Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

September 2009

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2009:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Pendlerpauschale: Fahrten bei Rufbereitschaft nicht zusätzlich abzugsfähig

Ein Arzt kann die Fahrten von der Wohnung zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn er am gleichen Tag bereits zum normalen Dienst gependelt war.

Das gilt selbst dann, wenn diese Fahrten nicht planbar sind und von Notfällen abhängen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg kann die Entfernungspauschale nämlich für jeden Tag nur einmal angesetzt werden. Darüber hinausgehende Fahrten aufgrund eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes werden nicht berücksichtigt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind auch solche Fälle einzubeziehen, bei denen nach der Eigenart der Beschäftigung typischerweise mehrere Fahrten pro Tag zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen können. Die Pauschale wird unabhängig davon, wie oft und mit welchem Verkehrsmittel die Strecke zurückgelegt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind, nur einmal berücksichtigt. Das gilt auch für eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden. Diese Ausnahmeregelung wurde 2001 aus Vereinfachungsgründen gestrichen.

Durch die Typisierung auf die Anzahl der Arbeitstage ist das Erfordernis entfallen, die einzelnen Aufwendungen zu belegen. Das hat zur Folge, dass einzelne Pendler – anders als bei dem ansonsten geltenden Grundsatz des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen – begünstigt oder auch benachteiligt werden können.

Hinweis: Wenn der Arzt am gleichen Tag keinen regulären Dienst verrichtet, kann die Entfernungspauschale anlässlich der Rufbereitschaft berücksichtigt werden (FG Baden-Württemberg vom 3.2.2009, Az. 6 K 2319/07).

Zum Anfang



Betriebsprüfung: 14,6 Milliarden EUR Mehreinnahmen in 2008

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Betriebsprüfungen im Jahr 2008 zu Mehrsteuern von über 14,6 Milliarden EUR geführt. Es handelt sich dabei um Ergebnisse von Prüfungen bei gewerblichen Unternehmen, freiberuflich Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aller Größenordnungen sowie bei Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und sonstigen Steuerpflichtigen.

Hinweis: Die Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Steuerfahndungsdienste sind in diesen Mehrergebnissen nicht enthalten (Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.5.2009).

Zum Anfang



Vermieter

Ferienwohnungen: Prognoserechnung auch bei geringer Eigennutzung

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München liegt bei einer fest an einen Dauermieter vermieteten Ferienwohnung keine typisierende Überschusserzielungsabsicht vor, wenn

  • sich die Wohnung in einem beliebten Ferienort (hier: die Insel Sylt) befindet und

  • die Wohnung in nicht unerheblichem Umfang (im Streitfall vier Wochen im Jahr) vom Eigentümer selbst genutzt wird.

Kann – wie im Urteilsfall – nicht typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Bei dieser Prognoserechnung ist die Gewinnerzielungsabsicht über einen Zeitraum von 30 Jahren nachzuweisen. Ist die Berechnung negativ, wird oftmals Liebhaberei unterstellt mit der Folge, dass die negativen Einkünfte nicht anerkannt werden.

Hinweis: Bei gemischt genutzten Ferienwohnungen fließen in die Prognoserechnung in voller Höhe Aufwendungen ein, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Immobilie an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird. Die übrigen Kosten wie Schuldzinsen, Haus- und Grundbesitzabgaben, Gebäude-AfA und Versicherungsbeiträge sind auf die Zeit der Vermietung und der Selbstnutzung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab kommt nur das Verhältnis der beiden Zeiträume zueinander in Betracht (FG München vom 21.10.2008, Az. 6 K 2362/06).

Zum Anfang



Werbungskosten: Mittelherkunft ist für den Abzug ohne Bedeutung

Im vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fall vermietete eine Tochter eine ihr gehörende Eigentumswohnung an ihre schwer erkrankte Mutter. Nach den Ausführungen im Mietvertrag wurde der Mutter gestattet, die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen auf eigene Kosten umzubauen. Für diese Umbauten wurde der Mutter ein persönliches, lebenslängliches Wohnungsrecht zuerkannt. Bei Beendigung des Mietvertrages seitens der Mutter oder Versterben der Mutter sollten alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile auf die Tochter übergehen. Die Verträge über die Erhaltungsarbeiten hatte die Tochter im eigenen Namen abgeschlossen und die Handwerkerrechnungen vom Konto der Mutter beglichen. Die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskosten erkannte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht an. Die Tochter legte Revision ein und argumentierte u.a., dass die Regelungen im Mietvertrag zur Kostenübernahme als Schenkung der Mutter an die Tochter zu verstehen sind.

Der Bundesfinanzhof urteilte zugunsten der Steuerpflichtigen und beurteilte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, durch die sie veranlasst sind. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs stehen die vom Konto der Mutter bezahlten Erhaltungsaufwendungen mit der von der Klägerin verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Entscheidend war, dass die Tochter sowohl die Aufträge für die Erhaltungsaufwendungen im eigenen Namen erteilt hatte als auch die Handwerkerrechnungen beglichen hatte. Woher die Mittel hierfür stammten, war unerheblich.

Hinweis: Die Rechtsgrundsätze zum abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg wurden im Urteilsfall nicht thematisiert. Denn sie beantworten die vorliegend nicht problematische Frage, ob Kosten, die ein Dritter im Interesse der Steuerpflichtigen leistet, dem Steuerpflichtigen als eigener Aufwand zurechenbar sind. Im Streitfall hatte die Mutter aber weder Aufwendungen unmittelbar an die Gläubiger der Tochter gezahlt noch zugunsten der Tochter die Werkverträge abgeschlossen (BFH-Urteil vom 11.11.2008, Az. IX R 27/08).

Zum Anfang



Kapitalanleger

Verluste: Verkauf wertloser Papiere kurz vor Fälligkeit ist irrelevant

Der Verfall von Optionsscheinen oder Zertifikaten bei Laufzeitende ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mangels Veräußerungsvorgang einkommensteuerlich unbeachtlich.

Dies versuchen Anleger zu umgehen, indem sie Papiere am letzten Handelstag für den symbolischen Preis von 0,01 EUR verkaufen. Damit liegt grundsätzlich ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, das entweder als Spekulationsverlust oder als negative Kapitaleinnahme unter die Abgeltungsteuer fällt.

Die Oberfinanzdirektion Münster stuft den Verkauf nahe dem Totalverlust allerdings als Gestaltungsmissbrauch ein, sodass er steuerlich unbeachtlich ist. Denn aus wirtschaftlicher Sicht besteht kein Grund für den Abschluss eines Geschäftes mit dem der Besitzer dieser Derivate lediglich einen Bruchteil der ursprünglichen Anschaffungskosten erzielt. Der Verkauf kommt nur deshalb zustande, weil der Anleger einen Abzug der erzielten Verluste im Rahmen der Einkommensteuer begehrt, der im Ergebnis wie ein Verfall zu beurteilen ist (OFD Münster vom 13.7.2009, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 021/2009).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesetzesänderung: Selbstständige erhalten wieder Krankengeld

Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wird der Krankengeldanspruch für gesetzlich versicherte Selbstständige ab dem 1.8.2009 wieder eingeführt, allerdings erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass der Selbstständige den allgemeinen Beitragssatz zahlt.

Hintergrund: Seit dem 1.1.09 hatten Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Krankengeld. Um den Anspruch zu sichern, mussten sie entweder eine private Krankentagegeldversicherung oder einen Wahltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer dreijährigen Tarifbindung abschließen (Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I, 1990).

Zum Anfang



Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch

Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz wird der betriebliche Schuldzinsenabzug begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Privat veranlasste Schuldzinsen stellen von Beginn an keine Betriebsausgaben dar und sind daher nicht von der Regelung betroffen. Folgende Grundsätze sind zwingend zu beachten:

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Um seine Überentnahmen zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremd finanzierte Geldmittel zu, die er nach dem Jahreswechsel wieder auf sein privates Girokonto zurücküberwies. Das Finanzgericht Baden-Württemberg betrachtete die Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch, da sie keinem wirtschaftlichen Zweck diente und lediglich auf eine Steuerminderung abzielte, und lies die kurzfristigen Mittelzuführungen steuerlich unberücksichtigt.

Hinweis: Da Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzgerichts anschließt (FG Baden-Württemberg vom 18.3.2009, Az. 2 K 160/06).

Zum Anfang



Gewillkürtes Betriebsvermögen: Nutzungsnachweis beim Pkw

Ein Pkw kann sowohl zum Betriebs- als auch zum Privatvermögen gehören, wobei der Umfang der betrieblichen Nutzung für die Zuordnung entscheidend ist. Liegt die betriebliche Nutzung bei über 50 %, so gehört der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen. Liegt der betriebliche Nutzungsgrad unter 10 %, so gehört das Fahrzeug zwingend zum Privatvermögen. Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann den Pkw seinem Privatvermögen zuordnen oder als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln.

Soll ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, ist die betriebliche Nutzung in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können u.a.

  • Einträge in Terminkalendern,
  • Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern oder
  • Reisekostenaufstellungen

geeignet sein. Fehlen entsprechende Unterlagen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Ausreichend sind Angaben über die betrieblichen Fahrten mit dem jeweiligen Anlass und der zurückgelegten Strecke sowie den Kilometerständen zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.

Die Aufstellungen müssen eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten gewährleisten. Das ist nicht der Fall, wenn keine zeitnahen Aufzeichnungen – zumindest über einen repräsentativen Zeitraum – vorliegen, in denen der Umfang der betrieblichen Fahrten dokumentiert ist. Im Urteilsfall wurden die Aufstellungen nachträglich auf der Grundlage von Rechnungen erfasst. Privatfahrten wurden lediglich als Differenz zwischen der Gesamtfahrleistung und den betrieblichen gefahrenen Kilometern abgeleitet. Da aus solchen pauschalen Ableitungen nach Meinung des Finanzgerichts München keine Trennung von betrieblichen und privaten Anlässen möglich ist, wurde der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet (FG München vom 9.3.2009, Az. 6 K 4619/06).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Pensionsrückstellungen: Neue Übergangsregeln beim Mindestpensionsalter

Durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 wurde das steuerliche Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben. Dies kann für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unangenehme Folgen haben, da die Anhebung zu einer spürbaren Verringerung der steuermindernden Zuführung zur Pensionsrückstellung führen kann.

Grundsätzlich gelten die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die geänderten Mindestpensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet.

Hinweis: Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen. Eine Verteilung des Unterschiedsbetrages, der auf der erstmaligen Berücksichtigung der geänderten Mindestpensionsalter beruht, ist nicht zulässig (BMF vom 3.7.2009, Az. IV C 6 – S 2176/07/10004).

Zum Anfang



Sozialversicherungspflicht: Beraterhonorar ist nicht abzugsfähig

Schaltet der GmbH-Geschäftsführer eine Beratungsfirma ein, um zu prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sind seine Honoraraufwendungen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit noch bei den sonstigen Einkünften abzugsfähig.

Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz – Revision beim Bundesfinanzhof anhängig – selbst dann, wenn sich aufgrund der festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein höherer Bruttoarbeitslohn ergibt. Es handelt sich auch nicht um Sonderausgaben, da derartige Aufwendungen in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind. Zudem sind die Kosten bereits dem Grunde nach nicht abzugsfähig, weil sie entrichtet wurden, um von der Verpflichtung zur Leistung der Vorsorgeaufwendungen befreit zu werden (FG Rheinland-Pfalz vom 25.3.2009, Az. 2 K 1478/07, Rev. VI R 25/09).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuervorauszahlungen: Abflussprinzip auf den Kopf gestellt

Umsatzsteuervorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig. Da sie als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen behandelt werden, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tages-Regel des Einkommensteuerrechts. Somit werden Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.

Wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde, bucht das Finanzamt die Vorauszahlungen regelmäßig erst nach dem Fälligkeitstermin ab, sodass nach dem Wortlaut des Einkommensteuerrechts keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben bzw. Einnahmen vorliegen.

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Rheinland sind die Umsatzsteuervorauszahlungen bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung und bei fristgerechter Abgabe der Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen, soweit das Konto eine hinreichende Deckung aufweist. Bucht das Finanzamt beispielsweise die für das IV. Quartal 2008 fällige Umsatzsteuervorauszahlung erst am 14.1.2009 vom Konto des Steuerpflichtigen ab, liegen Betriebsausgaben des Jahres 2008 vor. Eine spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Unternehmers, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Hinweis: Bei einer Scheckzahlung ist der Abfluss nach Meinung der Oberfinanzdirektion Rheinland beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen. Die Möglichkeit des Schuldners eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, ist unbedeutend. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht wegen fehlender Deckung des Kontos verweigert wird und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist (OFD Rheinland vom 29.6.2009, Az. S 2142 – 2009/0003 – St 142).

Zum Anfang



Vorsteuerabzug: Auch bei Verlust der Rechnung möglich

Kann ein Unternehmer die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorlegen, trägt er die Beweislast dafür, dass die Originalbelege im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs tatsächlich vorlagen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München erlischt der bereits entstandene Abzugsanspruch nicht rückwirkend durch den Verlust der Rechnung. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzungen beim Besitzer der Rechnung ursprünglich vorgelegen haben. Im Urteilsfall waren die Belege beim Umzug verloren gegangen und der Unternehmer wies die Berechnungen zur Umsatzsteuer auf Basis einer ordnungsgemäßen Buchführung nach. Dies ist allerdings kein ausreichender Nachweis, weil eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört.

Hinweis: In der Praxis sollte daher beim Lieferanten eine Kopie der Rechnung angefordert werden (FG München vom 21.1.2009, Az. 14 K 2093/08).

Zum Anfang



Steuerbefreiung: Zur einheitlichen Leistung bei Grundstücksübertragungen

Grundstücksübertragungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings kann der Verkäufer auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der Erwerber ein Unternehmer ist und das Grundstück für sein Unternehmen verwenden will. Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem ein unbebautes Grundstück umsatzsteuerfrei veräußert wurde. Noch am selben Tag schlossen die Vertragsparteien einen Generalübernahmevertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Büro- und Geschäftshauses ab, in dem die Verkäuferin zur Umsatzsteuer optierte. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass auf die Umsatzsteuerbefreiung insgesamt verzichtet wurde, da die Veräußerung des unbebauten Grundstücks und die schlüsselfertige Übergabe des Gebäudes als einheitliche Leistung anzusehen sind.

Der Bundesfinanzhof pflichtete dem Finanzamt bei. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handelt es sich trotz unterschiedlicher Verträge um einen einheitlichen Immobilienumsatz, nämlich um die Lieferung eines schlüsselfertig bebauten Grundstücks. Denn die Leistungen sind so eng miteinander verbunden, dass der Verkauf des Grund und Bodens und die anschließenden Bauarbeiten eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Bei Immobiliengeschäften ist es nicht entscheidend, ob für die Leistung ein Gesamtpreis oder zwei getrennte Entgelte vereinbart werden oder ob die Vereinbarung in ein oder zwei Vertragsurkunden enthalten ist. Wird eine Grundstücksübereignung zeitlich vor der Fertigstellung des Gebäudes vereinbart, ist dies ebenso irrelevant wie die Vereinbarung unterschiedlicher Zahlungszeitpunkte. Dies ist lediglich für die Frage der Entstehung der Steuerschuld bedeutend (BFH-Urteil vom 19.3.2009, Az. V R 50/07).

Zum Anfang



Arbeitgeber

Sachzuwendungen: Pauschalierung auch noch im Nachhinein möglich

Zahlreiche Unternehmen gewähren aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bietet das Einkommensteuergesetz eine Pauschalierungsmöglichkeit, die es dem Zuwendenden ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal für den Zuwendungsempfänger zu übernehmen.

Für das Wahlrecht zur Pauschalierung gibt es keine gesetzliche Ausschlussfrist, bis zu welchem Zeitpunkt die pauschale Einkommensteuer anzumelden ist. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ist die Entscheidung zur Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen. Das Bayerische Landesamt für Steuern führte aktuell aus, dass es zulässig ist, eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für den Dezember des Vorjahres abzugeben und darin erstmals die pauschale Einkommensteuer anzumelden, solange das verfahrensrechtlich noch möglich ist. Somit gelingt die erstmalige Erklärung auch dann noch im Nachhinein, wenn Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde bisher nicht pauschal besteuert worden waren.

Gleiches gilt bei der Pauschalierung für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Pauschalierung kann vom Arbeitgeber auch dann noch gewählt werden, wenn bisher keine Sachzuwendungen pauschal besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erst längere Zeit nach Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung entdeckt werden.

Hinweis: Die Möglichkeit zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen besteht erstmals für Zuwendungen, die nach dem Jahr 2006 gewährt werden (LfSt Bayern vom 26.6.2009, Az. S 2297 a.1.1-1 St32/St33).

Zum Anfang



Freigrenze: Aufteilung bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen

Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen. Nur wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten, handelt es sich insoweit um Arbeitslohn. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung.

Handelt es sich bei der gesamten Veranstaltung insgesamt eher um eine Feier mit gesellschaftlichem Charakter, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht. Das hat zur Folge, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der 110-EUR-Grenze einfließen. Wird diese überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.

Dies traf im Urteilsfall auf eine Betriebsversammlung auf einem Ausflugsschiff zu, die am Abend mit einem Fest im Hotel endete. In derartigen Fällen kann der betrieblich veranlasste Seminarteil auf dem Schiff nicht getrennt beurteilt werden, da es sich insgesamt um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt hat. Lediglich die eindeutig abgrenzbaren betriebsfunktionalen Kostenbestandteile können herausgelassen werden.

Hinweis: Die Freigrenze kann nicht angewendet werden, wenn die Veranstaltung nicht der gesamten Belegschaft offen steht (BFH-Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 55/07).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Ferienjobs: Steuern werden oftmals zurückerstattet

In den Sommerferien nehmen viele Schüler und Studenten einen Ferienjob auf. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag in vollem Umfang vom Finanzamt zurückerstattet werden, wenn der Bruttolohn im Jahr nicht mehr als 10.996 EUR beträgt.

Hierzu muss beim Finanzamt lediglich ein (vereinfachter) Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.

Hinweis: Vor der Aufnahme der Ferienjobs sollte zwingend beachtet werden, dass die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Schülers oder Studenten 7.680 EUR im Jahr nicht überschreiten. Denn wird dieser Grenzbetrag auch nur um einen EUR überschritten, verlieren Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Eine Billigkeitsregelung gibt es nicht (Mitteilung der OFD Koblenz vom 27.7.2009).

Zum Anfang



Lohnzuschläge: Keine Steuerfreiheit für nicht geleistete Schichten

Nach dem Einkommensteuergesetz sind Zuschläge zum Grundlohn für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur dann steuerfrei, wenn etwaige Arbeiten auch tatsächlich geleistet werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt das auch dann, wenn eine schwangere Frau aufgrund des Mutterschutzgesetzes keine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mehr leisten darf, entsprechende Zuschläge aber weiterhin erhält.

Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und bestätigt das Urteil der Vorinstanz (FG Köln), wonach die Befreiungsvorschrift Frauen nicht diskriminiert, da sie allen Steuerpflichtigen – unabhängig von ihrem Geschlecht – gewährt wird (BFH-Beschluss vom 27.5.2009, Az. VI B 69/08).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Rentenbezugsmitteilungen: Durchschnittsrentner müssen nichts befürchten

Ab Oktober 2009 werden die Finanzämter die Daten aus rund 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen überprüfen. Mit Hilfe dieser Mitteilungen können die Finanzämter feststellen, ob Rentner in den Jahren 2005 bis 2008 ihre Steuern bezahlt haben.

Seit dem Jahr 2005 gilt durch das Alterseinkünftegesetz ein neues Besteuerungsrecht hinsichtlich der Rentenbesteuerung. Danach sind die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die anderen Leistungen der Basisversorgung nicht mehr nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern voll zu versteuern. Aufgrund der Übergangsregelungen kommt es zu einer vollen Versteuerung aber erst bei einem Rentenbeginn im Jahre 2040.

Ob ein Rentner Steuern zahlen muss, hängt von dem jeweils individuellen Rentenfreibetrag ab. Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Für dessen Berechnung werden die Renteneinkünfte aus dem Jahr zugrundegelegt, in welchem die Rente erstmals bezogen wurde. Ist der Rentenfreibetrag einmal ermittelt, bleibt er in den Folgejahren unverändert. Wer seit 2005 oder einem früheren Zeitpunkt Rente bezieht, muss 50 % dieser Bezüge versteuern. Der Rentenfreibetrag entspricht also genau der Hälfte der Jahresbruttorente und wird als fester Betrag für die Zukunft festgelegt. Für Rentnerinnen und Rentner, die nach 2005 erstmals Rente bezogen haben, steigt der zu versteuernde Anteil ihrer Bezüge jährlich um zwei Prozent. Der Rentenfreibetrag verringert sich entsprechend. Jemand, der also 2006 in Rente ging, muss 52 % seiner Bruttojahresrente versteuern. 48 % der Bezüge werden entsprechend als Rentenfreibetrag festgelegt.

Festzuhalten ist, dass Senioren mit kleinen und mittleren Renten steuerfrei bleiben. So sind für Alleinstehende rund 19.000 EUR pro Jahr steuerfrei, wenn sie 2005 in Rente gegangen sind oder bereits Altersbezüge bezogen haben. Bei Verheirateten verdoppelt sich die Summe: 38.000 EUR pro Jahr sind steuerfrei. Bei denjenigen, die 2008 in Rente gegangen sind, bleiben pro Person 16.800 EUR steuerfrei. Eine steuerliche Belastung wird somit überwiegend nur für diejenigen Ruheständler entstehen, die neben der gesetzlichen Rente noch zusätzliche Einkünfte haben. Dazu zählen zum Beispiel: Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Zur Vorgehensweise bei der Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen teilte Dieter Ondracek, Vorsitzender der Deutschen Steuergewerkschaft, in einem Interview mit der „Passauer Neue Presse“ folgendes mit: „Es wird ein elektronischer Risikofilter eingebaut. Dieser Risikofilter beinhaltet eine Bagatellgrenze, deren Höhe allerdings nicht genannt wird. Zusätzlich werden auch andere Faktoren einbezogen, wie ein Zufallsgenerator. Der sorgt dafür, dass auch im einen oder anderen Fall, der unter einem gewissen Betrag liegt, eine Aufforderung zur Jahressteuererklärung versendet wird. Es werden also nicht alle aufgefordert werden, ihre Jahressteuererklärung rückwirkend abzugeben. Sondern das richtet sich nach der Einstellung des Risikofilters. Die kennt aber auch im Finanzamt niemand. Und sie kann sich täglich ändern.“ (Mitteilung der Deutschen Bundesregierung vom 3.8.2009; Interview mit Dieter Ondracek, Vorsitzender der Deutschen Steuergewerkschaft, vom 4.8.2009 in der „Passauer Neue Presse“).

Zum Anfang



Rußpartikelfilter: 330 EUR jetzt auch als Barzuschuss

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde die steuerliche Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelminderungssystemen (Rußpartikelfilter) über die Kfz-Steuer geregelt. Diesel-Pkw, die bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen und in der Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 mit genehmigter Partikelminderungstechnik nachgerüstet werden, erhalten eine befristete Steuerbefreiung im Wert von 330 EUR.

Als neue Alternative gibt es für die Nachrüstung von Pkw ab dem 1.8 bis zum 31.12.2009 (Nachrüstdatum) eine direkte Förderung durch einen Zuschuss in Höhe von 330 EUR. Die bisherige Fördermöglichkeit über eine zeitlich befristete Kfz-Steuerbefreiung bleibt als Wahlrecht erhalten. Die Abwicklung der direkten Förderung erfolgt nicht über die Finanzämter, sondern über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de). Ab dem 1.9.2009 steht dort für die Antragstellung eine Antragsmaske zur Verfügung (Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.7.2009).

Zum Anfang



Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2009 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

Zum Anfang



Steuertermine im Monat September 2009

Im Monat September 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.9.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.9.2009.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2009 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2009 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2009 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.9.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang