Steuerberaterin Margit Schunke

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Übungsleiter: Verluste auch bei Einnahmen unter 2.100 EUR anzuerkennen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dürfen Übungsleiter Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann steuermindernd geltend machen, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen.

Für nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 2.100 EUR jährlich. Bei der Frage, ob die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) steuerlich berücksichtigt werden können, müssen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen nur dann steuerlich absetzbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR übersteigen. Liegen die Einnahmen hingegen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, gewährt die Finanzverwaltung – unabhängig von der Höhe der Aufwendungen – keinen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Dieser Auffassung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun aber widersprochen.

Der entschiedene Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall erzielte ein nebenberuflich tätiger Tanzsportübungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR, denen Betriebsausgaben von 2.417,30 EUR gegenüberstanden. Den sich hieraus ergebenen Verlust von 1.289,30 EUR erkannte das Finanzamt nicht an, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen schon.

Begründung des Finanzgerichts

Mit der gesetzlichen Regelung zum Übungsleiterfreibetrag soll eine generelle Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher erreicht werden, keinesfalls eine Schlechterstellung. Deshalb muss auch, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich sein. Nur ein solches Ergebnis wird dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht.

Hinweis: Die Verwaltung hat gegen diese Entscheidung keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. In vergleichbaren Fällen sollten sich die Steuerzahler auf dieses Urteil und ein sinngemäßes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg berufen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2011, Az. 2 K 1996/10; FG Berlin-Brandenburg vom 5.12.2007, Az. 7 K 3121/05 B).

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