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Vorsteuer: Positives FG-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wohl kaum eine Frage wird im Umsatzsteuerrecht derzeit so kontrovers diskutiert, wie die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Aktuell war diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Niedersachsen. Das Gericht entschied im Gegensatz zur Finanzverwaltung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

 

Hintergrund: Stellt das Finanzamt fest, dass der gewährte Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend war, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück. Der Vorsteuerabzug ist also erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung befürwortet und dabei u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs verwiesen. Danach können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden,

 

  • sofern das Ursprungsdokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und

 

  • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

 

Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

 

Beachten Sie: Bis dato hat sich der Bundesfinanzhof „nur“ in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geäußert. Für die Besteuerungspraxis bleibt derzeit zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben wird, endlich für Klarheit zu sorgen (FG Niedersachsen, Beschluss vom 1.10.2013, Az. 5 V 217/13; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11).

Wichtige Prüffelder bei der Umsatzsteuer

 

Eigentlich gelten die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits seit dem 1.10.2013. Da die Finanzverwaltung noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt hat, sollte die Zeit bis zum Jahresende für die Umstellung genutzt werden.

 

Nachfolgend sind weitere Punkte aufgeführt, die ggf. zu beachten sind:

 

  • Grundsätzlich muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

  • Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2014 nutzen zu können, kann es sich anbieten, einige Umsätze erst in 2014 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden muss. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Erklärung und der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind.

Rückgängigmachung der Option führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichtet werden. Berichtigt der leistende Unternehmer eine Rechnung und macht er hierbei den zuvor erklärten Verzicht auf eine Steuerfreiheit wieder rückgängig, verliert der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. Der Anspruch entfällt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück verkauft. Der Verkäufer optierte zur Umsatzsteuer und erteilte eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Später berichtigte er die Rechnung und erklärte die ursprüngliche Rechnung nebst enthaltenem Umsatzsteuerausweis für ungültig.

 

Der Bundesfinanzhof weist in seinem Beschluss darauf hin, dass eine Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird. Wegen des Widerrufs des Verzichts verliert der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. Nicht maßgebend ist insofern also das Zugangsjahr der berichtigten Rechnung (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 64/12).

Vorsteuerabzug: Neues zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Der Europäische Gerichtshof hat die mögliche vorsteuerwirksame Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung in einem belgischen Verfahren bestätigt. Nach der Urteilsbegründung scheint diese Möglichkeit in zeitlicher Hinsicht aber nur dann zu bestehen, wenn die Rechnungskorrektur der Finanzbehörde vor dem Erlass einer ablehnenden Entscheidung über die beanstandete Rechnung zugeht.

 

Zum Hintergrund

 

Versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug z.B. bei einer Außenprüfung, weil die Rechnung unvollständig oder inhaltlich unzutreffend ist, kann dies mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück, mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig ist, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

 

Im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2010 wird derzeit allerdings kontrovers diskutiert, ob Rechnungsberichtigungen eine zinswirksame Rückwirkung entfalten können. Endgültig entschieden ist diese praxisrelevante Frage zwar noch nicht, aber aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr sind nach den Ausführungen in der Fachliteratur zumindest Tendenzen ersichtlich.

 

Danach könnte eine Rückwirkung zumindest dann zulässig sein, wenn die später korrigierte Ursprungsrechnung bereits die wichtigen Rechnungspflichtmerkmale enthält. Dabei handelt es sich um Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

 

Hinweis: Da zu der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle vorerst offengehalten werden (EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11; anhängiges Verfahren unter BFH Az. XI R 41/10).

Vorsteuer: Ergänzender Verweis nur von Rechnung auf Dokument

Bei der Frage, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stehen in der Praxis insbesondere die rechnungsbezogenen Anforderungen im Fokus. Im Zusammenhang mit einer hinreichenden Leistungsbeschreibung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Verweis von einem Dokument auf eine Rechnung unzureichend ist.

Im Streitfall verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Zweitschrift einer Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 7.950.000 DM + 16 % MwSt 1.272.000 DM = 9.222.000 DM.“ Im finanzgerichtlichen Verfahren legte der Kläger ein Anschreiben des Rechnungsausstellers an ihn vor, in dem auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug genommen und die kurzfristige Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis angekündigt wurde. Dieses Anschreiben trug das gleiche Datum wie die Rechnung.

Das Finanzgericht ging gleichwohl von einer formell nicht ordnungsgemäßen Rechnung aus und lehnte den Vorsteuerabzug ab – und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied. Dabei stellten die Richter klar, dass ein rechnungsergänzender Verweis nur in eine Richtung möglich ist – nämlich von der Rechnung auf das Rechnungsergänzungsdokument. Selbst bei identischer Datierung von Rechnung und Dokument ermöglicht eine umgekehrte Verzahnung durch Verweis in einem Dokument auf eine bestehende oder künftig zu erstellende Rechnung den Vorsteuerabzug somit nicht.

Weiterführender Hinweis

Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR (brutto) berechtigen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn bestimmte Rechnungsangaben nicht enthalten sind, beispielsweise muss der Leistungsempfänger nicht genannt werden. Die Leistungsbezeichnung muss aber auch hier eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Feststellung der Leistung ermöglichen (BFH, Beschluss vom 14.3.2012, Az. V B 111/10).

Mehrere Rechnungen mit Steuerausweis über dieselbe Leistung

Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer – neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug für die empfangene Leistung (auch wenn er mehr als eine Rechnung erhalten hat) nur einmal in Anspruch nehmen, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist.

In diesem Zusammenhang weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt auf Fallgestaltungen hin, die in der Praxis anfällig für Fehler sind, beispielsweise Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen oder auch Monats- und Jahresrechnungen über Leasingraten.

Hinweis: In diesen oder vergleichbaren Fällen sollte das Abrechnungsverfahren so gestaltet werden, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzelrechnung oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird (OFD Frankfurt vom 28.10.2011, Az. S 7300 A – 131 – St 128).

Vorsteuerabzug: Installation einer Fotovoltaikanlage

In gleich drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer Fotovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Somit ist er grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn die Aufwendungen mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Nachfolgend wichtige Urteilsaussagen im Überblick:

  • Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen.

 

Hinweis: Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

 

  • Wird das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eingedeckt und sodann eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert, kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur im Umfang des unternehmerischen Nutzunganteils an der gesamten Scheune beanspruchen.

 

Hinweis: Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es sich nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands handelt, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen.

 

  • Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Nach den drei Urteilen des Bundesfinanzhofs kommt dabei z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage gegenübergestellt wird (BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. XI R 29/10, Az. XI R 21/10, Az. XI R 29/09).

Vorsteuer aus laufenden Kosten trotz Nichtzuordnung des Wirtschaftsguts

Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus laufenden Gebäudekosten – soweit sie mit besteuerten Umsätzen zusammenhängen – auch dann möglich ist, wenn die Immobilie nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.

Hat der Unternehmer z.B. wegen einer nichtunternehmerischen Gebäudenutzung keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Erwerbs- oder Errichtungsjahr vorgenommen, kann nach dem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs aber zumindest die Vorsteuer aus den laufenden Kosten beansprucht werden.

Hinweise

Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab.

Ist beim Erwerb des Kfz bereits absehbar, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und den späteren Veräußerungs- oder Entnahmeerlös den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung übersteigt, sollte der Pkw nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.

Dies gilt insbesondere für Kfz, die ohne Vorsteuerabzug, also z.B. „von privat“ erworben wurden. Bei diesen kommt es allerdings nur beim Verkauf, nicht jedoch bei der Entnahme zur Umsatzbesteuerung (BFH, Beschluss vom 10.2.2011, Az. XI B 98/10; BFH-Urteil vom 28.2.2002, Az. V R 25/96).

Betriebsveranstaltungen: Neue Regeln zum Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung geändert. Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte aufgeführt.

 

Vorsteuerabzug bei „Aufmerksamkeiten“ bis 110 EUR

Ein Arbeitgeber wendet Mahlzeiten und die Beförderung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung im Regelfall ausschließlich für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer auf (nichtwirtschaftliche Zwecke).

In diesem Fall ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich bei den Kosten um eine „Aufmerksamkeit“ handelt. D.h., liegen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht über 110 EUR, darf der Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.

 

Kein Vorsteuerabzug bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze

Übersteigen die Aufwendungen für Mahlzeiten und Beförderung im Rahmen eines Betriebsausflugs die Freigrenze von 110 EUR, nimmt der Bundesfinanzhof grundsätzlich eine Veranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer an.

Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte der Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Nach der neuen Rechtsprechung darf der Arbeitgeber bei Überschreiten der Freigrenze die Vorsteuer nicht mehr ziehen; entsprechend entfällt die bisherige Entnahmebesteuerung.

Hinweis: Maßgeblich ist, dass sich die Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und der Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts (BFH-Urteil vom 9.12.2010, Az. V R 17/10).

Kein Vorsteuerabzug: Bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

Enthält eine Rechnung des leistenden Unternehmers nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich um die vom Finanzamt vorab erteilte interne Bearbeitungsnummer handelt und nicht um die Steuernummer, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im Streitfall enthielten die Rechnungen als Steuernummer die Angabe „75/180 Wv“- eine Bezeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „Steuer-Nr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr zur Erteilung der Steuernummer verwendet hatte.

Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug, da für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um die Steuernummer handelte. Dem erteilte der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage und begründete seine Auffassung mit der Gesetzesvorschrift, wonach in der Rechnung entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein muss (BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 55/09).