Steuerberaterin Margit Schunke

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Oktober 2009

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2009:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Zugewinn- und Versorgungsausgleich: Wichtige Änderungen zum 1.9.2009

Jede dritte Ehe wird früher oder später geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden Neuregelungen im Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich, von besonderer Bedeutung sind.

1. Zugewinnausgleich

Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen.

Nach alter Rechtslage blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem negativen Anfangsvermögen führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Somit musste ein Ehegatte, der mit seinem während der Ehe erworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgte, diesen Zugewinn bisher nicht ausgleichen. Durch die Reform wird negatives Anfangsvermögen nunmehr berücksichtigt.

Berechnungsbeispiel:

Der Ehemann (EM) hatte bei der Eheschließung Schulden in Höhe von 20.000 EUR. Während der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR, sodass das Endvermögen 30.000 EUR beträgt. Seine Ehefrau (EF) hatte bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 0 EUR und weist ein Endvermögen von 50.000 EUR aus. Bislang hatte der EM einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.000 EUR, da seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage haben die Ehepartner jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt, sodass die EF keinen Zugewinnausgleich zahlen muss.

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde nach altem Recht aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen beiseite schaffte.

Diese Gefahr besteht nun nicht mehr, da die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend ist.

2. Versorgungsausgleich

Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher erfolgte eine Verrechnung aller während der Ehe erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen. Der Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds erfolgte über die gesetzliche Rentenversicherung.

Nach der neuen Rechtslage wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur internen Teilung, bei der jeder sein eigenes Rentenkonto erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.

Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und aus privaten Versicherungsverträgen i.S. des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Riester- und Rürup-Verträge) sind unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Anders als bisher fallen sie auch dann in den Versorgungsausgleich – und nicht mehr in den Zugewinnausgleich – wenn für den Versorgungsfall keine Rente, sondern eine Kapitalleistung zugesagt ist.

Ein Versorgungsausgleich ist nicht mehr in jedem Fall vorgesehen. Nach einer Ehedauer von unter drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres), wird ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Ferner entfällt der Versorgungsausgleich, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Derzeit liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei rund 25 EUR als monatlicher Rentenbetrag (Mitteilungen des Bundesministeriums der Justiz vom 14.5.2009 und 28.8.2009).

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Aufwendungen für Rückentraining im Fitnessstudio nicht abzugsfähig

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Ausübung von Sport grundsätzlich nicht zwangsläufig, sodass sie in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zur Besserung oder Linderung beizutragen. Diese Voraussetzungen sind durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden. Da diese Rechtsprechungsgrundsätze in einem aktuellen Streitfall nicht erfüllt waren, ließ das Finanzgericht München die Aufwendungen für ein Rückentraining in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise auch für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung von Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit (FG München vom 3.12.2008, Az. 1 K 2183/07).

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Vermieter

Keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Mietrückgängen

Mietrückgänge von rund einem Drittel rechtfertigen keine Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), solange die Mietwohnung trotz der Einnahmeverluste objektiv zur Erzielung positiver Einkünfte geeignet ist.

Eine AfaA dient dazu, die über den üblichen Wertverzehr hinausgehenden außergewöhnlichen Umstände oder Einwirkungen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist also ein aus dem üblichen Rahmen fallendes Ereignis. Hierdurch muss die Nutzungsfähigkeit einer Immobilie so beeinträchtigt werden, dass sie sich nur noch vermindert oder gar nicht mehr weitervermieten lässt. Dies liegt nicht vor, wenn sämtliche Wohnungen vermietet sind, wenn auch zu einem reduzierten Entgelt. Selbst wenn der Mietertrag signifikant zurückgeht, ergibt sich hieraus kein Rückschluss auf die Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit.

Auch der von den Klägern angeführte Verfall der Verkaufspreise rechtfertigte keine AfaA. Eine deutliche Ertragsminderung reduziert zwar den Verkaufspreis eines Grundstücks. Die Erzielung von Einkünften besteht aber unabhängig davon, wie der Markt diese Nutzungsmöglichkeit bewertet. Das gilt so lange, wie das Haus nachgefragt wird und zur Nutzung wirtschaftlich sinnvoll herangezogen werden kann. Erst wenn es dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann, kommt eine AfaA in Betracht.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Hinweis: Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Erlass in Höhe von 50 % möglich (FG Schleswig-Holstein vom 4.6.2009, Az. 1 K 61/08).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Zur Behandlung von Stückzinsen

Stückzinsen werden durch den Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers an den Verkäufer gezahlt. Beim Kauf einer Anleihe ist dem bisherigen Inhaber also nicht nur der Kurswert, sondern auch dessen Anteil am Kupon (dem Zinsertrag des Wertpapiers) zu bezahlen, da der Verkäufer diesen Anspruch wirtschaftlich und rechtlich bereits erworben hat, der Käufer die Zinsen letztlich aber voll vereinnahmen wird.

Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Norm ist ab dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Vielmehr stellen Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Teil des Veräußerungserlöses dar.

In dem jetzt veröffentlichten Entwurf des Bundesfinanzministeriums wird angeordnet, dass die gesetzliche Änderung auch bei vor dem 1.1.2009 angeschafften Papieren greifen soll. Diese Aussage steht nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. jedoch im Widerspruch mit den gesetzlich geregelten Übergangsvorschriften. Diese sehen vor, dass die neuen Regeln zur generellen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nicht für Papiere gelten, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für diese Anlagen bleiben vielmehr die bisherigen Regeln bestehen, die Kursgewinne aus Wertpapiere im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei stellen.

Hinweis: Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. stellt klar: Für Stückzinsen außerhalb der vorgenannten Regeln besteht eine Besteuerungslücke, die jedoch nicht mittels eines Verwaltungsschreibens geschlossen werden kann. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers (Deutscher Steuerberaterverband e.V.: Mitteilung vom 8.9.2009).

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Lebensversicherungen: Zur Steuerpflicht bei vorzeitigem Rückkauf

Aus Liquiditätsgründen wird die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Lebensversicherungen häufig nicht bis zum Ende durchgehalten. Die Versicherung wird dann unter Umständen vorzeitig gekündigt und von der Gesellschaft zurückgekauft, was jedoch für den Verkäufer oftmals finanzielle Nachteile mit sich bringt, da der von der Versicherung gezahlte Rückkaufswert nicht selten niedriger ist als die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge.

Doch damit nicht genug: Mit rechtskräftigem Urteil entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass bei Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen und vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft werden, die angesparten Zinsen zu versteuern sind. Nach Ansicht des Gerichts kommt es dabei nicht auf die Kündigungsmotivation des Kunden an. Im entschiedenen Fall wollte der Kunde Verluste vermeiden, weil er eine Insolvenz des Versicherers befürchtete. Die Steuerpflicht der Zinsen besteht selbst dann, wenn der Rückkaufswert geringer ist als die eingezahlten Beiträge.

Hinweise: Seit dem 1.1.2005 ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob der Versicherungsvertrag vor 2005 (Altverträge) oder ab 2005 (Neuverträge) zustande kam.

Bei Altverträgen gilt eine Steuerbefreiung bei:

  • einer Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,
  • mindestens fünfjähriger laufender Beitragszahlung und
  • 60 Prozent Mindesttodesfallschutz.

Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig (FG Niedersachsen vom 18.11.2008, Az. 12 K 10521/05).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Praxisausfallversicherung: Beiträge und Leistungen sind privat veranlasst

Eine Praxisausfallversicherung ersetzt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs. Der Bundesfinanzhof entschied, dass sie zum Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Versicherungsbeiträge sind dementsprechend keine Betriebsausgaben und die Versicherungsleistung ist nicht steuerpflichtig.

Hinweis: Anders ist hingegen das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne (ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis) zu beurteilen. Dieses Risiko gilt grundsätzlich als ein betriebliches, infolgedessen die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen anzusehen und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 19.5.2009, Az. VIII R 6/07).

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Investitionsabzugsbetrag: Standard-Softwareprogramme sind begünstigt

Fixe Standard-Softwareprogramme gelten als materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter, für die – im Gegensatz zu immateriellen, unkörperlichen Wirtschaftsgütern – grundsätzlich ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

Entscheidend ist allein, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Das Finanzgericht Köln stellte klar: Standardprogramme sind solche, die von einer Vielzahl vorher nicht festgelegter Anwender benutzt werden. Bei den datenträgergebundenen fixen Standardprogrammen hat der Benutzer keine Möglichkeit des Zugriffs auf das Programm. Er erhält das Standardprogramm auf einem Datenträger, der zugleich Eingabemedium ist. Die Möglichkeit, das Programm durch Anpassung individuell zu modifizieren, besteht nicht.

Hinweise: Solche fixen Standardprogramme sind – unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt – materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (FG Köln vom 17.2.2009, Az. 1 K 1171/06).

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Leasinggeschäfte: Rückkaufsverpflichtung ist keine Verbindlichkeit

Die von einem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasing-, Miet- oder Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückkaufen zu müssen, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 als Verbindlichkeit zu passivieren.

Mit einem aktuellen Schreiben wendet die Finanzverwaltung das Urteil allerdings nicht an, da es sich lediglich um einen drohenden Verlust aus einzelnen Rücknahmegeschäften handelt und es für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit keinen Anhaltspunkt geben soll. Der Bundesfinanzhof begründet den Ausweis der Verbindlichkeit mit der wirtschaftlichen Belastung durch die Rückkaufsverpflichtung. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums wird dabei aber übersehen, dass dieser Schuld ein wirtschaftlicher Vorteil durch den Anspruch auf Übertragung der Fahrzeuge gegenübersteht.

Hinweis: Da Rückstellungen bei drohenden Verlusten steuerlich nicht abzugsfähig sind, stellt die Einordnung der Verwaltung einen gravierenden Nachteil dar (BMF-Schreiben vom 12.8.2009, Az. IV C 6 – S 2137/09/10003; BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. IV R 52/04, DStR 08, 237).

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Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen: Nachweis der erbrachten Arbeit

Arbeitet der Sohn nachweislich im elterlichen Betrieb und stimmen Arbeitszeit und Tätigkeit mit den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag überein, ist das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen. Im Urteilsfall vor dem Finanzgericht Sachsen konnte die Mutter anhand von Zeugenaussagen ihrer angestellten Zahnarzthelferinnen belegen, dass der Sohn vereinbarungsgemäß in der Zahnarztpraxis gearbeitet hatte.

Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angehörige nicht aus familiären Gründen, sondern aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs tätig geworden ist. Nur dann kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Um Nachweisprobleme zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge mit Angehörigen stets schriftlich abgefasst und ein Stundennachweis geführt werden (FG Sachsen vom 17.4.2009, Az. 6 K 1713/05).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesellschaftsauflösungen: Mehrfachveröffentlichungen abgeschafft

Die Auflösung der Gesellschaft verbunden mit einem Gläubigeraufruf war nach bisheriger Rechtslage von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs), Aktiengesellschaften (AGs) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KgaAs) dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Gleiches galt bei GmbHs für Kapitalherabsetzungen.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie wird das Erfordernis der Mehrfachveröffentlichung in den vorgenannten Fällen aufgehoben. Ab dem 1.9.2009 sind Bekanntmachungen von Gesellschaftsauflösungen (Liquidationsbekanntmachungen) und Kapitalherabsetzungsbekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger nur noch einmal vorzunehmen (Elektronischer Bundesanzeiger: Mitteilung vom 28.8.2009).

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Offenlegung von Jahresabschlüssen: Bundesanzeiger senkt die Preise

Der Bundesanzeiger senkt die Veröffentlichungspreise für Abschlussunterlagen kleiner und mittelgroßer Unternehmen bei Anlieferung im XML-Format zum 1.10.2009, wobei grundsätzlich der Veröffentlichungszeitpunkt entscheidend ist.

Folgende Preissenkungen, die derzeit ca. 80 % aller Unternehmen betreffen, werden zum 1.10.2009 vorgenommen:

  • Das Publikationsentgelt für Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften bei Anlieferung im XML-Format wird von 35 EUR auf 30 EUR gesenkt.

  • Das Publikationsentgelt für Jahresabschlüsse mittelgroßer Gesellschaften bei Anlieferung im XML-Format sinkt von 55 EUR auf 48 EUR.

Hinweis: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH, und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen (Elektronischer Bundesanzeiger: Mitteilung vom 1.9.2009).

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Umsatzsteuerzahler

Internationale Warengeschäfte: Drei Urteile zum Nachweis der Steuerfreiheit

In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof aktuell mit den Nachweiserfordernissen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen beschäftigt und das Bundesfinanzministerium in seine Schranken verwiesen.

Beide Umsatzsteuerbefreiungen setzen voraus, dass die Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Das Umsatzsteuergesetz ordnet in Verbindung mit der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung an, dass der Unternehmer den Nachweis der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen als Beleg- und Buchnachweis zu erbringen hat.

Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs kommt dem Beleg- und Buchnachweis nur vorläufiger Beweischarakter zu. Der Unternehmer kann die Lieferung zwar als steuerfrei behandeln, wenn der Beleg- und Buchnachweis vorliegt. Die von ihm zu erbringenden Nachweise unterliegen jedoch der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung.

Sind die Beleg- oder Buchangaben falsch oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfällt die Vermutung, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Die Lieferung ist dann nur steuerfrei, wenn die Steuerfreiheit objektiv feststeht oder der Unternehmer die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen hat.

Der Bundesfinanzhof entschied weiterhin, dass das Finanzamt die Bestimmungen in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nicht um weitere Voraussetzungen verschärfen darf. Die Richter widersprachen damit einem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung und stellten Folgendes klar:

  • Holt ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport ins Ausland ab, besteht generell keine Pflicht zum Nachweis der Abholberechtigung des Beauftragten.

  • Der Versendungsnachweis kann durch einen CMF-Frachtbrief erfolgen, ohne dass der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthält.

Schließlich kam der Bundesfinanzhof – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer den Buchnachweis bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen hat. Anschließend können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt oder berichtigt werden (BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. V R 84/07; BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 65/06; BFH-Urteil vom 28.5.2009, Az. V R 23/08).

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Elektronisches Ausfuhrverfahren: Teilnahme seit 1.7.2009 verpflichtend

Seit dem1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wurde durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt.

In Deutschland steht hierfür seit dem 1.8.2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem aktuellen Schreiben zu den Auswirkungen Stellung (BMF-Schreiben vom 17.7.2009, Az. IV B 9 – S 7134/07/10003).

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Ermäßigter Steuersatz: Popcorn und Nachos im Kino begünstigt

Bei an Kinobesucher verkauften Snacks wie Popcorn in Wärmebehältern oder Nachos und Hotdogs mit verschiedenen Saucen handelt es sich nicht um sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Stattdessen geht man bei diesem sogenannten „Fingerfood“ von einer begünstigten Lieferung von Nahrungsmitteln aus, die mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern ist.

Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – überwiegt beim Erwärmen der Speisen noch die bloße Warenabgabe. Für die Zuordnung zum Regelsteuersatz muss über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus mindestens ein weiteres Dienstleistungselement hinzukommen, beispielsweise zusätzliche Verzehrmöglichkeiten.

Hinweis: Im Urteilsfall gab es keine besonderen Vorrichtungen, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen oder erleichtern sollten. Die Kinobestuhlung allein ist keine besondere Verzehrvorrichtung. Die sonstigen Dienstleistungselemente (Vorhalten und Reinigen von Toiletten und Waschmöglichkeiten, Reinigung der Kinosäle) mussten aufgrund des Kinobetriebs ohnehin und unabhängig von dem Verkauf von “Fingerfood” erbracht werden (BFH-Urteil vom 18.2.2009, Az. V R 90/07).

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Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Anrufungsauskunft: Das Ergebnis ist anfechtbar

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte der Bundesfinanzhof, dass eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt und somit mit einem Einspruch angefochten werden kann.

Arbeitgeber können sich durch eine Anrufungsauskunft vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhaltes informieren. Wendet der Arbeitgeber die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften entsprechend der ihm erteilten Auskunft an, so wird sein Vertrauen auf deren Richtigkeit geschützt. Nahm der Arbeitgeber in der Vergangenheit an, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich falsch sei, war hiergegen ein Einspruch bis dato unzulässig.

Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof, dass die Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt, sodass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft durch einen Einspruch anzufechten und im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

Hinweis: Die Richter beugten sich damit der vielfach geäußerten Kritik im Schrifttum, es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer einzubehalten hat, ihm im Gegenzug aber Rechtsschutz erst durch die Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide gewährt wird (BFH-Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 54/07).

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Lohnsteuerpflicht: Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.

Vor dem Finanzgericht hatte ein Arbeitgeber noch erfolgreich geltend gemacht, dass seine Umlagezahlungen an die VBL mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen sind,

  • da die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei,

  • die Zahlungen die Höhe der Leistungszusage nicht beeinflussen und

  • sie allein dazu dienen, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren.

Der Bundesfinanzhof war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bei dem Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Es ist ausreichend, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt (BFH-Urteil vom 7.5.2009, Az. VI R 8/07).

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Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil: Berechnung erfolgt auf Basis günstiger Angebotspreise

Überlassen Automobilhersteller oder Kfz-Händler ihren Mitarbeitern verbilligt einen Pkw, kann ein geldwerter Vorteil vorliegen, der zu versteuern ist. Im Streitfall war nun strittig, ob die vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Pkw oder mit dem für den Steuerpflichtigen i.d.R. günstigeren Marktpreis verglichen werden muss.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der in den unverbindlichen Preisempfehlungen angegebene Verkaufspreis nicht dazu geeignet, den geldwerten Vorteil zu bestimmen. Bei der Vorteilsermittlung muss der Zuzahlung vielmehr der um vier Prozent geminderte Endpreis (Preis, zu dem der Händler seinen Kunden die Ware anbietet) gegenübergestellt werden. Von dem hiernach verbleibenden Vorteil kann dann noch ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR abgezogen werden, sodass im Urteilsfall kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag (BFH-Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 18/07).

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Fortbildungskosten: Steuerfreie Übernahme durch den Arbeitgeber möglich

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt wird. Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer ab 2008 geänderten Rechtsauffassung fest, wonach die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Beschäftige selbst Schuldner der Aufwendungen ist.

Hinweis: Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung generell für diese besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hatte. Um in diesen Fällen den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen (OFD Münster 28.7.2009, Az. S 2121 – 38 – St 22 – 33).

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Abschließende Hinweise

Kindergeld: Anspruch trotz Auslandsstudium

Studiert ein Kind außerhalb der europäischen Gemeinschaft, können die Eltern trotzdem Anspruch auf Kindergeld haben, wenn das Kind seinen Wohnsitz im elterlichen Haushalt beibehält.

Das hat das Finanzgericht München im Fall eines in Russland studierenden Kindes rechtskräftig entschieden. Für die Kindergeldgewährung ist aber Voraussetzung, dass das Kind sein Zimmer im elterlichen Haushalt nicht nur zu Besuchszwecken nutzt. Das Kind muss das Zimmer regelmäßig – wenn auch in größeren Abständen – als Wohnung nutzen.

Das war im Urteilsfall gegeben. Denn das Kind hielt sich lediglich während des Semesters in Russland auf und wohnte dort in einem Studentenwohnheim. Während der Semesterferien musste es das Wohnheim verlassen und wohnte in dieser Zeit in der elterlichen Wohnung (FG München vom 22.12.2008, Az. 10 K 3104/07).

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Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt 2010 auf 3,9 %

Durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2010 wird der Abgabesatz zum Jahr 2010 von 4,4 % auf 3,9 % gesenkt. Damit verringert sich der Satz innerhalb von fünf Jahren um insgesamt 1,9 %.

Zahlungspflichtig sind Unternehmen wie beispielsweise Verlage oder Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Die Abgabepflicht erstreckt sich aber auch auf Unternehmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen. Im Ergebnis kann letztlich jeder als Unternehmer abgabepflichtig sein, wenn er regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit beabsichtigt, Einnahmen zu erzielen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2010 vom 10.8.2009, BGBl I 09, 2840).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2009 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Oktober 2009

Im Monat Oktober 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 12.10.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 9.10.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 12.10.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 9.10.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 15.10.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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