Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg weist auf ein neues Merkblatt zur E-Bilanz hin. Das Merkblatt soll Unternehmen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden informieren und ihnen die Umstellung erleichtern.
Erhältlich ist das neue Merkblatt im PDF-Format (vier Seiten) u.a. auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) unter der Rubrik Download/Publikationen.
Zum Hintergrund
Bilanzierende Unternehmen sind dazu verpflichtet, Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörden zu senden. Damit wird die Abgabe der Unterlagen in Papierform beim Finanzamt durch die elektronische Übermittlung ersetzt.
Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen noch frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln (FinMin Brandenburg, Information vom 24.8.2012).
Die E-Bilanz (elektronische Bilanz und elektronische Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie geplant eingeführt. Dies hat das Bundesfinanzministerium aktuell mitgeteilt.
Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln.
Darüber hinaus weist das Bundesfinanzministerium auf die sogenannten Mussfelder und die Auffangpositionen hin:
Mussfelder
Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z.B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.
Auffangpositionen
Von besonderer Bedeutung sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die Übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen verhindern.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es Auffangpositionen dauerhaft geben wird und eine Streichung nicht beabsichtigt ist (BMF, Mitteilung vom 30.5.2012).
Nun ist es amtlich: Die Einführung der elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen wird faktisch verschoben.
Aus dem endgültigen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden müssen. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform somit noch zulässig (BMF-Schreiben vom 28.9.2011, Az. IV C 6 – S 2133-b/11/10009).
Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die elektronische Übermittlung de facto um ein weiteres Jahr verschoben werden soll.
Ursprünglich sollten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Aufgrund von organisatorischen und technischen Schwierigkeiten wurde die Einführung jedoch um ein Jahr verschoben. Zu Erprobungszwecken wurde im ersten Halbjahr 2011 eine Pilotphase durchgeführt.
In dem nun überarbeiteten Entwurf heißt es, dass die elektronische Übermittlung erstmals für Wirtschaftsjahre gelten soll, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Dies ist bekannt. Neu ist indes, dass es im Erstjahr nicht beanstandet werden soll, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Faktisch würde die Einführung damit erneut um ein Jahr verschoben, sodass die Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 noch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden können.
Beachte: Derzeit wird über die Auslegung des Begriffs „Erstjahr“ diskutiert. Diese Wortwahl ist insofern missverständlich, als die Bilanz für das Erstjahr 2012 gerade nicht in 2012, sondern regelmäßig erst in 2013 übermittelt wird. Getreu dem Wortlaut könnte es die Verwaltung also beanstanden, wenn der Jahresabschluss zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird.
Hinweis: Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Klarstellung nachkommen und letztendlich eine eindeutige Formulierung wählen würde. Das endgültige Schreiben soll Ende August 2011 fertiggestellt werden.
Zum Hintergrund
Bereits Anfang 2010 hatte sich die Finanzverwaltung zur standardmäßigen elektronischen Übermittlung geäußert und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.
Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung soll grundsätzlich nach der Kerntaxonomie erfolgen (Taxonomie = Datenschema für Jahresabschlussdaten). Die Kerntaxonomie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Abweichend hiervon wurden für bestimmte Wirtschaftszweige Branchentaxonomien erstellt. Hierzu gehören z.B. Spezialtaxonomien für Banken und Versicherungen.
Für den Unternehmer wird die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem höheren Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein. Auch wenn die erstmalige Anwendung erst für Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 verbindlich sein sollte, ist eine zeitnahe Umsetzung ratsam. Für die notwendigen Vorbereitungen wird nämlich eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt.
Für die Finanzverwaltung liegen die Vorteile auf der Hand. Denn durch die aufbereiteten Jahresabschlussdaten werden die Auswertungs- und Analysemöglichkeiten deutlich verbessert (BMF-Schreiben im Entwurf vom 1.7.2011, Az. IV C 6 – S 2133-b/11/10009; DStV, Mitteilung vom 13.7.2011).
Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung wurde bekanntlich um ein Jahr verschoben und gilt erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Die Verschiebung soll genutzt werden, um das Verfahren zu erproben. Diese freiwillige Testphase gestaltet sich jedoch aufgrund von Softwareproblemen schwierig.
Nach einer Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands sind von den Softwareherstellern nämlich nur wenige in der Lage, innerhalb der Testphase ein Tool für die Erfassung und Übermittlung der Daten anbieten zu können. Infolgedessen ist eine Verlängerung der Pilotphase über den 30.4.2011 hinaus denkbar (Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung in Stbg 3/11).
Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung wird sich um ein Jahr verschieben und somit erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtend sein.
Damit die Verschiebung in Kraft treten kann, muss der Bundesrat dem vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Verordnungsentwurf noch zustimmen. Die Zustimmung ist nur noch Formsache und für den 17.12.2010 vorgesehen.
Hinweis: Die Verschiebung soll genutzt werden, um das Verfahren im Rahmen einer Pilotphase zu erproben (Entwurf einer Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b EStG).
Die neue Maxime lautet: „Elektronik statt Papier“. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen Unternehmer ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Besonders heiß wird derzeit der Umfang der Datenübermittlung diskutiert. Viele Experten befürchten eine zunehmende Gliederungstiefe, was die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen dürfte.
Hintergrund
Zukünftig ist der Inhalt der (Handels-)Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind auch die Anpassungen zu übertragen. Alternativ kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz übermittelt werden.
Nach der gesetzlichen Regelung ist die Finanzverwaltung ermächtigt, den Mindestumfang der Datenübermittlung zu bestimmen.
Status quo
Bereits Anfang 2010 hatte die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Neuregelung Stellung bezogen und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.
Im August hat das Bundesfinanzministerium nunmehr den Verbänden die viel diskutierten Taxonomie-Entwürfe zur Stellungnahme zugeleitet. Die Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen. Das Datenschema basiert auf den handelsrechtlichen Vorgaben und wurde für steuerliche Zwecke angepasst.
Die Reaktionen der Verbände sind – wie nicht anders zu erwarten – wenig positiv. So wird u.a. kritisiert, dass die Mussfelder der Taxonomie über die handelsrechtliche Gliederung (deutlich) hinausgehen, was bedeutet, dass viele Unternehmen ihre Kontenpläne erweitern müssten. Darüber hinaus fordert z.B. der Deutsche Steuerberaterverband e.V. eine Verschiebung des Einführungsbeginns um zwei Jahre.
Ausblick
Auch wenn das Datenschema derzeit (nur) im Entwurf vorliegt, verdeutlicht der Entwurf aber bereits, welchen Weg die Finanzverwaltung präferiert. Einen Weg, der in der Praxis alles andere als Begeisterung auslöst. Vielfach wird nämlich eine arbeitsintensive Neugestaltung des Rechnungswesens bzw. ein erheblich differenzierteres Buchungsverhalten befürchtet – ungeachtet der rechtlichen Bedenken gegen die umfassende Datenabfrage der Finanzämter.
Inwieweit die Abläufe der Unternehmen tatsächlich betroffen sein werden und ob der Einführungsbeginn tatsächlich verschoben wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Finanzbehörden zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung auf Antrag verzichten können. Dies dürfte aber nur in speziellen Einzelfällen der Fall sein (BMF-Schreiben vom 31.8.2010, Az. IV C 6 -S 2133-b/10/10001; BMF-Schreiben vom 19.1.2010, Az. IV C 6 – S 2133-b/0).