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Wissenswertes zum Jahreswechsel für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten in 2011 insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (beispielsweise für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2012 verschoben werden.

Bei Abfindungen sollte der steuerentlastende Effekt der Fünftelregelung effektiv eingesetzt werden. Hier ist insbesondere durchzurechnen, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte in 2011 oder eher in 2012 optimal auswirkt.

Hinweis: Die begünstigte Besteuerung setzt voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich, soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringe Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der Freigrenze von 44 EUR oder steuerfreie Kindergartenzuschüsse.

Die vierjährige Frist für die Antragsveranlagung können Arbeitnehmer auch für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage nutzen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Auch 2012 erfolgt kein Sozialausgleich

Auch in 2012 findet kein Sozialausgleich statt. Denn der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2012 wurde auf 0 EUR festgelegt.

 

Zum Hintergrund

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich.

Bereits für 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Auch 2012 findet kein Sozialausgleich statt, weil der am 28.10.2011 im Bundesanzeiger veröffentlichte Wert für das Kalenderjahr 2012 ebenfalls auf 0 EUR festgelegt wurde. Damit müssen Arbeitgeber und Krankenkassen frühestens ab 2013 mit einem Sozialausgleich rechnen (GKV Spitzenverband, Mitteilung vom 31.10.2011).

 

Firmenwagenbesteuerung: Nun ist der Bundesfinanzhof am Zug

Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil bekanntlich zu versteuern. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird dabei der Bruttoneuwagenlistenpreis des Pkw zugrunde gelegt. Die üblicherweise gewährten Rabatte von durchschnittlich 20 % fallen unter den Tisch. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Praxis hat der Bund der Steuerzahler in einem Musterverfahren auf den Prüfstand gestellt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat den verfassungsrechtlichen Bedenken für das Streitjahr 2009 aber eine Absage erteilt. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Der jetzige Streit basiert auf einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Hier kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers jedenfalls seit 2003 keine geeignete Grundlage mehr für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für Jahreswagen ist. Im Nachgang zu diesem Verfahren stellte sich nun die Frage, ob der Gesetzgeber weiter am Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage festhalten darf, wenn dieser nicht mehr am Markt gezahlt wird.

Im Streitfall konnte das Finanzgericht Niedersachsen keine zur Anpassung der Ein-Prozent-Regelung zwingende Veränderung der Lebenswirklichkeit feststellen. Die Größenordnung der gewährten Rabatte (10 % bis über 30 %), die zudem von Hersteller, Modell und Sonderfaktoren abhängig sind, rechtfertige dies nicht. Die Richter lehnten sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an. Hier hatte das Gericht eine gravierende Abweichung von den ursprünglichen Verhältnissen von 66 % festgestellt und die Norm für verfassungswidrig erklärt.

 

Hinweise: Da die Revision anhängig ist, können Einspruchsverfahren ruhend gestellt und Klageverfahren ausgesetzt werden. Im Einzelfall sollte das Führen eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 9 K 394/10, Rev. BFH Az. VI R 51/11).

„Elektronische Lohnsteuerkarte“ startet 2012

Zum Jahresende wird die Papier-Lohnsteuerkarte endgültig der Vergangenheit angehören. Ab 2012 startet nämlich der komplett elektronisch durchgeführte Lohnsteuerabzug, der die Karte überflüssig macht. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z.B. die Steuerklasse und die Kinderfreibeträge, werden in einer Datenbank der Verwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bezeichnet.

Im Herbst will die Finanzverwaltung alle Arbeitnehmer anschreiben, um über die gemeldeten Daten zu informieren. Um falschen Abzügen vorzubeugen, sollten diese Lohnsteuerabzugsmerkmale genau überprüft werden. Korrekturen können beim Finanzamt bis zum Jahresende beantragt werden.

Hinweis: Im Gegensatz zum Jahreswechsel 2010/2011 werden vorhandene Freibeträge diesmal nicht automatisch für 2012 berücksichtigt. Freibeträge, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sollten daher bis zum Jahresende neu beantragt werden, damit sie ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können (DStV e.V., Mitteilung vom 19.9.2011; Niedersächsisches Finanzministerium, Mitteilung vom 30.9.2011).

Doppelte Miete bei beruflich veranlasstem Umzug abzugsfähig

Infolge eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und somit in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.

Sachverhalt

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt E. Ab dem 1.11.2007 arbeitete der Ehemann in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten die Eheleute in der Nähe von T ab dem 1.12.2007 eine 165 m2 große Wohnung an. Am 10.2.2008 zogen die Ehefrau und das Kind ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben.

Den geltend gemachten Mietaufwand erkannte das Finanzamt – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung – nur anteilig für 60 m2 an. Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Vor dem Bundesfinanzhof bekamen die Eheleute jedoch grundsätzlich recht.

Die Entscheidung im Überblick

Doppelte Mietzahlungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss.

Im Gegensatz zur doppelten Haushaltsführung, wo regelmäßig nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 m2 Wohnfläche abzugsfähig sind, sind Umzugskosten der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt.

Hinweis: Allerdings ist der Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 2/11).

Werbungskosten: Neues Urteil zur Berücksichtigung von Fachliteratur

Ein Angestellter kann den Bezug diverser Fachzeitschriften als Arbeitsmittel geltend machen, wobei die Vielzahl der Titel eher für als gegen deren berufliche Nutzung spricht. Dies hat das Finanzgericht München für einen Diplomingenieur entschieden, der die bezogene Literatur, wie beispielsweise spezielle Börsenzeitschriften, zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen genutzt hatte, um seine Prognosen abzusichern und dadurch dem Arbeitgeber seine hohe Trefferquote zu belegen. In welchem Umfang die Zeitschrift hierfür tatsächlich etwas eingebracht hat oder inwieweit sie Erfolg versprechend war, ist nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Arbeitnehmer Zeitschriften zur Vor- oder Nachbereitung ihrer Dienstaufgaben im Unternehmen nutzen.

Hinweis 1: Da bei gemischt genutzten Gegenständen seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus 2009 eine Aufteilung zulässig ist, kommt dies nach Ansicht des Finanzgerichts München auch bei Büchern oder Zeitschriften als Arbeitsmittel in Betracht. In Bezug auf die Börsenzeitungen kam es aber im Urteilsfall nicht zu einem anteiligen, sondern wegen der nahezu ausschließlichen Verwendung für den Beruf zu einem vollständigen Abzug.

Hinweis 2: Anders sieht es hingegen bei Aufwendungen für allgemeinbildende Zeitungen aus, die nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, weil keine Seite ausschließlich dem betrieblichen Bereich oder dem privaten Interesse zugeordnet werden kann. Demzufolge fehlt es an einer Möglichkeit zur Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien (FG München, Urteil vom 3.3.2011, Az. 5 K 3379/08; BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06, BMF-Schreiben vom 6.7.2010, Az. IV C 3 – S 2227/07/10003 :002).

Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen

Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus.

An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann, hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest.

Tätigkeitsstätte mit zentraler Bedeutung

Maßgeblich für die Einordnung als regelmäßige Arbeitsstätte ist, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen,

  • welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist,
  • welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und
  • welches konkrete Gewicht diese Tätigkeit hat.

Beachte: Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass der Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. In diesen Fällen hat der Angestellte keine einzige regelmäßige Arbeitsstätte!

Steuerliche Auswirkungen

Durch diese Entscheidungen wird das steuerliche Reisekostenrecht in vielen Fällen vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen werden künftig entbehrlich.

Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. die folgenden steuerlichen Konsequenzen:

Fahrtkosten:

  • Regelmäßige Arbeitsstätte: Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
  • Auswärtstätigkeit: „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)

Verpflegungsmehraufwand:

  • Regelmäßige Arbeitsstätte: keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit: Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (BFH-Urteile vom 9.6.2011, Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10, Az. VI R 58/09).

Beitragsrechtliche Beurteilung von Verdienstausfallentschädigungen

Bei einer Verdienstausfallentschädigung nach § 65a SGB I handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung.

Wer der Aufforderung eines Leistungsträgers zum persönlichen Erscheinen oder zu einer medizinischen Untersuchung nachkommt, kann für entgangenes Arbeitsentgelt eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Diese Entschädigung stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar, noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung. Der Charakter der Leistung wird gerade durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf Vergütung bestimmt.

Hinweis: Für die Spitzenverbände ist es unerheblich, dass die Entschädigungen gegebenenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu zählen sind. In der Sozialversicherung fehlt es nämlich an einer vergleichbaren Regelung (Spitzenverbände in der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 30.3.2011).

Kontenklärung: Aufbewahrungspflicht für DDR-Lohnunterlagen läuft aus

Die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen von ehemaligen DDR-Betrieben endet am 31.12.2011. Die Deutsche Rentenversicherung Bund rät daher den Versicherten, die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt und noch keine Klärung ihres Rentenversicherungskontos durchgeführt haben, eine Klärung ihres Kontos umgehend zu beantragen. Betroffen sind Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1974.

Hinweis: Antragsunterlagen für eine Kontenklärung können im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de heruntergeladen werden (Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 26.5.2011).

Krankheit im Urlaub: Die Regeln im Überblick

Eine Krankheit im Urlaub fällt nicht automatisch nur in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Das Bundesurlaubsgesetz regelt vielmehr genau, was in diesen Fällen gilt.

Grundsatz

Grundsätzlich werden Krankheitstage während des Erholungsurlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Allerdings gelten hierfür die folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein. Wie bei der normalen Krankmeldung reicht also ein leichtes Unwohlsein nicht aus.
  • Die Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Krankheit müssen bereits am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber angezeigt werden.

Hinweis: Um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu können, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, die Urlaubsanschrift zu erfahren. Er muss aber gezielt danach fragen. Dann kann er einen ortsansässigen Arzt damit beauftragen, die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.

  • Der oder die Krankheitstage müssen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
  • Während bei der normalen Krankmeldung ein Attest meist erst nach dem dritten Krankheitstag erforderlich ist, muss bei einer Krankheit im Urlaub bereits ab dem ersten Tag ein Attest vorgelegt werden.
  • Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen. Diese muss erkennen lassen, dass der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Der Arbeitnehmer sollte daher darauf achten, dass die Bescheinigung folgende Formulierung enthält: „Es handelt sich um eine Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“
  • Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Ausland (auch außerhalb der Europäischen Union) ausgestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung.
  • Steht kein Arzt zur Verfügung (z.B. auf einer Wüsten- oder Dschungeltour), muss die Krankheit durch Zeugen glaubhaft bestätigt werden.
  • Die Bescheinigung muss beim Arbeitgeber üblicherweise spätestens am vierten Krankheitstag eintreffen. Wegen der längeren Brieflaufzeit bei einem Auslandsurlaub empfiehlt es sich, das Attest vorab schon per Fax zu schicken und den Sendebericht aufzubewahren.
  • Sofern sich die Dauer der Krankheit verlängert, muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber jeweils wieder erneut anzeigen (Folgebescheinigung).

Rechtsfolgen

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, dürfen die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die eigentlich genommenen Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben bekommt. Während der Krankheitstage muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen.

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Nachgewährung der durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage, wenn er wieder arbeitsfähig ist. Dieser Urlaub muss aber erneut beantragt und gewährt werden. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub eigenmächtig um die betreffenden Tage verlängern. Eine solche eigenmächtige Urlaubsnahme kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben.

Erkrankt der Arbeitnehmer schon vor dem Urlaubsantritt und dauert die Krankheit länger als der bereits festgelegte Urlaubszeitraum, muss der Arbeitgeber den Urlaub vollständig neu gewähren und festlegen.

Kosten für die Krankmeldung (z.B. Auslandstelefonate, Faxschreiben) sowie für die eventuell notwendige Übersetzung von Bescheinigungen muss der Arbeitgeber tragen.

Besonderheiten für Arbeitnehmer

Um keinen Ärger nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist zu bekommen, muss der Arbeitnehmer gleichzeitig auch seine Krankenkasse informieren. Hier muss die Urlaubsanschrift und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitgeteilt werden. Zudem sollte der Krankenkasse eine Kopie des Attests zugefaxt werden.

Besonderheiten bei Überstunden und Gleitzeit

Hat der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen, sondern wird er krank, während er Überstunden abbaut oder Gleitzeit nimmt, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Dann fällt die Krankheit in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Wie bei einer Krankheit am Wochenende verliert er die freie Zeit und bekommt dafür keine Zeiterstattung.