Steuerberaterin Margit Schunke

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Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen

Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus.

An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann, hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest.

Tätigkeitsstätte mit zentraler Bedeutung

Maßgeblich für die Einordnung als regelmäßige Arbeitsstätte ist, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen,

  • welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist,
  • welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und
  • welches konkrete Gewicht diese Tätigkeit hat.

Beachte: Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass der Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. In diesen Fällen hat der Angestellte keine einzige regelmäßige Arbeitsstätte!

Steuerliche Auswirkungen

Durch diese Entscheidungen wird das steuerliche Reisekostenrecht in vielen Fällen vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen werden künftig entbehrlich.

Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. die folgenden steuerlichen Konsequenzen:

Fahrtkosten:

  • Regelmäßige Arbeitsstätte: Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
  • Auswärtstätigkeit: „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)

Verpflegungsmehraufwand:

  • Regelmäßige Arbeitsstätte: keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit: Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (BFH-Urteile vom 9.6.2011, Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10, Az. VI R 58/09).

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