Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf die jüngste Rechtsprechung zu einer umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietung wesentlicher Wirtschaftsgüter Bezug genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach reicht für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eine langfristige Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Grundlagen für z.B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend ist nun auch eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.
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