Erhalten Kapitalanleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage geleistet werden, unterliegen diese Zahlungen der Abgeltungsteuer.
Dies setzt allerdings einen unmittelbaren Zusammenhang zu einer einzelnen Transaktion voraus, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Ob die jeweilige Zahlung freiwillig erfolgt oder gerichtlich veranlasst ist, spielt keine Rolle (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004, Tz 83).
Bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen wird eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschritten wird. Die positive Folge: Werbungskostenüberschüsse können selbst über längere Zeiträume berücksichtigt werden.
Hat der Steuerpflichtige das Ferienobjekt jedoch neben der Vermietung auch selbst genutzt oder hat er sich eine Selbstnutzung vorbehalten, ist anhand einer Überschussprognose zu prüfen, ob gleichwohl eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das gleichermaßen, wenn das Ferienobjekt (z.B. in der Wintersaison) überhaupt nicht genutzt und damit auch nicht zur Vermietung bereitgehalten wird (BFH-Urteil vom 28.10.2009, Az. IX R 30/08).
Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dazu gehören auch Bildungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind. Diese müssen objektiv mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen, und Ziel muss es insgesamt sein, mit der Fortbildung den Beruf zu „fördern“. Bei Fortbildungsreisen prüft das Finanzamt daher i. d. R. sehr genau, ob diese auch einen privaten Hintergrund haben.
Streitfall: Eine Lehrerin nahm mit Kollegen an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teil. Die Reise wurde von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt. Für den Reisezeitraum (neun Tage) waren die Lehrer vom Schuldienst befreit. Die Tagesseminare beinhalteten u. a. die Einführung in die irische Kultur und zeitgenössische irische Literatur. Ein ganzer Tag entfiel auf eine Stadtrundfahrt mit anschließender Freizeit in Dublin. Es fand zudem ein Tagesausflug nach Belfast statt. Der Besuch des Parlamentsgebäudes sowie Abendveranstaltungen ergänzten die themenbezogenen Seminare.
Das Finanzamt wollte genauso wie das Finanzgericht die Aufwendungen der Lehrerin für die Reise insgesamt nicht als Werbungskosten anerkennen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob nun die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.
Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
– Das Finanzamt muss den beruflichen Grund für die Reise prüfen.
– Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, die berufliche Veranlassung zu belegen (z. B. Reiseprogramm, Teilnehmerzertifikat, Anwesenheitsnachweis).
– Eine fachliche Organisation spricht für die berufliche Veranlassung.
– Ist das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten, und gehören Letztere der gleichen Berufsgruppe an, sind dies weitere Indizien zugunsten des Steuerzahlers.
– Liegen auch private Gründe für die Reise vor, muss das Finanzamt prüfen, ob die beruflichen Reisebestandteile objektiv abgrenzbar sind.
– Reisekosten können i. d. R. aufgeteilt werden. Das Finanzamt muss dann die beruflichen Anteile als Werbungskosten anerkennen.
Hinweise: Eine sorgfältige „Buchführung“ zahlt sich für den Steuerzahler aus: Zuerst sollte man die Belege zusammenstellen, die eindeutig zum beruflichen Bereich gehören (Seminarkosten, Messegebühren, Parkticket im Veranstaltungshotel etc.). Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung sind hingegen sachgerecht aufzuteilen. Als Maßstab muss das Finanzamt das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile akzeptieren (Grundlage: Veranstaltungsprogramm). An- und/oder Abreisetage werden dabei generell nicht erfasst.
Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Seit dem 1. 1. 2010 muss jeder Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigten einmal pro Monat einen Datensatz an die Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung übermitteln. Dieser Datensatz enthält u. a. die Stammdaten der Arbeitnehmer, das gezahlte Entgelt, Fehlzeiten wegen Elternzeit oder Krankheit.
Seit dem 1. 7. 2010 müssen Arbeitgeber jede Kündigung oder Entlassung und jedes befristete Arbeitsverhältnis mit dem Datenbaustein DBKE (=Datenbaustein Kündigung/Entlassung) melden.
– Die Kündigung muss in dem Monat gemeldet werden, indem sie ausgesprochen wurde.
– Bei am 1. 7. 2010 bestehenden Kündigungen müssen diese im Juli 2010 gemeldet werden.
– Bei einer späteren Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses muss der Datenbaustein DBKE storniert werden.
– Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss der Datenbaustein DBKE mindestens drei Monate vor Ende der Befristung geliefert werden.
Der Datenbaustein DBKE muss vollständig erstellt werden. Dazu gehören alle Angaben zur Kündigung wie Kündigungsgrund, ob eine Abfindung gezahlt wurde etc. Kann-Felder müssen nicht gefüllt werden, allerdings wird dann u. U. eine Rückfrage seitens der Behörde erfolgen.
Hinweise: Die in der aktuellen Version des Datenbausteins DBKE noch vorhandenen Freitextfelder dürfen vom Arbeitgeber nicht ausgefüllt werden. Meldungen mit Datenbaustein DBKE, die ausgefüllte Freitextfelder enthalten, werden als fehlerhaft abgewiesen und müssen dann korrigiert und erneut abgegeben werden. Datenschützer haben erreicht, dass am 30.6.2010 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales die „Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises“ geändert wurden unter Verzicht auf die umstrittenen Freitextfelder.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über ein Ehegattenmietverhältnis zu entscheiden. Der Ehemann (Chefarzt) hatte seiner Frau (selbstständige Psychotherapeutin) einen separaten Anbau an das Einfamilienhaus als Praxisräume vermietet. Alle drei Monate überwies der Ehemann einen Betrag, der etwa dem Dreifachen der zuvor eingenommenen Monatsmiete entsprach, auf ein Konto seiner Ehefrau, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestanden hätte.
An dieser Rückzahlung scheiterte dann auch die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses, obwohl das Finanzgericht erkennen lies, dass dieses Mietverhältnis auch mit Blick auf die eindeutige und ernstliche Vereinbarung sowie die tatsächliche Durchführung kritisch zu sehen sei.
Hinweis: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen sollten einige Spielregeln beachtet werden, um Probleme mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden. So sollte u.a. darauf geachtet werden, dass
- die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist,
- der Vertrag – aus Beweissicherungsgründen – schriftlich abgeschlossen wird,
- klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen werden und
- die Vereinbarungen auch nachweisbar in der vereinbarten Form vollzogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2010, Az. 1 K 292/09 E, Revision zugelassen).
Infolge der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre neue Auffassung zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen in einem ausführlichen Schreiben veröffentlicht. Demnach können die Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen aufgeteilt werden, soweit die betriebliche oder berufliche Mitveranlassung 10 % oder mehr beträgt. Dies gilt für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung.
Hintergrund
Vor knapp einem Jahr hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Aufwendungen geändert und das Aufteilungsverbot gekippt. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind.
Generelles Abzugsverbot
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein generelles Abzugsverbot weiterhin für Aufwendungen besteht, bei denen eine Trennung in privat und dienstlich nicht möglich ist, weil sie so ineinander greifen, dass noch nicht einmal eine Schätzung erfolgen kann. Das gilt etwa für das Abonnement einer überregionalen Zeitung, auch wenn diese umfassend über die beruflichen Dinge informiert. Keine Seite kann nämlich ausschließlich dem betrieblichen Bereich oder dem privaten Interesse zugeordnet werden (BMF-Schreiben vom 6.7.2010, Az. IV C 3 – S 2227/07/10003 :002).
Hintergrund: Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Mitarbeiter im Betrieb ist i. d. R. ein Vorteil, der für die Beschäftigung gewährt wird. Der Arbeitgeber kann dafür die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % abführen. Verpflegungsleistungen u. a. an Haus-, Hotel- oder Krankenhausangestellte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Rechtsprechung lässt davon Ausnahmen zu, wenn die Mahlzeit im eigenen Interesse des Arbeitgebers eingenommen wird (z. B. Dienstbesprechung).
Streitfall: Ein Kindergarten gab an seine 13 Mitarbeitern kostenlos Frühstücke und Mittagessen ab. Die Mahlzeiten wurden im Haus zubereitet. Die Erzieher haben die Mahlzeiten im Rahmen ihrer Betreuung mit den Kindern gemeinsam eingenommen. Der Lohnsteuer-Außenprüfer sah in der unentgeltlichen Gewährung der Mahlzeiten einen steuerpflichtigen Sachbezug. Das Finanzamt forderte für drei Jahre ca. 3.300 € Lohnsteuer zuzügl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nach. Der Arbeitgeber wehrte sich – auch im Interesse seiner Mitarbeiter – erfolgreich.
Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) hat rechtskräftig entschieden, dass die Mahlzeiten für die Erzieher kein geldwerter Vorteil sind. Das FG begründete seine Entscheidung wie folgt:
– Ein privates Interesse ist ohne Belang, wenn die Erzieher nicht frei wählen können, ob sie an dem gemeinsamen Essen mit den Kindern teilnehmen oder nicht.
– Gehört das gemeinsame Essen zum pädagogischen Konzept (laut Satzung) – in der Stellenbeschreibung ausdrücklich erwähnt – kann der betroffene Mitarbeiter die Teilnahme gar nicht verweigern.
– Im Übrigen steht beim gemeinsamen Essen die Aufsicht und Anleitung der Kinder im Vordergrund.
– Der Arbeitgeber hat damit geworben, dass den Kindern auch „Tischsitten“ beigebracht werden.
– Das Mittagessen war mengenmäßig auf die Kinder abgestimmt und die Mitarbeiter haben ihr mitgebrachtes „Pausenbrot“ mitverzehrt.
Hinweise: Im Jahr 2010 beträgt der Sachbezugswert 4,37 € (Frühstück: 1,57 € und Mittagessen: 2,80 €). Das Betreuungspersonal in Heimen für demenzkranke Menschen kocht mit diesen und nimmt auch die Mahlzeiten gemeinsam mit ihnen ein. Auch hier steht das Interesse des Betreibers des Heims – optimale Betreuung der Menschen – im Vordergrund.
Nach der gesetzlichen Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann nur einem Elternteil zu, wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang abwechselnd bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.
Nach Meinung der Finanzverwaltung kann nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Das sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Hält sich das Kind in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern in annähernd gleichem Umfang auf, können die Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht – es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.
Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs bietet Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Entlastungsbetrag von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt (BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 79/08).
Hintergrund: Baut ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für private als auch für unternehmerische Zwecke, kann er derzeit noch das komplette Gebäude seinem Unternehmen zuordnen. Voraussetzung ist aber, dass er mindestens 10 % des Gebäudes unternehmerisch nutzt.
Dann darf er die gesamte Vorsteuer aus sämtlichen Baukosten geltend machen. Im Gegenzug muss der Bauherr für die spätere private Verwendung (= „unentgeltliche Wertabgabe“) – zehn Jahre lang – Umsatzsteuer entrichten. Im Ergebnis erzielt der Unternehmer so einen Liquiditätsvorteil: Ihm kommt ein über zehn Jahre laufender zinsloser „Kredit“ bzgl. der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer auf den privaten Gebäudeanteil zugute.
Beispiel: Ein Handwerker baute in 2009 für sich und seine Ehefrau ein Haus mit 150 m² Grundfläche für 750.000 € netto. Da der Handwerker die Hälfte der Fläche für seine Schreinerei nutzen wollte, ordnet er die Immobilie in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zu. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er nach Erhalt der jeweiligen Bau-Rechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuern geltend (gesamt 142.500 €). Das Finanzamt erstattet ihm diese Beträge. Ab 2010 muss der Schreiner für die private Nutzung des Hauses (zehn Jahre lang) jährlich 7.125 € (= 375.000 € x 0,1 x 19 %) an das Finanzamt zahlen.
Jahressteuergesetz 2010: Nach den Plänen der Bundesregierung soll es weiterhin möglich sein, das gesamte Gebäude dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Allerdings sieht der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 vor, dass der Vorsteuerabzug auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt wird. Hintergrund dieser gesetzlichen Änderung ist die Umsetzung eine EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die bis zum 1. 1. 2011 erfolgen muss.
Der deutsche Gesetzgeber darf eine Übergangsregelung für „Häuslebauer“ schaffen, deren Bauvorhaben sich über den Jahreswechsel 2010 hinauszieht. Von dieser Möglichkeit will die Bundesregierung Gebrauch machen. So soll es für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden beim vollen Vorsteuerabzug bleiben, sofern das gemischt genutzte Gebäude aufgrund eines vor dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist.
Hinweise: Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Hintergrund: Die sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ab 1. 7. 2010 monatlich zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung wird nicht gewährt. Eine quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zulässig, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 € nicht übersteigt (vom 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2011: 100.000 €). Hat der Unternehmer ausschließlich meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.
Aktuell: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat anlässlich der ab 1. 7. 2010 geltenden Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung auf seiner Internetseite u. a. eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 15. 6. 2010 Stellung genommen und erläutert u. a. die Besonderheiten, wenn die Betragsgrenze von 100.000 € im zweiten oder dritten Monat des Quartals überschritten wird:
– Wird die Betragsgrenze erst im zweiten Monat des Quartals überschritten, kann der Unternehmer eine ZM für die ersten beiden Monate des Quartals übermitteln, in der die Angaben für beide Monate zusammengefasst werden. Alternativ kann er jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Monate abgeben.
– Überschreitet der Unternehmer die Betragsgrenze erst im dritten Monat des Quartals, kann er statt einer ZM für dieses Quartal jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Monate dieses Quartals abgeben.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt daher Unternehmen, nun Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.
Grundsätzlich sollte der Rechnungsempfänger klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs-, sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden.
Bereits kleine formelle Fehler haben weitreichende Folgen. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies erweist sich über Ländergrenzen hinweg als weit schwieriger als im Inland. Die Abstimmung bzw. Korrektur nimmt viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.
Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten deshalb für eine strenge Rechnungskontrolle sensibilisiert sein. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:
1. Fehlende USt-IdNr.: Die Umsatzsteuer-Identifikations
nummern (USt-IdNr.) von Rechnungssteller und -empfänger müssen ausgewiesen sein.
2. Fehlerhafte USt-IdNr.: Sicherheitshalber ist die USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das BZSt qualifiziert zu bestätigen.
Hinweis: Um möglichst schnell über die Unternehmereigenschaft eines Leistungsempfängers und damit über den Ort einer sonstigen Leistung und die Frage der Steuerbarkeit entscheiden zu können, kann der leistende Unternehmer täglich in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr das Internet-Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nutzen.
3. Unzutreffende Umsatzsteuer: Es ist zu prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7 % oder 19 %).
4. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Umsatzsteuer darf nur ein Unternehmer ausweisen.