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Wichtige Jahresendmaßnahmen für den Lohn- und Gehaltsbereich

 

Gerade im Lohn- und Gehaltsbereich sollte rechtzeitig vor dem anstehenden Jahreswechsel 2013/2014 geprüft werden, ob alle notwendigen „Hausaufgaben“ gemacht worden sind. Zu denken ist dabei insbesondere an die Umstellung auf das ELStAM-Verfahren und das neue ab 2014 geltende steuerliche Reisekostenrecht.

 

ELStAM-Verfahren

 

Das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ist Anfang 2013 gestartet und ersetzt die Papier-Lohnsteuerkarte. Der Einstiegszeitpunkt kann im Jahr 2013 frei gewählt werden. Für Arbeitgeber, die das neue Verfahren noch nicht anwenden, bleibt allerdings nicht mehr viel Zeit – sie sind nämlich grundsätzlich verpflichtet, spätestens für die letzte Lohnabrechnung des Jahres 2013 die ELStAM ihrer Arbeitnehmer abzurufen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist also verspätet.

 

Hinweis: Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren sind unter www.elster.de aufgeführt.

 

Reisekostenreform

 

Das neue Reisekostenrecht bringt zum 1.1.2014 zum Teil umfangreiche Änderungen für das Lohnbüro. Arbeitgeber sollten sich also rechtzeitig auf die Neuregelungen vorbereiten. Denn vielfach müssen Festlegungen zur ersten Tätigkeitsstätte getroffen und die neuen Regeln in die Reisekostenrichtlinien eingearbeitet werden.

 

Hinweis: Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, hat dies u.a. zur Folge, dass nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) Anwendung findet.

 

Mit dem Grundsatz „Steuerrecht folgt Arbeitsrecht“ ergeben sich Gestaltungsspielräume, die zugunsten der Arbeitnehmer genutzt werden können. Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgt nämlich vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Da die Zuordnungsentscheidung eindeutig sein muss, ist sie zu dokumentieren.

 

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte zunächst das 52-seitige Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, das zahlreiche Beispiele enthält, zur Hand genommen werden.

 

Steuerfreie und begünstigte Gehaltsextras

 

Rechtzeitig vor dem Jahresende sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder steuerfreie Kindergartenzuschüsse.

 

Hinweis: Reine Gehaltsumwandlungen sind vielfach schädlich, d.h. es muss sich um eine zusätzliche Leistung (zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) handeln.

 

Privatnutzungsverbot bei Firmenwagen

 

Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Wird dieser Vorteil nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermittelt, kommt es nach der neuen, verschärfenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt hat.

 

Die Ein-Prozent-Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

 

Soll der Arbeitnehmer den Firmenwagen nicht für private Zwecke nutzen dürfen, bietet es sich an, im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot auszusprechen. Darüber hinaus sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode günstiger ist.

 

Jahresmeldung zur Sozialversicherung

 

Bislang mussten die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung bis spätestens zum 15.4 des Folgejahres an die Sozialversicherungsträger gemeldet werden. Durch das BUK-Neuorganisationsgesetz wurde diese Frist nun vorverlegt. Demzufolge müssen die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis zum 15.2.2014 übermittelt werden.

 

Hinweis: Ist nach Abgabe der Jahresmeldung noch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wegen der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen, ist eine Sondermeldung erforderlich.

Vereinfachung bei der Besteuerung von Reisekostenvergütungen

Grundsätzlich müssen die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütung bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt allerdings auf eine bundeseinheitliche Regelung hingewiesen, wonach es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn die steuerpflichtigen Teile bis zu einer Obergrenze von 153 EUR monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur vierteljährlich abgerechnet werden.

 

Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten (OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.5.2013, Az. S 2338 A – 43 – St 211).

Reform des Reisekostenrechts: Für die Umsetzung bleibt nicht mehr viel Zeit

Das steuerliche Reisekostenrecht soll bereits seit Jahren vereinfacht werden. Die Umsetzung erfolgt nun durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ (BGBl I 2013, S. 285). Obwohl die Reform erst ab 2014 zur Anwendung kommt, sollten sich Unternehmen und Arbeitnehmer infolge der zahlreichen Neuregelungen zeitnah mit den Änderungen beschäftigen.

1. Erste Tätigkeitsstätte

Reisekosten sind bei Vorliegen einer Auswärtstätigkeit abrechenbar. Dabei darf am Tätigkeitsort im geltenden Recht keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ begründet werden.

Nach den Lohnsteuerrichtlinien ist regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht.

Zum Hintergrund: Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. folgende Konsequenzen:

Regelmäßige Arbeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
  • keine Verpflegungspauschale (Ausnahme: doppelte Haushaltsführung)

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (nur für die ersten drei Tätigkeitsmonate)

Künftig wird von der legal definierten „ersten Tätigkeitsstätte“ gesprochen. Reisekostenabrechnungen sind somit regelmäßig nur dann möglich, wenn sich der Mitarbeiter nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte aufhält.


1.1 Zuordnungskriterien

Nach der neuen Gesetzesfassung wird die dauerhafte Zuordnung durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist diese nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer

  • typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung kann in einem Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber als solche bestimmt. Im Zweifelsfall soll die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte sein.


1.2 Tätigkeitsstätte bei Kunden

Eine solche Tätigkeitsstätte kann ab 2014 auch bei verbundenen Unternehmen oder bei vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden) bei dauerhafter Zuordnung vorliegen.

Im geltenden Recht kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (13.6.2012, VI R 47/11) bei einem längerfristigen Einsatz bei einem Kunden nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Dies soll unabhängig von der Dauer des Einsatzes gelten.

Damit ist ein Kostenabzug beispielsweise selbst dann nach Reisekostengrundsätzen möglich, wenn der Arbeitnehmer 20 Jahre an einem Tätigkeitsort eingesetzt ist, der nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (z.B. Kundeneinsatz als Monteur bei einem Atomkraftwerk).

Durch die Gesetzesänderung wird dieser steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung ab 2014 aber der Boden entzogen.


1.3 Bildungseinrichtungen

Als erste Tätigkeitsstätte gilt im neuen Recht auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Auch insoweit liegt eine klare Gesetzesverschärfung vor. Wegen des nur vorübergehenden Aufsuchens einer solchen Bildungseinrichtung wäre auch hier eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen sachgerecht gewesen.


1.4 Sammelpunkt und weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Selbst wenn ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte unterhält, aber dauerhaft denselben Ort (z.B. ein Busdepot) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet (z.B. der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers) typischerweise arbeitstäglich aufsucht, ist die Fahrt dorthin nach der gesetzlichen Neuregelung nur nach der Entfernungspauschale abzurechnen. Auch dies stellt eine klare Gesetzesverschärfung dar.

Beispiel 1: Ein Service-Techniker hat arbeitstäglich zunächst den Betriebssitz in Limburg aufzusuchen, ohne dass am Betriebssitz eine erste Tätigkeitsstätte begründet wird. Für diese Fahrten nutzt er seinen privaten Pkw.

Lösung: Die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb werden wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfasst (Entfernungspauschale). Die Abwesenheitszeit ab Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr in die Wohnung ist für die Bestimmung der Tagesgeldpauschale heranzuziehen.

Beispiel 2: Dem angestellten Monteur A wird in 2014 ein Werkstattfahrzeug zur Verfügung gestellt. Der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 20.000 EUR. A nimmt das Fahrzeug regelmäßig mit nach Hause. Morgens fährt der Monteur jeweils zum Betrieb des Arbeitgebers, um dort Aufträge entgegenzunehmen und das erforderliche Kleinmaterial und Werkzeug einzuladen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. A ist dem Betriebssitz nicht arbeitsrechtlich zugeordnet.

Lösung: Bei einem Werkstattwagen, der wegen seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (18.12.2008, VI R 34/07) grundsätzlich nicht von einer Privatnutzung auszugehen. Ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung mit 1 % des inländischen Listenpreises scheidet somit aus.

Der Arbeitnehmer unterhält im Betrieb keine erste Tätigkeitsstätte. Wegen der typischerweise täglich durchzuführenden Fahrten in den Betrieb liegen indes Fahrten vor, die wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst werden. Für das Werkstattfahrzeug ist ab 2014 somit ein geldwerter Vorteil nach der 0,03 %-Regelung zu erfassen, wobei die individuelle Besteuerung durch eine Lohnsteuerpauschalierung verhindert werden kann.


2. Verpflegungspauschalen

Bei einer Auswärtstätigkeit können Verpflegungspauschalen vom Arbeitgeber in Abhängigkeit von Abwesenheitszeiten derzeit wie folgt steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgesetzt werden:

  • Mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden abwesend: 6 EUR
  • Mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden abwesend: 12 EUR
  • Abwesenheit 24 Stunden: 24 EUR

Ab 2014 werden Tagegelder wie folgt gewährt:

Tagegeldsatz ohne Übernachtung:

  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 12 EUR

Tagegeldsatz mit externer Übernachtung:

  • Abwesenheit weniger als 24 Stunden (An- und Abreisetag): 12 EUR
  • Abwesenheit 24 Stunden: 24 EUR

Beachten Sie: Im Gegensatz zum geltenden Reisekostenrecht werden Tagegelder künftig bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden gewährt werden. Derzeit wird auf eine Abwesenheitszeit von mindestens acht Stunden abgestellt.

Der Abzug der Verpflegungspauschalen als Werbungskosten (bzw. alternativ die steuerfreie Gewährung durch den Arbeitgeber) ist – wie bisher – auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

Da eine zeitliche Unterbrechungsregel eingeführt wurde, ist es im neuen Recht unerheblich, aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird. Die bisherige Differenzierung zwischen beruflichen und privaten Unterbrechungen wird aufgegeben.


3. Mahlzeitengestellung

Nach derzeitiger Verwaltungsmeinung können vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gewährte Mahlzeiten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit vereinfachungsgemäß mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, wenn es sich um eine übliche Beköstigung (Wert der Mahlzeit darf maximal 40 EUR betragen) handelt. Im Jahr 2013 betragen die Sachbezugswerte für ein Frühstück 1,60 EUR und für ein Mittags- bzw. Abendessen 2,93 EUR.

Im Rahmen der Reisekostenreform wurde die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert bei einer Mahlzeitengestellung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nun gesetzlich normiert. Als übliche Beköstigung gilt ab 2014 ein Wert von 60 EUR.

Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugswerts unterbleibt jedoch, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungskostenpauschale geltend machen könnte. In diesen Fällen werden die oben genannten Tagegelder künftig typisierend für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt. Als Ausgleich wird eine angemessene Mahlzeitengestellung (bis 60 EUR) steuerfrei gestellt. Ob diese Systematik für die Praxis allerdings wirklich eine Vereinfachung darstellen wird, darf bezweifelt werden.

Beispiel 1: Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit in München. Sein Arbeitgeber hat für ihn in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie je ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der Wert je Mahlzeit liegt unter 60 EUR. Weitere Reisekosten erhält A vom Arbeitgeber nicht erstattet.

Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Anreisetag: 12,00 EUR
Abreisetag: 12,00 EUR
Zwischentag: 24,00 EUR
48,00 EUR
Kürzung:
(2 x 4,80 EUR Frühstück, 2 x 9,60 EUR Mittag-/Abendessen)
28,80 EUR
Verbleibende Werbungskosten: 19,20 EUR

Beispiel 2: Wie Beispiel 1, allerdings muss der Arbeitnehmer für das Mittag- und das Abendessen jeweils 5 EUR dazu zahlen.

Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Anreisetag: 12,00 EUR
Abreisetag: 12,00 EUR
Zwischentag: 24,00 EUR
48,00 EUR
Kürzung:
(2 x 4,80 EUR Frühstück; 2 x 9,60 ./. 5,00 EUR Mittag-/Abendessen)
18,80 EUR
Verbleibende Werbungskosten: 29,20 EUR

Beispiel 3: Wie Beispiel 1, allerdings zahlt der Arbeitnehmer für das Mittag- und das Abendessen jeweils 10 EUR dazu.

Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Anreisetag: 12,00 EUR
Abreisetag: 12,00 EUR
Zwischentag: 24,00 EUR
48,00 EUR
Kürzung:
(2 x 4,80 EUR Frühstück; 2 x 9,60 ./. 10,00; max. 0,00 EUR Mittag-/Abendessen)
9,60 EUR
Verbleibende Werbungskosten: 38,40 EUR

Als weitere Neuerung wird es den Arbeitgebern nun ermöglicht, die Besteuerung von üblichen Mahlzeiten, die anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden und deren Besteuerung nicht unterbleiben kann, weil z.B. die Mindestabwesenheitszeit bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber nicht nachgehalten wird, pauschal (mit 25 %) durchzuführen.

Beispiel 4: Arbeitnehmer A fährt mit der Bahn zu einer Fortbildungsveranstaltung nach Aachen. Der Arbeitgeber hat für A auf dieser Fortbildungsveranstaltung ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitgeber besteuert das Mittagessen pauschal, da er keine Aufzeichnungen über die Abwesenheit des Arbeitnehmers führt. A erhält vom Arbeitgeber keine weitere Reisekostenerstattung.

Lösung: A kann anhand seiner Bahntickets gegenüber dem Finanzamt eine Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden nachweisen. Demzufolge kann er für die Fortbildung folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Eintägige Tätigkeit: 12,00 EUR
Kürzung: 9,60 EUR
Verbleibende Werbungskosten: 2,40 EUR

4. Unterkunftskosten

Die Abziehbarkeit der beruflich veranlassten Unterkunftskosten während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (Auswärtstätigkeit) wird nun ebenfalls gesetzlich geregelt.

Hiernach sind beruflich veranlasste Unterkunftskosten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden Aufwendungen nur noch bis zu 1.000 EUR monatlich anerkannt.

Beachten Sie: Die Begrenzung zielt „nur“ auf die Unterkunftskosten (Übernachtungskosten) ab. Demzufolge gilt die vierjährige Frist nicht für etwaige Fahrtkosten.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Frist von 48 Monaten nicht nur dann Anwendung findet, wenn die Tätigkeitsstätte arbeitstäglich aufgesucht wird. Nach der Gesetzesbegründung genügt es vielmehr, wenn an der Tätigkeitsstätte infolge der beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus regelmäßig (z.B. einmal oder mehrmals wöchentlich) übernachtet wird.

Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte von sechs Monaten führt zu einem Neubeginn dieses 48-Monats-Zeitraums. Aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Auswärtstätigkeit unterbrochen wird, ist in Analogie zur Dreimonatsfrist bei den Verpflegungspauschalen unerheblich.

Hinweis: Als Werbungskosten können lediglich die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten und keine Pauschalen berücksichtigt werden.


5. Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Die notwendigen Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B.

  • eine wöchentliche Heimfahrt,
  • Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten und
  • Miete für die Zweitwohnung.

Hinweis: Fährt der Steuerpflichtige mehr als einmal wöchentlich nach Hause, kann er wählen, ob er die vorgenannten Aufwendungen geltend macht oder stattdessen die Fahrtkosten (Entfernungspauschale) in seiner Steuererklärung ansetzt.


5.1 Finanzielle Kostenbeteiligung

Ab 2014 treten bei der doppelten Haushaltsführung als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Verschärfungen ein. So wird z.B. der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (28.3.2012, VI R 87/10), wonach einen eigenen Hausstand auch unterhalten kann, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält, die Grundlage entzogen. Nach der gesetzlichen Neuregelung setzt ein eigener Hausstand (Familienhausstand) nämlich das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.


5.2 Wohnen am Beschäftigungsort

Die Nutzung einer Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Gesetzesbegründung, dass von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur neuen Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen Tätigkeitsstätte beträgt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (19.4.2012, VI R 59/11) hat jüngst zu der Frage Stellung genommen, in welchen Fällen von einem „Wohnen am Beschäftigungsort“ auszugehen ist. Danach kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung auch größere Entfernungen zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsort akzeptiert.

Beispiel 1: Arbeitnehmer F hat seinen Hausstand in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A (Mittelpunkt der Lebensinteressen) nach B beträgt 250 Kilometer. Der Arbeitnehmer findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C (Zweitwohnung) nach B (neue erste Tätigkeitsstätte) beträgt 70 Kilometer.

Lösung: Auch wenn die Zweitwohnung 70 Kilometer von B entfernt liegt, gilt sie nach der Gesetzesbegründung als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.

Beispiel 2: Wie Beispiel zuvor, die Entfernung von C (Zweitwohnung) nach B (neue erste Tätigkeitsstätte) beträgt jedoch 150 Kilometer.

Lösung: In diesem Fall kann nicht ohne Weiteres von einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen werden. Es kommt zu einer Einzelfallprüfung.


5.3 Deckelung auf 1.000 EUR

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (9.8.2007, VI R 10/06) sind Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung notwendig (und damit grundsätzlich abzugsfähig), wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Aufwendungen für eine größere Wohnung fallen demzufolge regelmäßig in den steuerrechtlich nicht relevanten Privatbereich.

Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die Angemessenheitsprüfung nach der 60 qm-Durchschnittsmiete zumindest für Inlandsfälle ab 2014. Um auf die Ermittlung des Durchschnittsmietzinssatzes zu verzichten, wird zukünftig auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Höchstens können jedoch 1.000 EUR monatlich abgesetzt werden.

Nach der Gesetzesbegründung umfasst dieser Betrag alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.).

Der Bundesfinanzhof (13.11.2012, VI R 50/11) hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, soweit die Aufwendungen z.B. zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort erforderlich sind. Denn es handelt sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Beachten Sie: Nach der Gesetzesbegründung sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auch die Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen) den Unterkunftskosten zugeordnet werden und der monatlichen Abzugsbegrenzung von 1.000 EUR unterliegen.

Übernimmt beispielsweise der Arbeitgeber Mietkosten von 700 EUR und trägt der Arbeitnehmer selbst für die Zweitwohnung bestimmte Nebenkosten, stellt sich die Frage, ob auch die vom Arbeitnehmer selbst übernommenen Kosten bei der steuerfreien Erstattung unter Berücksichtigung des Höchstbetrags einzubeziehen sind. Eine Steuervereinfachung wäre eine solche Auslegung nicht, wenngleich sie vom Gesetzeswortlaut gedeckt wäre.


5.4 Auslandssachverhalte

In Fällen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland bleibt die bisherige Regelung demgegenüber unverändert, d.h., es werden die tatsächlichen Mietkosten berücksichtigt, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind (Durchschnittsmietzins für eine nach Größe, Lage und Ausstattung am Tätigkeitsort durchschnittliche Wohnung).

Vereinfachter Nachweis von Reisekosten bei Lkw-Fahrern

Einem Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Zu der Frage, wie derartige Aufwendungen ermittelt und glaubhaft gemacht werden können, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung genommen.

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass bei Kraftfahrern im Fernverkehr weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen. Da die Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen die tatsächlichen Aufwendungen in diesen Fällen jedoch beträchtlich überschreiten, scheidet ein Ansatz dieser Pauschalen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aus.

Aufzeichnungen über drei Monate führen

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können die Reisenebenkosten – in Betracht kommen etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine – in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei sind bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.

Hinweis: Der tägliche Durchschnittsbetrag aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum gilt für den Ansatz von Werbungskosten und die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 – S 2353/12/10009; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

Vereinfachung des Reisekostenrechts nimmt langsam Konturen an

Die Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt langsam an Fahrt. Die beabsichtigten Änderungen sollen mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in einer aktuellen Mitteilung. Die vom Bundesfinanzministerium einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 geplante und bereits mit der Politik abgestimmte Änderungen vor.

 

Neuer Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

 

Durch die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ soll der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt.

 

Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie beispielsweise der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte.

 

Hinweis: Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

 

Geringere Staffelung bei den Verpflegungspauschalen

 

Bei den Verpflegungspauschalen soll die bisherige gesetzliche Staffelung (mind. 8 Std. abwesend = 6 EUR, mind. 14 Std. abwesend = 12 EUR, 24 Std. abwesend = 24 EUR) wie folgt reduziert werden:

 

  • Für eintägige Auswärtstätigkeiten ist zukünftig ein Pauschbetrag von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung vorgesehen.

 

  • Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten soll für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 EUR ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten gelten.

 

  • Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.

 

Hinweis: Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen für Gewerbetreibende und Freiberufler entsprechend gelten (DStV, Mitteilung vom 5.9.2012).

Leiharbeiter: Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzbar

Auch wenn Leiharbeiter nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, handelt es sich bei der Tätigkeitsstätte nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht zwingend um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die positive Folge: Leiharbeiter können für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entweder 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer oder die nachgewiesenen Kfz-Kosten unbeschränkt nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Die Entfernungspauschale kommt nicht zum Zuge.

Für das Finanzgericht Münster war entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag keinem Entleiher fest zugeordnet worden war. Denn nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen kann, hat auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen. Dass der Arbeitnehmer im Nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt worden sei, änderte an dem Ergebnis nichts.

Hinweis: Damit widerspricht das Finanzgericht ausdrücklich der Ansicht der Verwaltung, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird (FG Münster, Urteil vom 11.10.2011, Az. 13 K 456/10, Rev. zugelassen).

Reisekosten: Finanzverwaltung definiert regelmäßige Arbeitsstätte neu

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese Rechtsprechungsänderung wendet das Bundesfinanzministerium in allen offenen Fällen an. Gleichzeitig hat es die regelmäßige Arbeitsstätte neu definiert.

Derzeit ist eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts zu erarbeiten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geht die Finanzverwaltung von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

  • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
  • arbeitstäglich,
  • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
  • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Hinweis: Davon abweichend kann der Arbeitnehmer in geeigneten Fällen geltend machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Erfolg versprechend ist dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen kann.

Zum Hintergrund

Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. folgende steuerlichen Konsequenzen:

Fahrtkosten:

  • Regelmäßige Arbeitsstätte: Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
  • Auswärtstätigkeit: „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)

Verpflegungsmehraufwand:

Werbungskosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.

Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in den betrieblichen Einrichtungen verschiedener Kunden. Daher kann er sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer auch längerfristig an einem Ort zum Einsatz kommen können, dies ist aber von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.

Hinweis: Mangels Relevanz ließ der Bundesfinanzhof im Urteilsfall offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Kunden überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, da der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08; BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 – S 2353/08/10010).