Steuerberaterin Margit Schunke

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April 2007

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/07:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Pendlerpauschale: Sind die Neuregelungen verfassungswidrig?

Nach einer ab dem 1.1.2007 geltenden steuerrechtlichen Neuregelung sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Über eine sogenannte Härtefallregelung lässt der Gesetzgeber nur noch Kosten für Fahrten ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten zum Abzug zu. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Neuregelung allerdings verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Das Finanzgericht hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrt zur Arbeit ab dem ersten Kilometer. Diesen Eintrag hatte das Finanzamt gesetzeskonform abgelehnt. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht darin aber u.a. einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz dazu hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Neuregelungen zur Pendlerpauschale 2007 allerdings für mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn nach Ansicht der Finanzrichter aus Baden-Württemberg handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt worden. Dies beinhalte jedoch keine "Ewigkeitsgarantie".

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer und Selbstständige ihre Fälle aber in jedem Fall offen halten sollten. Nahezu jeder ist von der Neuregelung seit Jahresbeginn betroffen. Derzeit können die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit allerdings nur mittels Einspruch gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder den Vorauszahlungsbescheid vorgebracht werden. Effektiv ist das jedoch in der Regel nicht, denn gegen den anschließenden Steuerbescheid für das Jahr 2007 muss erneut Einspruch eingelegt werden. Daher ist es aus ökonomischen Gründen ratsam, zunächst den Einkommensteuerbescheid 2007 abzuwarten. Im Rahmen eines dagegen gerichteten Einspruchs – unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren – ist dann das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Zu beachten ist aber, dass die Entfernungspauschale entgegen der allgemeinen Auffassung nicht gekürzt wurde. Vielmehr erfolgte zum Jahresbeginn eine vollständige Umstellung auf das sogenannte "Werkstorprinzip". Danach werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte sowohl als beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen eingestuft, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Lediglich zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer – faktisch als wohlwollendes Entgegenkommen – wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen.

Hinweis: In einem weiteren aktuellen Verfahren hat das Finanzgericht Niedersachsen das Finanzamt sogar dazu verpflichtet, den Freibetrag auch für die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (FG Niedersachsen, Vorlagebeschluss vom 27.2.2007, Az. 8 K 549/06, beim BVerfG unter Az. 2 BvL 1/07; Beschluss vom 2.3.2007, Az. 7 V 21/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2007, Az. 13 K 283/06)

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Unternehmenssteuerreform 2008: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Kabinett hat den Gesetzentwurf für die Unternehmenssteuerreform 2008 am 14.3.2007 verabschiedet. Der Referentenentwurf vom 6.2.2007 wurde leicht verändert. Nachfolgend werden einige, insbesondere für mittelständische Betriebe, wichtige Punkte dargestellt, die grundsätzlich ab 2008 gelten sollen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr greifen sie bereits vorgezogen für das Jahr, das in 2008 endet:

  • Der Körperschaftsteuertarif soll von 25 auf 15 Prozent sinken. Dadurch mindert sich auch der Solidaritätszuschlag. Die Gesamtbelastung soll dann von derzeit 38,65 Prozent auf 29,83 Prozent fallen.

  • Personenunternehmen sollen auf Antrag für thesaurierte Gewinne, d.h. solche Gewinne, die im Abrechnungszeitraum entstehen aber nicht ausgeschüttet werden, einen pauschalen Einkommensteuersatz von einheitlich 28,25 Prozent erhalten. Dies soll neben Selbstständigen auch für Mitunternehmer gelten, sofern sie zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil 10.000 EUR übersteigt. Übersteigt nach Antragstellung der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahres den laufenden Gewinn, soll es zu einer Nachversteuerung mit 25 Prozent kommen.

  • Die Gewerbesteuer-Messzahl, d.h. der Faktor zur Ermittlung der Gewerbesteuer, soll von 5 Prozent auf 3,5 Prozent sinken. Gleichzeitig soll der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gestrichen werden.

  • Die geplante Zinsschranke zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Unternehmen mit hoher Kreditfinanzierung sieht eine Freigrenze von 1 Mio. EUR vor. Beträgt der Saldo aus Finanzierungsaufwand und -ertrag mehr als 1 Mio. EUR, dürfen die Zinsen nur in Höhe von 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsaufwand und -ertrag abgezogen werden. Der Rest soll vorgetragen werden und erhöht dann den Zinsaufwand der Folgejahre.

  • Auch einige Abschreibungsregeln sollen sich ändern. Für ab 2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter soll die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) von derzeit bis zu 30 Prozent entfallen.

  • Darüber hinaus soll sich die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 100 EUR mindern. Für alle eigenständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 100 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, soll ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Danach sollen alle Zugänge pro Jahr in einer Summe erfasst und einheitlich über fünf Jahre gewinnmindernd aufgelöst werden. Besondere Aufzeichnungsvorschriften sollen entfallen. Bei den Überschusseinkunftsarten soll weiterhin der bisherige Höchstbetrag von netto 410 EUR pro Wirtschaftsgut maßgebend sein.

  • Die Begünstigung im Rahmen der Ansparabschreibung soll beibehalten und ausgebaut werden. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den zwei Vorjahren 200.000 EUR nicht übersteigen. Für die Zukunft soll die Ansparabschreibung in "Investitionsabzugsbetrag" umbenannt werden.

Hinweis: Nicht zuletzt weil der Referentenentwurf aus dem Februar dieses Jahres bereits durch das Kabinett geändert wurde, ist auch zukünftig noch mit weiteren Veränderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen (Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008 vom 14.3.2007).

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Generell keine Sonderausgabe: Geldübergabe an Kind zur Schuldentilgung

Nach ca. zwei Jahren hat sich die Finanzverwaltung dazu entschlossen, ein familienfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über den Einzelfall hinaus nicht anzuerkennen.

In dem Urteil wurde eine anlässlich der Übergabe von Geld- und Wertpapiervermögen als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last anerkannt, soweit der Beschenkte hiervon vereinbarungsgemäß seine Schulden für das eigengenutzte Einfamilienhaus tilgte. Im Ergebnis verwandelt der Beschenkte damit für sich steuerlich nicht relevante Finanzierungsaufwendungen in abzugsfähige Sonderausgaben. Bei den Eltern des Beschenkten blieben Einnahmesituation und Steuerbelastung in etwa identisch.

Die Finanzverwaltung begründet die generelle Nichtanwendung der Entscheidung damit, dass der Abzug privater Schuldzinsen bereits seit 1974 gestrichen worden ist. Die erneute Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen würde diesen Schuldzinsenabzug für eine Gruppe von Steuerpflichtigen wieder einführen und somit die Entscheidung des Gesetzgebers missachten.

Hinweis: Denkbar wäre die Gestaltung aber, wenn ein Grundstück übertragen, anschließend vom Übernehmer zu eigenen Wohn- oder Betriebszwecken genutzt wird und die ersparte Nettomiete als zulässiger Ertrag nicht niedriger ist, als die dem Übergeber zugesagten wiederkehrenden Leistungen (BMF, Schreiben vom 19.1.2007, Az. IV C 8 – S 2255 – 2/07).

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Steuerhinterziehung: Anzeigenerstatter darf in der Regel anonym bleiben

Ein Steuerhinterzieher kann regelmäßig keine Akteneinsicht beim Finanzamt verlangen, da auch der Anzeigenerstatter dem Steuergeheimnis unterliegt. Ob seine Identität preisgegeben werden kann, ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.

Hinweis: Generell aber kommt dem Informantenschutz höheres Gewicht zu als dem Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen, wenn die Informationen im Wesentlichen zutreffend sind (BFH-Beschluss vom 7.12.2006, Az. V B 163/05).

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Grunderwerbsteuererhöhung: Durch vorzeitige Zahlung des Kaufpreises

Zahlt der Grundstückserwerber den Kaufpreis bereits vor der Besitzübergabe, erhöht dies die Grunderwerbsteuer. Denn in diesem Fall verzichtet der Erwerber auf sein gesetzlich eingeräumtes Recht, den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks zahlen zu müssen. Der Grundstücksverkäufer erhält danach vorzeitig Kapital, was als zusätzliche Gegenleistung für den Grundstückserwerb zu bewerten ist. Dieser Kapitalnutzungsvorteil ist mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent (als gemeiner Jahreswert der Nutzung) zu bemessen und nicht nach zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen.

Hinweis: Aus Steuersicht ist es damit für den Grundstückserwerber generell ratsam, den Kaufpreis nur Zug um Zug zu bezahlen (BFH-Urteil vom 5.7.2006, Az. II R 37/04).

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Vermieter


Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze hat nur Indizwirkung

Trotz Veräußerung von mehr als drei Grundstücken innerhalb von fünf Jahren kann man in Einzelfällen von einer privaten Vermögensverwaltung ausgehen. Dann müssen aber nachweislich Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigte, das Objekt langfristig zu vermieten. Unerheblich ist dabei, ob diese Absicht auf einem Gesamtplan beruhte. Wesentlich ist hingegen, dass diese Absicht nachgewiesen werden kann und nicht nur lediglich behauptet wird.

Hingegen ist die Frage nicht bedeutsam, ob eine Vermietung der später veräußerten Grundstücke über die Dauer von "genau fünf Jahren” als eine langfristige Vermietung und damit als ein Umstand gewertet werden kann, der gegen eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung der Grundstücke bestehende bedingte Veräußerungsabsicht spricht.

Hinweis: Der Verkauf einer größeren Zahl selbstständiger Veräußerungsobjekte an unterschiedliche Erwerber ist damit trotz eines engen zeitlichen Zusammenhangs und eines einheitlichen Veräußerungsentschlusses nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen. In diesem Fall handelt es sich um eine Mehrzahl selbstständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich eine eigenständige Bedeutung zukommt und die daher das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen. Damit unterliegen die Tätigkeiten der Gewerbesteuer (BFH-Beschluss vom 13.11.2006, Az. IV B 47/06).

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Keine haushaltsnahe Dienstleistung: Sanierung der Hausfassade

Die Renovierung einer Hausfassade stellt bis einschließlich 2005 keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Sie ist als Handwerkerleistung einzuordnen und führt deshalb zu keiner Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen und höchstens um 600 Euro.

Unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen sind ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen. Dazu zählen solche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden, wie zum Beispiel Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume oder des Gartens. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftige erledigt und fallen regelmäßig an. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Sanierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind demgegenüber keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten und daher auch nicht steuerbegünstigt.

Hinweis: Seit 2006 wurde die steuerliche Förderung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausdrücklich gesetzlich neu geregelt. Diese Fördermöglichkeit gilt aber nicht rückwirkend für Altfälle (BFH-Urteil vom 1.2.2007, Az. VI R 77/05).

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Kapitalanleger


Anrechnung der Körperschaftsteuer: Auch bei Auslandsdividenden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in Deutschland bis ins Jahr 2001 bestehende Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Dividenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Im Rahmen des bis 2001 geltenden Anrechnungsverfahrens war die Körperschaftsteuer, die inländischen Kapitalgesellschaften bereits auf ihre ausgeschütteten Gewinne gezahlt hatten, beim Empfänger der Dividende auf dessen Steuerschuld anrechenbar. Da diese Anrechnung aber bei Ausschüttungen von Auslandsgesellschaften versagt wurde, liegt ein Verstoß gegen EU-Recht vor.

Das Anrechnungsverfahren wurde durch das aktuell geltende Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Daher werden Auslandsdividenden nicht mehr benachteiligt. Damit kommen im Ergebnis nur die Anleger in den Genuss der positiven Entscheidung, die Ausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften vor 2001 erhalten haben. Der Richterspruch lässt sich in allen noch nicht verjährten Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden verwenden. Unerheblich ist, ob die Dividende aus einem EU-Staat oder einem Drittland stammt.

Generell sind alle Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2000 betroffen. Vermutlich wirkt die Entscheidung auch auf das Jahr 2001, obwohl hier für Auslandsdividenden bereits das Halbeinkünfteverfahren galt. Grund dafür ist, dass bei inländischen Ausschüttungen noch die Anrechnung wirkte, die im Ergebnis insbesondere bei geringer Progression günstiger ausfällt. Allerdings können die genauen Modalitäten und Anwendungsvoraussetzungen noch nicht konkret dargestellt werden, da die Auswertung des brandaktuellen Urteils erst beginnt. Nach bisherigen Erkenntnissen gilt:

  • Anleger mit Auslandsdividenden aus den Jahren vor 2001 können die geänderte Sichtweise insbesondere anwenden, wenn sie ihre Fälle mit Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem EuGH offen gehalten haben. Aber auch bei bestandskräftigen Bescheiden ist eine nachträgliche Erstattung grundsätzlich möglich.

  • Anleger sollten ihre Belege über erhaltene Auslandsdividenden der alten Jahre sichten oder sie von der Depotbank anfordern.

  • Auch Besitzer von Aktien- oder gemischten Fonds können das Urteil grundsätzlich nutzen. Betroffen sind hier Fonds mit Auslandsaktien im Sondervermögen.

Hinweis: Nicht zuletzt wegen der möglichen Komplexität bei der Belegbeschaffung sollten Betroffene sich fachkundig beraten lassen (EuGH, Urteil vom 6.3.2007, Az. Rs. C-292/04).

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Berechnung Veräußerungsgewinn: Ungleichbehandlung 2001 EU-konform?/a>

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass im Jahr 2001 der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Denn dem gegenüber war der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens zehn Prozent steuerpflichtig.

Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen offenhalten, indem sie sich in der Begründung auf das beim EuGH unter dem Aktenzeichen Rs. C-436/06 anhängige Verfahren berufen (FG-Hamburg, Beschluss vom 20.9.2006, Az. 5 K 206/03).

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Kapitalverlust: Bei Gleitzinsanleihen grundsätzlich nicht absetzbar

Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzinsanleihe kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit folgender Begründung entschieden: Gleitzinsanleihen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite. Das ist der Gewinn, der sich zum Zeitpunkt der Emission (der Ausgabe neuer Wertpapiere) eines Wertpapiers ergibt. Damit sei die Besteuerung nach der Marktrendite (Differenz zwischen Veräußerungs- und Anschaffungspreis) regelmäßig ausgeschlossen, was im Ergebnis dazu führt, dass ein Kapitalverlust in diesen Fällen steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Will der Anleger einen Verlust nach der Marktrendite geltend machen, muss er dem Finanzamt belegen, dass die streitige Anlageform keine Emissionsrendite hat. Er kann nicht seine Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Emissionsrendite erforderlichen Tatsachen verweigern, um abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Emissionsrendite die Marktrendite durchzusetzen. Das würde nach Auffassung des BFH gegen die Anforderungen eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs und einer steuerlichen Belastungsgleichheit verstoßen (BFH-Urteil vom 11.7.2006, Az. VIII R 67/04).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Regelmäßig gewerblich tätig: Wirtschaftsprüfer als Treuhänder

Wirtschaftsprüfer sind regelmäßig gewerblich tätig, wenn sie als Treuhänder im Rahmen von geschlossenen Fonds auftreten. Zu den freien Berufen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört zwar grundsätzlich die selbstständige Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. Dies reicht für die Annahme freiberuflicher Einkünfte allein aber nicht aus. Vielmehr muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für den genannten Katalogberuf auch berufstypisch sein. Eine Treuhandtätigkeit bei Wirtschaftsprüfern oder auch Steuerberatern fällt in der Regel nicht darunter. Im Ergebnis unterliegt die Treuhandtätigkeit der Wirtschaftsprüfer damit der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 18.10.2006, Az. XI R 9/06).

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Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter: Domain-Namen

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, stellen Anschaffungskosten für ein regelmäßig nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.

Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Entschädigungszahlung einzuordnen sind und damit auch nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden. Sie sind im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme mindernd zu berücksichtigen. Bis dahin ist auch keine Abschreibung vorzunehmen, da die Nutzung des Domain-Namens weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

Hinweis: Eine Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die Besonderheit, dass eine Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet aber kein absolutes Recht. Die beim Kauf des Domain-Namens vom Erwerber gezahlte Umsatzsteuer gehört allerdings zu den abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Abschreibungen könnten allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Domain-Name aus einem Schutzrecht abgeleitet ist, zum Beispiel einer Marke ("qualified domain"). In einem solchen Fall wird der Wert der Domain vom zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt und könnte dann wirtschaftlich abnutzbar sein. Der Bundesfinanzhof legte sich aber nicht fest; musste er auch nicht, denn im Urteilsfall ging es unstreitig nicht um eine "qualified domain" (BFH-Urteil vom 19.10.2006, Az. III R 6/05).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Familien-GmbH: GF ohne Gesellschafteranteile sozialversicherungspflichtig

Die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie ihre Gesellschafteranteile auf ihren Ehemann überträgt, der ebenfalls Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

Grundsätzlich ist das entscheidende Merkmal für die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung die Nichtselbstständigkeit der verrichteten Arbeit. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung ist eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Liegen allerdings sowohl Merkmale der Abhängigkeit, als auch der Selbstständigkeit vor, kommt es darauf an, welche Merkmale bei einer Gesamtwürdigung überwiegen. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltfortzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist ein Geschäftsführer weder wegen seiner Organstellung noch aufgrund seiner Arbeitgeberfunktion von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen.

Hinweis: Diese Sichtweise ändert sich auch nicht dadurch, dass die Geschäftsführerin vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist sowie durch deren umfassenden kaufmännischen Tätigkeitsbereich. Selbst durch die Mithaftung für zwei Firmendarlehen ändert sich nichts an dem Tätigkeitsfeld der Geschäftsführerin, insbesondere nicht an der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann, der Alleingesellschafter ist. Mit der Abtretung ihrer Anteile hat die Geschäftsführerin sich bewusst der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft und auf den Geschäftsbetrieb begeben und den Arbeitnehmerstatus gewählt. Das wird im Urteilsfall ferner dadurch unterstrichen, dass die Geschäftsführerin keine Alleinvertretungsberechtigung innehat und keine ertragsabhängigen Bezüge erhält, sondern ein festes Gehalt (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2006, Az. L 4 KR 3/04).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Gewerbeverlust: Keine Anerkennung bei Ortswechsel von Franchisenehmer

Einem Franchisenehmer ist nach einem Ortswechsel von ca. 600 km für ein neues Einzelhandelsgeschäft der Abzug der Verluste aus dem alten Einzelhandelsgeschäft bei der Gewerbesteuer zu versagen. Denn es handelt sich bei dem neu eröffneten Einzelhandelsgeschäft nicht mehr um dasselbe Unternehmen.

Im Urteilsfall schloss ein Franchisenehmer, der in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG firmierte, sein Einzelhandelsgeschäft, welches einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte und veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf. Daneben verschrottete er nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rund 600 km vom alten Unternehmenssitz entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen.

Die gewerbesteuerrechtlichen Regelungen machen den Abzug der Verluste aus dem ersten Einzelhandelsgeschäft davon abhängig, dass das Unternehmen wirtschaftlich dasselbe geblieben ist. Dies kann aber schon aufgrund der großen Entfernung zwischen dem ersten und dem zweiten Einzelhandelsgeschäft nicht angenommen werden. Denn dadurch ergibt sich ein Wechsel des Kundenkreises, der Arbeitnehmerschaft und der Ausstattung des Markts. Damit kann man nicht mehr von einer bloßen Betriebsverlegung sprechen.

Hinweis: Dass der neue Franchisevertrag inhaltlich weitgehend dem alten entspricht, ändert daran nichts. Denn dies bedeutet nur, dass das neue Einzelhandelsgeschäft eine gleiche Organisationsstruktur erhielt und rechtfertigt nicht die Annahme eines organisatorischen Zusammenhangs (BFH-Urteil vom 7.11.2006, Az. VIII R 30/05).

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Umsatzsteuerzahler


"Neue Quartalszahler": Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2007

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat. Die Abgabe pro Quartal kommt immer dann in Betracht, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr zwischen 513 EUR und 6.136 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte. Für Unternehmer aber, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründet haben, ist in den ersten beiden Jahren grundsätzlich der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.

Unternehmer, die Ihre Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben, können durch eine Dauerfristverlängerung erreichen, dass sie die Voranmeldung grundsätzlich immer erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgeben müssen. Auf die Dauerfristverlängerung haben Unternehmer einen Rechtsanspruch, sofern der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist bis zum 10.4.2007 über das ELSTER-Programm zu stellen. Da eine einmal genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden,

  • sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben,
  • solange bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder
  • wenn das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Wird der Antrag auf Dauerfristverlängerung verzögert abgegeben, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn man ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag zu stellen.

Hinweis: Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Voranmeldungszeitraums von Quartal auf Monat weiter. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel ggf. zu überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung nicht formlos widerrufen werden sollte (OFD Frankfurt, Verfügung vom 30.1.2006, Az. S 7348 A – 6 – St l 1.30).

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Umsatzsteuer: Beachtenswertes für eine Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft muss im Falle der Veräußerung eines Pkw Umsatzsteuer bezahlen, wenn der Erblasser zuvor bei der Anschaffung des Pkw den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.

Grundsätzlich fällt Umsatzsteuer nur für solche Umsätze an, die von Unternehmern ausgeführt werden (also nicht für sogenannte Privatverkäufe). Nach fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung geht mit dem Tod des Erblassers dessen Unternehmereigenschaft auch nicht auf die Erben über, wenn diese das Unternehmen nicht fortführen. Dennoch muss sich der Erbe als Nichtunternehmer bei der Verwertung des Nachlassgegenstandes wie ein Unternehmer behandeln lassen, wenn er einen von Umsatzsteuer entlasteten Gegenstand übernimmt. Entlastet deswegen, weil der Erblasser die Vorsteuer bei Anschaffung des Pkw abgezogen hatte.

Mit dem Verkauf des Pkw haben die Erben zwar nicht als Unternehmer gehandelt, jedoch sei durch den Erbfall mit dem Pkw die Verpflichtung auf sie übergegangen, entsprechend der umsatzsteuerlichen "Verhaftung” das Wirtschaftsgut Pkw entweder weiter zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen, oder eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen. Soweit der Erblasser für ein Wirtschaftsgut den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe, gehe die potenzielle Rückzahlungsverpflichtung auf die Erben über.

Hinweis: Damit sind die Erben Umsatzsteuerschuldner, ohne Unternehmer geworden zu sein.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.1.2007, Az. 6 K 1423/05).

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Unternehmereigenschaft: Beim Halten von Beteiligungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich ausführlich zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug beim Erwerb, Halten und Veräußern von Beteiligungen geäußert. Danach wird im Regelfall nicht als Unternehmer angesehen, wer bloß an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Daher finden die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen keine Anwendung.

Hinweis: Etwas anderes gilt nur bei gewerbsmäßigem Wertpapierhandel, bei einer Beteiligung zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit oder mit dem Zweck des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaft (BMF, Schreiben vom 26.1.2007, Az. IV A 5 – S 7300 – 10/07).

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Arbeitgeber


Werbungskosten: Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall abziehbar

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Gästen können im Einzelfall als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die Veranstaltung einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in den Ruhestand versetzt wird und im Rahmen der Verabschiedung die Dienstgeschäfte an den Nachfolger übergibt. Regelmäßig ist die berufliche Veranlassung von Werbungskosten anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Damit ist nicht allein der Anlass der Veranstaltung maßgebend. Von Bedeutung ist ferner, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt oder ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu beachten ist darüber hinaus auch, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.

Unabhängig davon stellt die Übergabe von Dienstgeschäften ein rein berufliches Ereignis dar, ohne Bezug zur privaten Lebensführung. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt eine Veranstaltung mit ganz überwiegendem beruflichem Charakter dar, da sie in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst darstellt. Damit ist sie ein Teil der Berufstätigkeit. Weitere Umstände wie die Tatsache, dass die Feierlichkeiten in den Räumen des Arbeitgebers stattfanden und der Arbeitgeber auch die Gästeliste festlegte, bestätigen die berufliche Veranlassung im konkreten Fall.

Hinweis: Ähnlich sieht die Regelung aus, wenn der Arbeitgeber zu einem Empfang anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers einlädt. Auch hier ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest handelt. Diese Sichtweise ist auch auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragbar, die zum Geburtstag des Geschäftsführers eine Feier veranstaltet. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung bei Veranstaltungen und Empfängen privater oder öffentlicher Arbeitgeber angeschlossen. Dabei kommt es steuerlich zu folgenden Auswirkungen:

  • Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

  • Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die anteiligen Aufwendungen, die auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer selbst und seine Familienangehörigen sowie auf private Gäste entfallen, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt immer dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen (BFH-Urteil vom 11.1.2007, Az. VI R 52/03).

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Aktienoptionen als "Anreizlohn": Regelmäßig tarifbegünstigt zu besteuern

Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm führen zu einem Lohnzufluss, wenn die Ansprüche aus den Rechten erfüllt werden. Die Höhe des Zuflusses errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aktienkurs am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers. Der Zuflusszeitpunkt hängt davon ab, ob börsennotierte oder nicht handelbare Optionsrechte vorliegen:

  • Bei börsennotierten Rechten fließt der geldwerte Vorteil beim Erwerb des Rechts zu. Das ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Firmendepot.

  • Bei nicht gehandelten Optionen erfolgt der Zufluss erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden.

Keine Rolle für die Lohnbesteuerung spielt, ob die Rechte anschließend sofort übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Die Ausübung ist ermäßigt zu besteuern, denn es liegt grundsätzlich eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Die Option wird nämlich regelmäßig nicht gewährt, um erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Die Voraussetzung für die Mehrjährigkeit liegt vor, wenn zwischen Einräumung und Erfüllung mehr als zwölf Monate liegen.

Hinweis: Etwas anderes gilt lediglich im Einzelfall bei Optionen für konkrete frühere Arbeitsleistungen. Diesem Grundsatz steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Option wiederholt einräumt oder der Mitarbeiter diese nicht einheitlich ausübt. Ist die Option ausgeübt und sind dem Arbeitnehmer die Aktien ins Depot gebucht worden, erfolgt die anschließende steuerliche Behandlung wie bei normalen Privatanlegern (BFH-Urteil vom 19.12.2006, Az. VI R 136/01).

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Abschließende Hinweise


Grundstücksersteigerung: Änderung im Zwangsversteigerungsgesetz

Ab dem 1.2.2007 können Bieter bei Zwangsversteigerungen Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbringen. Zur Sicherheitsleistung (in der Regel 10 Prozent des Verkehrswertes) im Versteigerungstermin sind Bundesbank- und Verrechnungsschecks von inländischen Kreditinstituten oder der Bundesbank geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sind. Möglich ist auch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.

Hinweis: Die Sicherheitsleistung kann außerdem durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erfolgen, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein entsprechender Nachweis im Zwangsversteigerungstermin vorliegt. Kann der Nachweis im Termin nicht beigebracht werden, ist das Gebot zurückzuweisen. Eine Barauszahlung der im Vorfeld überwiesenen Sicherheit kann nicht erfolgen. Zuständig für die Ersteigerung eines Grundstücks sind die Amtsgerichte (LG Lüneburg, PM vom 17.1.2007).

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