Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jüngst zur Ordnungsmäßigkeit von elektronischen Fahrtenbüchern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Auffassung der Finanzverwaltung Stellung bezogen. Nachfolgend wichtige Punkte im Überblick:
Elektronische Fahrtenbücher und elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen, da sich eine Zertifizierung/Zulassung ohnehin immer nur auf eine bestimmte Version beziehen könnte. Sind die technischen Voraussetzungen erfüllt, setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs eine ordnungsgemäße Bedienung der Hard- und Software voraus. Anschließend muss es alle von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung geforderten Angaben enthalten.
Für dienstliche Fahrten sind nach den Lohnsteuerrichtlinien grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich: