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Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung

| Der Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2022 beinhaltet u. a. Neuerungen für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung. Zudem ist vor allem auf eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen hinzuweisen. |

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Der Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung soll ab 2023 neu geregelt werden. Vor allem die Gesetzesbegründung liefert hierzu folgende Details:

Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten überwiegend büromäßiger Art dient. Bisher sind Aufwendungen (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft (hierzu erfolgt leider keine weitere Definition) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR soll in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Diese Jahrespauschale soll für die gesamte Betätigung gewährt werden.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus und sind die Voraussetzungen für die Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist die Pauschale auf die Tätigkeiten aufzuteilen (keine Vervielfachung). Zudem ist die Jahrespauschale raumbezogen anzuwenden (keine personenbezogene Vervielfältigung).

Beachten Sie | Ein Abzug der Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung (vgl. dazu später mehr) ist neben dem Abzug der Jahrespauschale für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, soll ein vollständiger Abzug der Kosten nicht mehr möglich sein (Verschärfung), soweit

  • ein anderer Arbeitsplatz für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Betätigungen dauerhaft zur Verfügung steht und
  • die Nutzung des Arbeitszimmers zur Betätigungsausübung nicht erforderlich ist (entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung in Betracht.

MERKE | In „Mittelpunktsfällen ohne anderen Arbeitsplatz“ sollen die Steuerpflichtigen zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale (1.250 EUR) wählen können.

Häusliche Wohnung

Nach der Gesetzesbegründung hat sich die infolge der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale als vereinfachende Regelung für Sachverhalte bewährt, in denen kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern z. B. nur eine „Arbeitsecke“.

Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung soll (weiterhin) ein Abzug in Form einer Tagespauschale von 5 EUR gewährt werden. Der jährliche Höchstbetrag soll um 400 EUR auf 1.000 EUR (= 200 Tage) erhöht werden.

MERKE | Erfüllen Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer, können sie zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist allerdings nicht zulässig.

Der Betrag von 5 EUR gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird.

Der Ausschluss (Pauschale in Höhe von 5 EUR und Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) gilt aber nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier kann sowohl die Entfernungs- als auch die Tagespauschale abgezogen werden.

Beachten Sie | Im Gegensatz zur bisherigen Homeoffice-Pauschale schließt der Abzug von Reisekosten (bei einer Auswärtstätigkeit) den Abzug der Tagespauschale nicht grundsätzlich aus.

Und noch drei weitere Anmerkungen enthält die Gesetzesbegründung:

MERKE | Können Steuerpflichtige Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig, soweit die Steuerpflichtigen ihre betriebliche oder berufliche Betätigung in der Wohnung ausüben, für die die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.

Üben Steuerpflichtige verschiedene Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale (5 EUR) als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die Betätigungen aufzuteilen.

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kleine Photovoltaikanlagen

Bei kleinen Photovoltaikanlagen mit hohen Anlaufverlusten kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Daher gewährt die Finanzverwaltung für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen).

Dieses Wahlrecht soll nun durch eine gesetzliche Steuerbefreiung ersetzt werden. Diese soll unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden.

Vereinfacht soll eine Steuerbefreiung eingeführt werden für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister)

  • von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw.
  • 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

Auch umsatzsteuerliche Aspekte sollen im JStG 2022 geregelt werden: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll zukünftig ein Nullsteuersatz gelten,

  • soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

MERKE | Da Betreiber von Photovoltaikanlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug.

Weitere Aspekte

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, soll gestrichen werden.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Dieser Pauschbetrag soll ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Der Ausbildungsfreibetrag soll 2023 von derzeit 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen -freibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022; BMF, PM vom 14.9.2022

Fußballspieler als immaterielles Wirtschaftsgut

Der Bundesfinanzhof hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können.

Die Vereine müssen in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.

Hinweis: Nicht zu aktivieren sind hingegen die Provisionen an Spielervermittler, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen (BFH-Urteil vom 14.12.2011, Az. I R 108/10).

Abschreibungen: Vertragsarztzulassung ist Bestandteil des Praxiswertes

Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Nach dieser aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Kaufpreis für eine vertragsärztliche Praxis also regelmäßig in voller Höhe abschreibungsfähig. Damit widersprechen die Richter der Finanzverwaltung, die sich dafür ausgesprochen hatte, den Gesamtkaufpreis nach Teilwerten aufzuteilen und den Teil, der auf die Zulassung entfällt, als nicht abnutzbar zu behandeln und insoweit die anteilige Abschreibung zu versagen.

Hinweis: Für den Regelfall dürfte durch dieses steuerzahlerfreundliche Urteil nunmehr Klarheit herrschen. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch auch klar, dass die Zulassung in Sonderfällen zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann (muss aber nicht) aus Sicht des Bundesfinanzhofs der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (BFH-Urteil vom 9.8.2011, Az. VIII R 13/08).

Vorausgezahlte Fördermittel mindern erst nachträglich die Abschreibungen

Im Urteilsfall erhielt der Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes von der Stadt für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Sanierungsfördermittel. Nach der Vereinbarung stand die Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der späteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder Zuschuss gewährt wird oder durch andere Fördermittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen ist – bis dahin sollte die Vorauszahlung als zins- und tilgungsfreies Darlehen behandelt werden.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Fördermittel im Zeitpunkt ihrer Auszahlung weder zu Mieteinnahmen führen, noch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen mindern. Die Zuschüsse wären nur dann als Einnahmen zu behandeln, wenn sie als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks zu beurteilen wären. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall indes nicht vor, da die Zuschüsse ausschließlich aus städtebaulichen Gründen gewährt wurden. Sie dienten dem Hausbesitzer nicht zum Ausgleich laufender finanzieller Nachteile, die ihm aufgrund einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit entstehen würden. Es handelte sich vielmehr um eine Objektförderung der vorgenommenen Baumaßnahmen.

Hinweis: Soweit die vorausgezahlten Fördermittel nicht zurückgezahlt werden brauchen, wirkt diese Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung zurück. Erst mit der endgültigen Entscheidung, dass die Fördergelder nicht zurückzuzahlen sind, kommt es zu einem verlorenen Baukostenzuschuss, der die Herstellungskosten des Gebäudes und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen mindert (BFH-Urteil vom 7.12.2010, Az. IX R 46/09).

Unterlassene Bilanzierung: Keine Nachholung der Abschreibungen

Die Abschreibungen eines irrtümlich nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts können auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht nachgeholt werden. Der Tenor dieses aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs bedeutet, dass Abschreibungsvolumen für die Jahre verloren geht, in denen das Wirtschaftsgut als Privatvermögen ausgewiesen wurde.

Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit sind bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Abschreibungen in demselben Umfang vorzunehmen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das hat zur Konsequenz, dass bei verspäteter Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen eine Minderung der für die Abschreibungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage in beiden Gewinnermittlungsarten gleich ausfallen muss.

Hintergrund

Wurden die Abschreibungen pflichtwidrig unterlassen, können sie grundsätzlich in späteren Steuerabschnitten nachgeholt werden, wenn dies in dem zutreffenden Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um die Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens handelt, die in der Bilanz nicht aktiviert waren und die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eingebucht werden. In diesem Fall bestimmt sich der Bilanzansatz nach dem Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Dies erfordert eine Schattenrechnung, bei der die unterbliebenen Abschreibungen von den Anschaffungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 22.6.2010, Az. VIII R 3/08).

Herstellungskosten: Beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht

Hat der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses in der Absicht erworben, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Herstellungskosten, die (nur) in Form von Abschreibungen steuermindernd wirken.

Erfolgt der Gebäudeabbruch innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb, spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Beweis des ersten Anscheins für den Erwerb in Abbruchabsicht. Den Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs gekommen ist. An diesen Gegenbeweis knüpft der Bundesfinanzhof jedoch hohe Anforderungen. So wird eine Abbruchabsicht z.B. auch dann bejaht, wenn der Erwerber für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat.

Hinweis: Wegen der hohen Anforderungen an den Gegenbeweis sollte in der Praxis mit dem Abbruch – nach Möglichkeit – bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist gewartet werden (BFH-Urteil vom 13.4.2010, Az. IX R 16/09).

Fotovoltaikanlagen: Verwaltung ermöglicht höhere Abschreibungen

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben zu der ertragsteuerlichen Behandlung von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen Stellung bezogen und ihre Auffassung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Nach der neuen Sichtweise ist nunmehr auch eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage ein selbstständiges, vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist. Bislang galt dies nur für herkömmliche Aufdachanlagen.

Beachte: Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion.

Die geänderte Verwaltungsmeinung hat folgende – positive – steuerliche Konsequenzen:

  • Es ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear oder – falls die Anlage noch in 2010 erworben wird – degressiv abzuschreiben. Würde es sich hingegen um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil handeln, müsste die Abschreibung nach der regelmäßig längeren Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgen. Zudem wäre eine degressive Abschreibung ausgeschlossen.
  • Für die geplante Anschaffung können grundsätzlich bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden (Investitionsabzugsbetrag).
Beachte: Bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor der Inbetriebnahme muss eine verbindliche Bestellung vorliegen.
  • Darüber hinaus ist auch eine 20 %ige Sonderabschreibung auf die Anschaffungskosten möglich.

Hinweis: Die dargestellten Grundsätze sind auch auf Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Die bisher vertretene Auffassung, Blockheizkraftwerke seien unselbstständige Gebäudeteile, wenn die erzeugte Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt (Bayerisches LfSt vom 5.8.2010, Az. S 2190.1.1-1/3 St32).

Anschaffungsnahe Aufwendungen: Die Behandlung aus Verwaltungssicht

Seit 2004 gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen – ohne Umsatzsteuer – 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

Nach der von der Oberfinanzdirektion Rheinland veröffentlichten und auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Verwaltungsauffassung gilt Folgendes:

  • Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards fließen in die Prüfung der 15 %-Grenze ein. Nicht einzubeziehen sind hingegen Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten.
  • Die Sanierung in Raten zur Hebung des Standards wird auch nach Ablauf des Dreijahreszeitraums als Herstellungskosten eingestuft.
  • Die Regelung ist erst auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach 2003 begonnen wird.
  • Bei der Prüfung der 15 %-Grenze ist auf das Gebäude insgesamt und nicht auf die einzelnen Gebäudeteile abzustellen. Beachte: Bei Eigentumswohnungen wird hingegen auf die einzelne Wohnung abgestellt.
  • Es sind sämtliche Baumaßnahmen einzubeziehen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums ausgeführt werden. Sie müssen zum Ende der Frist weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt sein. Die nach der Dreijahresfrist noch getätigten Baumaßnahmen fließen nicht mehr in die Berechnung ein.
  • Erhaltungsaufwand ist nicht sofort abziehbar, wenn er im Rahmen von einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfällt (OFD Rheinland vom 6.7.2010, Az. S 2211 – 1001 – St 232).