Steuerberaterin Margit Schunke

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Januar 2008

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2008:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Jahressteuergesetz 2008: Bundesrat hat zugestimmt

Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 zugestimmt. Damit kann es nun planmäßig in Kraft treten.

Eine der wichtigsten Änderungen des Jahressteuergesetzes 2008 ist der Wegfall der Papier-Lohnsteuerkarte. Ab dem Jahr 2011 ersetzt das elektronische Lohnsteuerverfahren „ElsterLohn II” die alte Lohnsteuerkarte. Arbeitnehmer brauchen sich dann nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte zu kümmern. Dem Arbeitgeber ist nur einmalig die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitzuteilen. Damit kann der Arbeitgeber dann die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Die Arbeitgeber erhalten auch in Zukunft nur die Angaben, die bislang schon auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Dazu gehören Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht und Kinderfreibeträge.

Der Bundesrat hat zusätzlich aber noch eine Entschließung gefasst. Darin tritt er für eine steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer ein, nachdem dies in den bisherigen Gesetzgebungsverfahren unterblieben ist.

Außerdem setzt sich der Bundesrat für eine Anpassung der lohnsteuerrechtlichen Grenzwerte bei der ehrenamtlichen Betätigung von Arbeitslosen ein. Diese stimmten bisher mit dem steuerfreien Übungsleiterfreibetrag überein. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist die Übungsleiterpauschale rückwirkend zum 1.1.2007 erhöht worden, weshalb auch die daran angelehnten Grenzwerte für die ehrenamtlich tätigen Arbeitslosen anzuheben sind – so die Ausführungen des Bundesrats in der Entschließung.

Hinweis: Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf eine Vielzahl steuerfachlicher Einzelregelungen in verschiedenen Steuerbereichen um. Die meisten Neuerungen werden bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten (Bundesrat, Pressemitteilung Nr. 182/2007 vom 30.11.2007).

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Jahresbescheinigung für Kapitalerträge: Ab 2007 neuer Vordruck

Steuerpflichtigen wird die Abgabe der Erklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapier- und Termingeschäften sowie das Ausfüllen der Anlagen KAP (für Einkünfte aus Kapitalvermögen), AUS (für ausländische Einkünfte und Steuern) und SO (für private Veräußerungsgeschäfte) zur Steuererklärung durch die Jahresbescheinigung erleichtert. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden die Kapitalerträge für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten in einer zusammenfassenden Jahresbescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen.

Das Muster der Jahresbescheinigung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2007 ist aktuell geändert worden. Danach ist im Rahmen der Einkommen-/Feststellungssteuererklärung nun grundsätzlich – soweit bekannt – anstelle der Marktrendite die Besteuerung nach der Emissionsrendite vorzunehmen. In den alten Formularvordrucken wurde noch auf das Wahlrecht zwischen beiden Methoden hingewiesen, dessen Anwendung nun aber aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.

Die neue Rechtsprechung ist allerdings trotz der Änderungen im Rahmen der Veranlagung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zwingend umzusetzen. Weisen Wertpapiere eine Emissionsrendite aus, haben Steuerpflichtige weiterhin das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissions- und Marktrendite. Abweichend vom Hinweisblatt kann weiterhin die Marktrendite angeben werden, von der dann der Zinsabschlag berechnet wird. Nur bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder Verlusten unter Ansatz der Marktrendite kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen.

Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entfällt dann die Notwendigkeit und die Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung (BMF, Schreiben vom 24.9.2007, Az. IV B 8 – S 2252-a/0).

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Außergewöhnliche Belastung: Aufwand für Abmagerungskur

Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen und diese die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, wo Aufwendungen für eine Abmagerungskur entstanden sind. Denn durch eine Abmagerungskur wird nicht zwangsläufig eine Krankheit therapiert. Auch zahlreiche gesunde Menschen mit Übergewicht unterziehen sich Abmagerungskuren zur Gewichtsreduktion.

Hinweis: Hat das Finanzamt die Aufwendungen im Vorjahr anerkannt, lässt sich hieraus – im Hinblick auf die Abschnittsbesteuerung – kein Vertrauensschutz herleiten (BFH-Beschluss vom 29.5.2007, Az. III B 37/06).

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Schenkungsteuer: Festsetzungsfrist beginnt mit Kenntnis des Finanzamts

Für die Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis hat. Das heißt, mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt von der Schenkung erfährt, hat es vier Jahre Zeit, gegenüber dem Beschenkten die Schenkungsteuer festzusetzen. Eine Steuerfestsetzung ist allerdings dann nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Erlangt das Finanzamt erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer Schenkung, beginnt auch hier die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung. Ergeht der Schenkungsteuerbescheid allerdings nicht innerhalb von weiteren vier Jahren, ist die Festsetzungsfrist abgelaufen.

Im Urteilsfall übertrug die Tochter im Jahr 1991 schenkungsteuerpflichtig Aktien auf eine GmbH des Vaters. Davon erfuhr das Finanzamt erst 1995. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann daher zum 31.12.1995 und endete zum 31.12.1999. Das Finanzamt forderte die Tochter erstmals 1995 und danach mehrfach erfolglos auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. 1996, also innerhalb der Festsetzungsfrist, erließ es einen Schenkungsteuerbescheid, hob ihn aber später wieder auf. 2001 erließ das Finanzamt erneut einen Steuerbescheid, diesmal unter Angabe geschätzter Werte. Das war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu spät und der Bescheid war aufzuheben.

Hinweis: Das Finanzamt erlangt positive Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung, wenn es den Namen, die Anschrift des Schenkers und des Bedachten sowie den Rechtsgrund des Erwerbs erfährt. Das gilt auch bei Kontrollmitteilungen aufgrund einer Betriebsprüfung, selbst wenn auf Basis der Unterlagen noch weitere Ermittlungen angestellt werden müssen (BFH-Urteil vom 6.6.2007, Az. II R 54/05).

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Einkünfte und Bezüge eines Kindes: Zur Berücksichtigung des Elterngelds

In den Fällen, in denen ein Kind ein eigenes Kind hat, ist das Elterngeld in Höhe des jeweiligen Mindestbetrags (300 EUR bzw. 150 EUR) bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist der den Mindestbetrag übersteigende Betrag als Bezug anzusetzen. Dazu folgendes Beispiel:

Eine 23-jährige Tochter hat im Februar 2007 einen Sohn geboren. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit im Jahr 2006 hat sie einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 900 EUR monatlich. Weil die 23-Jährige zum 1.4.2007 ein Fernstudium begonnen hat, haben die Eltern der Tochter ab April 2007 grundsätzlich wieder Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Einkünfte und Bezüge der Tochter den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5.760 EUR (9/12 von 7.680 EUR) nicht überschreiten. Weil das von der Tochter bezogene Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags – in diesem Fall i.H.v. monatlich 300 EUR – nicht berücksichtigt wird, betragen die Einkünfte und Bezüge der Tochter für den Zeitraum April bis Dezember 2007 insgesamt 5.400 EUR (= 9 x 600 EUR) und bleiben damit unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5.760 EUR. Damit kann in diesem Fall im Ergebnis ein Kindergeldanspruch bejaht werden.

Hinweis: Auch wenn die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) noch nicht entsprechend angepasst wurde, müssen die Familienkassen diese Regelung bereits umsetzen (Bundeszentralamt für Steuern, Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe August 2007).

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Vermieter


Werbungskosten: Aufwendungen für Schadstoffgutachten

Aufwendungen für Schadstoffgutachten
Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient.

Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Vorinstanz, die der Ansicht war, eine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis habe nicht bestanden. Demnach wurden die Kosten von der Vorinstanz auch nicht als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt.

Nach Ansicht des BFH liegen jedoch Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare ist ausreichend. Denn als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Grund und Boden, da diese inklusive der Erschließungskosten bei der Gebäudevermietung zum Einkunftstatbestand gehören. Voraussetzung ist nur, dass die Aufwendungen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in Substanz oder Wesen verändert wird. Nicht entscheidend ist, ob es zu einer Werterhöhung des Grundstücks kommt.

Hinweis: Dieses Ergebnis wird auch nicht durch eine später durchgeführte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert, wenn neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks in der Zeit nach der Sanierung auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um eine Vermietung gegeben ist (BFH-Urteil vom 17.7.2007, Az. IX R 2/05).

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Sofort abziehbar: Aufwendungen für Umbau von Großraum- in Einzelbüros

Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in mehrere Einzelbüros unter Verwendung von Rigipswänden sowie für die Anpassung der Elektroinstallationen im hierdurch notwendigen Umfang können sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten erfasst und die Aufwendungen damit nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt. Damit konnte der Vermieter den Aufwand im Ergebnis sofort bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen.

Im Urteilsfall wurde ein Großraumbüro nach Auszug der gewerblichen Mieter in vier Einzelbüros umgebaut und die Elektroinstallation entsprechend angepasst. Das Finanzamt lehnte den dafür entstandenen Sofortabzug des Aufwands von rund 15.000 EUR mit dem Verweis auf Herstellungskosten ab. Laut BFH reicht die reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Zwischenwände allerdings nicht aus, um den streitigen Aufwand als Herstellungskosten zu qualifizieren. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude ein bautechnisches Gepräge geben würden. Denn die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist neben Ersterstellung und der Wiedererstellung nur dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut in seinem Wesen verändert wird (Wesensänderung). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.

Hinweis: Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind nachträgliche Herstellungskosten nur dann gegeben, wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zur Folge haben. Dies gilt z.B., wenn durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird. Auch in dieser Hinsicht kann die Einfügung von Zwischenwänden für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen.

Als weitere Alternative können durch eine wesentliche Verbesserung Herstellungskosten entstehen. Diese ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn das Nutzungspotenzial durch die Baumaßnahmen gehoben wird. Dafür müssen mindestens drei Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung von Grund auf erneuert werden. Dazu gehören Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster. Aber auch nach diesen Maßstäben kann der bloße Einbau von Trennwänden, der allein wegen der gesonderten Vermietbarkeit der abgeteilten Räume durchgeführt wurde, nicht als Herstellungsmaßnahme angesehen werden (BFH-Urteil vom 16.1.2007, Az. IX R 39/05).

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Einkünfte aus Vermietung: Verlust aus Optionsgeschäft gehört nicht dazu

Wer Mieteinnahmen zur Durchführung von Optionsgeschäften einsetzt, kann daraus entstehende Verluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn von Anfang an die Absicht bestand, die angelegten Beträge später wiederum für Vermietungszwecke zu verwenden.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vermietete ein Immobilienmakler über vierzig Objekte und verwendete die daraus erzielten Überschüsse für Devisenoptionsgeschäfte. Die durch diese Tätigkeit entstandenen erheblichen Verluste sollten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Denn die aus dieser Einkunftsquelle stammenden Mittel seien dazu bestimmt gewesen, die mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten zu decken und weitere Vermietungsobjekte anzuschaffen.

Die Anlage vereinnahmter Mieten zur Durchführung der Optionsgeschäfte stellt aber lediglich Einkommensverwendung dar und ist nur deshalb steuerrechtlich bedeutsam, weil dadurch wieder Einkünfte bei einer anderen Einkunftsart bezogen werden. Allein der Entschluss, die Optionserlöse im Rahmen der Vermietungstätigkeit zu verwenden, begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass erst der wirtschaftliche Erfolg der Optionsgeschäfte darüber entscheidet, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in Mietobjekte zur Verfügung stehen.

Hinweis: Darüber hinaus hat der BFH in seiner Entscheidung erneut bekräftigt, dass die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften, die den sogenannten sonstigen Einkünften zuzurechnen sind, nicht mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können. Gegen diese Verlustausgleichsbeschränkung bestehen auch keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel (BFH-Urteil vom 18.9.2007, Az. IX R 42/05).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wertpapiere als Liquiditätsreserve

Eine Freiberuflersozietät kann ihre Liquiditätsreserve auch in gängigen Aktien oder Fondsanteilen anlegen, ohne dass dadurch der betriebliche Zusammenhang gelöst wird. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Nach der neueren Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Gewinnermittlungsarten nicht vom Gesetz gedeckt und deshalb können auch Einnahmen-Überschuss-Rechner gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Ein Wirtschaftsgut kann dann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn es den Betrieb fördert.

Zwar beinhalten Aktien und Fonds immer auch ein spekulatives Element. Bei Freiberuflern mit stabiler Gewinnentwicklung kann allein dadurch die Widmung zum gewillkürten Betriebsvermögen jedoch nicht entfallen. Sollen finanzielle Mittel für Ersatzinvestitionen laufend angespart und nicht durch Kredite finanziert werden, ist diese Entscheidung von Freiberuflern legitim und steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren. Auf welche Weise der Ertrag erwirtschaftet wird, spielt so lange keine Rolle, wie er für betriebliche Zwecke verwandt werden soll. Das gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn im Zeitpunkt von Anschaffung oder Einlage bereits Verluste zu erwarten sind.

Hinweis: Dem Urteil kommt künftig eine größere Bedeutung zu. Denn um den nachteiligen Auswirkungen der Abgeltungsteuer 2009 im Privatbereich zu entgehen, kann es sinnvoll sein, Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuzuführen.

Da Steuerpflichtige aber kein freies Wahlrecht haben, gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu bilden, muss die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens immer auch betrieblich veranlasst sein, d.h., sie muss ihr auslösendes Moment im Betrieb haben. Deshalb muss in diesen Fällen dargelegt werden, welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen den Freiberufler veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln. Darüber hinaus sind die speziellen Anforderungen an die Bildung von Geldanlagen als gewillkürtes Betriebsvermögen durch Freiberufler zu beachten. Erforderlich ist eine eindeutige Dokumentation des entsprechenden Widmungswillens durch einen Ausweis in der Buchführung. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die erstmalige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Erwerb oder Einlage notwendig, sodass ein Betriebsprüfer ohne Weiteres die Zugehörigkeit erkennen kann. Anschließend müssen die Erträge aus den Wertpapieren als Betriebseinnahmen erklärt werden und die Erfassung der Wertpapierverkäufe auf Betriebskonten sichergestellt sein (FG Hamburg, Urteil vom 25.4.2007, Az. 2 K 239/05).

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Ansparabschreibung: Bildung auch für verbleibenden Restbetrieb möglich

Eine Ansparabschreibung und auch der neue Investitionsabzugsbetrag kann noch im Jahr vor einer beabsichtigten Betriebsveräußerung gebildet werden, sofern noch mit einer Anschaffung des Wirtschaftsguts für einen verbleibenden Restbetrieb zu rechnen ist. Dies ist nur dann nicht mehr möglich, wenn

  • die voraussichtlich im Restbetrieb noch ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der bisherigen Tätigkeit entspricht,
  • mangels Gewinnerzielungsabsicht nach der Betriebsveräußerung voraussichtlich Liebhaberei vorliegen wird oder
  • das geplante Wirtschaftsgut durch überwiegende Privatnutzung kein Betriebsvermögen des Restbetriebs darstellt.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als einzige wesentliche Betriebsgrundlage veräußert, sich aber einzelne Mandate zurückbehalten. Auch wollte er für den Erwerber weiterhin als Steuerberater selbstständig tätig sein. Zwar darf eine Ansparrücklage bei Veräußerungsabsicht nicht mehr gebildet werden, weil nicht mehr in den Betrieb investiert wird. Besteht allerdings noch die Möglichkeit, dass Investitionen vorgenommen werden, ist die Bildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt etwa, wenn der Betrieb in geringem Umfang fortgeführt wird und der geplante Erwerb realistisch ist.

Hinweis: Dem stehen weder Steuerfreiheit noch Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsgewinn entgegen. Denn für die Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird der Verkauf aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und nicht aller Wirtschaftsgüter verlangt. So darf z.B. ein Steuerberater einzelne Mandate zurückbehalten, auf die weniger als 10 Prozent der Einnahmen entfallen. Hiermit kann er dann seinen bisherigen Betrieb fortführen und neue Investitionen tätigen (BFH-Urteil vom 1.8.2007, Az. XI R 47/06).

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Steuernummer: Erteilungsanspruch bei vermuteter Scheinselbstständigkeit

Das Erteilen einer Steuernummer ist nicht von der Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen abhängig. Das bedeutet: Wer gegenüber dem Finanzamt angibt, eine gewerbliche Betätigung aufgenommen zu haben, hat zunächst einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt eine Scheinselbstständigkeit vermutet.

Im Urteilsfall lehnte das Finanzamt die Vergabe einer Steuernummer ab, weil es unter der angegebenen Unternehmensanschrift keine Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Steuerpflichtigen fand. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Steuernummer lediglich nach außen der Anschein einer selbstständigen Tätigkeit erweckt werden sollte. Diese Auffassung des Finanzamts findet nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen im Gesetz keine Grundlage. Die Unternehmereigenschaft ist erst zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige – nach Erteilen der Steuernummer – eine Umsatzsteuererklärung abgibt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof muss die Sache noch endgültig entscheiden. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 75/07 anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.8.2007, Az. 5 K 364/06).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Steuerschädlich: Mit Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen

Zinsen aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Bedingungen bei der Auszahlung steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist allerdings gefährdet, wenn die Kapitallebensversicherung zur Sicherheit für ein Darlehen eingesetzt wird, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben/Werbungskosten sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber vor, wenn das Darlehen unmittelbar der Anschaffung eines Wirtschaftsguts dient.

Im Urteilsfall sah der Bundesfinanzhof diesen Ausnahmefall allerdings nicht als gegeben an, da der Darlehensbetrag, der zur Finanzierung einer GmbH-Einlage eingesetzt wurde, zunächst auf ein Girokonto des Gesellschafters eingezahlt wurde. Im Ergebnis wurde die zur Besicherung des Darlehens eingesetzte Kapitallebensversicherung damit steuerschädlich verwendet.

Hinweis: Dabei ist es insbesondere auch unwichtig, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung ggf. nicht zur Einkünfteerzielung geeignet sind (BFH-Urteil vom 4.7.2007, Az. VIII R 46/06).

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Datenverarbeitungsgestützte Buchführung: Finanzamt hat Zugriff

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.

Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

Der BFH hat sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Auffassung der Aktiengesellschaft angeschlossen, denn es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das in der Abgabenordnung geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstrecke und es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehe, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mithilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen (BFH-Beschlüsse vom 26.9.2007, Az. I B 53/07 und Az. I B 54/07).

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Dauerverluste ohne Ausgleich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, dass eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verlustbringende Aktivitäten lösen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Liebhaberei kommt hier nicht in Betracht. Die erzielten Verluste sind außerbilanziell zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags wieder hinzuzurechnen.

Im Urteilsfall ging es um den bei Gemeinden zunehmenden Trend, defizitäre Bäder oder Büchereien in selbstständige Organgesellschaften auszulagern. Gleichzeitig werden gewinnträchtige Betriebe wie der kommunale Wohnungsbau ausgegliedert, sodass sich die Verluste und Gewinne auf Ebene des Organträgers ausgleichen. Diese kommunale Querfinanzierung beanstandet der BFH nicht, da grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Der im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags vom Organträger übernommene Verlust zieht dafür aber bei den Kapitalgesellschaften regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich und damit entsprechende Belastungen mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Hinweis: Zwar erbringen solche Verlustbetriebe allgemeine öffentliche Leistungen an die Bürger. Steuerlich ist jedoch allein die gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung der Vermögensminderung maßgebend. Wenn kommunale Aufgaben auf selbstständige Organgesellschaften ausgelagert werden, müssen diese sich den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsätzen unterwerfen. Ein kommunales Bad kann ohne Weiteres wie private Betriebe profitabel arbeiten, sodass es nicht auf dauernde Verlustübernahmen angewiesen ist (BFH-Urteil vom 22.8.2007, Az. I R 32/06).

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Steuervorteile für eine Abfindung: Auch bei „Management-Buy-out“

Steuervorteile für eine Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, wie der ermäßigte Steuersatz und bis 2005 ein Freibetrag, können auch in Fällen eines „Management-Buy-out“ gewährt werden. Denn auch bei Übernahme des Geschäftsbetriebs durch Arbeitnehmer wird das Arbeitsverhältnis zunächst beendet.

Im Urteilsfall führte eine vom Arbeitnehmer mitgegründete GmbH den Geschäftsbetrieb des bisherigen Arbeitgebers fort. Der Arbeitnehmer schloss mit der neu gegründeten GmbH einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer ab. In diesem Zusammenhang gewährte der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zweckgebunden für die GmbH-Gründung ein unverzinsliches Darlehen über ca. 12.500 EUR. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von drei Monaten und war in einer Summe zurückzuzahlen. Im späteren Übergabevertrag verzichtete der bisherige Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens. Macht er das anstelle einer Abfindungszahlung, ist der Verzicht steuerlich wie eine steuerbegünstigte Abfindung zu behandeln, entschied der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Ob das der Fall war, muss das Finanzgericht jetzt allerdings noch prüfen. Klar ist aber, dass das Arbeitsverhältnis mit der neu gegründeten GmbH rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses darstellt. Das alte Arbeitsverhältnis war somit beendet, wodurch der Weg für die Steuervorteile grundsätzlich frei ist. Der Arbeitnehmer kann die begehrte Steuerfreiheit und Tarifbegünstigung allerdings nicht allein mit der Begründung beanspruchen, dass der Verzicht bei einem anderen Mitgesellschafter als Abfindung gewertet wurde. Denn der im Grundgesetz manifestierte Gleichheitssatz gewährt keinen Anspruch auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung (BFH-Urteil vom 9.5.2007, Az. XI R 52/05).

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuerpflichtig: Über- und Doppelzahlungen der Kunden

Zahlt ein Kunde eine Leistung des Unternehmens irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das umsatzsteuerlich relevante Entgelt dar. Maßgeblich ist nicht, was der Kunde vereinbarungsgemäß aufzuwenden hätte. Denn die Umsatzsteuer berechnet sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung und dazu zählt alles, was dem Unternehmer vom Kunden zugeht, „um die Leistung zu erhalten“.

Hinweis: Das hat zur Folge, dass Über- und Doppelzahlungen bereits bei Eingang der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Verbleibt ein Teil der Über- und Doppelzahlungen später endgültig beim Unternehmer, weil die Kunden ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, bleibt es beim ursprünglich überhöhten Entgelt. Eine erfolgswirksame Ausbuchung dieser Über- und Doppelzahlungen hat im Nachhinein keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Umsatzsteuer, da die Umsatzbesteuerung sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bereits auf die vereinbarten Entgelte und die Überzahlungen bezog. Zahlt das Unternehmen Über- und Doppelzahlungen wieder an die Kunden zurück, liegt darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage mit der Folge, dass der dafür geschuldete Steuerbetrag ebenfalls zu berichtigen ist (BFH-Urteil vom 19.7.2007, Az. V R 11/05).

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Verfassungsgemäß: Ermäßigter Umsatzsteuertarif für einige Taxifahrten

Nach den umsatzsteuerlichen Regelungen werden Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer ermäßigt mit 7 Prozent umsatzbesteuert. Dasselbe gilt für Touren außerhalb einer Gemeinde dann, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet. Als gesetzliche Typisierung ist dies verfassungsgemäß.

Hinweis: Hin- und Rückfahrt sind dabei nur dann als eine einheitliche Beförderungsleistung anzusehen, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Fahrer nicht auf den Fahrgast wartet, sondern den Fahrgast später wieder abholt – sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung – und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (BFH-Urteil vom 19.7.2007, Az. V R 68/05).

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Arbeitgeber


Sozialversicherung: Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile

Bei der Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch eine Arbeitgeberin führt die Zahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils bei den Arbeitnehmern. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen des Arbeitnehmers, die nicht in Geld geleistet werden. Es wird jeder wirtschaftliche Vorteil erfasst – wie z.B. eine Sach-, Natural- oder sonstige Leistung.

Unterbleibt die Abführung des Sozialversicherungsbeitrags zu Unrecht und wird die Nachentrichtung des Arbeitnehmeranteils nach der Aufdeckung nachgeholt, wird damit vom Arbeitgeber ein Lohnzufluss bewirkt, wenn darin ein für die Beschäftigung gewährter Vorteil zu sehen ist. Der Arbeitnehmer erlangt die nachträgliche Gleichstellung hinsichtlich seines Sozialversicherungsschutzes erst mit der tatsächlichen Nachentrichtung. Indem der Arbeitgeber zum ausgezahlten Lohn auch den Arbeitnehmeranteil finanziert, wendet er über den Bruttolohn hinaus einen geldwerten Vorteil zu (BFH-Urteil vom 13.9.2007, Az. VI R 54/03).

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Kein Arbeitslohn: Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber

Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber im Bereich der nachweislichen Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Zuwendungen an seine Arbeitnehmer macht. Denn bei diesen Maßnahmen überwiegt das betriebliche Eigeninteresse. Die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss nur berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken.

Hinweis: Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich, nicht so allerdings eine Einschränkung auf den Personenkreis mit Bildschirmarbeitsplätzen (BFH-Beschluss vom 4.7.2007, Az. VI B 78/06).

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Weitergeleitete Fremdprovisionen: Unterliegen nicht der Rabattbesteuerung

Gibt der Arbeitgeber Provisionen an die eigene Belegschaft weiter, die er von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat, gewährt er Bar- und keinen Sachlohn. Das hat zur Folge, dass diese Zahlungen nicht der generell steuerlich günstigeren Rabattbesteuerung unterliegen.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vermittelte eine Bank auch Versicherungsverträge von Verbundpartnern. Soweit Mitarbeiter die Policen für sich selbst oder an Verwandte vertrieben, bekamen sie laut Betriebsvereinbarung die ganze Abschlussprovision. Die Bank führte insoweit keinen Lohnsteuerabzug durch, weil sie die weitergeleiteten Provisionen um den Rabattfreibetrag gekürzt hatte.

Die Rabattbesteuerung setzt aber voraus, dass Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Betriebs verbilligt erhalten. Arbeitnehmern werden keine günstigeren Konditionen eingeräumt, wenn Versicherungsschutz lediglich zu marktüblichen Bedingungen gewährt wird. Zwar kommt für Vermittlungsleistungen die Rabattbesteuerung in Betracht, da das Vermitteln von Versicherungen zur Produktpalette der Bank gehört. Das Institut erbringt diese Leistung aber nur gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

Hinweis: Zwischen der Bank und ihren Arbeitnehmern bestehen keine Rechtsbeziehungen, nach denen die Bank von den Angestellten eine Provision hätte verlangen können, auf die sie anschließend mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis verzichtet. Dem Kreditinstitut standen nur gegenüber dem Versicherungsunternehmen Ansprüche zu. Somit hat die Bank ihren Arbeitnehmern gegenüber keine verbilligten Dienstleistungen und damit keinen Sachlohn erbracht (BFH-Urteil vom 23.8.2007, Az. VI R 44/05).

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Abschließende Hinweise


Entgeltfortzahlung und Mutterschutz: Einheitliche Erstattungsformulare

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben neue Antragsformulare für Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz herausgegeben. Dabei handelt es sich zum einen um den Vordruck „Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit – U 1“.

In dem Vordruck sind die gezahlten Vergütungen anzugeben. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Erstattung seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung erfolgt. Zu Unrecht erstattete Beträge werden zurückgezahlt. Der mit der Entgeltfortzahlung übergegangene Ersatzanspruch wird an die Krankenkasse abgetreten. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen und Umlagebeträge abgeführt werden. Bei dem zweiten Vordruck handelt es sich um den Vordruck „Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft – U 2“.

Erstattet wird das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbots gezahlte Bruttoarbeitsentgelt nach den Regelungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Es besteht kein Erstattungsanspruch, wenn andere Gründe für sich allein oder neben dem Beschäftigungsverbot für das Aussetzen mit der Arbeit maßgebend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass das Entgelt nach den Bestimmungen des MuSchG gezahlt worden ist. Die Erstattung erfolgt seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen sowie, dass Umlagebeträge abgeführt werden.

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Unterhaltsforderungen von Kindern: In Zukunft besser durchsetzbar

Hält sich der Unterhaltsschuldner im Ausland auf, sollen Kinder künftig ihren Unterhalt leichter einfordern können. Das ist das Ergebnis der „Haager Konferenz“. 50 Staaten haben sich hier auf ein neues Übereinkommen verständigt, wonach Kinder bei der Durchsetzung ihrer Forderungen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten.

Die vereinbarte Haager Unterhaltskonvention soll Kindern helfen, den Schuldner aufzuspüren, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und nötigenfalls den Unterhalt zwangsweise zu erlangen. Dazu ist die Einrichtung „Zentraler Behörden“ vorgesehen. Außerdem enthält das Abkommen Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Ausland sowie ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Grundlage des neuen Übereinkommens bildet ein seit rund 50 Jahren bestehendes und in der Praxis häufig angewandtes UN-Übereinkommen. Das neue Übereinkommen muss jetzt in den meisten beteiligten Staaten noch von den Parlamenten angenommen und umgesetzt werden, so auch in Deutschland.

Hinweis: Die Einschaltung staatlicher Behörden ist notwendig, da die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Oftmals ist der genaue Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt. Bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit müssen die Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt werden. Außerdem ist die zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche – z.B. im Wege der Klage – in einem fremden Staat schwer zu organisieren. Wegen all dieser Fragen kann sich ein deutsches Kind künftig an die deutsche „Zentrale Behörde“ wenden. In Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein. Diese spürt dann gemeinsam mit der ausländischen Zentralen Behörde den Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhalts vor Ort (BMJ, Pressemitteilung vom 23.11.2007).

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