Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistung: Neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung

| Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. Da der Bundesfinanzhof in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen Punkten zu überarbeiten. Praxisrelevante Aspekte werden vorgestellt. |

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten,
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).

Leistungen im Haushalt

Die Leistungen müssen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Ausnahmsweise können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof in 2014 eine Steuerermäßigung für folgende Leistungen zugelassen:

  • Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung.
  • Aufwendungen für einen Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als steuerbegünstigte Handwerkerleistung.

Der geforderte unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nach der Verwaltungsanweisung jedoch nur dann vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Beachten Sie | Auch in dem neuen Verwaltungsschreiben gibt es eine Anlage 1, in der begünstigte und nicht begünstigte Leistungen aufgeführt sind. Hier wird nun nicht mehr nach „innerhalb und außerhalb des Grundstücks“, sondern nach „innerhalb und außerhalb des Haushalts“ differenziert.

Tätigkeiten, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind nicht begünstigt (nach der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben sind dies z. B. Grabpflegekosten). Auch Aufwendungen für eine Tierpension sind nicht begünstigt; Kosten für Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) hingegen schon.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt.

PRAXISHINWEIS | Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. Diese – der Verwaltungsmeinung entgegenstehende – Sichtweise hat zumindest das Finanzgericht München in einer Entscheidung aus 2015 vertreten. Endgültige Klarheit wird hier wohl nur eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bringen.

Maßnahmen der öffentlichen Hand

Auch für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann eine Steuerermäßigung in Betracht kommen. Ausgeschlossen werden jedoch Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Somit scheidet die Steuerermäßigung beispielsweise für öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge und öffentlich-rechtliche Straßenausbaubeiträge bzw. -rückbaubeiträge aus.

PRAXISHINWEIS | Ein anhängiges Revisionsverfahren (VI R 18/16) wird für weitere Klarheit in diesem Bereich sorgen. Denn der Bundesfinanzhof muss klären, ob eine Steuerermäßigung für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird.

Prüfungs- und Gutachtertätigkeiten

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Somit können z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Bei einer gutachterlichen Tätigkeit, die weder eine Handwerkerleistung noch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Nicht begünstigt sind z. B. die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).

Hausnotrufsystem

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Dieser vom Bundesfinanzhof in 2015 entschiedene Fall wird nun auch in der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben unter „Hausnotrufsystem“ als begünstigte Leistung aufgeführt. Nicht begünstigt sind nach Verwaltungsansicht indes die Aufwendungen für ein solches System außerhalb des „Betreuten Wohnens“.

Vermittlung von Leistungen

Erstmals äußert sich die Verwaltung zur Thematik Vermittlung von Dienst- und Handwerkerleistungen, insbesondere durch Online-Portale. Hier werden die Rechnungen oft vom Portal im Auftrag der Leistungskraft erstellt. Eine derartige Rechnung kann als Nachweis dienen, wenn sie folgende Angaben enthält:

  • Empfänger der Leistung,
  • Erbringer der Leistung (Name,
    Anschrift und Steuernummer),
  • Art, Zeitpunkt der Erbringung und Inhalt
    der Leistung,
  • geschuldetes Entgelt (ggf. aufgeteilt nach
    Arbeitszeit und Material).

Beachten Sie | Die Steuerermäßigung kann auch gewährt werden, wenn die unbare Bezahlung nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an den Betreiber des Portals erfolgt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190166; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13; anhängiges Revisionsverfahren BFH: Az. VI R 18/16; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für einen Winterdienst

Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Aufwendungen für einen Winterdienst – auch soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen – als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist somit nicht vorzunehmen.

 

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Strittig ist dabei häufig, was als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist.

 

Dienstleistungen auf öffentlichen Gehwegen begünstigt?

 

Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Die steuerliche Begünstigung will die Finanzverwaltung nämlich nur für Dienstleistungen auf dem Privatgelände gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht.

 

Das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings anders. Nach der aktuellen Entscheidung ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird.

 

Hinweis: Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10, Rev. BFH, Az. VI R 55/12; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296 b/07/0003).

Wann sind Kosten für den „Dogsitter“ absetzbar?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Doch wie ist ein Fall zu entscheiden, in dem die Hunde des Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, gepflegt und betreut werden? Zwar musste das Finanzgericht diese Frage nicht beantworten, die Urteilsgründe lassen aber erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre.

Zum Hintergrund

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Auf Antrag vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 EUR (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; FG Münster, Mitteilung Nr. 11 vom 2.7.2012).

Höhere Abzugsbeträge für berufsbedingten Umzug ab 2012

Wer im Jahr 2012 aus beruflichen Gründen umzieht, kann höhere Werbungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung hat nämlich die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind ab 1. Januar 2012 leicht erhöht.

Nachfolgend eine Aufstellung der maßgeblichen Pauschalen ab 2011. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Sonstige Umzugskosten:

  • Verheiratete: ab 1.1.2011: 1.279 EUR, ab 1.8.2011: 1.283 EUR, ab 1.1.2012: 1.314 EUR
  • Ledige: ab 1.1.2011: 640 EUR, ab 1.8.2011: 641 EUR, ab 1.1.2012: 657 EUR
  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2011: 282 EUR, ab 1.8.2011: 283 EUR, ab 1.1.2012: 289 EUR

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.1.2011: 1.612 EUR, ab 1.8.2011: 1.617 EUR, ab 1.1.2012: 1.657 EUR

Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 – S 2353/08/10007).

Handwerkerleistungen nur im Haushalt begünstigt

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR. Eine der Bedingungen: Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird ein Gegenstand in der Werkstatt des beauftragten Unternehmens repariert bzw. renoviert, ist für diesen Arbeitslohn nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts München keine Steuerermäßigung möglich.

Das Finanzgericht hält den Gesetzeswortlaut in diesem Punkt für nicht auslegungsfähig. Denn die Handwerkerleistung muss „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden, sodass Leistungen ausgeschlossen sind, die in der Werkstatt des Handwerkers „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Hinweis: Wird die Leistung sowohl „im“ als auch „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, sollte darauf geachtet werden, dass die Arbeitsleistung in der Rechnung nach dem Ort der Leistung aufgeteilt ist (FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09).

Steuerermäßigung: Gartenarbeiten als Handwerkerarbeiten abziehbar

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR) kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden – und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR) war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zugesprochen.

Hinweis: Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hingegen sind Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau betreffen, nicht begünstigt. Handwerkerleistungen im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der stets vorhandene Grund und Boden gehört, dagegen schon – so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 61/10).

Steuerliche Überlegungen im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel

So langsam neigt sich das Jahr 2011 dem Ende entgegen. Es ist also an der Zeit, sich darüber Gedanken zu machen, welche Maßnahmen im privaten Bereich bis zum Ende des Jahres steuerliche Vorteile bringen können. Nachfolgende Aspekte sollten in die Überlegungen einbezogen werden.

Verlagerung von Ausgaben

Die Einkommensteuersätze werden sich im Zuge des Jahreswechsels nicht verändern. Somit kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Aufwendungen noch ins laufende Jahr vorgezogen werden sollten oder doch besser in das Jahr 2012 zu verlagern sind. Eine gezielte Steuerung des Zahlungstermins kommt insbesondere in den nachfolgenden Fällen in Betracht.

Bei Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, wobei ein Höchstbetrag von 1.200 EUR zu beachten ist. Sollte der Höchstbetrag in 2011 bereits ausgeschöpft worden sein, sollten weitere Leistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.

Hinweis: Darüber hinaus sollte man im Blick haben, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt, die von der Steuerschuld abgezogen wird. Fällt in 2011 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. In diesen Fällen sollten die Handwerkerleistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.

Auch bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) kann eine Verlagerung der Ausgaben sinnvoll sein. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei insbesondere die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigen. Es gilt folgende Grundregel:

  • Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2011 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2012 beglichen werden.
  • Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2011 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird ab 2012 vereinfacht. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

Hinweis: Nach einer neu eingefügten Gesetzesvorschrift werden die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften um die Kinderbetreuungskosten gemindert. Somit bleibt es z.B. für die Festsetzung der Kindergartengebühren ohne Auswirkung, dass die Kinderbetreuungskosten ab 2012 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Optimierung des Elterngeldes

Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen.

Hinweis: Zu beachten ist aber auch, dass sich der Wechsel der Steuerklasse für den weiter berufstätigen Ehepartner nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder arbeitslos, erhält er infolge der ungünstigeren Steuerklasse ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.

Haushaltsnahe Dienstleistung: „Essen auf Rädern” ist nicht begünstigt

In einem aktuellen Streitfall berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten („Essen auf Rädern“) als außergewöhnliche Belastungen. Die Steuerpflichtigen beanspruchten indes eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und klagten – letztlich ohne Erfolg.

Begründung des Finanzgerichts Münster: Damit Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft werden, müssen die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerzahlers stattfinden. Das ist bei „Essen auf Rädern” nicht der Fall. Denn die eigentliche Leistung – die Zubereitung der Mahlzeiten – erfolgt außerhalb des Haushalts.

Zum Hintergrund

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Handelt es sich bei den Aufwendungen indes um außergewöhnliche Belastungen, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (FG Münster, Urteil vom 15.7.2011, Az. 14 K 1226/10 E).

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten der Müllabfuhr nicht begünstigt

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine haushaltsnahe Dienstleistung erbringt, sodass die Gebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zu 20 % (Höchstbetrag von 4.000 EUR) absetzbar sind.

 

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liegt und die Entsorgungsleistung eben nicht im Haushalt erbracht wird.

 

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln, Urteil vom 26.1.2011, Az. 4 K 1483/10).

Keine Steuerermäßigung: Bei der Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung nämlich mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar.

Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, abgezogen werden.

Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich – oder ansonsten unzugänglich – verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist (OFD Münster vom 6.9.2010, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010).