Steuerberaterin Margit Schunke

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August 2009

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2009:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Bürgerentlastungsgesetz: Steuerpflichtige werden ab 2010 entlastet

Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt. Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.

1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören – z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen – können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.

Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen – z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung – sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.

Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.

Berechnungsbeispiel:

Ein lediger Unternehmer (ohne Anspruch auf Krankengeld) hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:

  • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: 2.400 EUR
  • Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): 200 EUR
  • Unfallversicherung: 200 EUR

Da für die Kranken- und Pflegeversicherung 2.400 EUR geleistet wurden, kann der Steuerpflichtige noch weitere 400 EUR für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig.

Abwandlung des Beispiels:

  • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: 3.000 EUR
  • Versicherung für Chefarztbehandlung: 200 EUR
  • Unfallversicherung: 200 EUR

Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige 3.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.

2. Weitere Maßnahmen

  • Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.

  • Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem 1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.

  • Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.

  • Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 EUR erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009, BT-Drucksache 567/09).

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Pendlerpauschale: Trotz Umwegen mit der Bahn zählt die kürzere Strecke

Bei der Berechnung der Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Davon abweichend kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine längere Wegstrecke auch zum Ansatz kommen kann, wenn ein Steuerpflichtiger – wie im Streitfall – für den täglichen Weg zur Arbeit durchgehend schienengebundene Verkehrsmittel nutzt. Die Richter urteilten, dass eine längere Strecke nur in solchen Fällen angesetzt werden kann, in denen der Steuerpflichtige eine längere Straßenverbindung gerade als solche nutzt und sich demzufolge auf eben dieser Straßenverbindung fortbewegt. In Analogie zu einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2008 ist der Ansatz einer Schienenverbindung im Rahmen der Entfernungsermittlung somit nicht möglich.

Hinweis: Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist allerdings bei nicht schienengeführten Verkehrsmitteln, wie etwa dem Bus, zulässig (FG Baden-Württemberg vom 30.3.2009, Az. 4 K 5374/08).

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Vermieter

Schuldzinsen: Zur Aufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Dient ein Gebäude sowohl der Vermietung als auch eigenen Wohnzwecken, sind die Finanzierungsmittel nur anteilig im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten abziehbar. Um den Schuldzinsenabzug zu maximieren, kann der Hausbesitzer den Kredit allerdings gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Dazu muss er die hierauf entfallenden Anschaffungskosten herausfiltern und mit gesonderten Darlehensmitteln bezahlen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs scheitert der Zuordnungszusammenhang jedoch, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. Der abziehbare Teil der Schuldzinsen ist in derartigen Fällen grundsätzlich nach den Flächenanteilen aufzuteilen.

Die Richter aus München stellten klar, dass vorstehende Aufteilung nicht gilt, wenn der Kaufpreis im Kaufvertrag auf die Wirtschaftsgüter aufgeteilt worden ist. Dann ist dieser Maßstab steuerlich bindend, sofern er nicht missbräuchlich gebildet wurde. Die Schuldzinsen können somit im Verhältnis des Kaufpreises des vermieteten Teils zum gesamten Grundstück abgezogen werden.

Hinweis: Für eine gezielte Zuordnung sollten Kredit- und Eigenmittel getrennt behandelt werden und das Darlehen für den vermieteten Teil separat auf ein Notaranderkonto nach dem zuvor festgelegten Anteil für die vermieteten Flächen überwiesen werden. Dann können die Zinsen für dieses Darlehen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Eigenmittel und ein möglicherweise noch benötigter Kredit für den selbst genutzten Teil werden dann in einem zweiten Schritt bezahlt (BFH-Urteil vom 1.4.2009, Az. IX R 35/08).

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Kapitalanleger

Einlagensicherung: Neues Gesetz stärkt den Schutz der Sparer

Das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze ist am 30.6.2009 in Kraft getreten. Es wurde an die Bestimmungen der Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie angepasst und sieht drei nennenswerte Maßnahmen vor, welche die Funktionstüchtigkeit der Einlagensicherungssysteme des deutschen Bankenwesens verbessern und damit das Vertrauen der Anleger stärken sollen:

  • Die Mindestdeckung für Einlagen steigt ab dem 30.6.2009 von 20.000 auf nunmehr 50.000 EUR und ab dem 31.12.2010 auf 100.000 EUR.

  • Anleger werden nicht mehr am Verlust beteiligt. Zuvor mussten sie noch 10 % selber tragen.

  • Die Frist von der Feststellung des Entschädigungsfalles bis zur Auszahlung wird auf höchstens 30 Tage verkürzt, wobei Anleger ihr Geld bei der Einlagensicherung grundsätzlich nach 20 Arbeitstagen seit Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhalten sollen. Die Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen und nach Zustimmung durch die BaFin auf maximal 30 Arbeitstage verlängert werden.

Hinweise: Die Einlagensicherung gilt für Privatpersonen, Personen- sowie kleine Kapitalgesellschaften und schließt neben Sicht-, Termin- und Spareinlagen auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate werden dagegen genauso wenig geschützt wie Fonds und Wertpapiere im Depot. Depottitel müssen auch nicht abgesichert werden, weil diese von der Bank lediglich verwaltet werden und im Eigentum des Kunden bleiben. Im Insolvenzfall können Sparer die Herausgabe ihrer Wertpapiere bei der Bank fordern oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen (Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.06.2009, BGBl I 09, 1528).

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Erbschaftsteuerreform: Zur Steuerermäßigung bei geerbten Wertpapieren

Gehören zum Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche entfallen, fließen dem Erben die aufgelaufenen Zinsen durch die Auszahlung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen zu. Dabei ist es zulässig, dass die hierauf entfallende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen wird, so das Finanzgericht München.

Nach Ansicht der Richter ist diese Beurteilung verfassungsgemäß, weil es sich um zwei verschiedene Abgabearten handelt. Nach dem Stichtagsprinzip des Erbschaftsteuergesetz ist für die Wertermittlung der Erbschaftsteuer der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend, sodass nach diesem Stichtag eintretende Ereignisse, die in der Person des Erben die eingetretene Bereicherung ändern, nicht mindernd berücksichtigt werden. Für die Zuordnung der Kapitaleinnahmen zählt das Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetz, unabhängig davon, in welcher Zeit diese Erträge aufgelaufen sind.

Hinweis: Das Problem der steuerlichen Doppelbelastung besteht seit dem Veranlagungszeitraum 1999, da seinerzeit die gesetzliche Möglichkeit entfiel, die Einkommensteuer auf Antrag zu ermäßigen, soweit bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt wurden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen. Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 wurde wieder eine vergleichbare Regelung eingeführt. Die Neuregelung vermindert eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer in Todesfällen nach 2008, wenn beim Erben auf Einkünfte innerhalb der folgenden fünf Veranlagungszeiträume Einkommensteuer anfällt, die zuvor als Vermögen bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Hierzu wird die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt.

Hinweis: In der Praxis ist eine Anwendung der Neuregelung zum Beispiel denkbar, wenn beim Erwerber geerbte Zerobonds oder abgezinste Sparbriefe fällig werden. Ähnliche Auswirkungen ergeben sich, wenn Erben die vom Erblasser nach 2008 erworbenen Wertpapiere mit Gewinn verkaufen und hierauf Abgeltungsteuer anfällt (FG München vom 18.2.2009, Az. 4 K 1131/07, Rev. unter II R 23/09).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewinnermittlung: Option zur EÜR entfällt erst mit der Abschlusserstellung

Bis dato gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer eine Eröffnungsbilanz erstellt und eine laufende Buchführung einrichtet.

Davon abweichend entschied der Bundesfinanzhof, dass die Wahl zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch noch nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres vollzogen werden kann. Das gilt solange, bis ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger einen Jahresabschluss aufstellt und sich dadurch für die Bilanzierung entscheidet (BFH-Urteil vom 19.3.2009, Az. IV R 57/07).

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Zeitreihenvergleich: Keine Schätzung bei ordnungsgemäßer Buchführung

Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt wenig zu befürchten. Denn eine ordnungsgemäße Buchführung wird durch einen Zeitreihenvergleich nicht verworfen, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln.

Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines Zeitreihenvergleiches die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund 89.000 EUR.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Gastwirts in vollem Umfang statt. Es wies darauf hin, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung nach dem Gesetz die Vermutung der Richtigkeit für sich hat und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern muss, um Steuern im Schätzungswege festzusetzen. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt das Gericht im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitreihenvergleich sahen es die Richter nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig war. Da Revision zugelassen wurde, bleibt es abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.

Hinweise: Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung die Betriebsprüfung digital durch. Die Betriebsprüfer können über die IT eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die gewonnenen Daten mit moderner Hard- und Software noch vor Ort auf ihre Plausibilität hin analysieren. Davon ist vor allem die Gastronomiebranche betroffen, in der die Einnahmen ganz überwiegend in bar erzielt werden. Beim Zeitreihenvergleich werden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz sichtbar. Mit dem Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 in einem großen Zahlenwerk – hier in den Aufzeichnungen aller Kasseneinnahmen in drei Jahren – geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist oder nicht. Dazu kann es bei manipulierten Aufzeichnungen kommen, wenn unbewusst eine Lieblingszahl häufiger eingegeben wird als andere. Dieses Verfahren hatte im entschiedenen Fall keine Auffälligkeiten gezeigt (Mitteilung des FG Köln vom 4.5.2009 zum Urteil vom 27.1.09, Az. 6 K 3954/07).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Bürgerentlastungsgesetz: Sanierungsklausel entschärft Verlustabzugsregel

Die für Kapitalgesellschaften maßgebende Verlustabzugsregel bewirkt u. a. den Untergang von Verlustvorträgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50% des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz erfolgt eine Entschärfung, indem der Untergang von Verlusten bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen ist.

Damit die Sanierungsklausel greift, muss zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Die Körperschaft muss eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgen.

  • Die Lohnsumme darf 5 Jahre nach dem Erwerb einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreiten.

  • Innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb muss neues Betriebsvermögen (mindestens 25 %) zugeführt werden.

Hinweis: Die Kriterien finden rückwirkend ab 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 Anwendung. Ab 2010 soll die Vorschrift grundlegend überarbeitet werden (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009, BT-Drucksache 567/09).

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Private Pkw-Nutzung: Arbeitslohn versus verdeckte Gewinnausschüttung

Im Streitfall stellte eine GmbH ihrem mit 65 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen Pkw auch privat nutzen. Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr klarstellend, dass in einem solchen Fall Arbeitslohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann hingegen in den Fällen anzusetzen sein, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine endgültige Entscheidung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird in der Regel auf zwei Ebenen berücksichtigt. Bei der Kapitalgesellschaft ist der Gewinn um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist danach zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungsteuer z.B. nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. VI R 81/06).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Sacheinlage: Veräußerung trotz teilweiser Einbuchung in Kapitalrücklage

Der Bundesfinanzhof entschied im Juli 2008, dass die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine Kommanditgesellschaft ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt wird. Damit widersprach der Bundesfinanzhof der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach keine entgeltliche Übertragung, sondern ein unentgeltlicher Vorgang (verdeckte Einlage) vorliegt, soweit der Einbringungswert bei der aufnehmenden Personengesellschaft auf ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto verbucht wird.

Das Bundesfinanzministerium wendet die Grundsätze des Bundesfinanzhofs nunmehr in allen offenen Fällen an. Für Übertragungsvorgänge bis zum 30.6.2009 kann die bisherige Verwaltungsmeinung allerdings auf Antrag weiterhin angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Übertragende und der Übernehmer des Wirtschaftsguts einheitlich verfahren.

Hinweis: Das Urteil kann beim Einbringenden ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen. Denn wenn der Gesellschafter z.B. ein Grundstück einbringt, welches er vor fünf Jahren erworben hat, muss er die stillen Reserven als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Positiv ist hingegen, dass für die Gesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vorliegt, welches u. U. zusätzliches Abschreibungspotenzial bietet (BMF-Schreiben vom 20.5.2009, Az. IV C 6 – S 2134/07/10005).

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteuer: Aufteilung ist auch ab 2004 nach dem Umsatzschlüssel möglich

Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit dem Jahr 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar ist per Gesetz auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze möglich, aber nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das Finanzgericht Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig.

Nach Auffassung des Finanzgerichts, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist die einschränkende Regelung nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht ist (FG Niedersachsen vom 23.4.2009, Az. 16 K 271/06).

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Entgeltminderung: Bonusvereinbarungen sind in der Rechnung anzugeben

Nach einer Vorschrift im Umsatzsteuergesetz muss jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung – sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist – auf einer Rechnung angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt der Vorsteueranspruch. In welchem Umfang Bonusvereinbarungen in einer Rechnung anzugeben sind, ist strittig und war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die gesetzliche Bestimmung von einer im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts spricht. Demnach sei es nicht erforderlich, in der Rechnung auf die Möglichkeit einer Entgeltminderung, beispielsweise aufgrund einer Bonusvereinbarung hinzuweisen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist die Gesetzesvorschrift inhaltlich bestimmt, sodass auch Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte in der Rechnung ausgewiesen werden müssen. Fehlt diese Angabe, ist die Rechnung nach Ansicht der Richter nicht ordnungsgemäß, sodass der Vorsteuerabzug entfällt.

Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision eingelegt, da die Übereinstimmung der deutschen Gesetzesvorschrift mit dem EU-Recht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Der Bundesfinanzhof muss nun über die Frage entscheiden, ob eine Vereinbarung über einen Jahresbonus bei Erreichen bestimmter Abnahmemengen unter den Begriff der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts fällt.

Hinweis: Eine Rechnung kann durchaus aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Daher ist es aus Sicht der Finanzverwaltung ausreichend, wenn in der Rechnung auf die entsprechenden Konditionen unter Angabe von Name und Datum der Vereinbarung hingewiesen wird (FG Münster vom 13.1.2009, Az. 5 K 5721/04 U, Revision unter XI R 3/09).

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Arbeitgeber

Flexi II: Steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen

Das Bundesfinanzministerium hat einen ausführlichen Einführungserlass zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (kurz Flexi-II, in Kraft seit dem 1.1.2009) veröffentlicht.

Nach Flexi-II werden Langzeitkonten als Wertguthaben klarer als bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit – wie Gleitzeit – abgegrenzt. Nur solche Arbeitszeitkonten sind Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen, z.B. für Pflegezeit, gedacht sind.

Die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2009. Für bis 2008 eingerichtete Zeitwertkonten gibt es jedoch Übergangsregelungen. Bei solchen Zeitwertkonten-Modellen wird der Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst und erst später in einer Phase der Freistellung ausbezahlt. Neu geregelt wurden insbesondere der Insolvenzschutz und die Portabilität der Zeitwertkonten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Gutschriften von laufendem Arbeitslohn sowie Einmal- oder Sonderzahlungen auf dem Zeitwertkonto führen noch nicht zum Zufluss beim Steuerpflichtigen. Die Besteuerung wird erst bei Auszahlung während der Freistellung ausgelöst. Sofern das Guthaben zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt wird, wird dies steuerlich als Entgeltumwandlung anerkannt. Die steuerliche Behandlung richtet sich dann nach dem gewählten Durchführungsweg der Altersversorgung. Das Schreiben nimmt darüber hinaus zur Zeitwertkontengarantie Stellung, von der die steuerliche Anerkennung abhängt, und zur Übertragung des Guthabens bei Beendigung der Beschäftigung.

Begünstigt sind Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, also auch Mini-Jobber. Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die angesparten Guthaben innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung durch Freistellung ausgeglichen werden. Der Zufluss auf Zeitwertkonten an Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH führt hingegen sofort zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (BMF-Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 – S 2332/07/0004).

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Sachbezüge: Kein Vorrang des Rabattfreibetrages

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden und zwar nach

  • der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder

  • nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Endpreis, zu dem die Ware fremden Dritten im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird abzüglich eines Bewertungsabschlags und eines Rabattfreibetrags (Spezialnorm).

Die Finanzverwaltung wendet das Wahlrecht jedoch nicht an und berechnet den geldwerten Vorteil nach der Spezialnorm. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt nun die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall eines verbilligten Verkaufs von Jahreswagen durch den Arbeitgeber und widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung.

Im Streitfall wollte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Differenz zwischen seiner Zahlung und dem günstigsten Preis am Markt, also den um marktübliche Preisnachlässe geminderten Endpreis, ermitteln. Dies lehnte das Finanzamt ab und wendete die Spezialnorm an. Die Vorschrift ist zwar grundsätzlich begünstigend, da vom Endpreis ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR abgezogen werden darf. Doch gerade bei Pkw stellt dies in der Praxis keinen Vorteil dar, weil der Angebotspreis am Markt oft deutlich darunter liegt.

Hinweis: Da Revision zugelassen wurde, können die unterschiedlichen Auffassungen erneut geklärt werden (FG Düsseldorf vom 30.4.2009, Az. 15 K 4357/08 E).

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Arbeitnehmer

Arbeitslohn: Nachwuchsförderpreis für fachliche Leistung ist steuerpflichtig

Der einem Arbeitnehmer verliehene Nachwuchsförderpreis führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit vergeben wurde.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels vom Verband rund 5.000 EUR, die zuvor in einem Wettbewerb ausgelobt worden waren. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um eine von Dritten erbrachte Zuwendung, mit der die Arbeitsleistung honoriert wird und die auch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Der Preis hat wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.

In Abgrenzung hierzu liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn

  • Preise für das Lebenswerk verliehen werden,

  • der Preisverleihung kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt,

  • die Zuwendung keinen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist oder

  • eine besondere Ehrung der Persönlichkeit vorgenommen wird.

Hinweis: Solche Preise können als sonstige Einkünfte zu versteuern sein, wenn die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist (BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. VI R 39/08).

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Krankenversicherung: Beitragssatz zum 1. Juli um 0,6 % gesenkt

Der von Arbeitnehmern und Rentnern, Arbeitgebern und Rentenversicherung paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung ist zum 1.7.2009 von 14,6 auf 14,0 Prozentpunkte gesunken. Der ermäßigte Beitragssatz wurde von 14,0 auf 13,4 % reduziert.

Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 % hinzugerechnet, liegt der allgemeine Beitragssatz statt bei 15,5 nunmehr bei 14,9 % des beitragspflichtigen Einkommens. Der ermäßigter Beitragssatz beträgt 14,3 % (Bundesministerium für Gesundheit vom 30.6.2009).

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Abschließende Hinweise

Elterngeld: Wechsel zu einer steuerlich unlogischen Steuerklasse zulässig

Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % der im Jahr vor der Geburt bezogenen Nettoeinkünfte, ist jedoch für Besserverdienende auf 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Wählten verheiratete Eltern eine steuerlich unlogische Steuerklasse, stuften die Elterngeldstellen dies oftmals als rechtsmissbräuchlich ein.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat nun gleich in zwei Fällen die Rechte verheirateter Eltern gestärkt. Er entschied, dass der veranlasste Lohnsteuerklassenwechsel bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist (Information des BSG vom 25.6.2009).

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Kindergeld: BAföG-Kinderbetreuungszuschlag ist kein Bezug

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von aktuell 7.680 EUR nicht übersteigen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder einigten sich aktuell darauf, dass der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind gezahlte Kinderbetreuungszuschlag bei der Ermittlung der Einkünfte- und Bezüge des Auszubildenden außer Ansatz bleibt.

Hinweis: Der Kinderbetreuungszuschlag wird an Auszubildende gezahlt, die mit mindestens einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt leben. Er beträgt monatlich 113 EUR für das erste und 85 EUR für jedes weitere Kind. Der Zuschlag ist als Leistung außer Betracht zu lassen, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des Kindes gewährt wurde und nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt ist (Bundeszentralamt für Steuern, Familienausgleich Ausgabe Juni 2009).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2009 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat August 2009

Im Monat August 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.8.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.8.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.8.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.8.2009.

Gewerbesteuerzahler Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 17.8.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 14.8.2009.

Grundsteuerzahler Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 17.8.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 14.8.2009.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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