Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten in 2013 insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (beispielsweise für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2014 verschoben werden.
Doppelte Haushaltsführung
Darüber hinaus sind ab 2014 insbesondere die Neuregelungen beim steuerlichen Reisekostenrecht zu beachten. Haben Arbeitnehmer z.B. eine doppelte Haushaltsführung, dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft künftig nur noch bis max. 1.000 EUR monatlich steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Wohnung und der Höhe des Mietpreises pro Quadratmeter.
Zudem sind die Verschärfungen zum Kriterium „eigener Hausstand am Hauptwohnsitz“ zu beachten. Nunmehr ist nämlich gesetzlich geregelt, dass das Vorliegen eines eigenen Hausstandes das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt.
Verpflegungsmehraufwendungen innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen, die die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anrechnet.
Zum Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.
Als Werbungskosten abzugsfähig sind grundsätzlich eine wöchentliche Heimfahrt, die Miete für die Zweitwohnung und Verpflegungsmehraufwand (allerdings nur für einen Zeitraum von drei Monaten).
Der entschiedene Fall
Im Streitfall wohnte und arbeitete der Steuerpflichtige zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt jedoch verweigerte den Abzug, weil der Arbeitnehmer bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort wegverlegt habe – allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.
Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort – die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren sind. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung (bisherige Hauptwohnung wird zur Zweitwohnung) beginnt die Dreimonatsfrist zu laufen.
Hinweis: Infolge der von der Finanzverwaltung eingelegten Revision darf man gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof diesen Fall beurteilen wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2013, Az. 15 K 318/12 E, Rev. BFH Az. VI R 7/13).
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen eigenen Hausstand weder eine Kostenbeteiligung noch eine Meldung als Erstwohnsitz zwingend erforderlich.
Im entschiedenen Fall heirateten die Kläger im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers auf. Eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt für den Zeitraum vor der Eheschließung insbesondere deswegen nicht an, weil sich die Klägerin an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers nicht finanziell beteiligt habe und somit kein eigener Hausstand vorliege.
Für das Finanzgericht Münster hingegen ist eine finanzielle Beteiligung zwar ein Indiz, aber keine unerlässliche Voraussetzung. Maßgebend sind die Gesamtumstände, die im Streitfall – insbesondere durch die spätere Eheschließung und den Umzug am Beschäftigungsort in eine kleinere Wohnung – für einen eigenen Hausstand sprachen (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 1 K 4150/08 E, Rev. zugelassen).
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung zum Abzug zugelassen, obwohl die Zweitwohnung der Klägerin 141 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt lag und die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde dauerte.
Im vorliegenden Fall war die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „am Beschäftigungsort“ streitig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nämlich nach der Gesetzesvorschrift nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass „der Beschäftigungsort“ die politische Gemeinde bzw. deren nähere Umgebung (Umkreis von 20 bis 25 km) sei, in der sich die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befinde. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs könne bei einer Entfernung von 62 km auch bei einer großzügigen Auslegung des Begriffs „am Beschäftigungsort“ nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts befinde. Demgegenüber führte die Klägerin aus, dass es nach der Firmensitzverlegung ihres Arbeitgebers (von B-Stadt nach A-Stadt) günstiger gewesen sei, in ihrer Eigentumswohnung in B-Stadt wohnen zu bleiben, als nach A-Stadt zu ziehen. Es sei wahrscheinlich schneller, mit dem Zug von B-Stadt nach A-Stadt zu kommen als mit dem Auto ins Zentrum von A-Stadt von einem beispielsweise 60 km entfernt liegenden Ort.
Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist es im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen durchaus üblich, dass ein Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nimmt, wenn die Arbeitsstätte – wie im entschiedenen Fall – mit dem ICE verkehrsgünstig zu erreichen ist. Hinzu kommt im Streitfall, dass die Entfernung auch dadurch mitverursacht ist, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz vom Ort der Zweitwohnung wegverlegt hat. Der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung steht der Beschluss des Bundesfinanzhofs nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht entgegen. Nach dem Beschluss sei die Entfernung nur einer von mehreren Gesamtumständen, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt. Im Streitfall sprechen die Gesamtumstände für ein Wohnen der Klägerin am Beschäftigungsort, so das Finanzgericht.
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, Az. 11 K 4448/10 E; BFH, Beschluss vom 2.10.2008, Az. VI B 33/08).
Infolge eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und somit in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.
Sachverhalt
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt E. Ab dem 1.11.2007 arbeitete der Ehemann in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten die Eheleute in der Nähe von T ab dem 1.12.2007 eine 165 m2 große Wohnung an. Am 10.2.2008 zogen die Ehefrau und das Kind ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben.
Den geltend gemachten Mietaufwand erkannte das Finanzamt – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung – nur anteilig für 60 m2 an. Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Vor dem Bundesfinanzhof bekamen die Eheleute jedoch grundsätzlich recht.
Die Entscheidung im Überblick
Doppelte Mietzahlungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss.
Im Gegensatz zur doppelten Haushaltsführung, wo regelmäßig nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 m2 Wohnfläche abzugsfähig sind, sind Umzugskosten der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt.
Hinweis: Allerdings ist der Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 2/11).
Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, muss er nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird eine steuerbegünstigte doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
Hinweis: Die Vorlage einer Meldebescheinigung reicht nicht aus, weil sie nichts über die tatsächlichen Wohnverhältnisse aussagt. Benötigt werden Beweismittel, wie z.B. Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort und Zeugenaussagen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2010, Az. 5 K 5230/07).
Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Werbungskosten.
In dem entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt X. Die Ehefrau war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Ehefrau in der Regel nach X. Jedoch besuchte der Ehemann seine Ehefrau aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten auch mehrfach in Y.
Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings berücksichtigte es die Reisekosten für die Besuche des Ehemanns nicht als Werbungskosten – zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied.
Hinweis: Vorliegend brauchte der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden, ob Fahrtkosten abzugsfähig sind, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die Heimfahrt aus beruflichen Gründen nicht durchführen kann. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz (Finanzgericht Köln) kann jedoch geschlossen werden, dass ein Werbungskostenabzug zulässig gewesen wäre, wenn z.B. der Arbeitgeber der Ehefrau untersagt hätte, eine Heimfahrt durchzuführen (BFH-Urteil vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10).
Ein Arbeitnehmer war von seiner auswärtigen Tätigkeit für rund ein Jahr beurlaubt worden. Da ihm nach der Beurlaubung dort eine Weiterbeschäftigung zugesagt worden war, hatte er seine Eigentumswohnung für die Zwischenzeit leer stehen lassen. Nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit machte er u.a. Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und stellte fest, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am selben Ort eine doppelte Haushaltsführung neu begründet wird. Somit können die Mehraufwendungen für die Verpflegung erneut für drei Monate geltend gemacht werden. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am gleichen Ort setzt nämlich nicht voraus, dass der Beschäftigte dort eine neue Wohnung nimmt oder ihm die Verhältnisse am Beschäftigungsort bekannt sind (BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 15/09).
In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurde die Mahlzeitengestellung anlässlich oder während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder während einer doppelten Haushaltsführung rückwirkend ab dem 1.1.2010 grundlegend vereinfacht. Eine Arbeitgeberveranlassung setzt demnach nur noch voraus, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden (bzw. er sie direkt bezahlt) und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Die bislang erforderliche Vorabbuchung durch den Arbeitgeber entfällt.
Bei der Bewertung haben die Arbeitgeber ein Wahlrecht:
- Die Bewertung kann mit dem tatsächlichen Wert erfolgen, wobei ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent unzulässig ist.
- Aus Vereinfachungsgründen können bis zu einem Gesamtwert der Speisen und Getränke von 40 EUR (inkl. Umsatzsteuer) auch die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden (amtliche Sachbezugswerte 2010: Frühstück 1,57 EUR; Mittag-/Abendessen je 2,80 EUR).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt auf Weisung seines Arbeitgebers an einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Die berufliche Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden. Der Arbeitgeber bezahlt die Rechnung, in der ein Mittagessen (inkl. Getränke) in Höhe von 38 EUR enthalten ist. Nach den betrieblichen Reisekostenbestimmungen muss der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert (2,80 EUR) entrichten, der mit der lohnsteuerlich zulässigen Verpflegungspauschale verrechnet wird.
Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert: Da der Wert der Mahlzeit 40 EUR nicht übersteigt, kann der amtliche Sachbezugswert von 2,80 EUR angesetzt werden. Ein geldwerter Vorteil entfällt, da der Arbeitnehmer den Betrag für die Mahlzeit zu bezahlen hat, der dem amtlichen Sachbezugswert entspricht. Infolgedessen erhält der Arbeitnehmer nach der Verrechnung eine steuerfreie Reisekostenvergütung von 3,20 EUR (6 EUR abzüglich 2,80 EUR) ausgezahlt.
Bewertung mit den tatsächlichen Kosten: Das Mittagessen kann auch mit seinem tatsächlichen Wert abzüglich des vom Arbeitnehmer bezahlten Eigenanteils als geldwerter Vorteil erfasst werden (38 EUR abzüglich 2,80 EUR = 35,20 EUR). Der ungekürzte Reisekostenersatz von 6 EUR ist steuerfreier Arbeitslohn, sodass steuerpflichtige Bezüge von 35,20 EUR vorliegen, die allerdings im Rahmen der 44 EUR-Grenze steuerfrei bleiben können.
Hinweis: Erfolgt die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert kann die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR nicht angewendet werden (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011, Drs. 589/10 vom 24.9.2010).
Der auf die ersten drei Monate begrenzte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.
Pauschbeträge
Bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Daher wird der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zugelassen. Die Pauschbeträge sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und betragen kalendertäglich
- 24 EUR bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
- 12 EUR, wenn die Abwesenheit weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt und
- 6 EUR, wenn die Abwesenheit weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden beträgt.
Dreimonatsfrist verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfällt, da sich der Steuerpflichtige nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation einstellen und einen nennenswerten Mehraufwand vermeiden kann. Mit dieser Typisierung bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet somit aus. Schließlich sahen die Richter aus München auch keinen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie (BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 10/08).