Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Leerstand: Vermietungsbemühungen plausibel nachweisen

Das Finanzamt lässt den Werbungskostenabzug für die Dauer des Leerstands nur dann zu, wenn der Vermieter seine Vermietungsbemühungen plausibel nachweisen kann.

In einem vom Finanzgericht Thüringen entschiedenen Fall wohnte die Eigentümer-Familie im 2. Obergeschoss. Nach einer umfangreichen Sanierung zogen die Eltern in das 1. Obergeschoss des Hauses. Die Kinder blieben im 2. Obergeschoss wohnen. Die Sanierungsaufwendungen machten die Eltern als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnte das Finanzgericht Thüringen jedoch ab, da es keine nachhaltigen Vermietungsversuche erkennen konnte.

Zu dieser Ansicht gelangte das Finanzgericht u.a. deshalb, weil sich die Vermietungsbemühungen nur auf zwei Zeitungsanzeigen und einige, nicht bewiesene Aushänge in einem Supermarkt beschränkten. Darüber hinaus ließen die Anzeigen wichtige Informationen zu Lage, Größe, Preis und Ausstattung der Wohnung vermissen.

Hinweis: Steht eine Immobilie längere Zeit leer, sollte ein Hausbesitzer bei vergeblichen Vermietungsbemühungen besonders intensiv darauf hinwirken, den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen. Bleibt er untätig, spricht das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nämlich gegen die Einkünfteerzielungsabsicht (FG Thüringen, Urteil vom 3.11.2010, Az. 3 K 285/10; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

Nach der Immobilienveräußerung gezahlte Schuldzinsen nicht abzugsfähig

Im Jahr 2010 hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Wer nun dachte, die Verwaltung wendet die Rechtsprechung analog an, wenn eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird, der sieht sich getäuscht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt vertritt nämlich die Ansicht, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Hinweis: Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg erkennt nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden (OFD Frankfurt vom 21.1.2011, Az. S 2211 A – 17 – St 214; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 13 K 136/07, Rev. unter IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).

Erststudium nach dem Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten

Die von der Verwaltung übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar sind, lässt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragen. Diese Kosten werden somit nur beschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt.

Grundsatz: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision eingelegt wurde, sind beim Bundesfinanzhof mittlerweile zwei Verfahren zu der Frage anhängig, ob Kosten für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Geeignete Fälle sollten offen gehalten werden (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4489/09 F, Rev. unter VI R 15/11; weitere Rev. unter VI R 7/10).

Lebensversicherung: Abschlussgebühren sind Anschaffungskosten

Die beim Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung gezahlten Vermittlungsgebühren stellen keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage dar. In einem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof somit die Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen).

Bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerpflichtig. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren. Diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird.

Hinweis 1: Vorgenannte Ausführungen sind für Versicherte günstig. Da bei der Geldanlage seit 2009 keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen, wirken sich die Gebühren indirekt über geringere steuerpflichtige Kapitaleinnahmen aus, wenn die Versicherung fällig oder vorzeitig gekündigt wird.

Hinweis 2: Seit dem 1.1.2005 ist zwischen Altverträgen (Versicherungsvertrag wurde vor 2005 abgeschlossen) und Neuverträgen (Versicherungsvertrag wurde/wird ab 2005 abgeschlossen) zu unterscheiden.

Bei Altverträgen gilt eine Steuerbefreiung bei:

  • einer Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,
  • mindestens fünfjähriger laufender Beitragszahlung und
  • 60 % Mindesttodesfallschutz.

Erfolgt die Auszahlung bei Neuverträgen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 28.10.2010, Az. VIII B 90/10).

Fachliteratur bei Lehrern: Aufwendungen können aufgeteilt werden

Zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich genutzt wird. Bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit der Inhalt Eingang in den Unterricht findet. Auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kann eine überwiegende berufliche Nutzung begründen.

Um Bücher – wie die Vorinstanz – als Arbeitsmittel abzulehnen, genügt nicht die pauschale Feststellung, dass es sich um Literatur handelt, die auch von zahlreichen Personen gekauft wird, die keine berufliche Verwendung dafür haben. Vielmehr muss für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der privaten Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt.

Beachte: Trotz außerschulischen Interessen eines Lehrers an den Themen kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen.

Hinweis: Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich bei den Kosten für eine überregionale Zeitung insgesamt um nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung ausscheidet. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Damit scheidet eine Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien aus (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 53/09).

Abgekürzter Vertragsweg: Gilt auch bei Zuwendungen einer GmbH

Lässt eine GmbH im eigenen Namen Renovierungsarbeiten am Mietshaus eines Gesellschafters durchführen und bezahlt sie anschließend auch die Rechnungen, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof geht aber noch einen Schritt weiter und ordnet diesen Erhaltungsaufwand, der dem Gesellschafter über den sogenannten abgekürzten Vertragsweg zugutekommt, im Gegenzug als Werbungskosten den Mieteinkünften zu.

Hintergrund: Beim abgekürzten Vertragsweg handelt es sich um einen Vorgang, der vor allem innerhalb der Familie nicht unüblich ist. Die Eltern beauftragen einen Handwerker, am Mietshaus eines Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Anschließend bezahlen sie auch die Rechnung. In diesen Fällen argumentiert der Bundesfinanzhof mit einer wirtschaftlichen Sichtweise, sodass das Kind die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung absetzen kann.

Es ist allerdings zu beachten, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung auf den Dritten, wie beispielsweise die Eltern als Nicht-Unternehmer, ausgestellt ist.

Hinweis: Der abgekürzte Vertragsweg gilt nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen sowie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen (BFH-Urteil vom 28.9.2010, Az. IX R 42/09).

Herstellungskosten: Beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht

Hat der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses in der Absicht erworben, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Herstellungskosten, die (nur) in Form von Abschreibungen steuermindernd wirken.

Erfolgt der Gebäudeabbruch innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb, spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Beweis des ersten Anscheins für den Erwerb in Abbruchabsicht. Den Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs gekommen ist. An diesen Gegenbeweis knüpft der Bundesfinanzhof jedoch hohe Anforderungen. So wird eine Abbruchabsicht z.B. auch dann bejaht, wenn der Erwerber für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat.

Hinweis: Wegen der hohen Anforderungen an den Gegenbeweis sollte in der Praxis mit dem Abbruch – nach Möglichkeit – bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist gewartet werden (BFH-Urteil vom 13.4.2010, Az. IX R 16/09).

Anschaffungskosten des Grundstücks: Bei Entschädigung für Zufahrt

Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast führt nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn damit ein zweiter Zugang eröffnet wird. Im zugrunde liegenden Fall befand sich das vermietete Gebäude in einer Fußgängerzone. Für einen weiteren Zugang wurde mit dem Nachbarn eine Zufahrtsbaulast gegen eine Entschädigung vereinbart, die der Bundesfinanzhof als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden und damit nicht als Werbungskosten beurteilte.

Entscheidend ist, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens – unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand eines darauf errichteten Gebäudes – erweitert und dem Grundstück damit ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Dies kann bei einer zusätzlich zur bestehenden Anbindung an das Straßennetz geschaffenen weiteren Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit der Fall sein, wenn der Grund und Boden ein höheres Nutzungspotenzial erhält. Allerdings betont der Bundesfinanzhof, dass es durch die Erschließung auch tatsächlich zu einer erweiterten Nutzbarkeit kommen muss.

Hinweis: Die Entscheidung ist insofern negativ, da sich die Anschaffungskosten des Grund und Bodens im privaten Bereich höchstens dann steuerentlastend auswirken, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wird (BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 4/10).

Berufsausbildungskosten: Aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium hat die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nicht akademischen Berufsausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die geänderten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Hintergrund: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR und darüber hinaus nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Jahr 2009 entschied der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut, dass das Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In einem aktuellen Schreiben übernimmt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung und führt aus, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen, wenn

  • einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist und
  • ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Hinweis: Die Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr steuerlich wirkungslos, da für Sonderausgaben keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 : 002).

Werbungskosten: Umzugskostenpauschalen ab Januar 2010 erhöht

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Die erhöhten Werte gelten für alle Umzüge, die ab dem 1.1.2010 beendet werden.

Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:

  • Verheiratete: ab 1.1.2008: 1.171 EUR, ab 1.1.2009: 1.204 EUR, ab 1.7.2009: 1.256 EUR, ab 1.1.2010: 1.271 EUR,
  • Ledige: ab 1.1.2008: 585 EUR, ab 1.1.2009: 602 EUR, ab 1.7.2009: 628 EUR, ab 1.1.2010: 636 EUR,
  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2008: 258 EUR, ab 1.1.2009: 265 EUR, ab 1.7.2009: 277 EUR, ab 1.1.2010: 280 EUR.

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR, ab 1.1.2010: 1.603 EUR.

Hinweis 1: Sind die sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschalen, bietet es sich an, die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend zu machen.

Hinweis 2: Umzugskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind (BMF-Schreiben vom 11.10.2010, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007).