Steuerberaterin Margit Schunke

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Mai 2010

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2010:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ist in Kraft. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen:

  • Mitarbeiterbeteiligungen: Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von bis zu 360 EUR im Jahr wird weiter ausgebaut. Nunmehr können Mitarbeiter Anteile an ihren Unternehmen auch dann begünstigt erwerben, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Änderung tritt rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft.

  • Spenden: Der Sonderausgabenabzug für Spenden, Mitgliedsbeiträge und Stiftungszuwendungen wird in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert. Ist der Zuwendungsempfänger nicht im Inland ansässig, muss der jeweilige Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Sollten die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dieser Inlandsbezug gilt erstmals für Zuwendungen, die ab 2010 geleistet werden.

Infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es bei der Riester-Förderung folgende Änderungen:

  • Die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht entfällt. Nach der Neuregelung ist die Förderung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt.

  • Bei einem Wegzug in das EU-/EWR-Ausland muss die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat, wobei der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase verzinslich gestundet werden kann.

  • Die Eigenheimrente kann auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland genutzt werden, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt. Ferienhäuser sind von der Förderung ausgeschlossen.

Umsatzsteuer

Die folgenden Neuregelungen bei der Umsatzsteuer treten am 1.7.2010 in Kraft:

Zusammenfassende Meldungen: Trotz des Wegfalls der Binnengrenzen wollen die EU-Länder nicht auf Kontrollmöglichkeiten bzw. ihr Umsatzsteueraufkommen verzichten. Als Instrument steht die Zusammenfassende Meldung (ZM) zur Verfügung. Da der ausführende Unternehmer in dieser Meldung u.a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers angeben muss, kann überprüft werden, ob die Besteuerung im Bestimmungsland tatsächlich durchgeführt worden ist. Infolge der Gesetzesänderung sind folgende Punkte zu beachten bzw. umzusetzen:

  • Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sind ZM grundsätzlich nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich abzugeben. Im Gegenzug brauchen die ZM nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden.

  • Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, brauchen die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt zu werden. Vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 liegt die Bagatellgrenze bei 100.000 EUR.

  • Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bleibt es bei dem vierteljährlichen Meldezeitraum.

  • Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch genommen werden.

Reverse-Charge-Verfahren: Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u.a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Folgende Änderungen sind zu beachten:

  • Der Handel mit CO2-Emissionszertifikaten führt zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.

  • Für die nach dem Empfängerortprinzip (B2B-Bereich) im Inland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen eines im übrigen EU-Gebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt wurden.

  • Werden sonstige Leistungen dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht, erfolgt eine jährliche Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.

  • In der Umsatzsteuer-Voranmeldung mussten bis dato alle im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen angemeldet werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Dies wird nunmehr eingeschränkt, sodass nur noch die unter das Empfängerortprinzip fallenden sonstigen Leistungen (B2B-Bereich) erklärt werden müssen – und zwar in dem Voranmeldezeitraum, in dem die Leistungen ausgeführt wurden (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010, BGBl I 10, 386).

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Versorgungsleistungen: Anwendungserlass zur neuen Rechtslage

Für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übertragungsverträge wurde die steuerlich günstige Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eingeschränkt. Zu den Änderungen, die regelmäßig für Übertragungen im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge relevant sind, nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung.

Versorgungsleistungen muss der Berechtigte als sonstige Einkünfte versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als Sonderausgaben berechtigt ist (Korrespondenzprinzip). Ob sich die Versorgungsleitungen beim Zahlenden auch tatsächlich steuermindernd auswirken, ist unerheblich. Die Versorgungsleistungen werden beim Empfänger und beim Verpflichteten in vollem Umfang angesetzt.

Bei dem übertragenen Vermögen muss es sich um

  • Mitunternehmeranteile an einer land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbstständig tätigen Personengesellschaft,
  • Betriebe oder Teilbetriebe,
  • GmbH-Anteile von mindestens 50 % oder
  • Wohnteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

handeln. Anderes Vermögen, wie z.B. Mietwohnungen, ist nicht (mehr) begünstigt.

Die Übertragung von GmbH-Anteilen ist nur begünstigt, wenn der Übergeber der Anteile als Geschäftsführer tätig war und diese Tätigkeit nach der Übergabe insgesamt aufgibt. Der Anteilsübernehmer muss nach der Übergabe seinerseits als Geschäftsführer tätig werden. War er bereits vor der Übertragung Geschäftsführer, dann ist dies unschädlich.

Die Versorgungsleistungen stehen mit der begünstigten Vermögensübertragung grundsätzlich nur so lange in Zusammenhang, bis der Übernehmer den Betrieb aufgibt oder ihm das Vermögen steuerlich nicht mehr zuzurechnen ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die Zahlungen keine Sonderausgaben mehr. Beim Übergeber sind sie dann nicht mehr zu versteuern.

Begünstigt sind nur Versorgungsleistungen, die auf die Lebenszeit des Empfängers gezahlt werden.

Hinweis: Neben den vorgenannten Punkten enthält das Schreiben noch weitere wichtige Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Aufgrund der Komplexität sollte vor der Übergabe unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden (BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 – S 2221/09/10004).

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Vermieter

Nahe Angehörige: Wechselseitige Vermietung oftmals unzulässig

Vermieten sich Eltern und Kinder gegenseitig ihre Eigentumswohnungen, wird dies steuerlich oftmals nicht anerkannt. Das Finanzamt vermutet nämlich einen Gestaltungsmissbrauch, der nur durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe widerlegt werden kann.

Da die Vermietung im Streitfall nur die Einkommensteuerbelastung mindern sollte, erkannte das Finanzgericht Münster die Vertragsbeziehungen nicht an. Denn unter fremden Dritten würde der Eigentümer einer Wohnung diese nicht vermieten und zugleich von einem Mieter dessen Wohnung anmieten (FG Münster, Urteil vom 20.1.2010, Az. 10 K 5155/05).

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Kapitalanleger

Kapitalanlage: Strategieentgelt zählt zu den Anschaffungskosten

Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen. Sie waren deshalb im Streitjahr 2003 nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Beachte: Ab 2009 sind Werbungskosten im Rahmen der privaten Kapitalanlage nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass Anschaffungskosten weder voraussetzen, dass es zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist, noch, dass dieser Erwerb bei der Zahlung bereits abgewickelt sein muss. Auch wenn die Kapitalanlagen im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts noch nicht konkretisiert waren, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Erwerb.

Damit der Aufwand den Anschaffungskosten zugerechnet werden kann, müssen die Kosten den einzelnen Produkten grundsätzlich zugeordnet werden können. Kapitalvermögen ist nämlich nicht die einheitlich zu beurteilende Gesamtheit der Anlagen, sondern die Summe der jeweils gesondert zu beurteilenden Gegenstände.

Hinweis: Bei einem späteren Verkauf der Wertpapiere mindern die Anschaffungskosten den steuerpflichtigen Erlös oder erhöhen die negativen Kapitaleinnahmen (BFH-Urteil vom 28.10.2009, Az. VIII R 22/07).

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Lebensversicherungen: Zur steuerschädlichen Darlehensverwendung

Fließt ein mit einer Kapitallebensversicherung besichertes Darlehen auf ein Girokonto, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wird die Lebensversicherung in diesen Fällen teilweise steuerschädlich verwendet, sodass die Zinsen steuerpflichtig sind.

Für die Steuerfreiheit muss das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dienen, das zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Wird der Kredit auf das Girokonto gezahlt, kommt es zunächst zu einer steuerschädlichen Verwendung. Dies beanstandet die Finanzverwaltung aber nicht, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt. Diese Vereinfachung greift aber nicht, wenn auf dem Konto weitere Zahlungseingänge erfolgen und es somit zu einer Vermischung kommt. Aufgrund der laufenden Kontobewegungen ist im Ergebnis nämlich nicht mehr festzustellen, welche Darlehensvaluta letztlich für die Anschaffung des Wirtschaftsguts verwendet worden ist, sodass keine ausschließliche Verwendung für begünstigte Zwecke gegeben ist.

Hinweis: Das Kriterium der Darlehensabsicherung gilt nur für Lebensversicherungen, die bis 2004 abgeschlossen wurden. Für Neupolicen hat das Urteil aufgrund der geänderten Besteuerung der Lebensversicherungen somit keine Bedeutung mehr. Da Altpolicen aber nach wie vor zur Darlehensabsicherung eingesetzt werden können, sollten die vorgenannten Urteilsgrundsätze beachtet werden (BFH-Urteil vom 24.11.2009, Az. VIII R 29/07).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung

Das Bundesfinanzministerium hat sein mit Spannung erwartetes Schreiben zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht. Die wesentlichen Aspekte und Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt:

  • Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft und das Maßgeblichkeitsprinzip im Einkommensteuergesetz angepasst. Diese Anpassungen bzw. Änderungen gelten bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden.

  • Die Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind für die steuerliche Gewinnermittlung weiterhin maßgeblich.

  • Bestehen Wahlrechte nur steuerlich, können sie unabhängig vom Wertansatz nach dem HGB ausgeübt werden.

  • Bestehen Wahlrechte sowohl handels- als auch steuerrechtlich, können sie in der Handels- und der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden. Dies eröffnet den Steuerpflichtigen größere Gestaltungsspielräume. Beispiel: Eine Maschine wird steuerlich degressiv abgeschrieben, um den Gewinn zu minimieren. Um das Eigenkapital für die Kreditvergabeentscheidung der Banken zu optimieren, wird handelsrechtlich hingegen linear abgeschrieben.

  • Damit die steuerlichen Wahlrechte ausgeübt werden können, müssen die Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse, die Teil der Buchführung sind, aufgenommen werden. Sie müssen den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechtes und die Abschreibungen enthalten. Eine besondere Form der Verzeichnisse ist nicht vorgeschrieben, sodass die Dokumentation über ein Anlageverzeichnis, dass die geforderten Angaben enthält, vorgenommen werden kann (BMF-Schreiben vom 12.3.2010, Az. IV C 6 – S 2133/09/10001).

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Bewirtungskosten: Zum Nachweis reichen auch Eigenbelege aus

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sind Bewirtungsaufwendungen auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn Eigenbelege erstellt werden und auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt.

Nach der Regelung im Einkommensteuergesetz sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Bewirtungskosten muss der Steuerpflichtige folgende schriftliche Angaben machen:

  • Ort und Datum der Bewirtung,
  • Höhe der Aufwendungen,
  • Teilnehmer und
  • Anlass der Bewirtung.

Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 EUR müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorfs liegen ordnungsgemäße Nachweise auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige Eigenbelege mit den erforderlichen Angaben erstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden.

Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn die wirtschaftliche Belastung durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird, so das Finanzgericht Düsseldorf.

Hinweis: Aufgrund der eingelegten Revision wird der Bundesfinanzhof abschließend zu entscheiden haben. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollten die von der Finanzverwaltung auferlegten Nachweisanforderungen erfüllt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2009, Az. 11 K 1093/07 E, Rev. unter X R 57/09).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Pensionszusagen: Zu den steuerlichen Folgen eines Pensionsverzichts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf eine Pensionszusage, die zu einer Minderung des Einkommens der GmbH geführt hat, ergeben sich nach Auffassung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Auswirkungen:

  • Die GmbH hat die gebildete Pensionsrückstellung in ihrer Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.

  • Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil (entschädigungsloser Wegfall einer Pensionsverpflichtung) nicht eingeräumt hätte. Eine betriebliche Veranlassung des Verzichts auf die Pensionszusage ist nach allgemeinen Grundsätzen nur anzunehmen, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichten würde.

  • Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Pensionsverzichts liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft vor. Die verdeckte Einlage ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerbilanziell in Abzug zu bringen.

  • Der Teilwert der verdeckten Einlage ist unter Beachtung der allgemeinen Ermittlungsgrundsätze (im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten) zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nicht selbstständig tätig ist.

  • In Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn vor.

  • Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.

Hinweis: Nach Meinung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Grundsätze auch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf einen Teil seiner Pensionszusage verzichtet (FinMin NRW vom 17.12.2009, Az. S 2743 – 10 – V B 4).

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Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung: Arbeitslohn oder vGA?

Die nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis (Besteuerung als vGA) als auch durch das Arbeitsverhältnis (Besteuerung als Arbeitslohn) veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall, wie der Bundesfinanzhof aktuell festgestellt hat.

Bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart sind, da der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer üblicherweise nicht duldet. Bei der Zuordnungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vertragswidrige Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis begründet sein kann.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. VI R 43/09).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Steuerermäßigung: Zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags

Um die Gewerbesteuerbelastung abzufedern, wird Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften eine Steuerermäßigung gewährt. Diese bewirkt, dass sich die Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entfällt, um das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags ermäßigt.

Bei Personengesellschaften muss der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter aufgeteilt werden. Nach der gesetzlichen Regelung erfolgt die Aufteilung nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

Nachdem der Bundesfinanzhof im letzten Jahr klargestellt hat, dass auch gewinnabhängige Vorabgewinnanteile kein Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sind, schließt sich dem nun auch die Finanzverwaltung an, allerdings mit einer Übergangsregel. Danach gilt: Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2010 beginnen, sind gewinnabhängige Vorabgewinnanteile Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, soweit nicht mindestens ein Gesellschafter beantragt, auf die Regelung zu verzichten (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 6 -S 2296 a/08/10002).

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Umsatzsteuerzahler

Sondervorauszahlung: Erstattung erfolgt erst mit der Jahressteuer

Sofern ein Unternehmer zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er eine Sondervorauszahlung leisten, um von der Dauerfristverlängerung profitieren zu können. Bis dato wurde diese Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldezeitraum des Besteuerungszeitraums – regelmäßig im Monat Dezember – angerechnet und ein eventueller Überschuss erstattet.

Nach einem Schreiben des Finanzministeriums Brandenburg wird diese Verwaltungspraxis aufgegeben. Damit setzt die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs um, wonach der nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern erst mit der Jahressteuer zu verrechnen ist. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.

Das neue Anrechnungsverfahren, das aufgrund der zeitlich späteren Erstattung zu Liquiditätsnachteilen führen kann, ist auch relevant, wenn

  • die Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt unterjährig widerrufen wird,
  • der Unternehmer unterjährig auf die Dauerfristverlängerung verzichtet oder
  • seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres beendet.

Hinweis: Wer vierteljährliche Voranmeldungen abgeben muss, kann die Fristverlängerung nutzen, ohne Sondervorauszahlungen leisten zu müssen (FinMin Brandenburg vom 24.2.2010, Az. 31-S 7348-1/09).

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Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend

Der Vorsteuerabzug setzt unter anderem voraus, dass die Rechnung eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthält. Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Leistungsbeschreibungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ oder „Außenputzarbeiten“ zu allgemein und daher nicht ausreichend sind.

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass bei Werklieferungen bzw. -leistungen das schlichte Aufführen des Leistungstypus nicht ausreicht, sondern vielmehr eine konkrete Leistungsbeschreibung notwendig ist. Sie muss so beschaffen sein, dass sie der Finanzverwaltung im Nachhinein eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Leistung ermöglicht, um z.B. missbräuchliche Abrechnungen über nicht erbrachte Leistungen oder Mehrfachabrechnungen zu verhindern.

Hinweis: Ist eine Kurzbeschreibung auf der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch (z.B. durch Dokumentennummern) auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird (BFH-Beschluss vom 5.2.2010, Az. XI B 31/09).

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Arbeitgeber

ELENA-Verfahren: Verfassungsbeschwerde eingereicht

Ende März ist gegen den elektronischen Entgeltnachweis (das sogenannte ELENA-Verfahren) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht worden. Organisiert wurde die Massenbeschwerde von einer Bürgerrechts- und Datenschutzorganisation, die in Karlsruhe Aktenordner mit rund 22.000 Vollmachten der Bürger abgegeben hat.

Durch das ELENA-Verfahren werden seit 2010 jeden Monat persönliche und teilweise hochsensible Daten aller Arbeitnehmer an eine zentrale Speicherstelle gemeldet. Wenn 2012 der Regelbetrieb im ELENA-Verfahren startet, werden die Daten für die Bewilligung von Anträgen auf Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Wohngeld unter Einsatz von Signaturkarten abgefragt werden.

Hinweis: Viele Datenschützer befürchten Sicherheitslücken und wollen demzufolge eine Löschung der Datenbank erreichen. Rückenwind erhalten sie durch ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Vorratsdatenspeicherung in ihrer aktuellen Ausgestaltung für verfassungswidrig hält (FoeBuD e.V.: Information vom 30.3.2010).

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Feiertagszuschläge: Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag

Auch wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vorsieht, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für die Arbeiten am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag. Diese beiden Feiertage sind nämlich keine gesetzlichen Feiertage, wie das Bundesarbeitsgericht aktuell klargestellt hat (BAG, Urteil vom 17.3.2010, Az. 5 AZR 317/09).

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Arbeitnehmer

Werbungskosten: Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte

In einem ausführlichen Schreiben äußert sich die Oberfinanzdirektion Münster zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern. Hierbei werden drei Themenbereiche abgegrenzt, Besonderheiten aufgezeigt und zahlreiche Beispiele gegeben. Nachfolgend die Grundsätze im Überblick:

  • Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art, den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an. Sofern die betriebliche Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant war, handelt es sich dennoch um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte selbst dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an mindestens 46 Tagen aufgesucht hat, obwohl dieser Umfang nicht geplant war.

  • Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt wird, wird diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.

  • Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit wegen einer Aus- oder Fortbildung. Daher wird die Bildungseinrichtung selbst dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie – wie vom Bundesfinanzhof entschieden – längerfristig über vier Jahre aufgesucht wird (OFD Münster vom 19.2.2010, Az. S 2353 – 20 – St 22 – 31).

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Arbeitslohn: Taggenaue Umrechnung in EUR nicht erforderlich

Wird Arbeitslohn in einer gängigen und im Inland handelbaren ausländischen Währung bezogen, wird der umgerechnete EUR-Betrag besteuert. Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene EUR-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB), so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Das gilt unabhängig davon, ob die Fremdwährung in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird. Lohn ist nämlich dann zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer darüber wirtschaftlich verfügen kann.

In seiner Urteilsbegründung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass nur der EUR-Referenzkurs der EZB eine generelle und damit gerechte Bewertung erlaubt. Dabei handelt es sich zwar nicht unbedingt um die Kurse, zu denen Markttransaktionen tatsächlich durchgeführt werden, weil es je nach Land, Kreditinstitut oder Zahlungsmethode Zu- oder Abschläge gibt. Die tatsächlich erzielbaren Preise sind wegen ihrer Bandbreite für steuerliche Zwecke aber ungeeignet, sodass der offizielle EZB-Kurs der objektive Maßstab ohne Marktzufälligkeiten ist und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung führt. Sofern dem Arbeitnehmer Spesen entstehen oder er andere Wechselkurse beim späteren Umtausch hat, ist dies der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine taggenaue Umrechnung nicht erforderlich, weil dies bei der Vielzahl von Grenzgängern gerade im Bereich Deutschland/Schweiz nicht verwaltungspraktikabel ist. Aus Vereinfachungsgründen können daher die monatlichen Durchschnittswerte der EZB verwendet werden, die das Bundesfinanzministerium ohnehin als Umsatzsteuer-Umrechnungskurse im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BFH-Urteil vom 3.12.2009, Az. VI R 4/08).

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Abschließende Hinweise

Kinderbesuchskosten bei getrennt lebenden Eltern sind nicht abzugsfähig

Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Eltern für Besuche ihrer Kinder können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Dies gilt selbst dann, wenn weite Wege und hohe Kosten in Kauf genommen werden, um die Kinder zu sehen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2009, Az. 2 BvR 1520/08).

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Kindergeld: Verletztenrente ist um therapeutische Aufwendungen zu kürzen

Entstehen einem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern. Diese Minderung kann für den Kindergeldanspruch entscheidend sein. Für volljährige Kinder besteht nämlich nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erlitt ein Kind auf dem Schulweg einen schweren Unfall, den die Landesunfallkasse als Arbeitsunfall anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren, traten bei der Schülerin Depressionen auf. Um ihr Selbstbewusstsein zu stärken, verbrachte sie auf Anraten einer Psychologin einige Monate im Ausland. Da die ausgezahlte Verletztenrente den jährlichen Grenzbetrag überschritt, versagte die Familienkasse den Kindergeldanspruch.

Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung. Er stellte in seiner Urteilsbegründung zwar fest, dass die Verletztenrente in vollem Umfang zu den Bezügen gehört. Dabei ist die Zahlung in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen ist. Eine Verteilung der Zahlung auf den Zeitraum, für den er gezahlt wurde, kommt nicht in Betracht. Da die Verletztenrente aber auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur dann zum Unterhalt und zur Berufsausbildung geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind. Da die durch den Auslandsaufenthalt bedingten Kosten im Urteilsfall notwendig gewesen waren, mussten sie bei der Bestimmung des Jahresgrenzbetrages somit mindernd berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 17.12.2009, Az. III R 74/07).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Mai 2010

Im Monat Mai 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.5.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.5.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.5.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.5.2010.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 17.5.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 14.5.2010.

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 17.5.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 14.5.2010.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 16.8.2010 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2010 und am 16.8.2010 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1.7.2010 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.5.2010 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.5.2010 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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