Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das derzeit im Entwurf vorliegt, sieht beim Gründungszuschuss einige gravierende Einschnitte vor. Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:
- Der Gründungszuschuss soll von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt werden. Somit soll es künftig im Ermessen des Vermittlers liegen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.
- Die erste Förderphase – Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung – soll von neun auf sechs Monate verkürzt werden. Die zweite Förderphase – pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung – soll von sechs auf neun Monate verlängert werden. Damit würde die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin bei 15 Monaten liegen; die Förderungshöhe würde aber regelmäßig geringer ausfallen.
- Arbeitslose sollen künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen müssen, um den Gründungszuschuss zu erhalten.
Hinweis: Nach derzeitigem Fahrplan sollen die Änderungen bereits zum 1.11.2011 in Kraft treten. Um noch unter die alte Regelung zu fallen, sollten Existenzgründer ihre Gründungspläne also rechtzeitig in die Tat umsetzen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 25.5.2011; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.6.2011, Drs. 17/6277).
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar wegen einer Sehkrafteinschränkung der Frau ein sehr kontraststarkes Fernsehgerät. Die Aufwendungen erklärten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen – letztlich aber ohne Erfolg.
Die Kosten für ein Fernsehgerät rechnen zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch bei einem besonders kontraststarken Modell. Die Kontraststärke ist nämlich ein gängiges Qualitätsmerkmal eines Fernsehgerätes.
Hinweis: Eine außergewöhnliche Belastung lag schließlich auch deshalb nicht vor, weil den Eheleuten durch den Erwerb des Fernsehgerätes keine größeren Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011, Az. 2 K 1855/10).
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war bis 2007 verfassungsgemäß. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren dient der Solidaritätszuschlag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Einheit.
Hinweis: Die Urteile enthalten für die Steuerzahler aber einen kleinen Silberstreif am Horizont: Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung darf der Solidaritätszuschlag laut Bundesfinanzhof nämlich nicht werden (BFH-Urteile vom 21.7.2011, Az. II R 50/09; Az. II R 52/10).
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dürfen Übungsleiter Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann steuermindernd geltend machen, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen.
Für nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 2.100 EUR jährlich. Bei der Frage, ob die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) steuerlich berücksichtigt werden können, müssen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen nur dann steuerlich absetzbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR übersteigen. Liegen die Einnahmen hingegen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, gewährt die Finanzverwaltung – unabhängig von der Höhe der Aufwendungen – keinen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Dieser Auffassung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun aber widersprochen.
Der entschiedene Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall erzielte ein nebenberuflich tätiger Tanzsportübungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR, denen Betriebsausgaben von 2.417,30 EUR gegenüberstanden. Den sich hieraus ergebenen Verlust von 1.289,30 EUR erkannte das Finanzamt nicht an, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen schon.
Begründung des Finanzgerichts
Mit der gesetzlichen Regelung zum Übungsleiterfreibetrag soll eine generelle Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher erreicht werden, keinesfalls eine Schlechterstellung. Deshalb muss auch, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich sein. Nur ein solches Ergebnis wird dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht.
Hinweis: Die Verwaltung hat gegen diese Entscheidung keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. In vergleichbaren Fällen sollten sich die Steuerzahler auf dieses Urteil und ein sinngemäßes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg berufen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2011, Az. 2 K 1996/10; FG Berlin-Brandenburg vom 5.12.2007, Az. 7 K 3121/05 B).
Der Bundesrat hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011, mit dem u.a. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 80 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden soll, vorerst gestoppt. Auf Kritik stieß beispielsweise die vorgesehene Möglichkeit der gemeinsamen Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinander folgende Jahre.
Ebenfalls nicht zugestimmt wurde dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, wodurch Aufwendungen für energetische Sanierungen entweder über Abschreibungen (Vermieter) oder durch einen Sonderausgabenabzug (Selbstnutzer) steuerlich gefördert werden sollen.
Hinweis: Nun wird sich wohl der Vermittlungsausschuss mit den Steuerplänen beschäftigen müssen (Bundesrat vom 8.7.2011, Drs. 360/11(B), Drs. 390/11(B)).
Das Finanzgericht Köln hat ein aufsehenerregendes Urteil gefällt. Danach können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich berücksichtigt werden.
In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum – und bekam vor dem Finanzgericht Köln grundsätzlich recht. Damit widersprechen die Richter der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn es so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
Auch gemischt veranlasste Reisekosten sind aufteilbar
Das Finanzgericht Köln stützt seine Sichtweise auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009, wonach gemischt veranlasste Reisekosten aufgeteilt werden können. Daraus schlussfolgert das Finanzgericht, dass auch für den Bereich des Arbeitszimmers eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Teil grundsätzlich zulässig ist.
Revision anhängig
Da das Finanzgericht Baden-Württemberg erst kürzlich eine entsprechende Aufteilung abgelehnt hat, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mittlerweile ist die Revision anhängig, sodass geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden können.
Weitere Voraussetzungen bleiben unberührt
Von dem Urteil unberührt bleiben die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig. Bis zu 1.250 EUR jährlich sind die Aufwendungen abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Köln, Urteil vom 19.5.2011, Az. 10 K 4126/09, Rev. BFH Az. X R 32/11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2011, Az. 7 K 2005/08; BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06).
Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese enge Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nunmehr aufgegeben.
Derartige Aufwendungen sind allerdings nur dann begünstigt, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
Hinweis: Die Aufwendungen wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit sie die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigen (BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10).
Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein angemessenes, eigengenutztes Wohnhaus unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen ist. Nach der Verwaltungsauffassung ist dies nicht vorgesehen.
Die Oberfinanzdirektion Münster weist aktuell darauf hin, dass die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung – nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden soll.
Hintergrund
Aufwendungen für den Unterhalt sind steuerlich begünstigt, wenn
- eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, die sich im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, vorliegt,
- kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht,
- die unterhaltene Person bedürftig ist und
- die sogenannte Opfergrenze nicht überschritten wird.
Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig gilt in diesem Zusammenhang ein Vermögen, dessen Verkehrswert 15.500 EUR nicht übersteigt.
Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 8.004 EUR. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag jedoch um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Der Höchstbetrag erhöht sich ab 2010 um die Beiträge, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewendet werden (OFD Münster vom 20.4.2011, Kurzinfo ESt 10/2011; BFH-Urteil vom 30.6.2010, VI R 35/09).
Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung u.a. auf Fälle, in denen gezahlte Riester-Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet haben.
Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung.
Beispiel: Mittelbar zulageberechtigt ist beispielsweise eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Für ihren eigenen Riester-Vertrag muss sie keine Eigenbeiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig, z.B. nach der Geburt ihres Kindes, ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen. Ohne Einzahlung fordert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Zulagen wieder zurück.
Kommt es zu der Gesetzesänderung, hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, derartige Fälle großzügig zu behandeln. Folgende Vorgehensweise ist geplant:
- Riester-Sparer werden darüber informiert, dass und wie sie ihre – oft geringen – Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten können. Sie müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag zurückzahlen.
Für die Zukunft soll das Problem dadurch gelöst werden, dass ab 2012 alle Riester-Sparer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Regierungsentwurf vom 4.5.2011; Mitteilung des BMF vom 4.5.2011).
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Die Auskunftsgebühr ist selbst dann verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 EUR) und soweit sich ihre Höhe nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.
Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene Stunde angesetzt.
Hinweis: Nach dem Gesetzentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft beschränkt werden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, sollen keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags mehr anfallen (BFH-Urteil vom 30.3.2011, Az. I R 61/10; BFH, Beschluss vom 30.3.2011, Az. I B 136/10; Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011).