Steuerberaterin Margit Schunke

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September 2008

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2008:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:


Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Steuerverfahren: Sollen künftig "schlanker" werden

Der vom Bundeskabinett im Sommer dieses Jahres verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die meisten Maßnahmen treten voraussichtlich im Jahr 2009 in Kraft. Nachfolgend werden praxisrelevante geplante Maßnahmen im Überblick vorgestellt.

  • Unternehmen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Steuererklärungen (Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen) standardmäßig elektronisch übermitteln. Darüber hinaus ist dies auch für die Steuerbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung geplant. Zur Vermeidung unbilliger Härten können die Finanzbehörden in Ausnahmefällen aber auch darauf verzichten.

  • Neu gegründete Unternehmen müssen im Zusammenhang mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeit u.a. Auskunft über ihre steuerrelevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geben. Diese Verpflichtung sollen sie künftig auf elektronischem Wege erfüllen können.

  • Es ist beabsichtigt, die Abgabe der Steuererklärung von privaten Steuerzahlern dadurch zu vereinfachen, dass künftig bestimmte – bisher in Papierform vorzulegende – Belege und Unterlagen dem Finanzamt auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden können. Davon betroffen sind zunächst Bescheinigungen über Spenden, vermögenswirksame Leistungen und Riester-Verträge.

  • Geplant ist, dass Finanzverwaltung und Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei Arbeitgebern künftig zeitgleich vornehmen.

  • Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen von aktuell 6.136 EUR auf 7.500 EUR angehoben werden. In den Fällen, in denen die Umsatzsteuerschuld des Vorjahrs unter einer bestimmten Betragsgrenze liegt, können Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Es ist beabsichtigt, diese Betragsgrenze von 512 EUR auf 1.000 EUR anzuheben. Ferner können Unternehmer, deren Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr eine bestimmte Betragsgrenze überschritten hat, wählen, ob sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben. Dies ist künftig der Fall, wenn der Betrag 7.500 EUR übersteigt.

  • Beabsichtigt ist, die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldungen von 3.000 EUR auf 4.000 EUR anzuheben. Für vierteljährliche Anmeldungen soll der Betrag von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.

  • Bei Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen an andere Unternehmer soll die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht mehr notwendig sein. Weiter ist geplant, auf die bisher obligatorische Ausstellung sogenannter Sammelrechnungen bei elektronischer Datenübermittlung zu verzichten.

  • Die Mitteilung der Banken über einbehaltene Abgeltungsteuer getrennt nach Postleitzahlen soll in elektronischer Form erfolgen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 23.7.2008).

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Kindergeld: Sind Semestergebühren ausbildungsbezogene Aufwendungen?

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 7.680 EUR lassen für Kinder ab 18 Jahren den Kindergeldanspruch und andere kinderbedingten Ermäßigungen entfallen. Semester- oder Rückmeldegebühren sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf allerdings bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes als besondere Ausbildungskosten abziehbar.

Da das Entrichten der Semester- oder Rückmeldegebühren Voraussetzung dafür ist, dass das Kind weiter studieren darf, entstehen sie ausbildungsbedingt. Sofern dem Studenten durch die Zahlung der Gebühr zugleich kostenlose Beförderungsmöglichkeiten im Nahverkehr auch zu privaten Zwecken ermöglicht werden, handelt es sich regelmäßig um geringfügige Vorteile, die neben dem eigentlichen Zweck (Fortsetzung des Studiums) bedeutungslos sind.

Hinweis: Das Finanzgericht widersprach damit den Anweisungen der Finanzverwaltung, die nur Studiengebühren als abzugsfähig anerkennt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 38/08 anhängig. Eltern, denen die Berücksichtigung der Semester- und Rückmeldegebühren das Kindergeld retten können, sollten ihre Bescheide mit einem Einspruch offen halten (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2008, Az. 9 K 4245/07 Kg).

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Kindergeldanspruch: Bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2006 seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert. Soweit die Einkünfte und Bezüge eines erwerbstätigen Kindes den schädlichen Jahresgrenzbetrag von aktuell 7.680 EUR nicht übersteigen, erhalten Eltern für ihre Kinder nun auch dann Kindergeld, wenn die Kinder einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat daraufhin die Familienkassen angewiesen, ab sofort für jeden Monat, für den ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, zu überprüfen

  • ob trotz Erwerbstätigkeit mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergelds vorlagen und ob

  • die dem Anspruchszeitraum zuzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR übersteigen.

Ist dies der Fall, besteht für den gesamten Anspruchszeitraum kein Anspruch auf Kindergeld. Übersteigt das zuzurechnende Einkommen des Kindes den Grenzbetrag allerdings nicht, besteht im gesamten Anspruchszeitraum ein Anspruch auf Kindergeld. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt oder nicht.

Hinweis: Die mittlerweile überholte Sichtweise wirkte sich für Eltern immer dann günstig aus, wenn das Kindeseinkommen insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag lag. Dann entfiel das Kindergeld nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die Einkünfte und Bezüge im übrigen Zeitraum unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lagen. Die aktuell geltende Regelung ist hingegen vorteilhaft, wenn das gesamte Jahreseinkommen beider Abschnitte zusammen unter den schädlichen 7.680 EUR bleibt. Dann bleibt der Anspruch auch für die Monate der Vollerwerbstätigkeit erhalten (BZSt vom 4.7.2008, Az. St II 2 – S 2282 – 138/2008).

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Steuer-Identifikationsnummer: Wird bis zum 31.12.2008 verschickt

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass nun alle Bürger bis zum 31.12.2008 ein persönliches Mitteilungsschreiben erhalten, in dem die Steuer-Identifikationsnummer, die "Kennzahl fürs Leben", mitgeteilt wird. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt erst im Anschluss (BMF, Newsletter vom 1.8.2008).

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Vermieter


Rückwirkende Mietanpassung: Steuerliche Anerkennung bei Angehörigen

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind ertragsteuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind. Ihre Gestaltung muss darüber hinaus dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und die Vertragsinhalte müssen auch tatsächlich umgesetzt werden. Allerdings ist die steuerliche Anerkennung nicht bei jeder Abweichung vom Fremdüblichen in Gefahr.

Wird z.B. der Mietzins unter nahen Angehörigen über einen kurzen Zeitraum vom Vermieter nicht angepasst, hat dies allein nicht notwendigerweise negative steuerliche Folgen. Hat der Vermieter jedoch 18 Jahre lang – trotz Wertsicherungsklausel im Mietvertrag – keinen höheren Mietzins eingefordert, ist dies als unüblich einzustufen. Ein fremder Dritter hätte nicht über einen derart langen Zeitraum auf die vereinbarte Mietanpassung verzichtet.

Somit konnte der Unternehmer im Urteilsfall (Mieter) die an seine Ehefrau als Vermieterin nachträglich gezahlten Mietanpassungsbeträge nicht als gewinnmindernde betriebliche Verbindlichkeiten abziehen.

Hinweis: Zwar entspricht die Wertsicherungsklausel im Mietvertrag den Voraussetzungen der Fremdüblichkeit. Wird die Mietanpassung aber über lange Zeit nicht geltend gemacht und der Vertrag insoweit erst rückwirkend entsprechend der Vereinbarung durchgeführt, weicht dies vom Fremdüblichen ab (BFH-Urteil vom 21.2.2008, Az. III R 70/05).

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Liebhaberei: Liegt beim befristeten Mietvertrag nicht generell vor

Eine Einkünfteerzielungsabsicht muss regelmäßig für alle Einkunftsarten vorliegen. Denn nur wer bestrebt ist, Gewinne zu erzielen, soll auch das Recht in Anspruch nehmen dürfen, entsprechende Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend zu machen. Fehlt diese Absicht, spricht man von Liebhaberei. Dann geht man davon aus, dass die entsprechende Tätigkeit aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird mit der Folge, dass bei der Ermittlung der Einkünfte ein Verlust aus dieser Tätigkeit steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung geht man zunächst immer von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus. Das gilt selbst dann, wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände dagegen sprechen. Liegen befristet abgeschlossene Mietverträge vor, kann hierdurch allein noch nicht die Befristung der Vermietungstätigkeit an sich angenommen werden, denn der ursprüngliche Vertrag kann z.B. verlängert werden. Es müssen stets weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass der Vermieter seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet hat. Folgende Umstände reichen dazu allerdings nicht aus:

  • Die bloße Einschätzung, das Haus sei grundsätzlich für die Eigennutzung gebaut.

  • Ein krasses Missverhältnis zwischen Sanierungskosten und Mietertrag.

Hinweis: Da im Urteilsfall auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Wohnung verbilligt überlassen wurde, bestand kein Anlass, an der Einkünfteerzielungsabsicht zu zweifeln (BFH-Urteil vom 2.4.2008, Az. IX R 63/07).

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Kapitalanleger


Ertragszurechnung: Bei Vermögen, das den Kindern "geschenkt" wurde

Sind Eltern über das Konto ihres Kindes verfügungsberechtigt und behandeln sie diese Gelder wie ihr eigenes Vermögen, sind ihnen die daraus erzielten Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen. Das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist.

Im vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatten Eltern Wertpapiergeschäfte über Konten ihrer fünf voll- und minderjährigen Kinder abgewickelt. Die erwirtschafteten Erträge wurden durch Überweisungen den Konten der Eltern gutgeschrieben oder in bar abgehoben. Damit waren die Vermögenssphären der Eltern und die ihrer Kinder nicht getrennt.

Denn Erträge sind immer demjenigen zuzurechnen, der die Erträge auf eigene Rechnung erzielt und der das zugrunde liegende Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet hat. Ein Indiz dafür ist, wenn Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über das Depot der Kinder vornehmen und hierüber detaillierte Aufzeichnungen führen. Diese Auflistung macht nur dann Sinn, wenn mit den festgehaltenen An- und Verkäufen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Gewinne den Eltern zuzurechnen sind. Anders wäre dies nur zu beurteilen gewesen, wenn sie das Kapital strikt von ihrem eigenen Vermögen getrennt hätten.

Hinweis: Die erwünschte Zuordnung der Einkünfte bei den Kindern zur Ausnutzung von Freibeträgen gelingt nur, wenn die Konten auf den Namen der Kinder lauten und die erzielten Erträge auf Konten der Kinder verbleiben. Über diese Konten dürfen allerdings keine laufenden Unterhaltskosten für die Kinder finanziert werden. Erlaubt sind lediglich konkrete Anschaffungen für den Nachwuchs. Der entnommene Betrag muss dann mit dem Kaufpreis übereinstimmen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.4.2008, Az. 5 K 2200/05).

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Neue Fondsart geplant: Die Mitarbeiterbeteiligungsfonds

Über das geplante Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung setzt die Große Koalition ihr Vorhaben um, Arbeitnehmer verstärkt an den Unternehmen zu beteiligen, für die sie arbeiten. Die direkte Beteiligung und die Beteiligung über einen speziellen Mitarbeiterbeteiligungsfonds sollen in gleicher Höhe gefördert werden. Die Fonds müssen 75 Prozent der Anlagemittel in die Unternehmen investieren, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb von solchen Fondsanteilen gewähren. Der Rest fließt zur Risikostreuung in herkömmliche Geldmarktinstrumente.

Anders als herkömmliche Investmentfonds erwerben die Mitarbeiterbeteiligungsfonds statt Aktien vorrangig nicht börsennotierte Beteiligungen an den Unternehmen, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren, sowie unverbriefte Darlehensforderungen. Sie müssen höchstens einmal monatlich einen Kurs festlegen und einmal jährlich Anteile zurücknehmen. Flankiert werden soll das neue Mitarbeiterbeteiligungsmodell durch weitere Vorhaben:

  • Unternehmen und Belegschaft können die Rahmenbedingungen selbst festlegen, etwa die Höhe der Gewinn- und Verlustbeteiligung, Laufzeit, Sperrfrist und Kündigungsbedingungen.

  • Bund und Länder wollen den Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung durch ein Beratungsnetzwerk unterstützen.

Hinweis: Das Gesetz soll für Lohnzahlungszeiträume ab 2009 gelten. Weder für die Unternehmen noch für die Beschäftigten besteht ein Zwang zur Teilnahme an den angebotenen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Bietet ein Unternehmen das neue Modell allerdings an, müssen grundsätzlich alle Beschäftigten daran teilhaben können (BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung vom 14.7.2008).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Gemeinnützig: Ärztlicher "Notfallpraxis-Verein"

Zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten häufig Vereine gegründet. Diese richten gemeinsam in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein. Die Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Diese Vereine können als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit liegt nicht vor (OFD Frankfurt vom 16.6.2008, Az. S 0185 A – 8 – St 53).

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Betrieblicher Verkaufsgewinn: Zur Ermittlung bei der Ehegattenimmobilie

Haben Eheleute ihr Eigenheim als Miteigentümer zu je 50 Prozent erworben und nutzt ein Ehepartner einen Kellerraum betrieblich, ist bei einer Veräußerung des Betriebs für die Ermittlung des betrieblichen Verkaufsgewinns Folgendes zu beachten:

Die anteilig auf den Kellerraum entfallenden stillen Reserven erhöhen zwar bei Veräußerung des Betriebs den Veräußerungsgewinn – aber nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Ehepartners, der den Raum betrieblich genutzt hat. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der betrieblich nutzende Ehepartner zuvor alle Kosten für den Raum (anteilige Hauskosten und Absetzung für Abnutzung – AfA) als Betriebsausgaben abgezogen hat.

Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lager für seine Arztpraxis genutzt. Später veräußerte er die Praxis. Bis dahin hatte er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen. Der Selbstständige kann trotz fehlenden Eigentums die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat. Die Beendigung der betrieblichen Nutzung des Kellerraums führt nicht zur Realisierung der stillen Reserven des auf die Ehefrau des Arztes entfallenden Anteils und erhöht den Veräußerungsgewinn des Arztes im Ergebnis nicht.

Hinweis: Der Selbstständige kann trotz fehlendem Eigentum die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende AfA als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat (BFH-Urteil vom 29.4.2008, Az. VIII R 98/04).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Aufgabegewinn: Wird durch Inanspruchnahme aus Bürgschaft gemindert

Unter Aufgabekosten fallen alle Aufwendungen, die durch eine Betriebsaufgabe veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe dienen. Damit fallen auch Aufwendungen des Gesellschafters in den Fällen unter die Aufgabekosten, in denen er nach der Betriebsaufgabe aus einer von ihm bestellten Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

Die Aufwendungen sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Entstehung – im Urteilsfall erst nach der Betriebsaufgabe – bei der Ermittlung des Aufgabegewinns im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe abziehbar. Das hat zur Folge, dass ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid nach der Inanspruchnahme des Gesellschafters aus einer Bürgschaft zu ändern ist. Im Ergebnis führt die Bürgschaftszahlung dann zu einer Minderung des Aufgabegewinns (BFH-Urteil vom 6.3.2008, Az. IV R 72/05).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Gewerbesteueranrechnung: Zum Verfall von Anrechnungsüberhängen

Die steuerliche Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von Personengesellschaftern wird dadurch kompensiert, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet wird, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Diese Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb kann nicht beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige zwar mit Gewerbesteuer belastet ist, aber z.B. aufgrund eines Verlustabzugs keine Einkommensteuer schuldet (Anrechnungsüberhang).

Ist also zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen, wird das Entlastungspotenzial aus der Anrechung der Gewerbesteuer nicht ausgenutzt. Ein solcher Anrechnungsüberhang verfällt ersatzlos. Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber durfte den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags von einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer abhängig machen.

Im Urteilsfall erzielte die Steuerpflichtige im Streitjahr 2001 unter anderem über eine Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da sich bei ihr aufgrund eines Verlustabzugs in diesem Jahr aber ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergeben hatte, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit null Euro fest. Einen Steuerermäßigungsbetrag in Höhe des 1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags aus der Erbengemeinschaft konnte sie damit nicht von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Mit ihrer Klage begehrte sie, eine negative Einkommensteuer in Höhe des 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags festzusetzen (und auszuzahlen) oder aber in Höhe dieses Betrags einen Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungsjahre zu gewähren.

Hinweis: Trotz der Zweifel des Bundesverfassungsgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der Doppelbelastung von Gewerbetreibenden mit Einkommen- und Gewerbesteuer (Beschluss vom 18.1.2006, Az. 2 BvR 2194/99) hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die gewerbesteuerliche Belastung und gegebenenfalls die unzureichende Entlastung im Ergebnis keine Grundrechtsverletzung begründen (BFH-Urteil vom 23.4.2008, Az. X R 32/06).

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuerpflichtig: Sponsoring ohne erkennbare Gegenleistung

Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug zur Nutzung mit dem Recht, es nach fünf Jahren von der Agentur kostenlos übereignet zu bekommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein tauschähnlicher Umsatz vor, der umsatzsteuerpflichtig ist.

Im Urteilsfall unterwarf die Werbeagentur lediglich die Einnahmen aus der Überlassung der Werbefläche der Umsatzsteuer und machte Vorsteuer aus den Fahrzeugkäufen geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen zu leisten hatte, ging die Werbeagentur weiter davon aus, dass damit kein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt. Das sah der Bundesfinanzhof anders. Denn die Gegenleistung der Gemeinde für die Nutzung besteht in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs. Nicht maßgeblich ist, ob die Parteien die einander erbrachten Leistungen als entgeltlich bezeichnen. Ausreichend ist, wenn die erhaltene Gegenleistung in Geld ausdrückbar ist. Der damit als "Entgelt" anzusetzende subjektive Wert, den die "Werbeleistung" der Gemeinde für den Kläger hat, bestimmt sich nach dem Betrag, den er dafür tatsächlich aufgewendet hat. Dies waren im Urteilsfall die Anschaffungskosten für das Fahrzeug.

Hinweis: Dieses Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung. Denn es beantwortet die für die Praxis wichtige Frage, wie Lieferungen von sonstigen Leistungen im Fall der Nutzungsüberlassung voneinander abzugrenzen sind. Im konkreten Fall war die Gemeinde berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich übereignet zu bekommen. Dies führt zu einer Lieferung bereits im Zeitpunkt der Übergabe, weshalb die Werbeagentur die Anschaffungskosten des Fahrzeugs bereits bei der Übergabe zu versteuern hatte. Es liegt keine sonstige Leistung in Form einer bloßen Nutzungsüberlassung vor (BFH-Urteil vom 16.4.2008, Az. XI R 56/06).

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Zur Umsatzsteuerpflicht: Bei Zahlung an Zeugen, Sachverständige etc.

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Zahlung für einen von einem Gericht oder einer Behörde beauftragten Sachverständigen, geladenen Zeugen bzw. geladenen sachverständigen Zeugen richtet sich danach, ob die Zahlung als Schadenersatzleistung anzusehen ist oder nicht.

Während die Entschädigungszahlung an Zeugen regelmäßig nicht umsatzsteuerbaren echten Schadenersatz darstellt, ist in den Vergütungen für Sachverständige regelmäßig ein Entgelt im Leistungsaustausch zu sehen, welches der Umsatzsteuer unterliegt. Differenzierungen sind in den Fällen erforderlich, in denen sich Elemente einer Zeugenaussage (Wiedergabe eigener Wahrnehmungen) mit einer aufgrund persönlichen Fachwissens vorgenommenen Wertung dieser Wahrnehmungen verbinden.

Bekundet also jemand nicht nur diejenigen Tatsachen, die er wahrgenommen hat, sondern gibt er darüber hinaus infolge seiner Sachkunde auch ein fachliches Urteil ab, ist er als sachverständiger Zeuge einzustufen. Die hierfür zu leistenden Zahlungen richten sich nach Umfang und Schwierigkeit des Befundberichts und können sowohl nicht steuerbaren Schadenersatz als auch Entgelt im Leistungsaustausch sein. Lassen sich die Funktionen als Zeuge und Sachverständiger bei der Festsetzung der Vergütung technisch trennen, ist die Vergütung auch getrennt und nebeneinander festzusetzen. Regelmäßig wird dies jedoch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sein, sodass die volle Zeit nach den Vergütungsregeln für Sachverständige zu entschädigen ist.

Hinweis: Ob jemand als Zeuge, Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge anzusehen ist, richtet sich immer nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit und nicht nach einer eventuell abweichenden Bezeichnung (FinMin Brandenburg vom 11.6.2008, Az. 31 S 7170 – 12/00).

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Arbeitgeber


Fahrtenbuch: Kann trotz kleinerer Mängel noch ordnungsgemäß sein

Kann ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil zu versteuern. Dessen Höhe ist generell nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Es muss regelmäßig zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, die Fahrten sowie den jeweiligen Gesamtkilometerstand ausweisen und die Angaben vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Kleinere Mängel führen allerdings nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Trotz der Mängel muss immer der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sein. Damit weicht der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Fahrtenbuchführung ein wenig auf. Folgende festgestellte Mängel am Fahrtenbuch sind demnach als unschädlich einzustufen:

  • Eine Fahrt wurde trotz vorliegender Tankrechnung nicht aufgezeichnet.

  • Zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und den einzelnen Werkstattrechnungen besteht keine genaue Übereinstimmung.

  • Der Fahrer hat nicht die gemäß Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke gewählt und auch keinen besonderen Aufzeichnungsaufwand betrieben.

Hinweis: Neben diesen Mängeln ist es ferner nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof resümierend (BFH-Urteil vom 10.4.2008, Az. VI R 38/06).

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Geringfügig Beschäftigte: Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Entgelts

Ob ein steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung vorliegt, beurteilt sich allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Das hat zur Folge, dass bis zum 1.1.2003 die Geringfügigkeitsgrenze auch unter Einbeziehung tarifvertraglich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen ist.

Die Arbeitgeberin beschäftigte in den Jahren 1999 bis 2001 mehrere geringfügig Beschäftigte, die einen Monatslohn von 630 DM erhielten. Auf diese Arbeitsverhältnisse fand ein Manteltarifvertrag Anwendung, der unter anderem einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld vorsah. Die Arbeitgeberin zahlte dieses Urlaubsgeld nicht aus und die Aushilfskräfte stellten auch keine entsprechenden Forderungen. Trotzdem ist das Arbeitsentgelt der Aushilfskräfte nicht steuerfrei, denn unter Einbeziehung des tarifvertraglich geschuldeten Urlaubsgelds ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Es kommt damit nicht darauf an, ob und wann der Arbeitgeber das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsentgelt tatsächlich zahlt und dieses dem Arbeitnehmer zufließt; es ist allein auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt abzustellen.

Hinweis: Bei der Ermittlung der Höhe der nachzuversteuernden Löhne darf das tariflich geschuldete, tatsächlich aber nicht ausgezahlte Urlaubsgeld allerdings nicht berücksichtigt werden. Der sozialversicherungsrechtliche Maßstab ist nur für die Frage maßgeblich, ob es sich um Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung handelt. Der Einkommensteuer unterliegt – auch bei einer geringfügigen Beschäftigung – nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. VI R 57/05).

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Arbeitnehmer


Werbungskosten: Aufwand für Teilnahme an Auslandsvorlesungen

Aufwand für Sprachreisen kann immer dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Maßnahme auf berufliche oder betriebliche Interessen zugeschnitten ist und fachspezifische Informationen in einer Fremdsprache vermittelt werden. Denn im Ausland stattfindende Fortbildungsmaßnahmen erhöhen allgemein die Sprachkompetenz.

Der berufliche Bezug bei einer Fremdsprachenausbildung im Ausland scheidet grundsätzlich nur aus, wenn private Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bilden. Damit können auch in einer Fremdsprache vermittelte fachspezifische Informationen – etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen – der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.

Hinweis: Sofern die Beherrschung der englischen Sprache Voraussetzung für die Einstellung beim Arbeitgeber ist, sind die Aufwendungen für eine nicht am Wohnort stattfindende Fortbildungsveranstaltung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn ein Sprachlehrgang entweder zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist. Wichtig ist, dass ein unmittelbarer beruflicher Anlass gegeben sein muss. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, welche Bedeutung die Fremdsprachenkenntnisse als Einstellungskriterium haben, liegen vorweggenommene Werbungskosten vor (BFH-Urteil vom 10.4.2008, Az. VI R 13/07).

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Häusliches Arbeitszimmer: Gartenaufwand zählt generell nicht dazu

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Aufwand für die Neuanlage eines Gartens kann aber nur dann bei den Werbungskosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt werden, wenn die den Garten betreffenden Aufwendungen z.B. durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, veranlasst worden sind. Zu berücksichtigen wären in diesen Fällen jedenfalls diejenigen – anteiligen – Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

Hinweis: Davon sind generell die Aufwendungen für die Anlage und Unterhaltung eines Gartens zu unterscheiden, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Das kann immer dann der Fall sein, wenn auch der Garten der Erzielung von Vermietungseinkünften dient (BFH-Beschluss vom 14.3.2008, Az. IX B 183/07).

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Abschließende Hinweise


Investitionszulage: Beschäftigung von ABM-Kräften kann schädlich sein

ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer im Sinn des Investitionszulagengesetzes und damit in die Berechnung der Gesamtzahl der Beschäftigten mit einzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.

Die im Urteilsfall für das Streitjahr 1995 beanspruchte erhöhte Investitionszulage setzt voraus, dass der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Da die Arbeitgeberin im Urteilsfall neben 240 "regulären" Arbeitnehmern auch zwölf weitere Arbeitnehmer im Rahmen von ABM-Maßnahmen beschäftigte, wurde der Antrag auf erhöhte Investitionszulage abgelehnt.

Hinweis: Eine gegenüber den "regulären" Arbeitnehmern deutlich herabgesetzte Einsatzmöglichkeit und niedrigere Wertschöpfung rechtfertigen es ebenfalls nicht, ABM-Kräfte bei der Prüfung des maßgeblichen Schwellenwerts nicht mitzuzählen (BFH-Urteil vom 17.4.2008, Az. III R 9/07).

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Zwangsvollstreckung: Mehr Versteigerungen im Internet geplant

Das Bundesjustizministerium hat am 29.7.2008 einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Geplant ist, die Internetauktion von gepfändeten Gegenständen als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort zu etablieren. Damit soll das bislang für Internetversteigerungen geltende aufwendige und unpraktikable Verfahren abgeschafft werden. Hier werden die Kernpunkte der geplanten Neuerungen vorgestellt:

  • Betroffen sein soll nur die Versteigerung von beweglichen Sachen, die zuvor vom Gerichtsvollzieher oder einem Vollzugsbeamten der Finanzbehörden gepfändet worden sind. Die Versteigerung von Grundstücken ist damit nicht betroffen.

  • Bei einer Internetversteigerung müssen im Gegensatz zur Präsenzversteigerung Versteigerer und Bieter nicht vor Ort anwesend sein. Dadurch können zum Teil nicht unerhebliche Anreisekosten eingespart werden.

  • Die Neuregelung soll sowohl die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urteilen als auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden betreffen. Diese Versteigerungen sollen auf der von der Bundeszollverwaltung schon seit einigen Jahren genutzten Auktionsplattform http://www.zoll-auktion.de stattfinden.

Hinweis: Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass mit Internetversteigerungen größere Beträge erzielt werden können als durch die Versteigerungen vor Ort, was sowohl Gläubigern als auch Schuldnern zugutekommt. Dabei stützt man sich auf die Annahme, dass im Internet ein größerer Bieterkreis erreicht werden kann (BMJ, Pressemitteilung vom 29.7.2008).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2008 bis 30.6.2008: 3,32 Prozent
  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat September 2008

Im Monat September 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. September 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. September 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. September 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. September 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. September 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. September 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. September 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. September 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. September 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. September 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 15. September 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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