Steuerberaterin Margit Schunke

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Dezember 2007

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/07:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Erbschaftsteuer aktuell: Referentenentwurf vom 20.11.2007

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu:

  • Anhebung der persönlichen Freibeträge

    Die persönlichen Freibeträge für enge Verwandte sollen beim Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR, beim Kind von 205.000 EUR auf 400.000 EUR, bei Eltern in Erbfällen von 51.200 EUR auf 100.000 EUR und bei eingetragenen Lebenspartnern von 5.200 EUR auf 500.000 EUR steigen.

    Bei weiter entfernten Verwandten wie z.B. Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, dem geschiedenen Ehegatten und allen übrigen Erwerbern soll der persönliche Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR (bisher 10.300 EUR oder 5.200 EUR) angehoben werden.

  • Bewertung nach Verkehrswerten

    Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Ansonsten soll der Wert nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden ermittelt werden.

  • Der Wert unbebauter Grundstücke soll wie bisher schon durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt werden. Allerdings soll der Abschlag von 20 v.H. entfallen.

  • Der Wert von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll vorrangig auf Basis von Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt werden. Das bringt insbesondere bei schuldenfreien Immobilien mit guter Lage deutlich höhere Wertansätze als derzeit.

  • Bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das Ertragswertverfahren Anwendung finden.

  • Für bebaute Grundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und Teile von gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag von 10 v.H. auf den Verkehrswert vorgesehen. Dies gilt nur, sofern sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bei eigengenutzten Objekten wird der Abschlag nicht gewährt.

  • Betriebsvermögen

    Begünstigt werden sollen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland und dem EU- und EWR-Raum. Grundsätzlich sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Der Betrieb wird vom Erwerber 15 Jahre lang fortgeführt.

    Die jährliche Lohnsumme sinkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum endenden Wirtschaftsjahr nicht unter 70 Prozent des Wertes vor dem Erb- oder Schenkungsfall. Ausgangslohnsumme ist dabei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Dies soll allerdings nur Anwendung finden, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, soll für jedes Jahr ein Zehntel des Steuerabschlags entfallen. Die Steuer soll dann unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt werden.

    Es werden keine schädlichen Verfügungen wie Überentnahmen, Veräußerungen oder die Aufgabe oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen getroffen. Von diesem Grundsatz soll es allerdings eine Ausnahme geben und zwar dann, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine Reinvestition erfolgt.

    Die übrigen 15 Prozent sollen pauschal als nicht produktiv gelten. D.h., dass sie nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung soll wie bei sonstigem Vermögen mit dem Verkehrswert erfolgen. Diese Steuer soll sofort fällig werden.

Hinweis: Das neue Recht soll noch im 1. Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte Erbschaften soll es bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben (Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom 20.11.2007).

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Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht: Finanzamt kann pfänden

Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer nach den Vertragsbedingungen das Recht hat, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. In der Regel sind Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme in einem Betrag ausgezahlt wird, unbeschränkt pfändbar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist. Denn solange dies nicht wirksam ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte den Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge einsetzen wird.

Es wird als nicht vertretbar angesehen, den in der Versicherung angesparten Wert allein im Hinblick auf eine später mögliche Umwandlung in eine Rente dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Damit ist nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung unpfändbar, nicht aber eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die Möglichkeit einer Verrentung besteht. Das führt weiter dazu, dass der Versicherte nach der Pfändung sein Rentenwahlrecht nicht mehr ausüben kann, denn dieses wird durch die Pfändung mit erfasst.

Hinweis: Zwar gibt es gesetzlich fixierte Beschränkungen und Verbote für die Pfändung von Renten aus Verträgen, wenn diese zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen worden sind. Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen aber nicht unter diese Regelung. Selbst dann nicht, wenn ihr Abschluss die Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die Policen sind grundsätzlich unbeschränkt pfändbar. Der Pfändungsschutz umfasst lediglich Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge, nicht aber Kapitaleinkünfte (BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. VII R 60/06).

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Absetzbar: Abwehrmaßnahme gegen Allergie ohne vorheriges Attest

Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Bewohner an Asthma aufgrund einer Birkenpollenallergie leiden. Ein vor Durchführung dieser Maßnahme erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich, um die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Auf Antrag kann die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen ermäßigt werden, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach allerdings nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung bzw. sonstigen Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, denn das Fällen von Bäumen könnte auch der Umgestaltung des Gartens und damit der persönlichen Lebensführung dienen.

Während es für die Feststellung von Umweltbelastungen, z.B. durch Asbest, technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein nicht mehr möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer allergischen Person durch Birken allerdings auf der Hand. So konnte sich der Amtsarzt im Urteilsfall bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte Lungenfunktionstests berufen. Damit lagen zur Beurteilung objektive Untersuchungsergebnisse vor.

Hinweis: Kann man die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme also auch im Nachhinein zuverlässig beurteilen, kann die nachträgliche amtsärztliche Stellungnahme wie ein vorheriges Gutachten behandelt werden (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. III R 28/06).

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Steuergeheimnis: Finanzamt darf Arbeitsagentur über Einkünfte informieren

Das Steuergeheimnis verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es zum Beispiel durch dessen Steuererklärung oder sei es bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber anderen Behörden.

Allerdings kann die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen vom Finanzamt gestattet werden. So ist die Weitergabe an Arbeitsagenturen erlaubt, wenn diese sie benötigen, um prüfen und entscheiden zu können, ob von jemandem Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss, weil er es zu Unrecht bezogen hat.

Hinweis: Das gilt selbst dann, wenn aus den Informationen vom Finanzamt nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat. Erforderlich ist nur, dass die weitergegebenen Informationen überhaupt für die Entscheidung der Arbeitsagentur über eine etwaige Rückforderung von Arbeitslosengeld erheblich sein können (BFH-Beschluss vom 4.10.2007, Az. VII B 110/07).

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Vermieter


Gewinnerzielungsabsicht: Mangelnde Schuldentilgung spricht dagegen

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich und zunächst ohne weitere Prüfung von Seiten der Finanzbehörde von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen. Werden mit Vermietungsobjekten aber über Jahre ausschließlich Verluste erzielt, kann diese in Frage gestellt werden. Dann wird vermutet, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird (sog. Liebhaberei), weshalb erzielte Verluste steuerlich dann nicht mehr geltend gemacht werden können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kredit zur Finanzierung der Immobilie nicht getilgt wird und die laufenden Zinsen gleichzeitig dem Schuldsaldo hinzugerechnet werden.

Im Urteilsfall beliefen sich die Einnahmen innerhalb von acht Jahren auf rund 70.000 EUR und die Werbungskosten auf 332.000 EUR. Erst nach drei Jahren wurde die Schuld durch Erlöse aus Lebensversicherungen leicht gemindert. Zwar ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mieten und Schuldzinsen allein noch kein besonderer Umstand, der die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt. Das gilt aber nur, wenn laut Finanzierungskonzept die zunächst hohen Schuldzinsen zum Laufzeitende des Kredits durch positive Ergebnisse kompensiert werden. Ist dies nicht eingeplant, sprechen die Indizien für Liebhaberei.

Hinweis: Im Ergebnis führt das dazu, dass das Finanzamt eine Überschussprognose anfordern kann. Der Steuerpflichtige muss dann darlegen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann (BFH-Urteil vom 10.5.2007, Az. IX R 7/07).

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Vermietung von Fremdenzimmern: Kontrollen in Rheinland-Pfalz

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat sich in einer Pressemitteilung zu aktuellen Überprüfungen bei Vermietern von Fremdenzimmern vor Ort geäußert. Danach stehen Vermieter von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen in Rheinland-Pfalz ab sofort im Visier der Steuerfahndung und können unerwarteten Besuch erhalten. Anlass können Auffälligkeiten im Rahmen der Bearbeitung von Steuererklärungen sein. Die Unstimmigkeiten sollen dann durch die Ermittlung vor Ort geklärt werden.

Insbesondere ist zu beachten, dass ausreichende Aufzeichnungen für Zwecke der Besteuerung geführt werden müssen und je nach Einkunftsart Aufbewahrungspflichten für diese Aufzeichnungen von bis zu zehn Jahren bestehen.

Hinweis: Durch diese Aktionen sollen Bürger auf ihre steuerlichen Pflichten hingewiesen und somit insgesamt die Steuermoral gefördert werden. Sie beziehen sich zunächst zwar nur auf Rheinland-Pfalz, lassen aber Rückschlüsse auf eventuell vergleichbare Aktivitäten in anderen Bundesländern zu (OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 21.9.2007).

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Kapitalanleger


Wertpapiergeschäft: Neue Regeln mit Auswirkungen für Anleger

Seit dem 1.11.2007 ist die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (kurz: MiFID) in Kraft. Es handelt sich um eine Richtlinie der Europäischen Union zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Die Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht erfolgt in Deutschland mit dem “Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz” und der “Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung”.

Die MiFID stellt spezielle Anforderungen an Kreditinstitute und Finanzdienstleister in Bezug auf das Wertpapiergeschäft mit ihren Kunden. Im Vordergrund steht die Förderung des Anlegerschutzes und des Wettbewerbs zwischen den europäischen Handelsplätzen. Für Anleger sind primär zwei Regelungen relevant:

  • Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist anhand konkreter Vorgaben verpflichtet, die bestmögliche Ausführung von Wertpapierkauf- und -verkaufsaufträgen herbeizuführen. Damit wird der Dienstleister für jeden Auftrag automatisch einen bestimmten Handelsplatz vorgeben. Dem Kunden steht allerdings weiter sein Weisungsrecht zu.

  • Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Provisionen gegenüber dem Kunden offen legen, die es im Zuge des Wertpapiervertriebs – zum Beispiel für Investmentfondsanteile – an Kreditinstitute und Finanzdienstleister zahlt (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission – Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz -, vom 16.7.2007).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Wirtschaftsgut: Handelsvertreterrecht nicht wie Firmenwert absetzbar

Ein von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbenes “Vertreterrecht” ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht über 15 Jahre abzuschreiben. Einstandszahlungen eines Handelsvertreters sind nicht mit Anschaffungskosten für einen Geschäftswert gleichzusetzen. Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende Abschreibung für Abnutzung (AfA) muss nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer jeweils im Einzelfall ermittelt werden.

Ein Handelsvertreter, der einen eingeführten Bezirk übernimmt, erlangt mit dem Vertreterrecht einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Die hierfür geleistete Einstandszahlung ist der Gegenwert für die wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen. Beim angeschafften Vertreterrecht handelt es sich um ein erworbenes immaterielles abnutzbares Wirtschaftsgut. Der Gewerbebetrieb eines Handelsvertreters hat in der Regel keinen Geschäftswert, weil seine Tätigkeit keinen hohen Kapitaleinsatz erfordert und der geschäftliche Erfolg vom persönlichen Arbeitseinsatz bestimmt wird. Daher gibt es keinen Anlass, das Vertreterrecht als geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut einem zwingenden Abschreibungszeitraum von 15 Jahren zu unterwerfen und hiermit Handelsvertreter steuerlich zu benachteiligen.

Hinweis: Um die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Vertreterrechts im Urteilsfall zu ermitteln, hat der Bundesfinanzhof den Fall zurück an die Vorinstanz verwiesen. Die Dauer hängt im Wesentlichen vom persönlichen Einsatz des Handelsvertreters bei der Kundenpflege sowie von Art, Qualität und Marktposition des vertriebenen Produkts ab. In der Praxis ist wohl von einem maximalen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren auszugehen (BFH-Urteil vom 12.7.2007, Az. X R 5/05).

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Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig

Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben, kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen.

Hinweis: Der Gewerbetreibende kann sich allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.7.2007, Az. 6 U 12/07).

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Gewerbebetrieb: Abgrenzung zur Liebhaberei

Grundsätzlich werden Verluste von Existenzgründern innerhalb einer Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren steuerlich toleriert. Das gilt auch, wenn in diesem Zeitraum noch keine zur Verbesserung der Ertragsaussichten geeigneten Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen.

Diese generelle Vorgehensweise findet dann aber keine Anwendung mehr, wenn die Neugründung offensichtlich auf persönlichen Interessen und Neigungen des Existenzgründers beruht. Verluste sind dann in der Anlaufzeit steuerlich nur noch anzuerkennen, wenn zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept entwickelt wurde, das den Unternehmer zu der Annahme veranlassen durfte, er werde durch die Tätigkeit insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.

Im Urteilsfall hatte ein vermögender Geschäftsmann einen Literaturverlag gegründet und zunächst nur ein aus drei Bänden bestehendes Werk eines ihm bekannten Schriftstellers zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Markt gebracht. Bereits die Absatzzahlen für den ersten Band blieben deutlich hinter den Erwartungen und der gedruckten Auflage zurück. Auch die weiteren Bände konnten nicht erfolgreich vermarktet werden. Daher ergaben sich über zehn Jahre lang ausschließlich Verluste.

Hinweis: Kommt man zu dem Ergebnis, dass von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, kann dem Unternehmer – anders als im Regelfall – auch keine verlustträchtige betriebsspezifische Anlaufzeit zugebilligt werden. Dies hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Urteil vom 23.5.2007, Az. X R 33/04).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Publikationspflichten: Neuregelungen beachten

Für offenlegungspflichtige Unternehmen läuft Ende 2007 die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2006 ab. Offenlegungspflichtig ist, wer seinen Jahresabschluss nicht nur erstellen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich machen muss. Darunter fallen insbesondere alle Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften und GmbHs). Viele Betriebe haben aber den geänderten Umgang mit publikationspflichtigen Unternehmensdaten noch gar nicht richtig wahrgenommen.

Nach dem seit Jahresbeginn geltenden Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister werden Einreichung, Führung und Abruf der Daten auf elektronischen Betrieb umgestellt und im Internet bekannt gemacht. Für ab dem 1.1.2006 beginnende Wirtschaftsjahre sind die Abschlüsse nicht mehr beim Registergericht, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden dem Bundesamt für Justiz vom Betreiber gemeldet. Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt zwölf Monate. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 muss also spätestens an Silvester 2007 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen.

Hinweis: Diese Frist ist nicht verlängerbar. Kleinere Gesellschaften sollten allerdings prüfen, ob sie ggf. Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können.

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Verschmelzung: Kapitalgesellschaft hat Bewertungswahlrecht

Kapitalgesellschaften haben bei der Verschmelzung ein von der Handelsbilanz unabhängiges Bewertungswahlrecht. So kann die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.

Hinweis: Damit folgt der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die im BMF-Schreiben vom 25.3.1998 (BStBl I 1998, 268) zum Ausdruck gebracht wird (BFH-Urteil vom 5.6.2007, Az. I R 97/06).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Kürzung des Gewerbeertrags: Besonderheit bei Grundstücksunternehmen

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können auf Antrag den Gewerbeertrag kürzen, soweit er auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Diese Antragsmöglichkeit ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Grundsätze aufgestellt:

  • Um die gewerbesteuerliche Vergünstigung zu verlieren, reicht es entgegen der Verwaltungsauffassung bereits aus, wenn nur ein ganz unwesentlicher Teil des Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.

  • Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags steht dem Grundstücksunternehmen allerdings zu, wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, dieser Gewerbebetrieb jedoch mit seinen Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist.

Hinweis: Damit soll verhindert werden, dass der ein eigenes Grundstück nutzende Einzelunternehmer schlechter gestellt wird als ein Gewerbetreibender, der ein Grundstück nutzt, das er einer zwischengeschalteten Gesellschaft überlassen hat (BFH-Urteil vom 26.6.2007, Az. IV R 9/05).

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Für das IV. Quartal richtig zuordnen

Eine im Januar kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen) entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei Freiberuflern, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter die Betriebsausgaben.

Nach den gesetzlichen Regelungen gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen in dem Zeitraum vom 21.12. bis zum 10.1. in das Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Diese Regel ist auch auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen anzuwenden, deren wiederholte Zahlung von vornherein feststeht. Denn der regelmäßige Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums fällig. Damit fällt sie also bei Quartals- und Monatszahlern in die kurze Zeit von zehn Tagen nach dem Jahresende.

Hinweis: Unerheblich ist, dass Voranmeldungen auch zu Nullergebnissen oder Erstattungen führen können. Denn um die “Regelmäßigkeit” bejahen zu können, ist eine gleichbleibende Höhe nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Einnahmen oder Ausgaben nicht nur einmal oder nicht rein zufällig mehrmals anfallen (BFH-Urteil vom 1.8.2007, Az. XI R 48/05).

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Innergemeinschaftliche Lieferung: Kein zwingender Buchnachweis

Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit dem Lieferanten die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, ist es nach derzeitigen Vorgaben erforderlich, dass die Ware tatsächlich über die Grenze zweier unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten transportiert wird, der Empfänger der Ware die Umsatzbesteuerung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vornimmt und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachgewiesen werden. D.h., man muss diese Vorgänge eindeutig und leicht nachprüfbar der Buchführung entnehmen können.

Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in diesem Zusammenhang die Frage vorgelegt, ob die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung allein mit der Begründung versagen darf, der Unternehmer habe den vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt.

Dies darf sie nicht, so der EuGH. Der verspätet erbrachte Nachweis darf nur dann nachteilig gewertet werden, wenn der Unternehmer wie im Entscheidungsfall zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat. Insoweit besteht eine Gefährdung des Steueraufkommens, die nicht vollständig beseitigt worden ist.

Hinweis: Sofern unbestreitbar eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch dann gewährt wird, wenn bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 27.9.2007, Rs. C-146/05).

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Verauslagte Gebühren: Zur Umsatzsteuerpflicht

Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn es sich dabei um “durchlaufende Posten” nach den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Ein durchlaufender Posten liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein. So können z.B. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen berechnet werden und den Mandanten als Schuldner bestimmen (z.B. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz).

Hinweis: Vom Unternehmer selbst geschuldete Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben sind dagegen keine durchlaufenden Posten. Darunter fallen z.B. Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch. Eine Aktenversendungspauschale, sowie Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtanfragen stellen lediglich Auslagenersatz dar, der bei Weiterberechnung von dem Unternehmer der Umsatzsteuer unterworfen werden muss (OFD Karlsruhe vom 15.8.2007, Az. S 7200/16).

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Arbeitgeber


Arbeitslohn: Verschaffung eines Krankenversicherungsschutzes

Übernimmt ein Arbeitgeber für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft die Kosten für eine private Krankenversicherung, wendet er damit keine steuerbefreiten Prämien zu, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hinweis: Das gilt auch dann, wenn der Abschluss einer derartigen Versicherung eine Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis der Arbeitskräfte im Inland ist (BFH-Beschluss vom 18.7.2007, Az. VI B 125/06).

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Kein Arbeitslohn: Zahlung von Studiengebühren

Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist der studierende Arbeitnehmer.

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein zusätzlicher Arbeitslohn anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

Hinweis: Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss allerdings durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt (OFD Karlsruhe vom 10.10.2007, Az. S 2227/147 – St 146).

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Abschließende Hinweise


Pflegeversicherung: Reform soll zum 1.7.2008 in Kraft treten

Das Bundeskabinett hat im Oktober dieses Jahres das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beschlossen. Es soll zum 1.7.2008 in Kraft treten. Geplant sind zahlreiche Leistungsverbesserungen. Dafür soll der Pflegebeitragssatz zum 1.7.2008 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent erhöht und im Gegenzug dazu der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte gesenkt werden (BMG, PM vom 17.10.2007).

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Eingliederungszuschuss: Zahlung nur bei rechtmäßigem Arbeitsvertrag

Die Bundesagentur für Arbeit muss keinen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer zahlen, wenn der Arbeitsvertrag gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

In einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber mit einem älteren Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag als Reisebusfahrer abgeschlossen und dabei 60 Stunden Lenkzeit pro Woche vereinbart. Weil damit die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten wurde, verstieß die Vereinbarung gegen geltendes Recht. Die Bundesagentur durfte daher die Förderung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung eines Eingliederungszuschusses verweigern (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.5.2007, Az. L 7 AL 3306/05).

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Bilanzrecht: Umsetzung der Modernisierungspläne für 2008 zu erwarten

Mit dem aktuell vorgelegten Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes soll das bewährte kostengünstige und einfache Bilanzrecht nach dem Handelsgesetzbuch auf Dauer erhalten bleiben und die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gestärkt werden. Von den Unternehmen soll dadurch der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Konkret geht es beispielsweise um folgende Maßnahmen:

  • Die Abschaffung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die folgende Werte nicht überschreiten: 500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn.

  • Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, sollen um 20 Prozent erhöht werden.

  • Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z.B. Patente oder Know-how, sollen künftig in der Handelsbilanz anzusetzen sein.

Hinweis: Der größte Teil der geplanten Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, können teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats (BMJ, Eckpunkte des BilMoG, Informationen für die Presse vom 8.11.2007).

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