Steuerberaterin Margit Schunke

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Juli 2009

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2009:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Arbeitszimmer: Hoffnungen ruhen auf dem Bundesverfassungsgericht

Seit dem Jahr 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Finanzgericht Münster hält die Neuregelung zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Damit ist nun erstmals ein Verfahren zu dieser Frage in Karlsruhe anhängig.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die von einem Lehrer geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Regelung nicht anerkannt. Da das Arbeitszimmer bei einem Lehrer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, scheidet der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.

Das Finanzgericht hält es für verfassungswidrig, wenn die Aufwendungen nicht abziehbar sind, obwohl für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Fall soll gleich gegen drei Vorgaben verstoßen:

  • den Gleichheitsgrundsatz,
  • das Gebot der Folgerichtigkeit und
  • das objektive Nettoprinzip.

Dem Grunde nach handelt es sich nämlich bei Aufwendungen für das eigene Arbeitszimmer um Erwerbsaufwendungen, wenn den Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Auffassung der Richter sind diese Betroffenen durch das Abzugsverbot gegenüber Personen benachteiligt, deren Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Personen mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer.

Hinweis: Bereits mit Schreiben vom 1.4.2009 hat das Bundesfinanzministerium geregelt, dass die Einkommensteuerbescheide durch die Finanzämter insoweit nur noch vorläufig ergehen.

Hinweis: Auch das Finanzgericht Niedersachsen äußert verfassungsrechtliche Zweifel. Die Richter gewährten in einem aktuellen Arbeitszimmerverfahren vorläufigen Rechtsschutz und verpflichteten das zuständige Finanzamt, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen (FG Münster vom 8.5.2009, Az. 1 K 2872/08 E, beim BVerfG unter 2 BvL 13/09; FG Niedersachen, Beschluss vom 2.6.09, Az. 7 V 76/09).

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Außergewöhnliche Belastung: Zur zumutbaren Belastung bei Ehegatten

Steuerpflichtige können gewisse Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten) bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Kosten wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Der Bundesfinanzhof entschied – entgegen der Vorinstanz -, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird und auch der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommende Prozentsatz anzuwenden ist.

Hinweis: Nach Ansicht der Richter ist diese gesetzliche Benachteiligung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinzunehmen, weil die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung bewirkt (BFH-Urteil vom 26.3.2009, Az. VI R 59/08).

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Vermieter

Werbungskosten: Dachrenovierung als Herstellungskosten

Wird ein Flach- durch ein Satteldach ersetzt, rechnet der Aufwand selbst dann zu den Herstellungskosten, wenn die alte Bedeckung schadhaft war und erneuert werden musste. Entscheidend ist, dass mit dem Einbau des Satteldachs erstmals ein ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht und es sich daher insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt. Diese umfasst auch den anteiligen Erhaltungsaufwand, der ohne den Dachausbau für die Sanierung angefallen wäre.

Hinweis: Durch das Urteil des Finanzgerichts München können die entstandenen Kosten nicht als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, sondern nur über Abschreibungen geltend gemacht werden (FG München vom 2.4.2009, Az. 5 K 2961/07).

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Kapitalanleger

Kapitaleinkünfte: Keine Kapitaleinnahmen bei zinsloser Forderung?

Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Münster ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Forderung beim Anspruchsinhaber zu Kapitaleinkünften führt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind über ein Jahr hinaus gestundete private Forderungen in Tilgungs- und steuerpflichtige Zinsanteile aufzuteilen, selbst wenn die Beteiligten keine Zinszahlungen vereinbaren oder diese sogar ausdrücklich ausschließen.

Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar die Zugewinngemeinschaft beendet. Der Mann sollte seiner Ehefrau innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag von 300.000 EUR zahlen, nach ausdrücklicher Vereinbarung zinslos. Aufgrund der bisherigen Praxis nahm das Finanzamt rund 72.000 EUR Kapitaleinnahmen an, die bei der Ehefrau als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden sollten.

Hinweis: Gegen den Beschluss wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene können ihre Fälle daher über ein ruhendes Verfahren offenhalten (FG Münster vom 6.4.2009, Az. 12 V 446/09 E).

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Kindergeld: Vermögenswirksame Leistungen stellen keine Einkünfte dar

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zählen die Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen jedoch nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes. Denn das Kind kann über diese Einnahmen nicht frei verfügen. Dass es sich dabei um Beiträge zur Vermögensbildung des Kindes handelt, ändert nach Ansicht der Richter nichts an diesem Ergebnis.

Hinweis: Da das Verfahren mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob die Richter aus München die Rechtsauffassung der Vorinstanz teilen werden (FG Baden-Württemberg vom 16.2.2009, Az. 6 K 83/06, Rev. BFH, Az. III R 23/09).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Anwendungsschreiben endlich veröffentlicht

Fast zwei Jahre nach der Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags (vormals Ansparabschreibung) hat das Bundesfinanzministerium nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte dargestellt:

  • Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind eingeschlossen.

  • Für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR – für die Jahre 2009 und 2010: 200.000 EUR – nicht übersteigt.

  • Neben den Angaben zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen, wozu die Aufzählung in Stichworten ausreichend ist. Es muss erkennbar sein, für welchen Zweck es angeschafft oder hergestellt werden soll. Allgemeine Bezeichnungen wie Maschinen oder Fuhrpark sind dagegen nicht ausreichend. Die Angabe „Büroeinrichtungsgegenstand“ soll allerdings schon ausreichen, wenn später ein Stuhl, Regal oder Schreibtisch erworben werden soll. Im Schreiben sind eine Reihe von weiteren Beispielen aufgeführt. Der voraussichtliche Investitionszeitpunkt muss in Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur alten Ansparabschreibung nicht mehr angegeben werden.

  • Für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags muss das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden. Beim Pkw gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, etwa mittels Fahrtenbuch. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.

  • Bei planmäßiger Investition des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Gewinn um 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal um den geltend gemachten Abzugsbetrag, erhöht. Ein nicht verbrauchter Restbetrag kann stehen gelassen und später für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden.

  • Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit wird im Ergebnis Abschreibungsvolumen vorgezogen und die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert. Dadurch kann erstmals ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen, sodass die Sofortabschreibung oder die Poolbewertung zur Anwendung kommt.

  • Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der Abzugsbetrag bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der er in Anspruch genommen wurde. Zu beachten ist, dass eine Steuernachzahlung durch die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags auch eine Verzinsung auslösen kann. Der Investitionsabzugsbetrag muss aber auch in den Fällen rückgängig gemacht werden, in denen das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Demnach löst beispielsweise auch eine vorzeitige Veräußerung des Wirtschaftsguts eine Steuernachzahlung aus.

  • Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz gewinnmindernd berücksichtigt. Dies ist in einer Anlage zur Gewinnermittlung zu dokumentieren. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls außerbilanziell hinzuzurechnen.

  • Die Neuregelungen gelten für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Ab dann können nach altem Recht passivierte Ansparabschreibungen nicht mehr neu gebildet oder aufgestockt werden.

Hinweis: Das Schreiben äußert sich lediglich zum Investitionsabzugsbetrag – nicht hingegen zu den Neuregelungen bei der Sonderabschreibung (BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002).

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Gewerbesteuerrückstellung: Muss auch ab 2008 gebildet werden

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Neuregelung gilt erstmals für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, also in der Regel für das Geschäftsjahr 2008. Zahlungen für vorherige Jahre können hingegen auch noch in 2008 und später den Gewinn mindern. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass in der Steuerbilanz auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist.

Zur Berechnung des Rückstellungsbetrags ist nunmehr die volle Steuerbelastung anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit entfällt nicht nur die genaue Interpolationsrechnung, sondern auch die frühere Anwendung der 5/6-Methode. Die Gewinnauswirkungen sind anschließend außerbilanziell wieder zu neutralisieren, also dem Jahresergebnis hinzuzurechnen.

Hinweis: Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist auf das Betriebsvermögen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Dadurch kann die Schwelle für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung unterschritten werden (OFD Rheinland vom 5.5.2009, Az. S 2137 – 2009/0006 – St 141).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Private Pkw-Nutzung ohne Vereinbarung

Die private Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft führt in Höhe der Vorteilsgewährung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Nur diejenige Nutzung des Personenkraftwagens ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung erfolgte Überlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer indiziert die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Denn es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beruht.

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs) zu bewerten. Der Vorteil ist vielmehr auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird i.d.R. auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist zunächst zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungssteuer beispielsweise nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 17.7.2008, Az. I R 83/07).

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Körperschaftsteuerguthaben: Wird auch der Solidaritätszuschlag erstattet?

Ein bei Kapitalgesellschaften gegebenenfalls noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben resultiert aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens, welches im Jahr 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt wurde. Nach altem Recht sammelten die jeweiligen Gesellschaften Körperschaftsteuerguthaben an, sofern sie ihre Gewinne nicht ausschütteten. Kam es dann später zu einer Gewinnausschüttung, führte dies zu einer Minderung der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Letztmalig wurde das Guthaben zum 31.12.2006 ermittelt, wobei grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung in zehn gleichen Jahresbeträgen besteht. Die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erfolgt jährlich, erstmalig zum 30.9.2008. Zur Auszahlung des Solidaritätszuschlags enthält das Gesetz keine Regelung.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Systemumstellung dazu führt, dass die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2008 – 2017 die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mindert und daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch besteht. Viele Steuerpflichtige sehen das allerdings anders und begehren auch eine Auszahlung des Solidaritätszuschlags.

Hinweis: Da beim Finanzgericht Köln nun zwei Verfahren anhängig sind (Az. 13 K 492/09 und 13 K 64/09), wird nun eine gerichtliche Überprüfung erfolgen. Über den Ausgang der Verfahren werden wir selbstverständlich zeitnah berichten (Mitteilung des FG Köln vom 3.6.2009).

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Umsatzsteuerzahler

Campingplatz-Vermietung: Auch Lieferung von Strom bleibt steuerfrei

Die steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom. Mit diesem aktuellen Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung in den Umsatzsteuerrichtlinien.

Die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen gehört als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung und bleibt damit ebenfalls steuerfrei. Gleiches gilt für die steuerfreie Standplatzvermietung, wenn den Marktbeschickern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird. In all diesen Fällen handelt es sich lediglich um unselbstständige Nebenleistungen.

Die Überlassung von Campingplätzen ist das wesentliche Umsatzelement und die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung, weil die Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss heutzutage nicht mehr möglich ist. Die anders lautende Meinung der Finanzverwaltung ist nicht mehr zeitgemäß, weil sie sich auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs aus dem Jahre 1931 bezieht.

Hinweis: Anders sieht es bei den Umsätzen aus der Benutzung einer Fernsprechanlage aus. Bei der Überlassung von Telefoneinrichtungen handelt es sich nämlich um eine selbstständige Leistung und nicht um eine steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung. Diese Rechtsprechung stimmt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof überein, wonach die Überlassung von Telefonanlagen in Krankenhäusern keine (steuerfreie) Nebenleistung zur Krankenbehandlung ist (BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. V R 91/07).

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Dauerfristverlängerung: Verrechnung/Erstattung der Sondervorauszahlung

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entrichtet.

Im Streitfall wurde die Dauerfristverlängerung unmittelbar nach dem Antrag auf Insolvenz widerrufen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat dies lediglich zur Folge, dass die eingeräumte einmonatige Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Wird die Dauerfristverlängerung widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum – für den die Fristverlängerung gilt – angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern erst mit der Jahressteuer zu verrechnen.

Hinweis: Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch (BFH-Urteil vom 16.12.2008, Az. VII R 17/08).

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Arbeitgeber

Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist auf 24 Monate verlängert

Nicht zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von bisher 18 auf nunmehr maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung trat am 5.6 2009 in Kraft und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 20.5.2009 den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen. Hierdurch sollen die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1.1.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.

Zusätzlich zur vollen Erstattung ist beabsichtigt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.

Hinweis: Die Änderungen sollen mit Wirkung vom 1.7. 2009 in Kraft treten und gelten befristet bis zum 31.10.2010 (Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5.5.2009).

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Geschenkgutscheine: Sachbezug versus Barlohn

An Arbeitnehmer ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind nur dann als steuerbegünstigter Sachbezug zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten, so die Richter vom Finanzgericht München.

Weist der Gutschein hingegen – ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware – lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen.

Hinweis: Da Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts teilt (FG München vom 3.3.2009, Az. 8 K 3213/07).

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Auch private Wegverlegungsfälle begünstigt

Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er dennoch Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

Mit zwei Urteilen ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Berufstätigen. Denn bislang wurde die berufliche Veranlassung verneint, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt. Ausnahmen galten nur, wenn Jahre nach dem privaten Umzug ein zweiter Haushalt neu begründet wurde oder Ehegatten bis zur Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung nutzten.

Entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung wird eine doppelte Haushaltsführung nicht dadurch begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Wohnungen aufgespaltet wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt hinzutritt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus schnell und unmittelbar erreichen kann. Daher ist es unerheblich, ob der Haupthausstand aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweithaushalt wird. Denn die Wohnung wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Hinweis: Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob zwischen dem privaten Umzug und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine bestimmte Frist verstrichen ist oder ob beide Vorgänge zeitnah erfolgen (BFH-Urteile vom 5.3.2009, Az. VI R 58/06, VI R 23/07).

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Bewirtungsaufwendungen: Trotz mangelhafter Aufzeichnungen abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst klargestellt, dass Aufwendungen eines leitenden Mitarbeiters mit variablen Bezügen für die Bewirtung seiner Arbeitskollegen und ihm unterstellter Mitarbeiter nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun nachgelegt und entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen in solchen Fällen selbst dann in voller Höhe abziehbar sind, wenn die Aufzeichnungen zum Teilnehmerkreis und zum Anlass der Bewirtung Mängel aufweisen.

Interessant ist die Entscheidung des Finanzgerichts aber vor allem deshalb, weil das Gericht trotz der vom Finanzamt beanstandeten Aufzeichnungsmängel die Bewirtungskosten in voller Höhe für abziehbar erklärt. Die entsprechende gesetzliche Abzugsbeschränkung greift bei fehlenden Nachweisen demnach nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Das bedeutet: Trägt ein Arbeitnehmer bei rein beruflicher Veranlassung und ausschließlicher Kollegenbewirtung die Bewirtungskosten, gelten die strengen Formzwänge nicht. Es greifen vielmehr die allgemeinen Nachweisgrundsätze zur Geltendmachung von Werbungskosten.

Hinweis: Dennoch empfiehlt es sich aber in der Praxis, die Formalien korrekt einzuhalten, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden (FG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2009, Az. 5 K 1666/08).

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Abschließende Hinweise

Elterngeld: Berechnung erfolgt nach einem modifizierten Zuflussprinzip

Da der Arbeitgeber im Urteilsfall mit der Zahlung des Arbeitslohns in Verzug geraten war, wollte die zuständige Behörde das Elterngeld nur anhand des in den letzten zwölf Monaten tatsächlich zugeflossenen Arbeitslohns berechnen.

Das Sozialgericht Aachen entschied jedoch zugunsten der Elterngeldberechtigten, dass nicht das strenge, sondern ein modifiziertes Zuflussprinzip anzuwenden ist. Danach ist bei der Bemessung von Sozialleistungen auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (SG Aachen vom 23.9.2008, Az. S 13 EG 10/08).

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Kraftfahrzeugsteuer: Neue Regeln bei Zulassung ab dem 1.7.2009

Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Ab dem 1.7.2009 orientiert sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn sie die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze.

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1.7.2009 bemisst sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer anhand der Kohlendioxidemissionen. Nur ein Sockelbetrag wird noch nach dem Hubraum berechnet, indem für Benziner 2 EUR und für Diesel 9,50 EUR pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum maßgebend sind. Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer. Bei der neuen Berechnung gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß von bis zu 120 Gramm je Kilometer. Insoweit fällt keine Kfz-Steuer an. Die Schwelle sinkt bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 Gramm und ab 2014 auf die Endstufe von 95 Gramm. Auf den darüber hinausgehenden CO2-Ausstoß werden linear 2 EUR pro Gramm und Kilometer fällig. Die Änderung gilt für alle Fahrzeuge, die zulassungsrechtlich als Pkw eingestuft sind, also auch Geländewagen, Quads, Trikes und unechte Wohnmobile, die nicht die gesetzlichen Kriterien erfüllen.

Für bis zum 30.6.2009 zugelassene Pkw soll es ab 1.1.2013 zu einer Überführung in die neue Systematik kommen, über die Regelung für Bestandsfahrzeuge wird aber erst später entschieden. Dabei gibt es eine Günstigerprüfung für Pkw, die ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassen wurden. Nach Auslaufen der Steuerbefreiung vergleicht das Finanzamt zwischen der bisherigen reinen Hubraumbesteuerung und der neuen Kraftfahrzeugsteuer nach CO2-Emission und setzt den günstigeren Tarif fest. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Für Diesel-Fahrzeuge, die bei erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und Dezember 2013 die Werte der Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Die neue Steuerbefreiung beginnt mit der erstmaligen Zulassung, frühestens jedoch am 1.1.2011. Sie kann von dem Halter in Anspruch genommen werden, auf den der Pkw an diesem Tag zugelassen ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin verbraucht ist (Bayerisches Landesamt für Steuern 17.3.2009, Fachthema Kraftfahrzeugsteuer).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2009 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.06.2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Juli 2009

Im Monat Juli 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.7.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.7.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.7.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.7.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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