Steuerberaterin Margit Schunke

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Dezember 2009

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2009:

Bitte beachten Sie auch unsere Sonderausgabe zum Jahreswechsel.

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Neue Bundesregierung: Viele Steueränderungen in der Pipeline

Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steueränderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

  • Zum 1.1.2010 sollen der Kinderfreibetrag auf 7.008 EUR (bis dato 6.024 EUR) und das Kindergeld um je 20 EUR erhöht werden.

  • Ab dem 1.1.2010 soll für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Die Ermäßigung soll sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen umfassen.

  • Bei Kapitalgesellschaften konnten Verlustvorträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 bis 50 %). Um diese Abzugsbeschränkung zu entschärfen, wurde eine Sanierungsklausel eingebaut, wonach Verluste bei Anteilsübereignungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 erhalten bleiben, wenn das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums sieht eine unbeschränkte Fortführung der Sanierungsklausel über 2009 hinaus vor.

  • Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde eine Zinsschranke eingeführt, die bewirkt, dass betriebliche Zinsaufwendungen nicht mehr unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eingefügt wurde aber auch eine Freigrenze: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen weniger als 1 Mio. EUR (durch das Bürgerentlastungsgesetz rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 auf 3 Mio. EUR erhöht) greift die Zinsschranke nicht. Die zeitliche Beschränkung soll nunmehr aufgehoben werden, sodass die Freigrenze dauerhaft bei 3 Mio. EUR bleibt.

  • Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Immobilienmieten sollen von 65 % auf 50 % reduziert werden.

  • Einführung eines Wahlrechts für geringwertige Wirtschaftsgüter, wonach entweder die Sofortabschreibung bis 410 EUR oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR möglich ist.

  • Bei der Erbschaftsteuer sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

    Der Steuersatz der Steuerklasse II (gilt insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) soll bei Zuwendungen ab 2010 auf einen neuen Steuertarif von 15 % bis 43 % (bisher 30 % oder – bei hohen Erbschaften – 50 %) gesenkt werden.

    Vergünstigungen für die Unternehmensnachfolge: Die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, sollen von sieben bzw. zehn Jahren auf fünf bzw. sieben Jahre verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen jeweils abgesenkt werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen die Lohnsummenregeln nicht anwenden. Bisher liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern.

Weitere vorgesehene Maßnahmen

Darüber hinaus sind im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich nicht konkretisierte Steueraspekte aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders interessant:

  • Verständlichere und anwendungsfreundlichere Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen,
  • Wiedereinführung des Abzugs privater Steuerberatungskosten,
  • Einfachere Rentenbesteuerung,
  • Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge,
  • Prüfung, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben können.

Der bisherige Einkommensteuertarif soll möglichst zum 1.1.2011 in einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings noch entwickelt werden.

Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden, sodass sie erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach den Verlautbarungen der Bundesregierung soll geprüft werden, ob die Istbesteuerung ausgeweitet werden kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % auf dem Prüfstand.

Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof umgehend angepasst werden. Nach dem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei (Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 9.11.2009; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26.10.2009).

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Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Neue Aufbewahrungspflichten

Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gilt ab 2010 eine neue Aufbewahrungspflicht. Beträgt die Summe der positiven Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) nämlich mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahrt werden. Das betrifft die Unterlagen von Sparern, Vermietern, Arbeitnehmern und Rentnern gleichermaßen. Die Aufbewahrungspflicht ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 Euro beträgt. Im Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2009 maßgebend.

Hinweis: Eine Außenprüfung wird generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt. Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Verletzung der Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis zu 250.000 EUR zur Folge haben (Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom 29.7.2009, BGBl I 2009, 2302).

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Vermieter

Keine Werbungskosten: Instandsetzungskosten während der Selbstnutzung

Ein Ehepaar nutzte eine Eigentumswohnung bis Juli 2003 zu eigenen Wohnzwecken. Im Anschluss an die Selbstnutzung wurde die Wohnung vermietet. Bereits im August 2002 ließ das Ehepaar einen neuen Heizkessel für 3.000 EUR einbauen mit der Intention, so die erstmalige Vermietung zu beschleunigen. In der Steuererklärung 2002 machten die Eheleute die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als vorweggenommene Werbungskosten an, wohl aber das zuständige Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und urteilte zugunsten der Finanzverwaltung.

Bevor Einnahmen erzielt werden, können Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Sind die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern nicht unerheblich auch durch die private Lebensführung veranlasst, können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Werden Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten während der Vermietungszeit ausgeführt, geht der Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen. Andererseits sind Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, wenn die Reparatur während der Zeit der Selbstnutzung durchgeführt wird. Es kommt in beiden Fällen nicht darauf an, ob und inwieweit die Erhaltungsmaßnahmen nach der Zweckbestimmung (auch) der jeweils anderen Nutzungsart zugute kommen sollen.

Hinweis: Nach dem Urteil sind Instandsetzungsaufwendungen jedenfalls dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Wohnung im Anschluss noch elf Monate selbst genutzt wird (BFH-Urteil vom 1.4.2009, Az. IX R 51/08).

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Kapitalanleger

Riester-Rente: Mittelbar berechtigte Ehegatten benötigen eigenen Vertrag

Mit der Riesterrente kann eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufgebaut werden. Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, sind selbst nicht förderberechtigt. Sie können aber mittelbar zulagenberechtigt sein, wenn der Ehepartner unmittelbar zulagenberechtigt ist.

Ein nur mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte hat aber nur dann einen Anspruch auf die Riesterförderung, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. In seinem ersten Urteil zur Riester-Rente hat der Bundesfinanzhof diese gesetzliche Einschränkung akzeptiert (BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 33/07).

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Wertpapiere: Rückkauf am Verkaufstag ist kein Gestaltungsmissbrauch

Ein Aktienverlust innerhalb der Spekulationsfrist wirkt sich auch dann steuerlich aus, wenn die Titel am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch, weil Anleger bei dem aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust in typisierender Weise mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Das Motiv, Steuern durch den Verkauf kurz vor Fristablauf zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen, zumal es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt.

Es entspricht Sinn und Zweck der privaten Veräußerungsgeschäfte, nur realisierte Veräußerungsgewinne und -verluste aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen von privat gehaltenen Wertpapieren der Einkommensteuer zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Sparer gleichartige Wertpapiere unmittelbar nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt. Insoweit bewegt er sich angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er Wertpapiere an- und verkauft. Es handelt sich um eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge.

Hinweis: Das Urteil lässt sich im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte letztmalig im laufenden Jahr mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren nutzen, bei denen die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Der Verlust ist dann bis 2013 mit Veräußerungsgewinnen (Aktien- und Wertpapiergeschäfte) verrechenbar. Sofern es sich hingegen um Wertpapiere ohne Bestandsschutz handelt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor. Diese können dann die Abgeltungsteuer auf andere Erlöse des Jahres 2009 vermindern. Verluste aus Aktiengeschäften können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 60/07).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag für Pkw: Trotz bisheriger Ein-Prozent-Regel

Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch für die geplante Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Pkws geltend gemacht werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Pkw mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Sofern die ausreichende betriebliche Nutzung bei der Bildung nicht glaubhaft gemacht werden kann (Nutzungsabsicht), wird der Investitionsabzugsbetrag von vornherein nicht gewährt. Stellt sich erst später heraus, dass die betriebliche Nutzung zu gering ist, muss der Abzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend rückgängig gemacht werden. Wird die Privatnutzung anhand der Ein-Prozent-Regel besteuert, geht die Finanzverwaltung von einem betrieblichen Nutzungsumfang unterhalb der 90 %-Grenze aus, sodass die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

Urteilsfall: Ein Freiberufler, der bereits ein Fahrzeug unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel nutzte, begehrte für einen neuen Pkw einen Investitionsabzugsbetrag. Das Finanzamt erkannte den Abzugsbetrag nicht an, da bei der Prognoseentscheidung die bisherigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Ein-Prozent-Regel sei davon auszugehen, dass bislang keine ausreichende betriebliche Nutzung vorgelegen habe. Dies sei auch für die Zukunft anzunehmen. Für das Finanzgericht Saarland war es hingegen ausreichend, dass der Steuerpflichtige ankündigte, die betriebliche Nutzung anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Privatnutzung in zurückliegenden Zeiträumen nicht höher als 10 % war.

Hinweis: Wird der Beschluss des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof bestätigt, reicht die Ankündigung eines Fahrtenbuches für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus (FG Saarland vom 30.7.2009, Az. 1 V 1185/09).

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Fahrtenbuch: Bei widersprüchlichen Angaben nicht ordnungsgemäß

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich u.a., dass die Eintragungen vollständig und zeitnah vorzunehmen sind. Sofern das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweist, kann die Ordnungsmäßigkeit angezweifelt werden.

Im zugrunde liegenden Fall differierten die Ortsangaben zwischen Tankrechnungen und Fahrtenbuch an mehreren Tagen. Demgegenüber entsprachen die Fahrtenbucheintragungen weitestgehend den Eintragungen in den Terminkalendern.

Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten. Die Übereinstimmungen, so das Finanzgericht München, belegen, dass die Fahrtenbucheintragungen regelmäßig nachträglich anhand der Vermerke in den Terminkalendern vorgenommen wurden. Da Terminänderungen in den Terminkalendern nicht mehr korrigiert wurden, ergaben sich die Abweichungen.

Hinweis: Durch ein derartiges Vorgehen wird die Beweiskraft in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen Eintragungen befürchten. Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass die Privatnutzung selbst dann nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel zu ermitteln ist, wenn bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden (FG München vom 14.5.2009, Az. 15 K 2945/07).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei privater Pkw-Nutzung trotz Verbot

Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Betriebs-Pkws kommt es statt eines Sachbezugs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Wagen durch den GmbH-Geschäftsführer vertragswidrig privat gefahren wird. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision anhängig) auch dann, wenn es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und in allen Fällen, in denen der Geschäftsführer den Pkw ohne entsprechende Gestattung der GmbH privat nutzt.

Trotz ausgesprochenem Nutzungsverbot spricht – so das Finanzgericht Niedersachsen – der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser Anscheinsbeweis konnte im Urteilsfall nicht entkräftet werden, da

  • kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde,
  • keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um eine Privatnutzung auszuschließen,
  • eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den Pkw bestand und
  • der Gesellschafter privat über keinen entsprechenden Fuhrpark verfügte.

Hinweis: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nicht die Ein-Prozent-Regel, sondern der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags zu berücksichtigen. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen, sollte die private Nutzung vertraglich ausgeschlossen und unbedingt überwacht werden (FG Niedersachsen vom 19.3.2009, Az. 11 K 83/07, Revision unter VI R 43/09).

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Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuer-IdNr.: Überprüfung im Internet möglich

Die EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst zur Überprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (Umsatzsteuer-IdNrn.) an. Unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE können Umsatzsteuer-IdNrn. auf ihre Gültigkeit überprüft werden.

Der Steuerpflichtige erhält hierüber eine Bescheinigung, die als Nachweis verwendet werden kann, dass auf Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zurecht keine Mehrwertsteuer erhoben wurde. Somit kann der Unternehmer belegen, dass er in gutem Glauben gehandelt hat.

Hinweis: Es ist jedoch zu beachten, dass die Gültigkeitsüberprüfung einer Umsatzsteuer-IdNr. und deren Zuordnung zu einer bestimmten steuerpflichtigen Person nur eines der Elemente bei der Nachweisführung hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ist.

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Vorsteuerberichtigung: Beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung

Unternehmer spielen insbesondere zum Jahreswechsel mit dem Gedanken, von der Regelbesteuerung zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Der Wechsel gelingt, wenn der Umsatz in 2010 voraussichtlich maximal 50.000 EUR und in 2009 nicht mehr als 17.500 EUR beträgt.

Bei der Kleinunternehmerregelung verzichtet der Gesetzgeber auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer werden also im Ergebnis wie Privatpersonen behandelt. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher vorgenommenen Vorsteuerbeträge kommen kann. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs urteilte das Finanzgericht München, dass der Übergang zum Kleinunternehmer genauso eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellt wie der umgekehrte Wechsel zur Regelbesteuerung.

Hinweis: Eine Vorsteuerberichtigung erfolgt innerhalb von fünf und bei Gebäuden innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der erstmaligen Verwendung (FG München vom 29.1.2009, Az. 14 K 4178/06).

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Arbeitgeber

Amtliche Sachbezugswerte: Erhöhte Werte für freie Verpflegung ab 2010

Ab 2010 betragen die amtlichen Sachbezugswerte für die freie Verpflegung monatlich 215 EUR (bisher 210 EUR). Für die freie Unterkunft verbleibt es bei dem Wert von 204 EUR. Dementsprechend ergibt sich für 2010 ein monatlicher Gesamtsachbezugswert (Verpflegung und Unterkunft) von 419 EUR.

Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

  • Frühstück monatlich: 47 EUR (bis 2009: 46 EUR)

  • Frühstück je Mahlzeit: 1,57 EUR (bis 2009: 1,53 EUR)

  • Mittagessen/Abendessen monatlich: jeweils 84 EUR (bis 2009: 82 EUR)

  • Mittagessen/Abendessen je Mahlzeit: jeweils 2,80 EUR (bis 2009: 2,73 EUR)

Der Vorteil, den Arbeitnehmer durch die kostenfreien Mahlzeiten im Betrieb erhalten, gehört in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bezahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Hinweis: Amtliche Sachbezüge werden für die freie Unterkunft festgesetzt, nicht hingegen für die freie Wohnungsüberlassung. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Wohnung erfolgt die Bewertung grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis. Nach den Lohnsteuerrichtlinien, die für die Finanzverwaltung bindend sind, ist eine Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt möglich ist. Es muss zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden sein. Demnach ist ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und Toilette als Nebenraum als Wohnung zu klassifizieren. Handelt es sich um Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche, liegt eine Unterkunft vor (Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2009, BGBl I 2009, 3667).

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Arbeitslohn: Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer

Wenn ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, aber die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, stellt die abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Lohnsteuerabzug aufgrund der bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für das Steuerjahr nicht mehr geändert werden kann.

In der Urteilsbegründung führte der Bundesfinanzhof aus: Auch wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er dennoch für Rechnung des Arbeitnehmers. Deshalb ist die nicht geschuldete und zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen.

Hinweis: Ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen später an den Arbeitgeber zu erstatten hat, wurde nicht thematisiert (BFH-Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 46/07).

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Arbeitnehmer

Mini-Jobs: Anrechung auf das Kurzarbeitergeld möglich

Im Zuge der Wirtschaftskrise sind viele Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Daher scheint ein 400-EUR-Job (Mini-Job) ein Ausweg zu sein, um die finanzielle Lücke zu schließen.

Zu beachten ist aber, dass der Mini-Job auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden kann. Hier ist zu differenzieren, wann der Nebenjob aufgenommen worden ist. Denn nur wenn der Mini-Job nach Beginn der Kurzarbeit angetreten wurde, rechnet die Bundesagentur für Arbeit einen Teil der Nebeneinkünfte auf das Kurzarbeitergeld an.

Hinweis: Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, es erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt), der bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird (OFD Koblenz: Information vom 29.10.2009).

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Abfindungen: Zur Tarifbegünstigung bei gesplitteter Zahlung

Sofern Arbeitnehmer für die Aufgabe ihrer Tätigkeit eine Abfindung erhalten, kann diese ermäßigt besteuert werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Tarifermäßigung aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Diese Rechtsprechung wurde aktuell etwas aufgeweicht. Danach ist eine Abfindung auch dann begünstigt, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt.

Hinweis: Im Streitfall wurde die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: 1.000 EUR in 2006 sowie 76.257 EUR in 2007. Da die erste Teilzahlung nur minimal war, konnte die zweite Zahlung tarifbegünstigt besteuert werden (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 11/09).

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Abschließende Hinweise

Erbrechtsreform: Änderungen treten 2010 in Kraft

Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts bringt insbesondere mehr Freiheiten für den Erblasser, die Anerkennung von Pflegeleistungen und eine gestaffelte Anrechnung von Vorschenkungen. Die Neuregelungen gelten für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Für vor diesem Zeitpunkt eintretende Erbfälle gilt das bisherige Recht weiter. Die Reform greift allerdings nur behutsam in das Erbrecht ein. Nachfolgend die sieben wichtigsten Punkte in Kurzform, die auch Auswirkungen auf die Besteuerung haben:

  • Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden zwar weiterhin auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet. Allerdings reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. So zählen diese Zuwendungen nur noch dann in voller Höhe, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt waren. Ansonsten schmelzen die Prozentsätze für jedes zurückliegende Jahr um 10 % ab, sodass eine Schenkung z.B. im vierten Jahr nur noch zu 70 % angerechnet wird.

  • Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt sowie bei Zuwendungen unter Ehegatten wirkt sich das Abschmelzungsmodell nicht aus, da die Zehn-Jahres-Frist erst bei Beendigung des Nießbrauchs bzw. bei Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.

  • Ein Erblasser kann einen Pflichtteilsberechtigten, der schwere Verfehlungen gegenüber ihm, seinem Ehegatten oder Kindern begangen hat, enterben, indem er ihm den Pflichtteil entzieht. Hinzu kommen Verfehlungen gegenüber Lebenspartnern oder Stief- und Pflegekindern. Zur Entziehung ist der Erblasser auch berechtigt, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt.

  • Die Enterbung bei ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel eines Abkömmlings entfällt, da diese Vorschrift nicht mehr zeitgemäß ist. Im Gegenzug kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn es zur Verurteilung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung kommt oder wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm sehr nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.

  • Pflegen Abkömmlinge Vater, Mutter oder einen Großelternteil, erhalten sie beim Tod einen Ausgleich auch dann, wenn sie hierfür nicht auf berufliches Einkommen verzichtet haben.

  • Die bestehenden Stundungsregeln für die Auszahlung des Pflichtteils bei geerbtem Eigenheim oder Unternehmen werden erleichtert und über die Abkömmlinge hinaus auf alle Erben übertragen.

  • Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird an die Regelverjährung von drei Jahren angepasst. In Ausnahmen bleibt jedoch eine längere Verjährungsfrist, die jedoch generell auf maximal 30 Jahre begrenzt ist. Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren weiterhin in 30 Jahren (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009, BGBl I 2009, 3142).

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Elterngeld: Progressionsvorbehalt auch für den Sockelbetrag

Das nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag bei 300 EUR.

Elterngeld ist steuerfrei. Da es jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt, erhöht es bei der Einkommensteuerveranlagung den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Der Bundesfinanzhof stellte aktuell klar, dass auch der Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden muss. Die Argumentation der Kläger, dass der Sockelbetrag eine reine Sozialleistung darstelle und als solche nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfe, teilten die Richter nicht.

Hinweis: Mittlerweile wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die die Vereinbarkeit der Einbeziehung des Sockelbetrags in den Progressionsvorbehalt zum Gegenstand hat. Ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt (BFH-Urteil vom 21.9.2009, Az. VI B 31/09).

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Investitionszulage: Voraussetzungen auch bei abgemeldetem Kfz erfüllt

Betriebliche Investitionen im Fördergebiet (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) werden unter gewissen Voraussetzungen mit einer Investitionszulage gefördert.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg – Revision zugelassen – ist es für den Anspruch auf Investitionszulage nicht erforderlich, dass das begünstigte Wirtschaftsgut während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren auch tatsächlich aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist.

Hinweis: Im Streitfall hatte der Kläger einen Transporter angeschafft, für den er Investitionszulage erhielt. In der Folgezeit meldete er das Fahrzeug aus Kostengründen zeitweise ab und später wieder an. Das Finanzamt forderte die Investitionszulage zurück, weil es die nicht durchgehende aktive Nutzung des Transporters als zulagenschädlich ansah. Dem folgte das Finanzgericht allerdings nicht (FG Berlin-Brandenburg vom 25.6.2009, Az. 13 K 1853/06, Rev. zugelassen).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2009 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Dezember 2009

Im Monat Dezember 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2009.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2009 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.12.2009.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2009 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.12.2009.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2009 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.12.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.12.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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