Vereine) bringt dies unter Umständen einen erheblichen Umstellungsaufwand mit sich (Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „Checkliste zur SEPA-Einführung“).

Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen?

Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Revision anhängig) hingewiesen, wonach Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden können.

 

Nach der Meinung der Finanzverwaltung sind derartige Aufwendungen indes nicht begünstigt, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Nur soweit als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen anfallen, soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zulässig sein.

 

Zum Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (OFD Münster vom 3.5.2013, akt. Kurzinfo ESt 20/2010; FG Köln, Urteil vom 18.10.2012, Az. 14 K 2159/12, Rev. BFH Az. VI R 1/13).

Außergewöhnliche Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale absetzbar?

Seit Einführung der Entfernungspauschale (ab dem Veranlagungszeitraum 2001) haben sich schon viele Finanzgerichte mit dem Umfang der Abgeltungswirkung befasst. In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Niedersachsen nun gegen die bisherige Rechtsprechung gestellt und entschieden, dass außergewöhnliche Kfz-Kosten nicht mit dem Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten sind.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle statt Diesel Benzin in seinen Pkw eingefüllt. Kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt bemerkte er das Unglück und fuhr zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Da die Versicherung eine Kostenerstattung wegen der Sorgfaltspflichtverletzung verweigerte, beantragte er in seiner Steuererklärung den Abzug der Reparaturkosten als Werbungskosten. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab, da neben der Entfernungspauschale nur Unfallkosten als Werbungskosten abzugsfähig seien. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen überraschend statt.

 

Anmerkungen und Praxishinweise

 

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Niedersachsen sowohl gegen die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte als auch gegen die Handhabung der Verwaltung, die als Abzug von außergewöhnlichen Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale lediglich Unfallkosten zulässt. Demgegenüber beschränkt das Finanzgericht Niedersachsen die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auf gewöhnliche, laufende Kfz-Kosten.

 

Im Ergebnis stellen die Richter im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wieder her, die vor Einführung der Entfernungspauschale bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale auch außergewöhnliche Wegekosten (z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig. Nach Überzeugung des Finanzgerichts Niedersachsen entspricht allein diese Auslegung dem Willen des Gesetzesgebers, der bei der Einführung der Entfernungspauschale keine Schlechterstellung gegenüber der vorherigen Rechtslage bewirken wollte.

 

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Somit wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, sich mit der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu befassen. Ob er sich dabei der Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen anschließen wird, darf zumindest bezweifelt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2013, Az. 9 K 218/12, Rev. BFH Az. VI R 29/13).

Steuertermine im Monat Juli 2013

Im Monat Juli 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2013.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.7.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Verzugszinsen Juli 2013

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Hinweis: Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 1.7.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,37 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Verzugszinsen April 2013

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Steuertermine im Monat April 2013

Im Monat April 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2013.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.4.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Minijob-Zentrale bietet kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung an

Für Fragen rund um die Minijob-Neuregelung hat die Minijob-Zentrale eine kostenlose Hotline geschaltet, die unter der Nummer 0800-6464562 erreichbar ist.

Zum Hintergrund

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Entgeltgrenze ab 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR erhöht. Darüber hinaus wurde eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zu beachten (Minijob-Zentrale vom 20.12.2012 „Kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung“).