Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

April 2009

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2009:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine
Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt als
Sonderausgaben abziehbar. Durch den von der Bundesregierung
beschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen Beiträge
für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser
berücksichtigt werden können.

Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Nach dem Urteil
berücksichtigen die derzeitigen Gesetzesvorschriften Beiträge zu einer
privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht im
ausreichenden Umfang. Die von der Bundesregierung angestrebte
Neuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat
Versicherte gelten.

Bisherige Regelung

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den
Altersvorsorgeaufwendungen gehören (z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-,
Unfall- und Haftpflichtversicherungen), können steuerlich als
Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei steht ein Abzugsvolumen
in Höhe von maximal 2.400 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag vermindert
sich auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreien
Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn er
über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.

Geplante Neuregelung

Die Höchstgrenzen für die sonstigen
Versicherungsbeiträge sollen ab 2010 entfallen. Künftig soll der
Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichen
Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlich
gewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzug
der Kosten für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und für
Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Neben diesem
Kernelement sind weitere Folgeänderungen geplant. Die wichtigsten
Aspekte in Kürze:

  • Beim Sonderausgabenabzug ist vorgesehen, dass alle Beiträge für
    eine Basis-Krankenversicherung angesetzt werden können. Hierzu gehört
    demnach auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherung
    gegebenenfalls erhobener Zusatzbeitrag.

  • Beiträge für einen zusätzlichen Versicherungsschutz, die über die
    medizinische Grundversorgung hinausgehen – beispielsweise
    Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus – werden nicht
    abziehbar sein.

  • Wegen der neuen Basisabsicherung können alle weiteren sonstigen
    Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-,
    Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen nicht mehr
    abgezogen werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eine
    Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagungen
    bis zum Jahr 2019 vorgesehen.

  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und
    Pflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren in
    pauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt
    werden. Damit wirken sich die regelmäßig anfallenden
    Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung
    nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits im
    laufenden Jahr aus.

  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR ist auch für die
    Steuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in der
    Steuerklasse III entfallen.

  • Da dem Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch
    keine Angaben zur Höhe der Versicherungsbeiträge vorliegen, sollen 80 %
    der privaten bzw. 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge
    angesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden
    (Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichen
    Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz)
    18.2.2009).

Zum Anfang



Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung

Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird die
tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % – höchstens aber 600 EUR
(seit 2009: 1.200 EUR) – der Lohnaufwendungen verringert. Voraussetzung
für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung
erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Handwerkerleistung erfolgt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen
Anforderungen und führte aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung
nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes
verstößt. Denn auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die
Voraussetzungen erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem
Kreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto des
Leistungserbringers überweisen.

Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung
und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt
werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die
Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage
vorgelegt werden (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08).

Zum Anfang



Vermieter

Ehegatten-Mietvertrag: Vertragsinhalte müssen umgesetzt werden

Für die Anerkennung eines Mietvertrags unter nahen
Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten aus dem Vertrag
klar und eindeutig vereinbart und anschließend tatsächlich durchgeführt
werden. In einem vom Saarländischen Finanzgericht entschiedenen Fall
erzielte der Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen
Teil der Räumlichkeiten vermietete er aufgrund schriftlichen
Mietvertrages an seine Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens. Die Miete
zahlte die Ehefrau unregelmäßig und abweichend vom Vertrag erst am
Monatsende und in bar.

Die Richter urteilten, dass die im Mietvertrag
getroffenen Vereinbarungen zwar den Anforderungen genügten – aber nicht
entsprechend umgesetzt wurden. Eine nicht fristgerechte und unbare
Zahlung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert. Er hätte darauf
bestanden, dass sich der Mieter an die vereinbarten Zahlungstermine zum
Monatsanfang hält. Ein Hinausschieben spricht dafür, dass das Ehepaar
die Zahlung ins Belieben der Ehefrau stellte, was unter fremden Dritten
so nicht praktiziert wird. Diese Besonderheit spricht bereits dafür,
den Zahlungsvorgang der privaten Sphäre zuzuordnen.

Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden konnte,
dass die Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war. Geht es darum,
private und betriebliche Vorgänge auseinanderzuhalten, ist die
Mittelherkunft von besonderer Bedeutung. Die bloße Erstellung von
Quittungen reicht nicht als Nachweis, dass die Ehefrau die Miete
tatsächlich in bar entrichtet hat.

Hinweise: Die Abweichungen vom
Mietvertrag waren letztlich so entscheidend, dass der Vertrag
steuerlich nicht anerkannt werden konnte. Demzufolge wurde der Ehefrau
der Betriebsausgabenabzug versagt. Für den Vermieter bedeutet die
Nichtanerkennung, dass er keine Werbungskostenüberschüsse geltend
machen kann (FG Saarland vom 25.11.2008, Az. 2 K 2008/06).

Zum Anfang



Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung: Trotz Verkauf möglich

Im Urteilsfall vermietete eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) ein Grundstück an einen Lebensmittelkonzern,
wobei die Räumlichkeiten speziell auf die Bedürfnisse des Mieters
ausgerichtet waren. Im September 2000 kündigte der Mieter den
Mietvertrag mit Wirkung zum Jahresende. Die GbR bemühte sich in der
Folgezeit vergeblich um Nachmieter und veräußerte das Objekt
schließlich im November 2001 an eine Bauherrengemeinschaft, die die
Immobilie abriss und ein Geschäftsgebäude errichtete. In der
Steuererklärung 2001 machte die GbR Absetzungen für außergewöhnliche
Abnutzungen von rund 195.000 EUR geltend. Das zuständige Finanzamt
versagte den Werbungskostenabzug, da wegen der Veräußerung der
notwendige Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
fehlen würde.

Ein Gebäude ist nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs wirtschaftlich außergewöhnlich abgenutzt, wenn seine
Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses herausstellt,
dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten
Gestaltung nur eingeschränkt an Dritte zu vermieten ist.

Hinweis: Um „in den Genuss“ von
Werbungskosten zu kommen, darf der objektive Zusammenhang zwischen der
eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und der Vermietungstätigkeit nicht
durch den Verkauf überlagert werden. Nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs war das nicht der Fall. Da die Bauherrengemeinschaft
für das Gebäude keinerlei Verwendung hatte, interessierte sie sich von
vornherein nur für das Grundstück. Dies hat sich in der Höhe des
Kaufpreises, der nur den objektiven Wert eines unbebauten Grundstückes
beinhaltete, niedergeschlagen. Da der Verkaufsentschluss erst getroffen
wurde, als die Unvermietbarkeit der Immobilie eindeutig feststand,
erkannten die Richter aus München die Absetzungen für außergewöhnliche
Abnutzungen als Werbungskosten an (BFH-Urteil vom 17.9.2008, Az. IX R
64/07).

Zum Anfang



Kapitalanleger

Einkünfteermittlung: Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit einem Fall zu
beschäftigen, in dem ein Steuerpflichtiger ca. 50.000 EUR
Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer leisten musste. Den Abzug der
Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen lehnte das Finanzamt ab. Im Einspruchsverfahren führte
der Steuerpflichtige aus, dass die Nachzahlungszinsen im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus seiner
Festgeldanlage stehen würden. Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs
würde dem objektiven Nettoprinzip entgegenstehen.

Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz gehören
Steuern vom Einkommen und die auf diese Steuern entfallenden
Nebenleistungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Der
Bundesfinanzhof urteilte, dass zu diesen Nebenleistungen auch
festgesetzte Nachzahlungszinsen gehören und versagte den begehrten
Werbungskostenabzug endgültig.

Hinweis: Auch wenn
Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind, führen
Steuererstattungszinsen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hier ist die
Besonderheit zu beachten, dass das Finanzamt von den ab 2009
ausbezahlten Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehält. Diese Einnahmen
müssen also ebenso wie Zinsen aus Privatdarlehen weiterhin in der
Steuererklärung angegeben werden. Erst dann wird die pauschale
Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % über die Veranlagung nacherhoben
(BFH-Urteil vom 2.9.2008, Az. VIII R 2/07).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Einkünfte: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten zulässig

Betreuen ein selbstständiger und ein angestellter
Ingenieur in einem Ingenieurbüro einzelne Projekte eigenverantwortlich
und leitend, ist eine Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen.

Im Urteilsfall betrieb ein selbstständiger Ingenieur
unter Mithilfe eines angestellten Ingenieurs ein Ingenieurbüro – die
ursprüngliche Annahme einer Mitunternehmerschaft bestätigte sich nicht.
Die Ingenieure waren ausschließlich für Großkunden tätig, wobei die
einzelnen Projekte klar unter ihnen aufgeteilt wurden. Der
Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Einkünften
insgesamt um gewerbliche Einkünfte handelt, da der Firmeninhaber nicht
leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Als Konsequenz
erließ das Finanzamt erstmalige Gewerbesteuermessbescheide.

Die Tätigkeit eines Ingenieurs ist nach dem Gesetz eine
freiberufliche und damit keine gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt auch
dann, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Angestellter,
Subunternehmer oder freier Mitarbeiter bedient. Voraussetzung ist
jedoch, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig ist.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die vom
Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge seiner freiberuflichen
Tätigkeit zuzuordnen sind und nur die von dem Angestellten betreuten
Projekte zu gewerblichen Einkünften führen. Denn bei Ausübung sowohl
einer freiberuflichen als auch einer gewerblichen Tätigkeit sind die
Einkünfte zu trennen, selbst wenn sachliche und wirtschaftliche
Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Aktivitäten bestehen. Eine
einheitliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die verschiedenen
Handlungen miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen –
etwa, wenn gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolg
geschuldet wird.

Hinweis: Eine leichte und
einwandfreie Trennbarkeit erfordert keine getrennte Buchführung.
Ausreichend ist eine Aufteilung durch sachgerechte Schätzung
(BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 53/07).

Zum Anfang



Einkünfte: Beratende Betriebswirte können gewerblich tätig sein

Betriebswirte erzielen durch ihre Beratungstätigkeit
grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen
somit nicht der Gewerbesteuer. Wird dem Auftraggeber neben der Beratung
auch Managementpersonal überlassen (etwa um Projekte im beratenen
Unternehmen zu leiten oder für Interimsmanagementaufgaben), so ist dies
für sich betrachtet grundsätzlich als gewerblich zu beurteilen. Dies
gilt insbesondere, wenn – wie im Streitfall – das überlassene
Managementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben und
Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. Weisungsgebundenheit
ist einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd (BFH-Urteil vom
10.6.08, Az. VIII R 101/04).

Zum Anfang



Einnahmen: Versicherungsvermittler muss Vorzugskonditionen versteuern

Schließt ein selbstständiger Versicherungsvermittler
für sich Sach- und Lebensversicherungen bei dem Unternehmen ab, für das
er tätig ist, kann er dabei regelmäßig die für Angestellte geltenden
Vorzugskonditionen in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhöht sich sein
Gewinn um die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten
Vorzugskonditionen und dem Kundentarif. Als Betriebseinnahme gilt jeder
im Rahmen des Gewerbebetriebs erlangte wirtschaftliche Vorteil und
damit auch ein Rabatt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist
es dabei unerheblich, ob der Versicherungsvermittler die gleiche Police
möglicherweise bei anderen Unternehmen preiswerter bekommen hätte (FG
München vom 14.12.2007, Az. 2 K 2299/05).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Haftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der Krise

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen
Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Mit seinem Urteil setzt
der Bundesfinanzhof die Tendenz zur Verschärfung der
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz eines Unternehmens fort.

Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch
ausreichend liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden,
besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so
lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.

Hinweis: Die Richter aus München
stellten zudem fest, dass die Haftung auch dann nicht ausgeschlossen
ist, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige
Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt ist (BFH-Urteil vom
23.9.2008, Az. VII R 27/07).

Zum Anfang



Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu Preisvorteilen aus Untermietverträgen

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass keine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliegt, wenn der beherrschende Gesellschafter und
Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem
ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat,
vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten. Er ist nicht
verpflichtet, die Vorteile an seine GmbH weiterzugeben, die er sich
vorher (hier: vor der Gründung) selbst gesichert hat

Im Urteilsfall mietete A im Januar des Streitjahres ein
Ladenlokal an, in dem er als Augenoptiker tätig war. Die Miete betrug
ca. 15 EUR/qm. Rund drei Monate nach Anmietung des Ladenlokals wurde
die X-GmbH gegründet, an der A als beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt war. Anfang April schloss A
mit der X-GmbH einen Untermietvertrag über das von ihm angemietete
Ladenlokal zu einem Mietzins von rund 23 EUR/qm. Die Vereinbarungen
über Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertrag
identisch. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Sächsische
Finanzgericht beurteilten die Mietdifferenz in Höhe von 8 EUR/qm als
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nicht aber der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Unter einer verdeckten
Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder eine
verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen
Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf
einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre
Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des
Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine Veranlassung durch
das Gesellschaftsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung vor,
wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 20.8.2008, Az.
I R 16/08).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Steuerfreie Vermietung und Eigennutzung: Kein Anspruch auf Vorsteuer

Wird ein Gebäude zum Teil steuerfrei vermietet und im
Übrigen für private Wohnzwecke genutzt, besteht insgesamt kein Anspruch
auf einen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes. Damit
schränkt der Bundesfinanzhof die Möglichkeiten durch die
Seeling-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei gemischt
genutzten Immobilien insoweit ein, als das Gebäude hierfür zumindest
teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden muss. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 kann die
beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer
grundsätzlich in vollem Umfang abgezogen werden. Dafür hat der
Unternehmer die private Nutzung des Gebäudeteils als unentgeltliche
Wertabgabe zu versteuern.

Hinweis: Bei ausschließlicher
Eigennutzung, steuerfreier Vermietung oder einer Kombination aus beiden
Alternativen ist ein Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich. Der
Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass sich in diesen Fällen ein
Anspruch auf Vorsteuerabzug weder aus den nationalen Vorschriften noch
aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az.
XI R 58/07).

Zum Anfang



Ermäßigter Steuersatz: Verlegung von Wasseranschlüssen ist begünstigt

Die Verlegung eines Wasseranschlusses durch ein
Versorgungsunternehmen unterliegt – wie die originäre Lieferung von
Wasser – dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %). Damit folgt der
Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus
dem Jahr 2008.

Zwar schließt das Europäische Recht nicht aus, dass das
Legen eines Wasseranschlusses explizit von der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes ausgeschlossen werden kann. Hierzu bedarf es jedoch einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Da eine solche im nationalen
Umsatzsteuergesetz nicht existiert, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7
% (BFH-Urteile vom 8.10.2008, Az. V R 61/03 und V R 27/06).

Zum Anfang



Arbeitgeber

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz: Bessere Förderung ab 2009

Der Bundesrat hat dem
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz am 13.2.2009 zugestimmt. Das
Gesetz tritt am 1.4.2009 in Kraft und ist rückwirkend für das gesamte
Jahr 2009 anzuwenden.

Ziel des Gesetzes ist, möglichst vielen Mitarbeitern
die Beteiligung an ihrem Unternehmen zu eröffnen. Nachfolgend wichtige
Eckpunkte:

  • Ein wesentlicher Punkt ist der neu definierte steuer- und
    sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von jährlich 360 EUR (bisher 135
    EUR) für die Vorteile aus der Überlassung von Beteiligungen am
    Unternehmen des Arbeitgebers oder am neuen
    Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die bisherige Begrenzung auf den halben
    Beteiligungswert wurde aufgehoben. Maßgebend für die Berechnung des
    geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs des Vortags vor der
    Depoteinbuchung. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen
    Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in
    Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorteile
    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.

  • Ein weiteres Kernelement sind die Verbesserungen bei den
    vermögenswirksamen Leistungen. Die Einkommensgrenzen für den Anspruch
    auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen am Unternehmen
    des Arbeitgebers oder anderer Unternehmen wird von 17.900 EUR auf
    20.000 EUR bzw. von 35.800 EUR auf 40.000 EUR für zusammen veranlagte
    Ehegatten angehoben. Gleichzeitig steigt die Sparzulage von 18 % auf 20
    %.

  • Neu ist auch die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds
    (spezielle Fonds z.B. für einzelne Branchen), die wie direkte Anlagen
    im eigenen Unternehmen gefördert werden. Diese Fonds garantieren einen
    Rückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von
    60 %. Hierzu haben die Fondsgesellschaften eine Anlaufzeit von drei
    Jahren. Anders als bei den bekannten Investmentanteilen brauchen
    Mitarbeiterbeteiligungsfonds höchstens einmal monatlich einen
    Rückgabekurs festzulegen. Zudem investieren die Fondsgesellschaften
    nicht marktbreit in Aktien oder Anleihen bekannter oder börsennotierter
    Unternehmen, sondern überwiegend in meist mittelständische deutsche
    Unternehmen, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb
    solcher Fonds anbieten (Gesetz zur steuerlichen Förderung der
    Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
    7.3.2009, BGBl I 09, 451).

Zum Anfang



Lohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht aus

In den Lohnsteuerbescheinigungen müssen Arbeitgeber laut Gesetz eigentlich die neuen Steueridentifikationsnummern verwenden.

Da noch nicht alle Lohnsteuerkarten die
Steueridentifikationsnummer enthalten, hat das Bundesfinanzministerium
nun geregelt, dass Arbeitgeber für die Lohnsteuerbescheinigungen 2009
auch weiterhin die eTIN (eTIN = elektronische
Transfer-Identifikations-Nummer) verwenden können. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis
auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernehmen (BMF vom 28.11.2008, Az.
IV C 5 – S 2378/0).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Arbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuern

Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für
seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach
bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann im Zeitpunkt
der Beitragszahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem
Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung
zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.

Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren
Unfall Leistungen von rund 150.000 EUR aus der von seinem Arbeitgeber
abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener
unentziehbarer Rechtsanspruch zustand.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die bis zum
Zeitpunkt der Versicherungsleistung entrichteten Beiträge als
Arbeitslohn zu versteuern sind, der Höhe nach aber begrenzt auf die
ausgezahlte Versicherungssumme. Für den Zeitpunkt des Lohnzuflusses ist
maßgeblich, wann der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich
verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann er das erst bei
Eintritt des Versicherungsfalls.

Hinweis: Der auf das Risiko
beruflicher Unfälle entfallende Beitragsanteil führt als
Werbungskostenersatz zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Diese sind
mit dem entsprechenden Arbeitslohn zu saldieren. Dabei ist nach
Auffassung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass die Beiträge
jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle
entfallen. 50 % der Beiträge des Arbeitgebers führen daher bei
Auszahlung der Versicherung zu Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 11.12.2008,
Az. VI R 9/05).

Zum Anfang



Geldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem Firmenwagen

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel muss
nicht angesetzt werden, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Pkw nach
seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private
Zwecke geeignet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf einen
zweisitzigen Kastenwagen entschieden, dessen fensterloser Aufbau mit
Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eine
auffällige Beschriftung aufwies. Ein solcher Wagen wird durch seine
Bauart und Ausstattung typischerweise nicht für private Zwecke
eingesetzt. Im Urteilsfall wurde er für den im Heizungs- und
Sanitärbedarf tätigen Arbeitgeber gefahren.

Zwar kann eine Privatnutzung auch bei einer solchen
Sachlage nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch anders als bei
herkömmlichen Firmenwagen reicht hierzu nicht die Annahme einer
Privatnutzung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Vielmehr
muss das Finanzamt die private Nutzung nachweisen. Denn nach Sinn und
Zweck der pauschalen Listenpreisregelung ist es geboten, bestimmte
Arten von Fahrzeugen, insbesondere Lkw, hiervon auszunehmen. Das gilt
üblicherweise für solche Wagen, die vorwiegend zur Beförderung von
Gütern dienen.

Hinweis: Diese Einordnung ist nicht
nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Privatnutzung von
Selbstständigen und Gewerbetreibenden von Bedeutung. So kann das
Finanzamt beispielsweise beim speziell ausgestatteten Wagen eines
Handwerkers nicht automatisch eine private Mitnutzung unterstellen
(BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 34/07).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Altersrenten: Die Besteuerung ab 2005 ist verfassungsgemäß

Zum 1.1.2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte
durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen
Versorgungswerken werden demnach nachgelagert besteuert, wobei eine
Übergangsphase beachtet werden muss. Ab 2005 werden Alterseinkünfte zu
50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum
Jahr 2020 um zwei Prozent und danach um ein Prozent pro Jahr, bis im
Jahr 2040 die gesamten Alterseinkünfte zu versteuern sind. Der
Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden ist, bleibt
für den Rest des Lebens erhalten (Kohortenprinzip).

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die
Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 auf das System der
nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat. Im Urteilsfall bezog ein
Rechtsanwalt seit 2001 sowohl eine gesetzliche Rente als auch Bezüge
aus dem Versorgungswerk. Obwohl seine früher geleisteten
Altersvorsorgeaufwendungen nur geringfügig als Sonderausgaben
abzugsfähig waren, muss er nun die Hälfte seiner Rente als sonstige
Einnahmen versteuern. Die Richter führten aus, dass es sich bei der
Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung um die Regelung komplexer
Lebenssachverhalte handelt, sodass dem Gesetzgeber gröbere
Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen. Vor
diesem Hintergrund ist die Besteuerung der Renteneinkünfte eines
vormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung
verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Es liegt auch kein Verstoß gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung vor. Denn ein Teil der
Vorsorgeaufwendungen hat sich steuerlich ausgewirkt und die Hälfte
seiner Renteneinnahmen sind steuerfrei.

Hinweis: Besondere Aktualität
gewinnt das Urteil auch vor dem Hintergrund, dass die
Rentenbezugsmitteilungen rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008
zwischen Oktober und Dezember 2009 versendet werden. Damit können die
Finanzämter nicht nur überprüfen, ob die Bezieher von Rentenzahlungen
einkommensteuerpflichtig sind, sondern auch die bisherigen Angaben in
den Erklärungen kontrollieren. Mitteilungspflichtig als auszahlende
Stellen sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die
berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und -fonds,
landwirtschaftliche Alterskassen sowie private
Versicherungsunternehmen. Für das Jahr 2009 werden die Mitteilungen bis
zum 1.3.2010 erstellt (BFH-Urteil vom 26.11.2008, Az. X R 15/07).

Zum Anfang



Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem
1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird
jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die
Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz
(DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.06.2009 beträgt 1,62 %. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 %

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,12 %

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 %

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

Zum Anfang



Steuertermine im Monat April 2009

Im Monat April 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler):
Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum
14.4.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 11.4.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler):
Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum
14.4.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 11.4.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 17.4.2009. Es
wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese
Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per
Scheck gilt!

Zum Anfang