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UG (haftungsbeschränkt): Persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Rechtsgeschäft mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH” abschließt.

Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schloss einen Werkvertrag ab und verwendete dabei die Firmenbezeichnung „GmbH u.G.“. Da die Arbeiten nicht zu Ende geführt wurden, forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Das prekäre an dem Urteil des Bundesgerichtshofs: Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.

Eine Rechtsscheinhaftung greift also nicht nur in den Fällen, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Zusatz „GmbH” gehandelt wird. Angesichts des Umstands, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird.

Wichtig: In der Praxis ist also darauf zu achten, dass die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) verwendet wird.

Zum Hintergrund

Wesentliches Merkmal der UG (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf sie ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die UG in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren (BGH-Urteil vom 12.6.2012, Az. II ZR 256/11).

Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung

Die Anmeldung zum Handelsregister kann bei einer GmbH erst dann erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 EUR, erreicht haben. Für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist hingegen geregelt, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden muss. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war nun strittig, ob auch im Fall der Kapitalerhöhung (hier: Erhöhung des Stammkapitals von 1.000 EUR auf 25.000 EUR) und des Übergangs einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine „reguläre“ GmbH die Anmeldung zum Handelsregister von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig zu machen ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass für den Kapitalerhöhungsvorgang auf das GmbH-Mindestkapital für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) keine strengeren Maßstäbe gelten sollen als diejenigen, die bei der Neugründung einer „normalen“ GmbH anzuwenden sind. Somit darf die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR nicht von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig gemacht werden.

Zum Hintergrund

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.

Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

Hinweis: Vor allem Banken und Lieferanten verlangen aufgrund der geringen Haftungsmasse oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 8 W 341/11).

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Zum Sacheinlagenverbot

Das Sacheinlagenverbot gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im entschiedenen Fall war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 500 EUR im Handelsregister eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 EUR. Dabei sollte das erhöhte Kapital durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kapitalerhöhung ab. Der Bundesgerichtshof hingegen hielt die beabsichtigte Sacheinlage für zulässig.

Aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass das Sacheinlagenverbot bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht auf die Gründung beschränkt ist, sondern auch während des Bestehens der Gesellschaft anzuwenden ist. Eine Ausnahme macht der Bundesgerichtshof aber, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital durch eine Kapitalerhöhung im Wege der Sacheinlage so erhöht, dass es das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH in Höhe von 25.000 EUR erreicht oder übersteigt.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof macht zudem deutlich, dass die Zulässigkeit der Erhöhung des Stammkapitals auf das Mindeststammkapital der normalen GmbH im Wege der Sacheinlage nichts daran ändert, dass der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt wird. Dies hat zur Folge, dass bis dahin die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) weiter gelten.

Zum Hintergrund

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.

Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

Hinweis: Infolge der geringen Haftungsmasse verlangen Banken, Kunden und Lieferanten oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter. Kapitalbeschaffungen fallen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in vielen Fällen schwer (BGH-Urteil vom 19.4.2011, Az. II ZB 25/10).

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Ein Erfolgsmodell

Die zum 1.11.2008 eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erweist sich als Erfolgsmodell. Nach einem Forschungsprojekt der Universität Jena betrug die Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) zum 28.2.2011 bereits 47.605 Gesellschaften – Tendenz steigend. Der monatsaktuelle Stand kann über www.rewi.uni-jena.de/Forschungsprojekt+Unternehmergesellschaft abgerufen werden.

Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im Absatz 5a des GmbH-Gesetzes.

  • Vorteil: Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.
  • Nachteil: Infolge der geringen Haftungsmasse verlangen Banken, Kunden und Lieferanten oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter. Kapitalbeschaffungen fallen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in vielen Fällen schwer.