Steuerberaterin Margit Schunke

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Januar 2010

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2010:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Solidaritätszuschlag wackelt: Bescheide ergehen nur noch vorläufig

Das Finanzgericht Niedersachsen stuft den Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2007 als verfassungswidrig ein, weil eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen dienen darf. Letztendlich entscheiden muss aber das Bundesverfassungsgericht.

Da mit dem Solidaritätszuschlag die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden sollen, bestehe kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf – und dieser dürfe eben nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Hintergrund

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 (mit Unterbrechungen) in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Milliarden EUR.

Der Bundesfinanzhof hatte den Solidaritätszuschlag zumindest für das Jahr 2002 noch für verfassungsgemäß angesehen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Vorläufige Veranlagungen

Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil mittlerweile reagiert. Danach ergehen Steuerbescheide ab 2005 insoweit nur noch vorläufig. Sollte das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheiden, werden die entsprechenden Bescheide automatisch korrigiert. Einsprüche sind insoweit nicht erforderlich.

Sofern Steuerbescheide bereits ohne Vorläufigkeitsvermerk vorliegen, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids eingelegt wird, da er ansonsten bestandskräftig wird (FG Niedersachsen vom 25.11.2009, Az. 7 K 143/08; BMF vom 7.12.2009, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010).

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Gesetzesvorhaben: Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben

Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ sollen insbesondere aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen sollen teilweise bereits in noch offenen Fällen, teilweise ab dem 1.1.2010 oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf vom 9.11.2009 sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer aufgeführt.

Einkommensteuer

Die degressive Abschreibung soll in allen offenen Fällen auch auf Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum angewendet werden können.

Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge soll in allen offenen Fällen auf Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, erweitert werden.

Das zum 1.4.2009 in Kraft getretene und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwendende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu fördern, soll eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich sein. Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit verbleibt, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Bei der Riester-Förderung soll es folgende Änderungen geben:

  • Die Zulagenberechtigung der Riester-Förderung soll an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden. Durch die Änderung soll somit allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern – auch wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulagenberechtigung zustehen.

  • Die Eigenheimrente („Wohn-Riester“) soll auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland gewährt werden, sofern es sich bei der Auslandsimmobilie um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulagenberechtigten handelt. Ferienhäuser sind weiterhin von der Förderung ausgeschlossen.

  • Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wegzug in das EU-/EWR-Ausland soll die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Die Rückforderung soll jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat erfolgen.

Umsatzsteuer

Die Steuerbefreiung für Umsätze der Deutschen Post AG soll ab 1.7.2010 an die Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Befreit sind dann generell Universaldienste, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen.

Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen ist ab dem 1.7.2010 die monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) vorgesehen (bisher vierteljährlicher Meldezeitraum). Im Gegenzug brauchen die ZM dafür nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal (vom 1.7.10 bis zum 31.12.11: 100.000 EUR), sollen die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden müssen. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen soll es bei dem vierteljährlichen Meldezeitraum bleiben. Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollen diese nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch nehmen können (Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom 17.11.2009).

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Entfernungspauschale: Mautgebühren nicht zusätzlich absetzbar

Mautgebühren werden bei den Werbungskosten nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale anerkannt. Mit der Pauschale sind nämlich sämtliche Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Hierzu zählen auch zusätzliche Mautgebühren für die Nutzung von Tunneln. Nur außergewöhnliche Kosten können neben der Entfernungspauschale abgezogen werden. Kosten für die Straßenbenutzung sind aber gerade typische Aufwendungen und somit durch die Pendelfahrten veranlasst (FG Schleswig-Holstein vom 30.9.2009, Az. 2 K 386/07).

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Vermieter

Keine Werbungskosten: Leerstand bei nicht marktgerechter Immobilie

Ist eine Immobilie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht vermietbar, müssen unter Umständen auch bauliche Umgestaltungen vorgenommen werden, um vorweggenommene Werbungskosten geltend machen zu können, so der Tenor des Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Urteil.

Im Streitfall ging es um ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, auf dem 1976 ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und ersten Obergeschoss waren ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume gewerblich vermietet. Demgegenüber standen seit der Fertigstellung einige Räume leer. Die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen erkannte der Bundesfinanzhof bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 nicht als Werbungskosten an, da keine ernsthafte Vermietungsabsicht bestand.

Hinweis: In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus Einkünfte zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Sofern die Vermietungsbemühungen allerdings zeigen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt er den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die Vermietungsabsicht (BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

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Kapitalanleger

Kapitalerträge: BMF veröffentlicht Muster der Steuerbescheinigungen

Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten.

Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, ist dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen – unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs oder der Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Grundsätzlich wird eine Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt. Dabei sind beispielsweise spezielle Regelungen für Gemeinschaftskonten von Ehegatten oder Personenzusammenschlüssen zu beachten.

Die Bank weist die Kapitalerträge nach der internen Verlustverrechnung und vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags aus. Bei negativen Salden erfolgt der Ausweis in den Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, wenn bis zum 15.12.2009 ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wurde. Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen in einer Gesamtsumme enthalten, da nicht nach der Quelle unterschieden wird.

Hinweis: Getrennt bescheinigt wird die Ersatzbemessungsgrundlage von pauschal 30 Prozent des Erlöses aus der Veräußerung, wenn etwa Wertpapiere unentgeltlich auf fremde Depots übertragen werden. Die korrekte Besteuerung kann der Sparer dann nur über die Veranlagung herbeiführen (BMF vom 9.10.2009, Az. IV C 1 – S 2401/08/10001).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Gilt auch für Freiberufler bereits in 2007

Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag gilt nach einer speziellen Übergangsregel für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre, also grundsätzlich bereits im Veranlagungszeitraum 2007. Da für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist, war strittig, ob für diesen Personenkreis die spezielle Übergangsregelung oder die allgemeine Anwendungsregel gilt.

Letzteres würde bedeuten, dass der Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt und in 2007 noch die alte Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden könnte. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof aber eine Absage erteilt. Somit können Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, für 2007 keine Ansparabschreibung, sondern lediglich den Investitionsabzugsbetrag geltend machen.

Hintergrund

Steuerpflichtige können für künftige Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Dies war auch bisher schon über die Ansparabschreibung möglich. Neu ist jedoch u.a., dass Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gewisse Größenmerkmale einhalten müssen.

Der Gewinn darf in dem Jahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht höher als 100.000 EUR (für 2009 und 2010 auf 200.000 EUR angehoben) sein. Da es bei der Ansparabschreibung keine Schwellenwerte gab, fühlen sich viele Freiberufler als Verlierer der Neuregelung (BFH-Beschluss vom 13.10.2009, Az. VIII B 62/09).

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Firmenwagen: Die Vermutung der Privatnutzung widerlegen

Die Vermutung der Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs kommt nur in Betracht, wenn dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen keine gleichwertigen Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben.

Im Streitfall wurde die Vermutung einer auch privaten Nutzung eines Porsches widerlegt, weil sich im Privatvermögen der Eheleute zusätzlich zwei gleichwertige Fahrzeuge befanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt ist das Halten von zwei vergleichbaren privaten Pkw wirtschaftlich nämlich völlig unvernünftig, wenn stattdessen das betriebliche Fahrzeug privat genutzt würde.

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigen wird (FG Sachsen-Anhalt vom 6.5.2009, Az. 2 K 442/02, Revision unter VIII R 42/09).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Überversorgung: Auflösung der Pensionsrückstellung bei Gehaltskürzung

Ist die finanzielle Lage angespannt, vereinbaren Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern oftmals eine Herabsetzung der laufenden Bezüge. Besteht daneben noch eine Pensionszusage, ist aber Vorsicht geboten, da das Risiko der steuererhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung droht.

Im Endeffekt geht es hier um den Tatbestand der Überversorgung. Eine Pensionsrückstellung führt dann zu einer Überversorgung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Erfolgt nun eine Gehaltskürzung, ohne die Pensionszusage entsprechend anzupassen, kann im Einzelfall eine Überversorgung vorliegen. Grundsätzliche Konsequenz: Die Pensionsrückstellung ist insoweit ergebniswirksam zu kürzen.

Das Finanzgericht München vertritt hierzu die Auffassung, dass eine befristete Gehaltsabsenkung zu Sanierungszwecken jedoch nicht zwingend eine Überversorgung zur Folge haben muss, sondern im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein kann. Denn die 75-Prozent-Grenze bildet lediglich ein Indiz bzw. einen Anhaltspunkt für eine steuerrechtlich unzulässige Vorwegnahme künftiger Lohntrends und führt deshalb nicht automatisch zur teilweisen Auflösung der Pensionsrückstellung.

Da die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind, musste die Rückstellung im Urteilsfall angepasst werden. In dem Geschäftsführerbeschluss war nämlich weder ein Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Gesellschaft enthalten noch wurde eine nur vorübergehende Absenkung der Geschäftsführerbezüge vermerkt. Zudem wurde nur wenige Monate nach der Gehaltsreduzierung das Gehalt eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers deutlich angehoben.

Hinweis: Vor dem Hintergrund des Urteils sollte über die Gehaltsreduzierung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine schriftliche Vereinbarung abgefasst werden. In dieser sollte ausdrücklich vermerkt werden, dass die Reduzierung befristet zu Sanierungszwecken erfolgt. Für die Befristung sollte nach Möglichkeit ein Zeitrahmen vorgegeben werden, der bei Bedarf verlängert werden kann (FG München vom 6.5.2008, Az. 6 K 4096/05).

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Steuerneutrale Wertaufholung: Positives Urteil zum Reihenfolgeproblem

Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (Inlandsbeteiligungen: grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2002) sind Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des Einkommens zu neutralisieren. Somit wirken sie sich im Gegensatz zum früheren Anrechnungsverfahren nicht mehr gewinnmindernd aus. Entfällt nun der Grund für eine dauernde Wertminderung und muss deshalb eine Wertaufholung erfolgen, bleibt die daraus resultierende Werterhöhung steuerlich unberücksichtigt, wenn die ursprüngliche Teilwertabschreibung nach neuem Recht erfolgte und somit gewinnneutral war.

Fraglich war nun, wie eine Teilwertaufholung zu behandeln ist, wenn in der Vergangenheit sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden (Reihenfolgeproblem). Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Verrechnungsreihenfolge nach dem „First in – First out-Prinzip“ zu erfolgen habe. Danach wären die Wertaufholungen zunächst mit den ersten Abschreibungen zu verrechnen, erst danach würde die Steuerfreistellung gelten. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und stellte sich auf den Standpunkt, dass zunächst die letzte, d.h. die nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung rückgängig gemacht werden muss (Verrechnungsreihenfolge nach dem „Last in – First out-Prinzip“). Demnach sind die Wertaufholungen solange steuerfrei, bis die gewinnneutralen Teilwertabschreibungen nach neuem Recht vollständig kompensiert sind.

Hinweis: Auch bei steuerfreien Wertaufholungen zählen 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Infolgedessen wird eine Teilwertabschreibung, die später wertaufgeholt wird, im Endeffekt mit 5 Prozent versteuert. Ob dieses Ergebnis rechtens ist, musste der Bundesfinanzhof aktuell nicht entscheiden. Zu dieser Thematik ist jedoch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Steuerpflichtige sollten Ihre Körperschaftsteuerbescheide insoweit offen halten (BFH-Urteil vom 19.8.2009, Az. I R 2/09; Pauschale Hinzurechnung von 5 %: BverfG unter Az. 1 BvL 12/07).

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Umsatzsteuerzahler

Verschiedene Steuersätze: Bei der Pflanzenlieferung und beim Einpflanzen

Übernimmt eine Baumschule auf Wunsch der Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Gewächse, können die Vorgänge selbstständig zu beurteilen sein. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Ermäßigter Steuersatz (7 Prozent) für die Pflanzenlieferung und
  • Regelsteuersatz (19 Prozent) für das Einpflanzen.

Entgegen der Verwaltungsmeinung begründete das Finanzgericht Nürnberg seine Auffassung wie folgt: Das Interesse des Verbrauchers ist primär auf den Kauf der Pflanzen gerichtet. Im Urteilsfall betrugen die Umsätze aus reinen Pflanzenverkäufen 80 Prozent, wohingegen die Umsätze aus dem Pflanzenverkauf verbunden mit Pflanzarbeiten lediglich 20 Prozent ausmachten. Sofern der Verbraucher dieses Zusatzangebot wahrnimmt, verliert er deswegen nicht sein primäres Interesse an der Pflanzenlieferung. Aus Sicht des Verbrauchers besteht die Leistung nämlich nicht in der Lieferung eines eingepflanzten Baumes oder Busches, sondern in der Erbringung zweier selbstständiger Leistungen, die unterschiedlich zu besteuern sind. Diesen Überlegungen schloss sich der Bundesfinanzhof in der Revision an.

Hinweis: Grabpflegeleistungen sind allerdings regelmäßig als einheitliche sonstige Leistungen mit einem Steuersatz von 19 Prozent zu beurteilen (BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07).

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Vorauszahlungen im Januar 2010: Zehn-Tage-Regel greift nicht

Da der 10.1.2010 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den 11.1.2010. Die im Januar zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung ist bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern somit als Betriebsausgabe im Jahr 2010 zu erfassen.

Umsatzsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich fällig am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums. Da sie als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen behandelt werden, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tage-Regel. Infolgedessen sind Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet werden.

Hinweis: Verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, weil der 10. Tag des Monats ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, gilt die Vorauszahlung nicht mehr als innerhalb der ersten 10 Tage abgeflossen. Es bleibt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland also bei der konsequenten Anwendung der Zehn-Tage-Regel (OFD Rheinland vom 17.9.2009 – Kurzinfo ESt 49/2009).

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Arbeitgeber

Freiwillige Unfallversicherungen: Drei Fallgestaltungen im Überblick

Das Bundesfinanzministerium hat die steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen in allen offenen Fällen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Versicherungen des Arbeitnehmers

Deckt die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Police ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, liegen Werbungskosten vor. Wurden hingegen außerberufliche Unfälle abgesichert, handelt es sich um Sonderausgaben. Bei gemischten Verträgen erfolgt eine entsprechende Aufteilung nach Angaben des Versicherungsunternehmens oder eine hälftige Schätzung für beide Bereiche.

Versicherungen des Arbeitgebers

  • Steht bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zu, stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung noch keinen Arbeitslohn dar. Erst wenn der Arbeitnehmer Leistungen aus dem Vertrag erhält, führen die bis dahin entrichteten Beiträge zu Barlohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder privaten Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzel- oder Gruppenunfallversicherung handelt. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge ist zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung steuerfreier Reise- oder steuerpflichtiger Werbungskostenersatz des Arbeitgebers, dem bei der Veranlagung Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen.

  • Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, stellen die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn dar (BMF vom 28.10.2009, Az. IV C 5 – S 2332/09/10004).

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Steuerbegünstigte Sachbezüge: Wichtige Revisionen im Überblick

Bei Waren- und Tankgutscheinen gibt es immer wieder Streit zu der Frage, ob Sach- oder Barlohnzuwendungen vorliegen. Handelt es sich nämlich um Sachzuwendungen, können Zuwendungen bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei sein. Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Revisionen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohnzuwendungen anhängig. Folgende Urteile sind dabei von besonderer Bedeutung:

  • Die Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg als Barlohn einzustufen, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist (FG Baden-Württemberg 18.12.2008, Az. 13 K 2626/07, Revision unter Az. VI R 27/09).

  • Nach Ansicht des Finanzgerichts München sind an Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine nur dann ein Sachbezug, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Weisen die Gutscheine lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein nämlich wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden (FG München 3.3.2009, Az. 8 K 3213/07, Revision unter Az. VI R 21/09).

  • In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht München, dass die Einräumung von Genussrechten zur Inanspruchnahme der Freigrenze in Höhe von 44 EUR berechtigt (FG München 21.8.2008, Az. 15 K 1238/06, Revision unter Az. VI R 36/08).

  • Kundenkarten sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen mit Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Im Gegensatz zu einer Kundenkarte repräsentiert ein Gutschein eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von steuerpflichtigem Barlohn (FG Niedersachsen 20.9.2007, Az. 11 K 64/07, Revision unter Az. VI R 26/08).

Hinweis: Da die lohnsteuerrechtliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist, sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden.

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Arbeitnehmer

Umzugskosten: Nur bei beruflicher Veranlassung abzugsfähig

Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Umzug beruflich veranlasst, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. Auf die Umzugsmotive des Arbeitnehmers, z.B. der Umzug in eine größere Mietwohnung, ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das Finanzgericht München einen Umzug wegen einer gescheiterten Ehe auch dann nicht für beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt, im Urteilsfall von 30 auf drei Kilometer. Solche Umzugskosten bleiben aufgrund der privaten Veranlassung unberücksichtigt. Denn der Wohnungswechsel hängt in einem solchen Fall ursächlich mit der Trennung zusammen.

Hinweis: Da der Umzug nicht aus beruflichen Gründen erfolgte, spielt es keine Rolle, dass sich der Wohnungswechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Dies ist lediglich eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten Veränderungen (FG München vom 24.3.2009, Az. 6 K 683/08).

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Bewirtung von Arbeitskollegen: Keine Abzugsbeschränkungen

Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert werden soll. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Beamten, der an eine Außenstelle wechselte. Keine Rolle spielte hierbei, dass er kein variables Gehalt bezog, was als Kriterium für die berufliche Veranlassung spricht.

Das Finanzgericht München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers ein Veranlassungszusammenhang bestehen kann und der Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die Oberfinanzdirektion Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die von der Finanzverwaltung grundsätzlich angewendet werden:

  • Insbesondere bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen variablen Bezügen spricht vieles dafür, dass eine Bewirtung dem Zweck dient, die vom Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern. Aber auch bei Angestellten mit festem Gehalt ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

  • Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und ausrichtet.

  • Organisieren hingegen Angestellte auf eigene Initiative und Kosten für die Mitarbeiter Feiern, spricht einiges dafür, dass die privaten Gründe in den Vordergrund treten. Denn hier nimmt die Pflege der persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert ein. Doch auch dies schließt die berufliche Veranlassung nicht grundsätzlich aus. Letztendlich muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Hinweis: Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zu 70 Prozent abzugsfähig. Die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt aber dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer Dritte nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Dies hat den weiteren Vorteil, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten für die Bewirtungskosten nicht zu beachten sind, da diese nur für geschäftliche Anlässe und nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen gelten (FG München vom 21.7.2009, Az. 6 K 2907/08; OFD Hannover vom 1.9.2009, Az. S 2350 – 32 – StO 217).

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Abschließende Hinweise

Ehrenamtspauschale: Satzungsänderung bis 31.12.2010 zulässig

Die neue Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung aber ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Satzung muss die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder ausdrücklich vorsehen.

Hinweis: Sollten Vergütungen bis zum 14.10.2009 gezahlt worden sein, ist dies aber unschädlich, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt (BMF vom 14.10.2009, Az. IV C 4-S 2121/07/0010).

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Aufbewahrungspflichten: Das kann 2010 vernichtet werden

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem beispielsweise die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss festgestellt, das Inventar aufgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Folgende Aspekte sind zu beachten:

  • 2010 können Geschäftsunterlagen vernichtet werden, die 1999 oder früher erstellt wurden. Das gilt etwa für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, Buchungsbelege sowie Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung.

  • 2003 oder früher erstellte Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge können ebenfalls nach dem Jahreswechsel vernichtet werden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig, Lohnunterlagen für die Sozialversicherung hingegen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres.

  • Über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gibt es zwar neue Nachweispflichten zu Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die keine steuerlichen Auskünfte nach OECD-Standard erteilen. Derzeit steht aber kein Staat auf der schwarzen Liste der Steueroasen, sodass die Neuregelung erst einmal nicht zur Anwendung kommt.

  • Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege, Bauverträge oder Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, und nicht bereits mit Erbringung der Leistung.

  • Die neue Aufbewahrungspflicht bei den privaten Überschusseinkünften (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) muss noch nicht beachtet werden. Zwar ist für die Summe der positiven Einkünfte von 500.000 EUR die Veranlagung 2009 maßgebend, die Pflicht zur Aufbewahrung besteht jedoch erstmals ab 2010.

Hinweis: Vor der Entsorgung ist jedoch in jedem Fall zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das Finanzamt gerichtet sind.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2009 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Januar 2010

Im Monat Januar 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.1.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.1.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Varzahlung – bis zum 11.1.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.1.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.1.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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