Steuerberaterin Margit Schunke

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Juni 2010

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2010:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Jahressteuergesetz 2010: Der Referentenentwurf liegt vor

Der 151 Seiten umfassende Referentenentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet eine Vielzahl thematisch nicht verbundener Einzelmaßnahmen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte.

Hinweis: Der Referentenentwurf bildet ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch diverse Änderungen zu erwarten sind.

Kapitalerträge

Neue Korrekturregeln bei der Abgeltungsteuer: Durch die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer soll die Veranlagung beim Privatanleger weitestgehend entbehrlich sein. Dieser Entlastungseffekt soll auch dann eintreten, wenn das Kreditinstitut Fehler bei der Ermittlung der abzuführenden Kapitalertragsteuer macht, die erst in einem späteren Jahr entdeckt werden.

Um aufwendige jahresübergreifende Korrekturen zu vermeiden, soll das jeweilige Kreditinstitut Änderungen bei der Höhe der Kapitalerträge oder der zu erhebenden Kapitalertragsteuer nicht rückwirkend, sondern erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlers vornehmen. Beim Kapitalanleger soll sich die Korrektur ebenfalls erst in dem Kalenderjahr auswirken, in dem die Korrektur durch die Bank vorgenommen wurde. Diese Änderungen sollen rückwirkend bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten.

Schenkungen: Meldet die Bank dem Finanzamt geschenkte Wertpapiere oder Depots, soll künftig auch die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers und des Beschenkten übermittelt werden müssen. Liegen diese Daten nicht vor, wird eine steuerpflichtige Veräußerung unterstellt.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung: Einem Steuerpflichtigen wird auf Antrag eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) durch das Finanzamt erteilt, wenn aufgrund niedriger Einkünfte zu erwarten ist, dass keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Ab 2012 ist geplant, dass Kreditinstitute Kapitalerträge, die aufgrund einer NV-Bescheinigung vom Steuerabzug freigestellt worden sind oder bei denen bereits gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wurde, an das Bundeszentralamt für Steuern melden müssen.

Dadurch können die Finanzämter nachträglich überprüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.

Freistellungsaufträge: Die Steuer-Identifikationsnummer soll zukünftig auch in den Freistellungsaufträgen verpflichtend anzugeben sein. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben zunächst gültig. Sie sollen ihre Gültigkeit ab dem Jahr 2015 verlieren, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Identifikationsnummer vorliegt.

Einkommensteuer

Verlustfeststellung: Die Regeln zur Verlustfeststellung sollen ab 2010 geändert werden, sodass die aktuelle – für den Steuerbürger günstige – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs damit gegenstandslos wird. Entscheidender Tenor der Rechtsprechung ist, dass die Verlustfeststellung gegenüber der Einkommensteuerveranlagung selbstständig ist. Somit ist der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustfeststellungsjahr abhängig.

Die Neuregelung sieht dagegen eine inhaltliche Bindung der Verlustfeststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge vor. Der Einkommensteuerbescheid wirkt also wie ein Grundlagenbescheid. Mit der Änderung sollen erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach der Bestandskraft des Steuerbescheids für nachträglich erklärte Verluste nur möglich sein, wenn der Steuerbescheid geändert werden kann.

Spekulationsgeschäfte: Der Bundesfinanzhof entschied in 2008, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Pkw) innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung steuerbar ist. Da bei diesen Veräußerungen regelmäßig Verluste erzielt werden und es die Finanzverwaltung nicht für sachgerecht hält, derartige Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen, soll der Verkauf von Gebrauchsgütern nicht mehr zu den Spekulationsgeschäften zählen.

Handwerkerleistungen: Nach derzeitigem Recht gilt die 20 %-ige und auf 1.200 EUR beschränkte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Ab 2011 soll der Ausschluss der Doppelförderung auf weitere Förderprogramme, wie z.B. „Altersgerecht umbauen“ erweitert werden.

Umsatzsteuer

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Vermeidung von Steuerausfällen regelt das Reverse-Charge-Verfahren, dass nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dieses Verfahren soll ab 2011 sowohl auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen als auch auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert werden. Unter die letztgenannten Umsätze fällt insbesondere auch die Hausfassadenreinigung und die Fensterreinigung.

Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen soll es jedoch nur dann zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommen, wenn der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt.

Vorsteuerabzug: Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke soll ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt werden. Der volle Vorsteuerabzug (also auch für den privat genutzten Gebäudeteil) scheidet folglich aus. Im Gegenzug unterliegt dann die Verwendung des Grundstücks für private Zwecke nicht mehr der unentgeltlichen Wertabgabe.

Diese Neuregelung basiert auf einer Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU, die vom Gesetzgeber bis zum 1.1.2011 umzusetzen ist. Im Jahressteuergesetz 2010 ist aber ein Bestandsschutz vorgesehen, sofern die Immobilie in 2010 angeschafft bzw. fertiggestellt wird. Um von dem Zins- und Liquiditätsvorteil des sogenannten Seeling-Modells profitieren zu können, sollten Investitionen – nach Möglichkeit – vorgezogen werden.

Weitere Änderungen

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet neben den vorgestellten Änderungsplänen zahlreiche weitere Punkte. So sind u.a. Änderungen im internationalen Steuerrecht, im Investmentsteuergesetz und im Verfahrensrecht (z.B. vereinfachte Verlagerung der Buchführung in das Ausland) vorgesehen (Referentenentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 29.3.2010).

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Sonderausgaben: Private Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig

Nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. In dem mit Spannung erwarteten Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 2006 geltende Rechtslage rechtmäßig ist. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Auch ein Abzug als dauernde Last oder als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht.

Das Abzugsverbot bezieht sich allerdings nur auf die privaten, d.h. die nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten. Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit einzelnen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung) stehen, können die Aufwendungen bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten geltend gemacht werden.

BMF will die Vorgaben im Koalitionsvertrag umsetzen

Nach dem Urteil bleibt die Hoffnung, dass private Steuerberatungskosten zumindest zukünftig wieder abzugsfähig sind. Die Bundesregierung hat die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten nämlich im Koalitionsvertrag festgeschrieben.

Das Bundesfinanzministerium hat die Umsetzung dieser Zusage bereits angekündigt: „Im Jahressteuergesetz 2010 wird das zwar noch nicht klappen, aber wir sind uns dieses Auftrags aus dem Koalitionsvertrag bewusst und werden ihn erfüllen.“ (BFH-Urteil vom 4.2.2010, Az. X R 10/08; BMF: Süddeutsche Zeitung, Ausgabe vom 15.4.2010).

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Vermieter

Instandhaltung: Keine Werbungskosten, wenn der Mieter zahlt

Gibt der Pächter vertragsgemäß Erhaltungsaufwendungen in Auftrag und übernimmt die anfallenden Aufwendungen, kommt ein Abzug als Werbungskosten beim Verpächter nicht in Betracht. Der Werbungskostenabzug steht nämlich grundsätzlich nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat. Ausnahmen bestehen für Bargeschäfte des täglichen Lebens und beim abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg. Im Urteilsfall lehnte das Finanzgericht Köln diese Sonderfälle jedoch ab.

Abgekürzter Zahlungsweg

Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn der Zuwendende die Schuld eines anderen tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Im Urteilsfall hatte der Pächter jedoch selbst den Vertrag mit den Handwerkern abgeschlossen und mit der Zahlung somit eine eigene Verbindlichkeit getilgt.

Abgekürzter Vertragsweg

Ein abgekürzter Vertragsweg ist gegeben, wenn jemand im eigenen Namen für einen Dritten einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch die geschuldete Zahlung leistet.

Der Vertrag über die Instandhaltungen wurde vom Pächter nicht für den Verpächter sondern für sich selbst abgeschlossen. Da der Pächter aufgrund der Bestimmungen im Pachtvertrag verpflichtet war, die Instandhaltungsaufwendungen zu tragen, stellten die Auftragsvergabe und die nachfolgenden Zahlungen keine Zuwendung an den Verpächter dar. Eine andere Beurteilung hätte sich ergeben, wenn der Eigentümer selbst verpflichtet gewesen wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen.

Hinweis: Bei Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird der abgekürzte Vertragsweg steuerlich nicht anerkannt. In diesen Fällen sollte der Vertrag also unmittelbar von der Person abgeschlossen werden, die die Aufwendungen steuerlich absetzen möchte (FG Köln, Urteil vom 7.12.2009, Az. 5 K 285/07).

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Vermietungsabsicht: Keine Werbungskosten bei uneinigen Erben

Besteht zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft sowohl Uneinigkeit über die künftige Verwendung der Immobilie als auch über die Art möglicher Mieter, fehlt es am gemeinschaftlichen Willen Einkünfte zu erzielen. Daher sind die Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Im vom Finanzgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall hatten Schwestern eine Doppelhaushälfte geerbt und umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt. Da es zwischen den Geschwistern Unstimmigkeiten gab, wurde das Objekt nach ca. sechs Jahren verkauft.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Hausbesitzer endgültig entschlossen hat, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen. Dieser Wille muss aus äußeren Umständen erkennbar und konkret sein. Werden Aufwendungen zu einer Zeit getätigt, in der der Steuerpflichtige seinen Entschluss zur Einkünfteerzielung noch nicht aufgegeben hat, besteht der Zusammenhang mit den Mieteinkünften auch dann noch, wenn diese Absicht später wegfällt.

Hinweis: Die notwendige Vermietungsabsicht fehlt jedoch, wenn das Objekt nach dem Erbfall zunächst leer steht, erst langsam mit der Räumung begonnen wird und zwischen den Erben Unklarheit über den Umfang der notwendigen Umbauarbeiten, über die dadurch anfallenden Kosten und über die Kostenverteilung besteht. Da die Erbengemeinschaft die Vermietungsabsicht im Streitfall auch nicht durch konkrete Nachweise (Zeitungsinserate, Einschaltung eines Maklers oder eindeutige Vermietungsbemühungen im persönlichen Umfeld) belegen konnte, erkannte das Finanzgericht München die Aufwendungen steuerlich nicht an (FG München, Urteil vom 25.11.2009, Az. 10 K 3260/08).

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Kapitalanleger

Kirchensteuer: Besonderheiten bei der Veranlagung 2009

Kapitalanleger können die Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung durch die Bank einbehalten lassen. In vielen Fällen müssen die Kapitaleinnahmen und die einbehaltene Kapitalertragsteuer jedoch weiterhin in der Steuererklärung 2009 angegeben werden, um hierauf die Kirchensteuer erstmals festsetzen zu lassen. Handelt es sich um Gemeinschaftskonten, gilt Folgendes:

  • Bei Gemeinschaftskonten ist der Einbehalt durch die Bank nur möglich, wenn alle die gleiche Konfession haben. Gehören Kontoinhaber (mit Ausnahme von Ehegatten) verschiedenen Religionsgemeinschaften an oder ist nur einer konfessionslos, kann die Bank die Kirchensteuer nicht einbehalten.

  • Für zusammenveranlagte Ehegatten sind Besonderheiten zu beachten: Soll die Bank die Kirchensteuer einbehalten, müssen sie übereinstimmend erklären, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge gehören. Machen die Eheleute keine Angaben, verteilt die Bank nach Köpfen. Diese Regelung gilt auch für Eheleute mit unterschiedlicher Konfession. Ist einer der Ehegatten konfessionslos, wird nur auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners Kirchensteuer abgeführt (IWW Newsletter: Steuern und Kapitalanlagen 6/2010 „Abgeltungsteuer: Besonderheiten bei der Kirchensteuer in der Veranlagung 2009“).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Ein-Prozent-Regel: Fahrzeugbezogene Anwendung bei mehreren Pkw

Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel zur Ermittlung der Privatnutzung grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und somit mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich nur eine Person die Fahrzeuge privat genutzt hat.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hielt ein Unternehmensberater mehrere Pkw, die er auch privat nutzte, in seinem Betriebsvermögen. Seine Ehefrau versicherte an Eides Statt, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen. Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl wendete das Finanzamt die Ein-Prozent-Regel auf alle Betriebs-Pkw an, was der Bundesfinanzhof bestätigte.

Neue Sichtweise der Finanzverwaltung

Der Urteilstenor entspricht der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung, die für Wirtschaftsjahre ab 2010 anzuwenden ist. Danach ist die Ein-Prozent-Regel grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte Wagen nur betrieblich gefahren werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist insoweit kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Pkw mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Hier kommt es also nicht zu einem mehrfachen Ansatz der Ein-Prozent-Regel.

Hinweis: Sind dem Betriebsvermögen mehrere Pkw zugeordnet, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden, um eine überhöhte private Nutzungsbesteuerung zu vermeiden. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass – in der Summe – nur ein Pkw für die Privatfahrten berücksichtigt wird (BFH-Urteil vom 9.3.2010, Az. VIII R 24/08).

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Fahrtenbuch: Nachträgliche Manipulation muss ausgeschlossen sein

Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten – steuerlich relevanten – Daten ausgeschlossen sind. Dies entschied der 5. Senat des Finanzgerichts Münster.

Im Streitfall waren zwar die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrtdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies galt aber nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. Da somit die Möglichkeit bestand, die Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant waren, zu ändern, wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt.

Bringt ein Fahrtenbuch Vorteile?

Bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Firmenwagens kann der Steuerpflichtige zwischen der pauschalen Methode (Ein-Prozent-Regel) und der Fahrtenbuchmethode wählen. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile, bei

  • einem geringen privaten Nutzungsanteil,
  • einer geringen Gesamtfahrleistung,
  • einem hohen Kaufpreis oder
  • einer großen Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb.

Hinweis: Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt (FG Münster, Urteil vom 4.2.2010, Az. 5 K 5046/07 E,U).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig

Stehen Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen sind sie nicht durch das steuerliche Abzugsverbot begrenzt, sofern der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) allerdings dann nicht begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Hinweis: Diese Sichtweise vertrat der Bundesfinanzhof bereits in 2009. Das Urteil wurde durch das Bundesfinanzministerium jedoch mit einem Nichtanwendungserlass versehen. Durch einen aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung und wendet sich gegen die Finanzverwaltung (BFH-Beschluss vom 18.3.2010, Az. IX B 227/09; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 6 – S 2244/09/10002).

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Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel

Bei Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Für nach dem 31.12.2007 erfolgte Beteiligungserwerbe bleiben die Verluste aber erhalten, sofern das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gilt die ehemals befristete Sanierungsklausel über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt weiter.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland setzt die Anwendung der Sanierungsklausel voraus, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest droht oder bereits eingetreten ist. Im Zweifelsfall hat die Körperschaft nachzuweisen, dass es bereits vor dem Beteiligungserwerb zu Zahlungsstockungen oder Finanzierungsschwierigkeiten gekommen war.

Ein Erwerb zum Zweck der Sanierung liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn die Sanierungsmaßnahme erst ergriffen wird, wenn nach dem Anteilserwerb mehr als ein Jahr vergangen ist. Maßnahmen sind sämtliche Handlungen, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgerichtet sind, also etwa Maßnahmen zur Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit oder die Erschließung von Finanzierungsquellen. Eine Sanierung setzt nicht voraus, dass der erwerbende Gesellschafter einen eigenen Finanzierungsbeitrag (Geld- oder Sachleistung) erbringt.

Die Sanierungsklausel findet nur Anwendung, wenn zusätzlich zu den Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn

  • die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder

  • die maßgebende Lohnsumme nicht unterschritten wird oder

  • der Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach dem Beteiligungserwerb durch Einlagen Betriebsvermögen in einer gesetzlich bestimmten Mindesthöhe zugeführt werden.

Beträgt die Ausgangslohnsumme 0 EUR oder hat die Körperschaft nicht mehr als 10 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, ist die Lohnsummenregelung nicht anwendbar. In diesen Fällen können die wesentlichen Betriebsstrukturen nur durch die anderen Tatbestandsmerkmale (Betriebsvereinbarung oder Zuführung von Betriebsvermögen) erhalten werden. Hat die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bereits im Wesentlichen eingestellt, liegt keine Sanierung vor. Gleiches gilt, sofern innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt. Die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste gehen dann – sofern vor dem Branchenwechsel von einem Anwendungsfall der Sanierungsklausel ausgegangen worden ist – rückwirkend unter.

Hinweis: Die EU-Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Sanierungsklausel eröffnet. Deshalb wird die Sanierungsklausel von der Finanzverwaltung nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr angewendet. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24.2.2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung liegen nicht vor.

Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten. Alle potenziellen Beihilfeempfänger werden über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission informiert (OFD Rheinland vom 30.3.2010, Az. S-2745 – 1007 – St 131; BMF-Schreiben vom 30.4.2010, IV C 2 – S 2745-a/08/10005; EU-Kommission vom 24.2.2010, C 7/2010, Amtsblatt EU 8.4.2010).

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteuer: Kein Abzug bei verspäteter Geltendmachung

Ob ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen erkennbare Entscheidung des Unternehmers voraus. Für den Vorsteuerabzug ist dabei entscheidend, ob die Absicht, Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegt.

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung ist in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, zu dokumentieren. Die Entscheidung muss spätestens – mit endgültiger Wirkung – in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, belegt werden. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung zum Unternehmen vor, so das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil.

Hinweis: Im Urteilsfall wurde ein neu errichtetes Gebäude teilweise für unternehmerische Zwecke verwendet. Die ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen wiesen weder einen Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume auf noch waren diese im Anlageverzeichnis als Betriebsvermögen aufgeführt. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten wurde erst im Nachhinein durch berichtige Umsatzsteuererklärungen geltend gemacht. Das Finanzgericht, dem sich der Verdacht einer nachträglich konstruierten Zuordnungsentscheidung aufdrängte, versagte somit den Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2010, Az. 9 K 3710/09).

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Umsatzsteuerberichtigung: Spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

Der Umsatzsteuer unterliegende Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich. Dies bedeutet, dass die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer spätestens zu diesem Zeitpunkt zu berichtigen ist und vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Zu beachten ist aber auch, dass zu diesem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu berichtigen ist.

Hinweis: Wird ein uneinbringlich gewordenes Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind der Umsatzsteuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich gewordene Forderung später erfüllt (BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az. V R 14/08).

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Arbeitgeber

Steuerpflichtige VBL-Umlagen: Verfassungsbeschwerde eingelegt

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2009 wurde mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Urteil vom 7.5.2009, Az. VI R 8/07, Verfassungsbeschwerde unter Az. 2 BvR 3056/09).

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Sozialversicherung: Vorsicht bei „Lohnsplitting“

Um Lohnnebenkosten zu „sparen“, sind Unternehmer oft kreativ – auch außerhalb der Legalität. So etwa, indem Gehälter auf mehrere Personen aufgeteilt werden, um unterhalb der Minijob-Grenze von 400 EUR zu bleiben. Das zeigt ein Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

In dem Urteilsfall war das Gehalt für eine Mitarbeiterin nicht allein an sie, sondern in Höhe von jeweils 400 EUR an sie und eine weitere, dort nicht tätige Person gezahlt worden. Bei einer Außenprüfung flog dieser „Trick“ auf, weil sich dazu ein Vermerk in den Unterlagen fand. Die Rentenkasse verlangte daraufhin eine Nachzahlung von über 30.000 EUR.

In dem Beschwerdeverfahren argumentierte der antragstellende Sportverein, dass der Außenprüfer nicht hinreichend bewiesen habe, dass nicht tatsächlich beide Personen beschäftigt wurden. Da der Antragsteller aber weder erklären konnte, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters bestanden hatte noch Personalakten für die beiden vermeintlich beschäftigten Personen vorweisen konnte, wies das Landessozialgericht die Beschwerde ab (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.6.2009, Az. L 8 B 4/09 R ER).

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Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird die Entfernungspauschale angesetzt. Als maßgebliche Wohnung kann dabei auch ein Zimmer im Haus der Eltern in Betracht kommen.

Der Bundesfinanzhof stellte aktuell fest, dass ein verheiratetes Kind auch nach dem ausbildungsbedingten Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungsort weiterhin eine eigene Wohnung bei seinen Eltern haben kann. Dies gilt zumindest dann, wenn es die elterliche Wohnung weiterhin nutzen kann und den Ausbildungsort von dort aus nicht nur gelegentlich aufsucht. Positiver Effekt des Urteils: Die Entfernungspauschale kann auch für die weitere Strecke – von der elterlichen Wohnung aus – abgezogen werden.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind die Wege vom weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az. III R 48/09).

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Abfindungen: Geringfügigkeitsgrenze für gesplittete Zahlung liegt bei 5 %

Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung, kann diese ermäßigt besteuert werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tarifermäßigung setzt u.a. voraus, dass die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine begünstigte Abfindung jedoch auch dann gegeben, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Klare Geringfügigkeitsgrenzen nannte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht. Eindeutige Aussagen machte hingegen das Finanzgericht Köln. Danach ist eine Teilzahlung geringfügig, wenn eine Bagatellgrenze von 5 % nicht überschritten wird.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision zugelassen wurde, wird sich der Bundesfinanzhof vermutlich bald dazu äußern, ob er eine Geringfügigkeitsgrenze von 5 % für sachgerecht hält (FG Köln, Urteil vom 9.3.2010, Az. 8 K 972/08; BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 11/09).

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Abschließende Hinweise

Für Eltern: Kein Kindergeld für die Zeit des Grundwehrdienstes

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Ausschluss ist sachorientiert, weil Wehrdienst- und Zivildienstleistende eine umfängliche Besoldung erhalten und den Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden sollen. Schließlich ist der Zivildienst keine Berufsausbildung, da er im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient.

Hinweis: Damit Wehrdienst- und Zivildienstleistende durch ihren Dienst nicht schlechter gestellt werden als andere Kinder, werden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – angehängt (BFH-Urteil vom 17.2.2010, Az. III B 64/09).

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Für Eltern: Mit Schulgeldzahlungen die Steuerbelastung mindern

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 können Eltern 30 % des Schulgeldes – maximal 5.000 pro Jahr – für ein Kind geltend machen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Eltern sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und haben Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Nur die Gebühr, die für den Schulbesuch zu leisten ist, ist abzugsfähig. Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes werden nicht berücksichtigt.
  • Es handelt sich um eine nach dem Einkommensteuergesetz begünstigte Schule.

Die Anforderungen an die jeweilige Schule führen in der Praxis häufig zu Problemen. Dies verdeutlicht auch das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Im entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung von Schulgeldzahlungen an eine private Logopädieschule. Das Finanzamt verwehrte den Eltern den Sonderausgabenabzug aus formellen Gründen und erhielt im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Recht. Der Sonderausgabenabzug wurde insbesondere deshalb abgelehnt, weil die private Logopädieschule nicht vom Privatschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz erfasst wurde.

Der Streitfall betraf die Rechtslage des Veranlagungsjahres 2006. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Anforderungen an eine begünstige Schule rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelockert. Das Bundesfinanzministerium führt hierzu folgende wichtige Punkte auf:

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nun allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an.

  • Führt eine in der EU gelegende Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.

  • Es werden nicht nur – wie bisher – Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemeinbildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern auch solche an andere Schulen (z.B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten.

  • Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch.

Hinweis: Sonderausgaben haben keinen steuermindernden Effekt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Ist zum Beispiel absehbar, dass aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit in einem Jahr ein Verlust erzielt wird, sollten die Schulgeldzahlungen erst im nächsten Jahr erfolgen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.3.2010, Az. 1 K 2338/08; BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 – S 2221/07/0007).

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Für Erben: Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall

Für die Kosten eines Erbfalls können nach dem Erbschaftsteuergesetz pauschal und somit ohne Nachweis – insgesamt 10.300 EUR abgezogen werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Diesbezüglich stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass der Pauschbetrag nur einmal pro Todesfall angesetzt werden kann, sodass Miterben den Pauschbetrag untereinander aufteilen müssen.

Unter die pauschale Regelung fallen Aufwendungen für

  • die Bestattung des Erblassers,
  • ein angemessenes Grabdenkmal und
  • die übliche Grabpflege.

Auch die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen, sind mit dem Pauschbetrag abgegolten.

Hinweis: Sofern die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag liegen, sollten die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 24.2.2010, Az. II R 31/08).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Juni 2010

Im Monat Juni 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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