Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nunmehr einmalig rückgängig machen.
Hintergrund: Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen von ihrem Verdienst somit einen Eigenanteil. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 % höher.
Beachten Sie — Weitere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter www.iww.de/s15871.
Quelle — Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026, „Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026“
Die Minijob-Zentrale (Mitteilung vom 18.2.2026) hat einen Minijob-Rechner (abrufbar unter www.iww.de/s15322) veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung müssen grundsätzlich beide Arbeitgeber eine GKV-Monatsmeldung abgeben. Für geringfügig Beschäftigte besteht indes eine Ausnahmeregelung, die auch nach Einführung der obligatorischen Rentenversicherungspflicht für Minijobber gilt. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr verständigt.
Für ab 2013 neu aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt das Opt-Out-Modell. Hierunter ist eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu verstehen, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für bestehende Minijobs besteht Versicherungsfreiheit, auf die verzichtet werden kann.
Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist durch die Gesetzesänderung ein Anstieg der Fälle, in denen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einem Minijob überschritten wird, als sehr gering einzuschätzen. Eine Erweiterung des qualifizierten Meldedialogs um geringfügig entlohnte Beschäftigungen erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Diese Fälle sind deshalb wie bisher manuell zu klären (Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.9.2013, TOP 3).
Die Minijob-Zentrale hat einen 27 Seiten umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu den häufigsten Fragen zu Minijobs in Privathaushalten veröffentlicht, der hier heruntergeladen werden kann.
Bei den Minijobs in Privathaushalten handelt es sich um eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung, die besonders gefördert wird. So zahlt der Arbeitgeber im Vergleich zu den gewerblichen Minijobs geringere Pauschalbeiträge, zum anderen kann er von einer Steuerermäßigung profitieren.
Hinweis: Als Arbeitgeber kommen nur natürliche Personen in Betracht, also z.B. keine Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen und auch keine Wohnungseigentuümergemeinschaften (Minijob-Zentrale „Fragen-Antworten-Katalog: Die häufigsten Fragen zu Minijobs in Privathaushalten“).
Für Fragen rund um die Minijob-Neuregelung hat die Minijob-Zentrale eine kostenlose Hotline geschaltet, die unter der Nummer 0800-6464562 erreichbar ist.
Zum Hintergrund
Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Entgeltgrenze ab 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR erhöht. Darüber hinaus wurde eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zu beachten (Minijob-Zentrale vom 20.12.2012 „Kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung“).
Der Bundesrat hat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung am 23.11.2012 gebilligt. Damit sind bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab 2013 neue Spielregeln zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Minijob ab 1.1.2013 neu aufgenommen wird oder ob es sich um einen bereits bestehenden Minijob handelt. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten nämlich zahlreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.
Neue Minijobs ab 1.1.2013
Für Personen, die ab 1.1.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR im Monat. Entsprechend wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf 850 EUR angehoben.
Darüber hinaus werden Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht.
Hinweis: Derzeit gilt spiegelbildlich, dass zunächst Rentenversicherungsfreiheit besteht, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht begründen können.
Da der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, müssen Minijobber „nur“ die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz ausgleichen. Ab 2013 sinkt der Beitragssatz auf 18,9 %, sodass der Eigenanteil demzufolge nur 3,9 % beträgt.
Allerdings ist eine sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten, die ab nächstem Jahr 175 EUR (statt bisher 155 EUR) betragen wird. Dies bedeutet, dass mindestens ein Rentenversicherungsbeitrag von 33,08 EUR (18,9 % von 175 EUR) abzuführen ist.
Beispiel: Minijobber A erhält ein monatliches Entgelt von 100 EUR. Sein Anteil am Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich wie folgt:
| RV-Beitrag gesamt: (18,9 % von 175 EUR) |
33,08 EUR
|
| Anteil Arbeitgeber: (15 % von 100 EUR) |
15,00 EUR
|
| Anteil Arbeitnehmer: |
18,08 EUR
|
Da A einen Anteil von 18,08 EUR aufbringen muss, erhält er ein Nettoentgelt in Höhe von 81,92 EUR.
Hinweis: Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR findet ab 2013 auch bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs Anwendung, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden.
Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
Mit der gesetzlichen Neuregelung sind wichtige Bestandsschutz- und Übergangsregelungen verbunden. Auszugsweise sind folgende Punkte zu beachten:
- Wer in einem bestehenden versicherungsfreien Minijob weiterarbeitet, ist auch künftig rentenversicherungsfrei. Minijobber können in diesem Fall aber wie bisher auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
- Erhöht der Arbeitgeber ab 1.1.2013 den monatlichen Verdienst auf einen Betrag von mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Somit tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, von der sich der Minijobber befreien lassen kann.
Informationsschreiben für Arbeitgeber
Nach Informationen der Minijob-Zentrale sollen alle Minijob-Arbeitgeber über die neue Rechtslage schriftlich informiert werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist (Bundesrat, Mitteilung Nr. 181/2012 vom 23.11.2012: „Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber“; www.minijob-zentrale.de: „Verdienstgrenze für Minijobber steigt ab dem 1. Januar 2013 auf 450 EUR“; www.deutsche-rentenversicherung.de: „Die Vorteile der Rentenversicherung nutzen – Fragen und Antworten zu Minijobs“; Bundesrat, Mitteilung Nr. 180/2012 vom 23.11.2012: „Beitragssätze in der Rentenversicherung sinken“).
Nach den Plänen der Regierungskoalition soll die Verdienstgrenze für Minijobber ab 2013 von 400 EUR auf 450 EUR angehoben werden.
Ferner soll eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt werden, die der sozialen Absicherung dienen soll. Somit müssten Minijobber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % auf den normalen Beitragssatz von aktuell 19,6 % aufstocken (= 18,40 EUR bei einem Verdienst von 400 EUR). Wer dies nicht möchte, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Hinweis: Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor (www.minijob-zentrale.de, Meldung vom 18.7.2012).
Die Minijob-Zentrale informiert in einer ausführlichen Broschüre über die gesetzlichen Regelungen rund um das Thema Minijobs im gewerblichen Bereich.
Hinweis: Die Broschüre kann hier kostenlos heruntergeladen werden.
Der freiwillige Aufstockungsbetrag für geringfügig Beschäftigte zur gesetzlichen Rentenversicherung fällt ab 2012 geringer aus, weil der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % auf 19,6 % gesunken ist. Verzichtet der Minijobber auf die Versicherungsfreiheit, zahlt er die Differenz vom pauschalen Satz (15 %) zum regulären Beitragssatz (19,6 %). Bei einem Entgelt von 400 EUR ergibt sich in 2012 ein monatlicher Betrag von 18,40 EUR.
Hinweis 1: Durch die freiwillige Zahlung erwerben geringfügig Beschäftigte vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.
Hinweis 2: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Beitragsaufstockung zu informieren.
Werden die formalen Voraussetzungen eingehalten, handelt es sich bei einem Tankgutschein um einen Sachbezug, auf den die 44-EUR-Freigrenze anzuwenden ist. Das heißt: Die 400-EUR-Grenze wird mit einem Tankgutschein von bis zu 44 EUR nicht überschritten.
Hinweis: Nicht zulässig wäre es, den Monatsverdienst eines Minijobbers um 44 EUR zu kürzen und anstelle dessen einen Tankgutschein zu gewähren. Denn der Sachbezug ist nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen um Barlohn oder eine Sachzuwendung handelt. Die Kernaussagen in Kürze:
- Entscheidungserheblich ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann – Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten.
Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010, Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08).