Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach der Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, sind insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären. Diese praxisfreundliche Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.
Zum Hintergrund
Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein, wenn die Mietimmobilie veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung im letzten Jahr entschieden.
Praxishinweise
Ob der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung auch bei einem Übergang von einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei anwenden wird, bleibt vorerst abzuwarten. Da die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängig ist, sollten etwaige Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.
Diese Rechtsfrage hat insbesondere Bedeutung in den Fällen, in denen die Einkünfteerzielungsabsicht wegen fehlender Dauervermietung an fremde Dritte nicht unterstellt werden kann (z.B. Privatnutzung einer Ferienwohnung). Ein wenn auch nur teilweiser Abzug der Schuldzinsen bei Übergang zur Liebhaberei würde die negativen Folgen zumindest abmildern (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.2012, Az. 9 K 4673/08 E, Rev. BFH Az. IX R 37/12; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).
Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. So lässt sich ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er die Mietimmobilie mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden, sodass der Steuerpflichtige auch noch nach dem Verkauf Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden musste.
Das Finanzamt erkannte die in der Einkommensteuererklärung für 2004 geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an – zu Unrecht wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied.
Der Bundesfinanzhof begründet seine neue Sichtweise u.a. mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes, wodurch der Zugriff der Finanzämter auf private Verkaufsgeschäfte bei Grundstücken ausgedehnt wurde. Wurden vor 1999 nur Verkäufe innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung erfasst, sind es nun zehn Jahre. Diese Ausweitung des steuerrechtlich erheblichen Vermögensbereichs nahm der Bundesfinanzhof nun u.a. zum Anlass, nachträgliche Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen.
Hinweis: Bereits im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften geändert und entschieden, dass Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht (BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat.
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist eingeschränkt, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter, sondern auch sonstige (betriebliche und private) Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden.
In Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung unterstellt der Bundesfinanzhof, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit den aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachweisen.
Hinweis: Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Die Aufnahme eines gesonderten Darlehens ist – abweichend von der Sichtweise der Finanzverwaltung – nicht erforderlich.
Zum Hintergrund
Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
- Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.
- 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
- Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
- Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
- Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 23.2.2012, Az. IV R 19/08).
Der Bundesfinanzhof hat die Meinung der Verwaltung bestätigt, wonach die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen bei hohen Privatentnahmen auch dann nur gekürzt abziehbar sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen. Allerdings dürften aus Gründen des Vertrauensschutzes vor dem 1.1.1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden.
Zum Hintergrund
Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
- Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.
- 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
- Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
- Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Hinweis: Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren. Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ausdrücklich klarstellt, gilt diese Ausnahme indes nicht für den Zinsaufwand, der auf ein bei der Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfällt. Begünstigt sind demnach nur Aufwendungen für betriebliche Investitionen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 23.3.2011, Az. X R 28/09).
Die Frage, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommen Darlehen ausreicht, beschäftigt weiter die Finanzgerichte. Nachdem das Finanzgericht Baden-Württemberg einen entsprechenden Abzug abgelehnt hat und damit die Meinung der Finanzverwaltung bestätigt, macht das Finanzgericht Düsseldorf den Steuerpflichtigen Hoffnung und hat in einem aktuellen Fall die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt.
Für das Finanzgericht Düsseldorf bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden wird. Die Richter stützen diese Einschätzung u.a. darauf, dass der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Des Weiteren verweist das Finanzgericht auf namhafte Stimmen der Fachliteratur, die ebenfalls Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung äußern.
Zum Hintergrund
Auslöser ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Danach können Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht. Die Finanzverwaltung überträgt diese Rechtsprechung derzeit aber nicht auf Fälle, in denen eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird (FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.5.2011, Az. 9 V 1474/11 A (F); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 13 K 136/07, Rev. BFH Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08; OFD Frankfurt vom 21.1.2011, Az. S 2211 A – 17 – St 214).
Im Jahr 2010 hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Wer nun dachte, die Verwaltung wendet die Rechtsprechung analog an, wenn eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird, der sieht sich getäuscht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt vertritt nämlich die Ansicht, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Hinweis: Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg erkennt nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden (OFD Frankfurt vom 21.1.2011, Az. S 2211 A – 17 – St 214; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 13 K 136/07, Rev. unter IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).
Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht einerseits darauf, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.
Hinweis: Eine wesentliche Kapitalbeteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).