Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2009:
Alle Steuerzahler
- Handwerkerleistungen: Keine Verlagerung der Steuerermäßigung zulässig
- Sonderausgaben: Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen
Vermieter
Kapitalanleger
- Abgeltungsteuer: Vereinfachungen bei losen Personenzusammenschlüssen
- Abgeltungsteuer: Kapitalertragsteuererstattung im Jahr der Eheschließung
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anlage EÜR ist nicht verpflichtend
- Pensionsrückstellungen: Berechnungsfehler führen zum Nachholverbot
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Vereinbartes Gehalt ist zeitnah zu zahlen
- Offenlegung: Kleine GmbH muss 2.500 EUR Ordnungsgeld zahlen
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Umsatzsteuerzahler
- Unentgeltliche/Verbilligte Leistungen: Zur Parkplatzüberlassung an AN
- Steuerberechnung: Wechsel zur Sollbesteuerung ohne Antrag möglich
Arbeitgeber
- Lohnsteuer: Änderung der Lohnsteuerfestsetzung durch das Finanzamt
- Gesetzgebung: Elektronischer Entgeltnachweis kommt ab 2010
Arbeitnehmer
- Bruttolistenpreis: Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb sind einzubeziehen
- Scheinselbstständigkeit: Servicekräfte in Warenhäusern im Fokus
Abschließende Hinweise
- Existenzgründer: Gründungszuschuss mindert das Elterngeld
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Grabpflege ist nicht begünstigt
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Juni 2009
Alle Steuerzahler
Handwerkerleistungen: Keine Verlagerung der Steuerermäßigung zulässig
Ein Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht beansprucht werden, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt.
Damit schließt sich der Bundesfinanzhof den Ausführungen der Vorinstanz – Urteil des Finanzgerichts Köln – an, wonach eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung weder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden kann noch zu einer negativen Einkommensteuer führt.
Hinweis: Aufgrund des Abflussprinzips kann es demnach sinnvoll sein, die Bezahlung einer Handwerkerrechnung in das nächste Jahr zu verlagern, wenn im Veranlagungszeitraum der Zahlung eine Steuerschuld wahrscheinlich ist (BFH-Urteil vom 29.1.2009, Az. VI R 44/08).
Sonderausgaben: Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen
Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht.
Nicht mehr relevant ist die Klassifizierung der Schule, da es allein auf den beabsichtigten anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ankommt. Einbezogen sind daher neben den staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemeinbildenden Ersatz- und Ergänzungsschulen erstmalig auch berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten.
Zu den begünstigten Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden, gehören auch Volkshochschulen und Weiterbildungskurse zur Vorbereitung auf Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Dazu muss der Unterricht den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Auch Entgelte an private Grundschulen sind ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht begünstigt.
Dagegen sind Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Feriensprachkurse nicht zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzministerium stellt weiter klar, dass Hochschulen, Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen keine Schulen sind, sodass der Abzug von Studiengebühren ausgeschlossen ist.
Hinweis: Der Höchstbetrag beläuft sich auch beim nicht zusammen veranlagten Elternpaar auf 5.000 EUR je Kind. Das Schuldgeld ist grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der es getragen hat. Zahlen beide, werden bei jedem maximal 2.500 EUR berücksichtigt, sofern die Eltern keine andere Aufteilung beantragen (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 – S 2221/07/0007).
Vermieter
Werbungskosten: Mittelbare Finanzierung von Mietgrundstücken begünstigt
Der Bundesfinanzhof hat den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung zugelassen, wenn die Versicherung als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten von Mietgrundstücken dient, für deren Erwerb ebenfalls Darlehen aufgenommen worden sind.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener – für Vermietungszwecke vorgesehener Immobilien – Darlehen aufgenommen, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen sollte. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Versicherungsprämie finanzierte der Kläger durch weitere verzinsliche Darlehen. Für die hieraus resultierenden Schuldzinsen begehrte der Steuerpflichtige den Abzug als Werbungskosten.
Schuldzinsen sind abziehbare Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Darlehen Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert werden.
Die Richter aus München urteilten wie folgt: Während mit den Versicherungsbeiträgen die Anschaffungsdarlehen getilgt werden und sie deshalb zum privaten Vermögensbereich des Darlehensnehmers zählen, dienen die Schuldzinsen der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten. Daher sind sie in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige – anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen – für eine kürzere Finanzierungslaufzeit unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, so würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht realitätsgerecht berücksichtigt würde (Mitteilung des BFH vom 29.4.2009 zum Urteil vom 25.02.2009, Az. IX R 62/07).
Kapitalanleger
Abgeltungsteuer: Vereinfachungen bei losen Personenzusammenschlüssen
Die Finanzverwaltung gewährt im Rahmen der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer Vereinfachungsregeln bei losen Personenzusammenschlüssen wie Sparclubs, Schulklassen oder Sportgruppen, die es auch bereits beim Abzug des Zinsabschlags gegeben hatte.
Sofern diese Vereinigungen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, dürfen die Kreditinstitute vom Einbehalt der Abgeltungsteuer Abstand nehmen, wenn
- das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist,
- die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens aber 300 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen und
- Änderungen in der Mitgliederanzahl dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung bleibt hiervon unberührt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung gilt allerdings nur für lose Personenzusammenschlüsse und damit nicht für Grundstücks-, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mietkautionskonten.
Hinweis: Die Vereinfachungsregeln lassen sich in der Regel nicht auf Investmentclubs anwenden, da diese die 300-EUR-Schwelle überschreiten werden. Denn als Kapitalerträge gelten nunmehr auch realisierte Kursgewinne. Daher macht die Verwaltung ab 2009 deutlich mehr Arbeit, zumal der Austritt jedes Mitglieds als anteilige Veräußerung seines Wertpapierbestands gilt (BMF-Schreiben vom 27.4.2009, Az. IV C 1 – S 2252/08/10003).
Abgeltungsteuer: Kapitalertragsteuererstattung im Jahr der Eheschließung
Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann in diesem Fall sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.
Hatten Ehegatten vor der Hochzeit einzeln Freistellungsaufträge erteilt, durfte der zu viel einbehaltene Zinsabschlag bei einem der Partner nicht rückwirkend erstattet werden. Dies ist im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 aber möglich, um unnötige Veranlagungsfälle zu vermeiden.
Hinweis: Im Rahmen der Veranlagung ist nämlich der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung bei jedem Ehegatten zwar zunächst nur zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 801 EUR, ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen (BMF-Schreiben vom 1.4.2009, Az. IV C 1 – S 2000/07/0009).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anlage EÜR ist nicht verpflichtend
Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden, so die Richter vom Finanzgericht Münster.
Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar nicht die Höhe der erklärten Einkünfte, forderte den Kläger aber unter Hinweis auf die bestehende Verpflichtung dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei, da es insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Nach Auffassung der Richter kann die Verpflichtung zur Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden – die Verwendung eines amtlichen Vordrucks ist lediglich in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) geregelt -, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.
Das Finanzgericht Münster führte aus, dass das Besteuerungsverfahren mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster nicht vereinfacht, sondern zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert wird, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben.
Ferner kritisierten die Richter, dass der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug führt. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, steht den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Sachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.
Hinweis: Da Revision zugelassen wurde (anhängig unter X R 18/09), bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts Münster teilt (Mitteilung Nr. 4 des FG Münster zum Urteil vom 17.12.2008, Az. 6 K 2187/08).
Pensionsrückstellungen: Berechnungsfehler führen zum Nachholverbot
Wurde der Teilwert einer Pensionsrückstellung fehlerhaft berechnet und daher mit einem Wert in der Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot.
Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz darf eine Pensionsrückstellung höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die gesetzlich bestimmten Ausnahmen – etwa bei geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen – und die vom Bundesfinanzhof in der Vergangenheit zugelassen Ausnahmen – beispielsweise wenn die zu geringe Rückstellung auf geänderter Rechtsprechung beruht – gelten nicht für Berechnungsfehler im versicherungsmathematischen Gutachten, sodass hier eine Nachholung unzulässig ist (BFH-Urteil vom 14.1.2009, Az. I R 5/08).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttung: Vereinbartes Gehalt ist zeitnah zu zahlen
Wird einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Von diesem Grundsatz besteht nach Einschätzung des Finanzgerichts München dann eine Ausnahme, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Erforderlich ist zumindest, dass die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
Bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die Vergütungen nicht auf einem im Voraus getroffenen, klaren Anstellungsvertrag beruhen. Ist ein monatliches Gehalt vereinbart, kann die Leistung i.d.R. nur durch eine Vergütung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Bei einer Gutschrift erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres würde ein Dritter rechtliche Schritte einleiten. Die im Streitfall durchgeführten Modalitäten zwangen die Richter zu der Annahme, dass es den Parteien nur um Gewinn mindernde Betriebsausgaben ging.
Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird i.d.R. auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, gilt das Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (FG München vom 10.2.2009, Az. 7 V 4032/08).
Offenlegung: Kleine GmbH muss 2.500 EUR Ordnungsgeld zahlen
Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Offenlegung muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen.
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Ist dies nicht der Fall, unterrichtet er das Bundesamt für Justiz, das dann ein Ordnungsgeldverfahren durchführt. In diesem Verfahren wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Wenn das jeweilige Unternehmen die Unterlagen nicht fristgerecht einreicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Des Weiteren wird das Unternehmen erneut zur Einreichung aufgefordert, wobei ein erneutes Ordnungsgeld angedroht wird.
Ob ein Ordnungsgeldverfahren auch für kleine Kapitalgesellschaften (im Streitfall eine GmbH) rechtmäßig ist, musste das Landgericht Bonn entscheiden. Nachdem das Bundesamt der Justiz wegen der Nichtveröffentlichung ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt hatte, legte der gesetzliche Vertreter der GmbH Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Richter führten aus, dass die Offenlegungspflicht im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist und auch für kleine Kapitalgesellschaften gilt.
Hinweis: Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, beispielsweise wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder (Geschäftsführer) geführt wird (LG Bonn vom 7.10.2008, 30 T 122/08).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Einkünfte: Gewerbliche Mieteinkünfte durch den Betrieb einer Solaranlage
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist darauf hin, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines mehreren Personen gehörenden Gebäudes zur gewerblichen Infizierung der Mieteinkünfte führen kann. Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz tritt die Abfärbung bei einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft – wie beispielsweise einer GbR oder einer Partnerschaft – ein, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt. Sofern die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, erzielt die Gesellschaft insgesamt – und somit auch aus der Vermietung – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Hinweis: Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Diese haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein. Die Abfärberegelung kommt daher nicht zum Tragen (OFD Frankfurt vom 4.9.2008, Az. S 2241 A – 110 – St 213).
Umsatzsteuerzahler
Unentgeltliche/Verbilligte Leistungen: Zur Parkplatzüberlassung an AN
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zur unentgeltlichen und verbilligten Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer Stellung bezogen. Danach gilt das Folgende:
Die unentgeltliche Dienstleistung des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals ist mit Ausnahme von Aufmerksamkeiten einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Davon abzugrenzen sind unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Wird durch die Dienstleistung auch der private Bedarf des Arbeitnehmers abgedeckt, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen. Da hier die unternehmerischen Gründe überwiegen, ist die unentgeltliche Überlassung von Parkraum auf dem Betriebsgelände nicht steuerbar.
Bei sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt ausführt, ist grundsätzlich die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind in diesen Fällen die höheren Kosten und nicht das vereinbarte Entgelt.
Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe stellte klar, dass die Mindestbemessungsgrundlage nicht auf die verbilligte Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände angewendet werden kann, weil diese Leistungen bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Daher ist in diesen Fällen nur das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt als Bemessungsgrundlage anzusetzen (OFD Karlsruhe vom 28.1.2009, Az. S 7208).
Steuerberechnung: Wechsel zur Sollbesteuerung ohne Antrag möglich
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) berechnet. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann die Umsatzsteuer auf Antrag auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.
Die Richter aus München stellten klar, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist. Dafür sei weder ein Antrag noch eine Erlaubnis des FA erforderlich (BFH-Urteil vom 10.12.2008, Az. XI R 1/08).
Arbeitgeber
Lohnsteuer: Änderung der Lohnsteuerfestsetzung durch das Finanzamt
Eine Lohnsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Solange der Vorbehalt wirksam ist und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es nun um die Frage, ob eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz die Änderungsmöglichkeiten begrenzt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
Hinweis: Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr für Klarheit gesorgt. Demnach kann eine Änderung auch erfolgen, wenn für die von der Lohnsteueranmeldung betroffenen Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben oder übermittelt worden ist. Somit kann das Finanzamt die Lohnsteuer, beispielsweise aufgrund neuer Erkenntnisse, abweichend von der vom Arbeitgeber abgegebenen Lohnsteueranmeldung festsetzen (BFH-Urteil vom 30.10.2008, Az. VI R 10/05).
Gesetzgebung: Elektronischer Entgeltnachweis kommt ab 2010
Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) ist Anfang April in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Arbeitgeberverpflichtung zur Ausstellung von Entgelt- bzw. Lohnbescheinigungen durch ein elektronisches Verfahren zu ersetzen. Damit sollen u.a. Anträge auf Sozialleistungen künftig vereinfacht und beschleunigt werden.
Das ELENA-Verfahrensgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten ab dem 1.1.2010 verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie unter einem Pseudonym gespeichert werden. Wenn 2012 dann der Regelbetrieb im ELENA-Verfahren startet, werden die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen nicht mehr nötig sein (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 2.4.2009; Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 28.3.2009, BGBl I 2009, 634).
Arbeitnehmer
Bruttolistenpreis: Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb sind einzubeziehen
Die Umrüstung eines Firmenfahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb gehört zur Sonderausstattung des Kfz. Daher fließen diese Aufwendungen nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster in den Listenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung mit ein.
Arbeitnehmer müssen es hinnehmen, dass Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale berücksichtigt werden, auch wenn ihnen insoweit kein unmittelbarer Vorteil zufließt. Die Lohnsteuer knüpft nämlich ausschließlich an den Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an. Daher ist es unerheblich, dass nur der Arbeitgeber von den geringeren Kraftstoffkosten profitiert oder durch den Gasbetrieb eine Werbewirkung erreichen will.
Der Gasantrieb dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des überlassenen Fahrzeugs und ist im Unterschied zum Autotelefon – welches nicht in die Listenpreisberechnung einfließt – untrennbar mit der Nutzung des Pkw verbunden. Als zusätzliches Ausstattungsmerkmal ersetzt der Gasantrieb nicht den vorhandenen Benzinantrieb, sondern ermöglicht zusätzlich, das Kfz auch mit Flüssiggas zu betreiben.
Hinweis: Da Revision zugelassen worden ist, besteht jedoch noch keine endgültige Rechtssicherheit (FG Münster vom 23.1.2009, Az. 10 K 1666/07 L).
Scheinselbstständigkeit: Servicekräfte in Warenhäusern im Fokus
Ob eine Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig klassifiziert wird, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Ende 2008 musste sich der Bundesfinanzhof mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:
Ein Reinigungsmittelproduzent vertrieb seine Produkte u.a. über SB-Warenhäuser. Auf Wunsch der Warenhäuser beauftragte der Reinigungsmittelproduzent Servicekräfte insbesondere mit der Warenannahme, Warenauszeichnung und der Regalauffüllung. Aus den Verträgen ergab sich, dass die Servicekräfte als selbstständige Unternehmer tätig werden sollten.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Da die Servicekräfte nur einfache Arbeiten zu verrichten hatten, durch vertragliche Vorgaben weisungsgebunden waren und auch die Verdienstmöglichkeiten begrenzt waren, stufte der Bundesfinanzhof die Servicekräfte als Arbeitnehmer ein (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 4/06).
Abschließende Hinweise
Existenzgründer: Gründungszuschuss mindert das Elterngeld
Durch den Gründungszuschuss, der seit dem 1.8.2006 den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, sollen Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützt werden. Der Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, wobei die maximale Förderdauer 15 Monate beträgt:
Existenzgründer erhalten für neun Monate eine Förderung in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus wird ein Betrag von 300 EUR gezahlt, welcher der sozialen Absicherung bzw. der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.
Nach neun Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 EUR monatlich bewilligen, sofern eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt.
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet.
Im entschiedenen Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin Elterngeld in Höhe von 1.400 EUR. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von nur 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden, so das Sozialgericht (SG Dresden vom 18.2.2009, Az. S 30 EG 1/09 ER).
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Grabpflege ist nicht begünstigt
Kosten der Grabpflege lassen sich deshalb nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, weil lediglich die Tätigkeit im Haushalt gefördert werden soll. Die Grabpflege ist – anders als die Gartenpflege – keine Leistung, die zum Berufsbild der Hauswirtschaft gehört. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem Haushalt eines Angehörigen zugerechnet werden kann (FG Niedersachsen 25.2.09, 4 K 12315/06).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.06.2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %
Steuertermine im Monat Juni 2009
Im Monat Juni 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2009.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2009.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2009.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2009.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2009.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!