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Verwaltung will beim Nachweis für steuerfreie EU-Lieferungen nachbessern

Die Finanzverwaltung rudert bei den vielfach kritisierten neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen offensichtlich etwas zurück. In dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die neue Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form.

 

Zum Hintergrund

 

Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Praktische Probleme sind bei diesem neuen Verfahren in vielen Fällen vorprogrammiert.

 

Grundsätzlich ist die neue Gelangensbestätigung bereits am 1.1.2012 in Kraft getreten. Derzeit gilt jedoch eine Übergangsregelung, wonach es für bis zum Inkrafttreten einer Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausgeführte Lieferungen nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung weiterhin auf der Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

 

Die Eckpunkte im Überblick

 

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Industrie- und Handelskammern lassen sich die Eckpunkte des Referentenentwurfs wie folgt zusammenfassen:

 

  • Eine Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden. Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe.

 

Hinweis: Der Kritik der Spediteure wurde insoweit Rechnung getragen, als sie von der Einholung der Bestätigung ausgenommen werden.

 

  • Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden.

 

  • Die Gelangensbestätigung ist nur eine Nachweisoption, sodass alternative Nachweise gleichberechtigt möglich sind. Als eine besondere Form wird die Spediteursbescheinigung ausdrücklich genannt.

 

  • Bei Selbstabholfällen bleibt die Verwaltungsposition indes verschärft, sodass der Nachweis nicht mehr wie bislang mit einer Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden kann. Die erfolgte Verbringung ist vielmehr über eine Gelangensbestätigung nachzuweisen.

 

Erneute Übergangsregelung anvisiert

 

Nach dem Entwurfsschreiben sollen die geplanten Änderungen am 1.7.2013 in Kraft treten. Für bis zum 30.6.2013 ausgeführte EU-Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung allerdings noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen (Referentenentwurf des BMF für eine „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ (Stand 1.10.2012); Newsletter der IHK Südlicher Oberrhein vom 18.10.2012; BMF-Schreiben vom 1.6.2012, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003-06).

Zuordnungsentscheidung muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen

Bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen ist für den Vorsteuerabzug eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen Voraussetzung. Zeitnah bedeutet, dass die Zuordnungsentscheidung für in 2012 angeschaffte Gegenstände spätestens in der Jahressteuererklärung bis zum 31.5.2013 vorzunehmen ist. Der 31. Mai ist auch dann maßgeblich, wenn es für die Abgabe der Jahressteuererklärung 2012 eine Fristverlängerung gibt.

Wurde die Zuordnungsentscheidung nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt und besteht für die Jahreserklärung eine Fristverlängerung, sollte dem Finanzamt die entsprechende Zuordnung ggf. außerhalb der Steuererklärung mitgeteilt werden.

Hinweis: Ab dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung, Anmeldungen der Sondervorauszahlung, Zusammenfassende Meldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen authentifiziert elektronisch übermittelt werden.

Verkäufe über eBay unterliegen nicht immer der Umsatzbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich festgestellt, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform eBay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit vorliegen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellt nun weitere Kriterien auf, inwieweit Privatpersonen durch Internetverkäufe zum Unternehmer werden. Dabei stellt das Gericht klar, dass allein durch den sporadischen Verkauf von Privatvermögen über die gleiche Plattform noch keine Unternehmertätigkeit vorliegt. Die nötigen Voraussetzungen der nachhaltigen Tätigkeit sind jeweils im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden Pelzmäntel und -jacken der Schwiegermutter im Rahmen der Haushaltsauflösung online verkauft. Im Durchschnitt erfolgten pro Woche 2,5 Verkäufe (142 Pelzmäntel und -jacken in 14 Monaten), wobei die Erlöse von 3,50 EUR bis 3.210 EUR variierten. Das Finanzgericht würdigte diese Verkäufe u.a. deshalb nicht als nachhaltige Tätigkeit, weil diese Tätigkeit von Beginn an nicht auf unbestimmte Zeit angelegt war und sich die Schwiegertochter nicht wie ein Händler am Markt beteiligte.

Hinweis: Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft bei Privatpersonen sind insbesondere die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, erzielte Preise, planmäßiges Vorgehen oder ein Geschäftslokal relevant. Nicht alleinentscheidend für die Nachhaltigkeit ist, dass bereits beim Einkauf Wiederverkaufsabsicht bestanden hat oder aber die Zahl und der Umfang der Verkäufe. Das ist jeweils eins von mehreren Kriterien. Will das Finanzamt eBay-Verkäufern eine unternehmerische Betätigung zuordnen, trägt es die Beweislast (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2012, Az. 14 K 702/10; BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).

Vorsteuerabzug: Wirkt eine Rechnungsberichtigung zurück?

Versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug bei einer Außenprüfung, weil die Rechnung unvollständig oder inhaltlich unzutreffend ist, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Eine Rechnungskorrektur wirkt nämlich – zumindest nach bisheriger Sichtweise – nicht zurück, sodass der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig ist, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung zugeht. An dieser strikten Versagung der (zinswirksamen) Rückwirkung hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss nun allerdings Zweifel angemeldet.

Seit einer (positiven) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem ungarischen Fall wird kontrovers diskutiert, ob sich aus diesem Urteil eine Rückwirkung späterer Rechnungsberichtigungen für den Vorsteuerabzug ergibt. Nach zahlreichen – eine solche Rückwirkung ablehnenden – Entscheidungen der Finanzgerichte hält der Bundesfinanzhof eine strikte Versagung der Rückwirkung für zweifelhaft.

Auch wenn der Bundesfinanzhof diese Frage nicht abschließend entschieden hat, ist zumindest eine Tendenz ersichtlich: Enthält die (fehlerhafte) Rechnung bereits alle wesentlichen Rechnungspflichtmerkmale, nämlich (inhaltlich vollständige und richtige) Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zum gesonderten Umsatzsteuerausweis, kann eine Berichtigung der übrigen Rechnungsangaben Rückwirkung entfalten. Hierbei handelt es sich vor allem um eine Ergänzung oder Korrektur der Steuernummer oder der laufenden Rechnungsnummer.

Hinweis: Diese Aussage des Bundesfinanzhofs steht im Einklang mit einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Das letzte Wort in dieser Frage dürfte demnächst der XI. Senat des Bundesfinanzhofs haben, bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist. Bis zu dessen Erledigung sollten einschlägige Verfahren offengehalten werden (BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Az. C-368/09; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2010, Az. 6 K 2089/10; Rev. BFH Az. XI R 41/10).

Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Das Finanzamt kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat. In begründeten Einzelfällen unterbleibt jedoch eine Befreiung. Welche Einzelfälle gemeint sind, hat das Bundesfinanzministerium nun näher konkretisiert.

 

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem aktuellen Schreiben folgende Fälle beispielhaft auf:

 

  • nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur,

 

  • gefährdeter Steueranspruch,

 

  • im laufenden Jahr ist mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen.

 

Zum Hintergrund

 

Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr über 1.000 EUR, aber nicht über 7.500 EUR, muss der Unternehmer eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist der Unternehmer verpflichtet, wenn die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR betragen hat.

 

Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, müssen im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich Voranmeldungen abgegeben werden (BMF-Schreiben vom 31.8.2012, Az. IV D 3 – S 7346/12/10002).

Voranmeldungen ab 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ist ab 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung möglich. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hin.

 

Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Infolge einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung müssen (Vor-)Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 zwingend authentifiziert übermittelt werden.

 

Hinweis: Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Da die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann, sollte eine zeitnahe Registrierung angestrebt werden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Mitteilung Nr. 181 vom 29.8.2012).

Zeitpunkt der Steuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Umsatzsteuer erst bei Ausgabe der Rechnung entsteht, wenn ein Unternehmer für eine in Deutschland nicht steuerbare Leistung dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat. Das Bundesfinanzministerium differenziert in seinem Anwendungsschreiben nun aber danach, ob für den Umsatz tatsächlich gar keine, oder nur eine geringere Umsatzsteuer geschuldet war.

 

Die vom Bundesfinanzministerium vertretene Sichtweise lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen:

 

  • Sofern tatsächlich eine Steuer geschuldet wird, entsteht auch die überhöht ausgewiesene Steuer bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung.

 

  • Wird für den Umsatz hingegen überhaupt keine Umsatzsteuer geschuldet, entsteht die rechtsfehlerhaft ausgewiesene Steuer erst bei Rechnungsausstellung.

 

Hinweis: Diese Weisung der Finanzverwaltung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben vom 25.7.2012, Az. IV D 2 – S 7270/12/10001, BFH-Urteil vom 8.9.2011, Az. V R 5/10).

Ermäßigter Steuersatz: Bald einheitliche Regeln für Imbissbuden?

Medienberichten zufolge plant das Bundesfinanzministerium Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Speisen. So soll z.B. auf Speisen von Imbissbuden einheitlich 7 % Umsatzsteuer erhoben werden – unabhängig davon, ob die Currywurst und Pommes-Frites im Sitzen oder im Stehen gegessen werden.

 

Zum Hintergrund

 

Ob die Umsätze aus einem Imbissstand eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Speisen oder eine mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung darstellen, hängt von mehreren Kriterien ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei u.a. wie folgt zu unterscheiden:

 

  • Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen abgegeben werden, dem Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Ablagebretter) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.

 

  • Demgegenüber ist der Speisenverkauf mit 19 % zu versteuern, wenn der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.

 

Hinweis: Auch bei Popcorn und Nachos im Kino soll künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Es bleibt zu hoffen, dass etwaige Änderungen eindeutig gefasst werden und die zahlreichen Abgrenzungsprobleme damit bald der Vergangenheit angehören (zur BFH-Rechtsprechung vgl. u.a.: BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. XI R 37/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 35/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 18/10).

Verwaltung lenkt ein: Keine Umsatzsteuer auf Lebensmittelspenden

Werden Lebensmittel gespendet, deren Haltbarkeit abläuft, soll deren Wert auf null EUR festgesetzt werden, sodass keine Umsatzsteuer anfällt. Nach Informationen des Bund der Steuerzahler hat die Finanzverwaltung im Streit um „Brötchenspenden“ aktuell eingelenkt.

 

Zum Hintergrund

 

In der Vergangenheit wurden zahlreiche Unternehmer vom Finanzamt aufgefordert, Umsatzsteuer nachzuzahlen, wenn sie Lebensmittel an die Tafeln gespendet hatten. Betroffen waren vor allem Bäckereien, die abends nicht verkauftes Brot, Brötchen und Gebäck an soziale Einrichtungen spendeten. Denn kostenlos abgegebene Lebensmittel werden als Sachspenden bewertet und unterliegen der Umsatzsteuer. Hätte der Bäcker, Metzger oder Gemüsehändler die Lebensmittel hingegen in den Müll geworfen statt zu spenden, hätte er keine Steuern zahlen müssen (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.7.2012).

Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren rechtmäßig

Wurden Unternehmer in 2011 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30.9.2012 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen.

 

Zum Hintergrund

 

Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

 

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet nicht zu beanstandende Anträge über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.

 

Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der Europäischen Union sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, Rs. C-294/11).